VwGH 2001/12/0057

VwGH2001/12/005723.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. F in A., vertreten durch Dr. Alfred Haslinger u.a., Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt A. vom 30. Jänner 2001, Zl. MD-F-1/2001/La/Be, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art7 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 litb idF 2400-29;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 litb;
B-VG Art7 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 litb idF 2400-29;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Stadt A. Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die im vorliegenden Fall bereits ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 98/12/0510, sowie vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, und auf die in diesen Erkenntnissen enthaltene Sachverhaltsdarstellung verwiesen.

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt A.

Im Anschluss an ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Stadt A. wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt A. aufgenommen und auf einen im Dienstpostenplan 1994 vorgesehenen Dienstposten des Dienstzweiges 34 (Ärztlicher Dienst an Krankenanstalten), Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Schema II, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO 1976), LGBl. 2440-0, in der derzeit geltenden Fassung, ernannt und in die Gehaltsstufe 1 eingereiht. Als Termin für die nächste Vorrückung wurde der 1. Jänner 1996 genannt. Unter Zugrundelegung der Funktion als Primararzt des Institutes für medizinisch-chemische Labordiagnostik des A.ö. Krankenhauses der Stadt A. gebührte dem Beschwerdeführer darüber hinaus eine Personalzulage in der Höhe von 20 % des Gehaltes der Endstufe seiner jeweiligen Dienstklasse und ein Mehrdienstleistungspauschale in der Höhe von 20 % seines jeweiligen Gehaltes.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 mit Beschluss des Bürgermeisters vom 3. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses aus 1985 gemäß § 16 Abs. 1 lit. a NÖ GBGO 1976 in die um eine Stufe höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse "für 10-jährige Dienstzeit im öffentlichen Dienst befördert" (Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2).

Wie aus einem im Akt erliegenden Aktenvermerk des Krankenhauses A. vom 2. Juli 1996 hervor geht, kam es in den davor liegenden Monaten zwischen den Mitarbeitern des Labors und dem Beschwerdeführer als dessen Leiter aus näher dargestellten Gründen (Schikanen, Beleidigungen, Drohungen, Informationsdefizite, unregelmäßiger Dienstantritt etc.) zu "Kommunikationsproblemen".

Am 22. Juli 1996 richteten der Verwaltungsdirektor und der ärztliche Direktor des Krankenhauses ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem dieser - unter Hinweis auf ein mit ihnen, dem Bürgermeister und dem zuständigen Stadtrat geführtes Gespräch - darauf hingewiesen wurde, dass ein mitarbeiterorientierter Führungsstil, ein respektvoller Umgang mit den Mitarbeitern und deren Förderung (auch) zu den Dienstpflichten eines Leiters zähle. Hinsichtlich des Einsatzes einer - die Qualifikation einer medizinisch-technischen Assistentin (MTA) nicht aufweisenden - medizinisch-technischen Fachkraft (MTF) im Institut werde eine andere Ansicht als die des Beschwerdeführers vertreten. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, ein Organisationskonzept sowie eine Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Kritikpunkten vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 2. August 1996 bestritt der Beschwerdeführer alle Vorwürfe und erklärte, hinsichtlich der zur Zeit bestehenden zwischenmenschlichen Konflikte wolle er gerne zu einer teamorientierten Harmonisierung beitragen. Sollte es dennoch weiterhin zu Spannungen kommen, schlage er ein Gespräch der Beteiligten unter Beiziehung eines Mediators vor.

Vor dem Hintergrund der Umstellung des Labors auf EDV wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsdirektor des Krankenhauses mit Schreiben vom 30. Jänner 1997 darauf hingewiesen, dass er als Laborleiter auch in der Zeit bis zur Implementierung des EDV-Systems für den ordnungsgemäßen Betrieb des Labors zuständig sei und diese Verantwortung auch wahrzunehmen habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die unverändert bestehenden Probleme mit seinen Mitarbeitern konstruktiv zu bearbeiten und zu lösen. Die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Labors beinhalte auch die Meldung der Abwesenheit während der Dienstzeit bzw. der Urlaube des Beschwerdeführers an die leitende

MTA.

Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 1997 Stellung, verwies auf die für die Installierung der EDV Verantwortlichen und meinte, der Termin der Umstellung sei ihm nicht bekannt gewesen, sodass er in diesem Zeitraum Urlaub eingeplant habe. Zu den angesprochenen internen Kommunikationsproblemen führte der Beschwerdeführer aus, zur Zusammenarbeit gehörten aber immer wenigstens zwei Personen. Es sei bekannt, dass ihm in leitender Position des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes zwei Mitarbeiterinnen aufgedrängt worden seien, obwohl er bessere personelle Lösungen vorgeschlagen habe. Wer die Realisierung seiner Vorschläge verhindere oder an der Verhinderung mitwirke, dürfe dann nicht ihm die Vorwürfe der mangelnden Kooperation machen, wobei er neuerlich darauf hinweisen müsse, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass eine Person als stellvertretende Leiterin des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes am Institut tätig sei, die keine Berechtigung zur Ausübung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes habe. Die Betreffende, er selbst und der Verwaltungsdirektor machten sich damit vielmehr laufend der Übertretung des § 33 Z. 1 des Gesetzes über die Regelung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, BGBl. Nr. 460/1992 (MTD-Gesetz), schuldig.

Drei Tage später wandte sich der Beschwerdeführer mit einer Sachverhaltsmitteilung wegen § 223 StGB an die Staatsanwaltschaft A. und brachte vor, er habe durch Zufall bei Einsicht in die Diensteinteilungslisten und Urlaubsscheinkopien der Labormitarbeiter Unregelmäßigkeiten und Fälschungen der Urlaubsscheinkopien entdeckt. So seien ohne seine Zustimmungen Nachdatierungen vorgenommen, seine Zustimmung vorgetäuscht und durch nachträgliche Datumsänderung bereits von ihm unterzeichnete Scheine gefälscht worden.

Die Einbringung der Sachverhaltsmitteilung bei der Staatsanwaltschaft brachte er am gleichen Tag dem Ärztlichen Leiter des Krankenhauses zur Kenntnis.

Wie aus dem Akteninhalt (Aktenvermerk vom 5. März 1997) weiter hervorgeht, kam es in der Folge zu einem (weiteren) Gespräch mit dem Beschwerdeführer in der Magistratsdirektion, in welchem er auf die Einhaltung des Dienstweges ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde und wo er erklärte, künftig relevante dienstliche Sachverhalte im Wege der Ärztlichen Direktion durch die Magistratsdirektion zur rechtlichen Beurteilung heranzutragen. Zu den immer wieder aufkeimenden Unzukömmlichkeiten im Dienstbetrieb erklärte der Beschwerdeführer, selbstverständlich um ein gedeihliches Betriebsklima bemüht zu sein, dieses Bemühen werde aber von einer kleinen Anzahl von Mitarbeitern geradezu in Form von "Mobbing" gestört. Der Versuch des Ärztlichen Direktors um eine Befriedung der Situation in Form periodischer "Moderationen" sei zu begrüßen. Weiters habe der Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen, dass der Rechtsträger der Krankenanstalt Konsequenzen im Interesse des Ansehens der Krankenanstalt und damit der Stadtverwaltung für erforderlich ansehe, sollte etwa nach 6 Monaten keine gedeihliche Zusammenarbeit innerhalb des Institutes möglich sein.

Aus einem Schreiben der Personalvertretung der Gemeindebediensteten der Stadt A. vom 17. Juli 1997 geht hervor, dass seit 1995 immer wieder die Bitte herangetragen worden sei, bei der Lösung der Probleme im Zentrallabor behilflich zu sein. Die Personalvertretung empfehle die Heranziehung eines (namentlich genannten) externen erfahrenen Psychologen.

Aus einem Schreiben des Verwaltungsdirektors vom 21. Jänner 1998 geht hervor, dass im ersten Halbjahr 1997 moderierte Gruppengespräche unter Beiziehung des Beschwerdeführers und aller betroffenen Mitarbeiter des Labors erfolgt seien; das Abschlussprotokoll dieses Gespräches sei jedoch vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet worden. Weder faktisch noch formell sei demnach eine Einigung oder eine Verbesserung der Situation erzielt worden. Nachdem auch diese Form der Konfliktbereinigung erfolglos verlaufen sei, sei auf Anregung der Personalvertretung als letzte Möglichkeit die Beiziehung eines externen Beraters ins Auge gefasst worden; diese Veranstaltung habe am 25. November 1997 stattgefunden, habe aber auch zu keinem zufrieden stellenden Ergebnis geführt. Schließlich sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bis Jahresende schriftliche Vorschläge über die weitere Vorgangsweise zu erarbeiten. Die Antwort des Beschwerdeführers sei mit 2. Jänner 1998 erfolgt und habe die Gesamtproblematik auf die Nichteinhaltung des MTD-Gesetzes reduziert, wodurch man zum Ausgangspunkt des Problems ins Jahr 1996 zurückgekehrt sei.

Mit 15. Dezember 1997 erging folgender "Überleitungsbescheid" an den Beschwerdeführer:

"Als Gemeindebeamter der Stadt mit eigenem Statut A. haben Sie zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

findet sich folgender "Hinweis": "Gegen diesen Dienstauftrag ist eine Berufung nicht zulässig". Dieser I. Abschnitt ist (nach dem "Hinweis") eigens gefertigt und zwar: "Für den Gemeinderat: der Bürgermeister: (Unterschrift mit maschinschriftlicher Beifügung des Namens)"; daneben ist der Abdruck eines Rundsiegels angebracht. Im Anschluss daran - auf Seite 4 - folgt der II. Abschnitt.

Dieser II. Teil ist mit "Bescheid" überschrieben und bescheidmäßig in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Auf Grund des unter Punkt I. ergangenen Dienstauftrages, wonach der Beschwerdeführer von seinem Funktionsdienstposten als Leiter des Institutes für medizinischchemische Labordiagnostik an jenem Krankenhaus per 30. April 1998 abberufen werde, entschied der Magistrat der Stadt A., dahin, dass der Beschwerdeführer auf Grund des unter Punkt I. ergangenen Dienstauftrages gemäß §§ 18 Abs. 3 sowie 29 Abs. 5 GBGO, ab der Beendigung der Innehabung des Funktionsdienstpostens per 30. April 1998 als Leiter des Instituts jenes Krankenhauses ein Gehalt nach der Verwendungsgruppe A, Funktionsposten VIII, Gehaltsstufe 12, in einer näher bezifferten Höhe erhalte. Der Tag der nächsten Vorrückung sei der 1. Jänner 2000. Auf das Dienstverhältnis fänden weiterhin die Bestimmungen der GBDO und der GBGO, beide in der derzeit geltenden Fassung, Anwendung. In der Begründung heißt es zusammengefasst insbesondere, die nunmehr bescheidmäßig erfolgte gehaltsmäßige Regulierung ergebe sich aus der Beendigung des Funktionsdienstpostens gemäß dem Dienstauftrag Punkt I. Die Fertigungsklausel lautet: "Der Bürgermeister (Unterschrift mit maschinschriftlicher Beifügung des Namens)", daneben ist der Abdruck eines Rundsiegels angebracht.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 8. Mai 1998 gegen diese von ihm als "Entscheidungen des Magistrats der Stadt A, Magistratsdirektion" beurteilte Erledigung Berufung. Inhaltlich wandte er gegen seine Abberufung ein, die erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Er habe wiederholt auf die im Gesetz grundgelegte Notwendigkeit der Rufbereitschaft eines weiteren befugten Facharztes hingewiesen; weil er als einziger zuständiger Arzt nicht ununterbrochen Dienst leisten habe können, seien in der ärztlichen Führung und in der Organisation des Institutsbetriebes wesentliche Lücken aufgetreten. Hinsichtlich der Mitarbeiterführung im Institut wies der Beschwerdeführer neuerlich auf § 33 MTD-Gesetz und auf den Umstand hin, dass eine seiner Mitarbeiterinnen die im Gesetz vorausgesetzte Qualifikation nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe wiederholt darauf hingewiesen, dass er sich selbst fortlaufend strafbar mache, wenn er die Untersuchungsunterlagen dieser Mitarbeiterin verwende und bestätige. Seine Vorschläge, diese Mitarbeiterin anders zu verwenden, sei ihm als Grund für die schlechte Stimmung im Institut vorgehalten worden. Er werde jetzt für schuldig erklärt, weil er nicht bereit gewesen sei, einen gesetzwidrigen Zustand mit zu tragen und sich selbst strafbar zu machen. Zum Vorwurf der Umgehung des Dienstweges bei der Übermittlung der Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft verwies der Beschwerdeführer auf § 86 StPO.

Mit Bescheid vom 21. September 1998 wies die belangte Behörde die Berufung "gegen den Dienstauftrag des Gemeinderats vom 23.4.1998", in welchem der Beschwerdeführer von seinem Funktionsdienstposten als Leiter jenes Institutes abberufen worden sei und nunmehr seinen Dienst als Krankenhaushygieniker zu erfüllen habe, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass der bekämpfte Dienstauftrag keinen Bescheid darstelle, sondern eine Weisung, was von der belangten Behörde auch beabsichtigt worden sei, weil die vorgenommene Enthebung aus rechtlichen Gründen mit Weisung und nicht mit Bescheid zu erfolgen habe (wurde näher dargelegt). Schon deshalb sei die Berufung unzulässig. Überdies stamme der bekämpfte Dienstauftrag nicht von einer nachgeordneten Dienstbehörde, sondern von der obersten Dienstbehörde, dem Gemeinderat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 30. November 1998, B 2075/98-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/12/0510, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der wesentlichen Begründung, dass der erste Teil der Erledigung vom 23. April 1998, welcher mit "Dienstauftrag" überschrieben sei, nicht als bescheidmäßiger Abspruch anzusehen (und daher rechtens zulässigerweise nicht mit Berufung bekämpfbar) sei, und über den Teil der Berufung, der sich gegen den II. Teil der Erledigung vom 23. April 1998 gerichtet habe, noch gar nicht abgesprochen worden sei.

Mit Bescheid vom 16. November 1999 gab die mit Devolutionsantrag angerufene belangte Behörde der Berufung gegen den II. Teil der Erledigung vom 23. April 1998 "nur insoweit Folge, als dass das Gehalt nach der Verwendungsgruppe A, Funktionsdienstposten VIII, Gehaltsstufe 13, in der Höhe von S 39.991,-- festgelegt" werde. Hinsichtlich der mit dem Bescheid vorgenommenen Abänderung wurde dieser Bescheid damit begründet, dass die Höhe des ausbezahlten Grundgehaltes nicht der im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid angeführten Höhe entsprochen habe, weil im erstinstanzlichen Bescheid die Vorrückung am 1. Jänner 1998 nicht berücksichtigt worden sei, welche nach der Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Funktionsdienstposten wieder auflebe. Gleiches gelte für die neuerliche Auszahlung der im Überleitungsbescheid der Höhe nach festgesetzten Biennal-Sonderzulage.

Der Verwaltungsgerichtshof behob diesen Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0355, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und traf dabei für das besoldungsrechtliche Verfahren des Beschwerdeführers folgende grundsätzliche Aussagen:

* Entscheidende Grundlage des besoldungsrechtlichen Bescheides (damals vom 16. November 1999) ist der maßgebliche Dienstauftrag (Teil I der Erledigung vom 23. April 1998). Zu prüfen ist aber, ob die dem besoldungsrechtlichen Verfahren zu Grunde gelegte Personalmaßnahme rechtswirksam erfolgte. Davon, dass diesbezüglich bereits eine Überprüfung durch die Höchstgerichte vorgenommen worden sei, ist nicht auszugehen, weil der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof eine solche Überprüfung im damaligen Bescheidbeschwerdeverfahren (Zl. 98/12/0510) nicht vorzunehmen gehabt hatte.

* Der Dienstposten des Beschwerdeführers gilt auf Grund der mit dem Überleitungsbescheid vom 15. Dezember 1997 erfolgten "Überleitung" jedenfalls kraft Gesetzes, nämlich auf Grund des Punktes 20 Abs. 5 der Anlage B zur GBGO als Funktionsdienstposten im Sinne des § 2 Abs. 3 GBDO. Gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO war der Gemeinderat berechtigt, den Beschwerdeführer von diesem Funktionsdienstposten mit Dienstauftrag abzuberufen. Diese Personalmaßnahme hat nicht mit Bescheid, sondern mit Dienstauftrag (Weisung) zu erfolgen, woran weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer bescheidmäßig ernannt worden war, etwas zu ändern vermag, noch abweichende Regelungen im privaten oder in anderen öffentlich-rechtlichen Dienstrechten. Aus diesem Grund kann die zu Grunde liegende Personalmaßnahme (Dienstauftrag vom 23. April 1998) nicht als Versetzung im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a leg. cit. gewertet werden.

* Für die Rechtswirksamkeit einer Abberufung von einem Funktionsdienstposten nach § 29 Abs. 2 lit. b GBDO kommt es auf die dienst- und besoldungsrechtliche "Qualität" der neuen Verwendung nicht an, sodass nicht zu untersuchen ist, welche "Qualität" in diesem Sinn der Dienstposten aufweist, mit dem der Beschwerdeführer dem Dienstpostenplan zufolge betraut ist. Aus dem Blickwinkel der Wirksamkeit der Abberufung ist es auch nicht maßgeblich, ob die Beschränkung des Beschwerdeführers auf die Tätigkeit als Krankenhaushygieniker mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

* Die Wirksamkeit der Abberufung nach § 29 Abs. 2 lit. b GBDO hängt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht von der Befassung der Personalvertretung, welche der Aktenlage zufolge in die Vorgänge um die Abberufung des Beschwerdeführers aus seiner bisherigen Funktion eingebunden war, ab. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer ausreichend in die Entscheidungsfindung des Gemeinderates eingebunden war und ob diesbezüglich sein Parteiengehör verletzt wurde oder nicht.

* Die Abberufung wäre aber unwirksam, wenn sie aus unsachlichen Motiven, also - im Sinne der verfassungsgerichtlichen Terminologie - willkürlich vorgenommen worden wäre, wobei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diesbezüglich nur eine "Grobprüfung" zu erfolgen hat. Eine darüber hinausgehende Prüfung des Dienstauftrages auf seine inhaltliche Richtigkeit (insbesondere objektive Richtigkeit) hat in diesem Beschwerdeverfahren zu unterbleiben, weil dies die Rechtswirksamkeit der Personalmaßnahme nicht berührt, worauf es hier allein ankommt. Vorliegendenfalls ist auch nicht zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer durch die Personalmaßnahme Ansprüche erwachsen sind, die auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof sah eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, ausgehend von den dargestellten Prämissen schließlich (lediglich) darin, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde im besoldungsrechtlichen Streit verhalten gewesen wäre, sich mit dem unverzüglich vorgetragenen Vorbringen des Beschwerdeführers über die im Dienstauftrag wiedergegebenen unzutreffenden Erwägungen der belangten Behörde auseinander zu setzen und den angefochtenen Bescheid diesbezüglich so zu begründen, dass dem Verwaltungsgerichtshof die zuvor umschriebene "Grobprüfung" in Hinblick auf den Willkürvorwurf ermöglicht worden wäre.

Im fortgesetzten Verfahren nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. November 2000 zum Vorwurf der Vernachlässigung seiner Dienstpflichten Stellung und wies auf die fachlich einwandfreie Institutsführung unter seiner Führung hin. Seines Erachtens seien die seit 1996 aufgetretenen Schwierigkeiten am Institut auf die "interventionsbedingten" Fehlentscheidungen des Magistrates zurück zu führen. So habe sich der Beschwerdeführer im damaligen Ausschreibungsverfahren der Position der leitenden MTA an seinem Institut für die Verlängerung der damals befristet bestellten Leiterin und gegen die Bestellung derjenigen Mitarbeiterinnen (als Leiterin bzw. als Stellvertreterin) ausgesprochen, die schließlich mit dieser Funktion betraut worden seien. Diese Mitarbeiterinnen hätten seither "wo es nur ginge" dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten bereitet. So sei in den Dienstplänen eine Gleichstellung der MTAs mit den MTF erfolgt, obwohl dies den gesetzlichen Vorgaben, auf deren Einhaltung der Beschwerdeführer gedrängt habe, widersprochen hätte. Die Bestellung der einen Mitarbeiterin als Leiterin stelle eine krasse Fehlentscheidung des Stadtsenates dar, die Bestellung ihrer Stellvertreterin sei - weil diese die gesetzlich vorgesehenen Qualifikationen nicht erfülle - in Widerspruch zu den Vorschriften des MTD-Gesetzes erfolgt. Nach ausführlicher Darstellung der rechtlichen Situation weist der Beschwerdeführer weiter darauf hin, es treffe auch nicht zu, dass er es unterlassen habe, Ordnung im Dienstbetrieb zu schaffen. Die von ihm angestrebten Maßnahmen, die er auch schriftlich nieder gelegt habe, seien aber nicht realisiert worden, weil die zuständigen Organe "anderen Einflussnahmen" nachgegeben hätten. Zum Thema der Übermittlung der Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft weist der Beschwerdeführer den Vorwurf der Umgehung des Dienstweges von sich und vertritt die Ansicht, wenn es im Zuge von Vorerhebungen zu Verstimmungen bei einem Teil des Laborpersonals gekommen sei, könne dafür nicht derjenige verantwortlich gemacht werden, der auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg habe Klarheit schaffen wollen. Die eklatante Einseitigkeit der Vorgangsweise des Magistrates sei offensichtlich.

Weil die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes einen Ersatzbescheid erließ, wandte sich der Beschwerdeführer mit Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (hg. Zl. 2001/12/0040); nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde das diesbezügliche Verfahren mit hg. Beschluss vom 21. März 2001 eingestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. Jänner 2001 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt A. vom 23. April 1998 neuerlich nur insofern Folge gegeben, als das Gehalt des Beschwerdeführers nach der Verwendungsgruppe A Funktionsdienstposten VIII, Gehaltsstufe 13 in der Höhe von S 39.991,-- festgelegt wurde. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes des hg. Erkenntnisses vom 24. Mai 2000 führte die belangte Behörde aus, sie habe sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr lediglich mit der Frage zu beschäftigen, ob die Personalmaßnahme auch unter dem Gesichtspunkt des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach diese Maßnahme als Reaktion auf das Aufzeigen von rechtswidrigen Zuständen in seiner Abteilung sei, willkürlich erfolgt sei und somit die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beamten verletzt worden seien, wobei in erster Linie an den Gleichheitssatz zu denken sei, aus dem sich ein Willkürverbot ergebe.

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liege Willkür nicht nur dann vor, wenn eine Behörde absichtlich rechtswidrig handle, sondern auch dann, wenn sie leichtfertig (im Sinn von "sich dem Gesetz gegenüber völlig gleichgültig") verhalte. Wenn aber eine Behörde offensichtlich bemüht gewesen sei, den wahren Sachverhalt zu ermitteln und eine richtige Lösung zu finden, werde aber Willkür ausgeschlossen, auch wenn die Entscheidung rechtswidrig sei. Dieses Verneinen eines willkürlichen Verhaltens finde aber eine Grenze bei einer qualifizierten Rechtswidrigkeit, wie z.B. bei einem "gehäuften Verkennen der Rechtslage". Obwohl es sich beim zu beurteilenden Verwaltungsakt um keinen Bescheid, sondern um eine Weisung gehandelt habe, könnten auch qualifizierte Verletzungen von Verfahrensvorschriften die Gleichheitswidrigkeit verursachen. So wäre z.B. das gänzliche Fehlen eines Ermittlungsverfahrens bzw. einer Begründung des Verwaltungsaktes ein Fehler, der auch Weisungen den Charakter einer Gleichheitsverletzung geben würde. Vergleiche man die Form und den Inhalt des Dienstauftrages vom 23. April 1998, so falle auf, dass diese Weisung sehr wohl begründet worden sei. Aus der Aufzählung der Beweggründe erkenne man, dass sich der Gemeinderat sehr wohl bei seiner Entscheidung von Sachverhaltselementen habe leiten lassen, welche eine unbefriedigende Situation in der gegenständlichen Abteilung hätten erkennen lassen, die nicht mit den Erfordernissen eines geregelten Dienstbetriebes in Einklang zu bringen gewesen sei.

Hauptvorwurf des Gemeinderates an den Beschwerdeführer sei das Vorliegen von Führungsdefiziten bei der Leitung des Institutes für medizinisch-chemische Labordiagnostik, was insbesondere einer schriftlichen Zusammenstellung in einem Schreiben des ärztlichen Direktors Dr. K. vom 2. Februar 1998, sowie einem Schreiben des Verwaltungsdirektors Mag. D. vom 21. Jänner 1998 zu entnehmen sei. Der Erstgenannte führe aus, dass "ein Großteil der Probleme im Labor auf die mangelnde Kommunikations- und Kompromissfähigkeit von (Beschwerdeführer) und seine Schwächen in der Menschenführung zurück zu führen seien." Als Beispiel verweise er auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Jänner 1998, welches eigentlich eine Analyse und Lösungsvorschläge beinhalten solle. Darin gehe der Beschwerdeführer auf seine persönlichen Konflikte mit Frau R. und einigen anderen Mitarbeitern sowie auf die enormen emotionalen Probleme im Labor insgesamt bzw. auf die Tatsache, dass sich einige Mitarbeiter (zu Recht oder zu Unrecht) von ihm schikaniert oder verfolgt gefühlt hätten, mit keinem Wort ein. Das komplette Ignorieren eines der nachweislich wichtigsten Probleme im Labor zeige, dass der Beschwerdeführer entweder überhaupt nicht in der Lage sei, das Problem zu erkennen oder dass er glaube, sich diesem nicht stellen zu müssen, was in jedem Fall ein Defizit bei der Erfüllung seiner Führungsaufgaben darstelle. Auch Gespräche mit dem Beschwerdeführer ließen eine ausgesprochen defensiv auf Sicherheit und nicht auf Problemlösung bedachte Verhaltensweise erkennen (möglichst keine konkreten Aussagen, keine konkreten Vorschläge u.a.). Schlussendlich stelle der ärztliche Leiter unter Anführung der gravierendsten Defizite im Führungsverhalten fest, dass die Vorgangsweise des Beschwerdeführers, die Probleme nur aufzuzeigen, aber nicht zu klären, von einer Entscheidungs- und Führungsschwäche zeige und somit für einen Mitarbeiter in leitender Funktion nicht tragbar sei.

Die Betrauung eines Gemeindebeamten mit einem Funktionsdienstposten bringe nicht nur eine finanzielle Besserstellung für den betroffenen Mitarbeiter sondern auch die besondere Stellung des Beamten zum Ausdruck, die mit Rechten, aber auch mit erheblichen Pflichten verbunden sei. U.a. habe ein Institutsleiter als Vorgesetzter darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger und wirtschaftlicher Weise erfüllten. Bei der Bewältigung ihrer Aufgaben habe er sie anzuleiten und erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen und aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. Er habe das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten entspreche. Dieser allgemein gehaltenen Verpflichtung könne nur dann im ausreichenden Ausmaß nachgekommen werden, wenn das Verhältnis zwischen dem Vorgesetzten und seinen Mitarbeitern bzw. zwischen den Mitarbeitern möglichst konfliktfrei gehalten werde. Denn es liege im wesentlichen Interesse eines Dienstgebers, Spannungen zwischen den Mitarbeitern auf ein Minimum zu senken.

Das Vorliegen von Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle störe in der Regel den Dienstbetrieb, der auf Kooperation aufgebaut sei und erschwere die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Häufig werde durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbei geführt, der bei einer gut geführten Abteilung vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an einer raschen Bereinigung einer konfliktbeladenen Situation werde insbesondere dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt würden. Bei einer solchen Vorgangsweise trete nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr eines Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die sachliche Aufgabenerledigung hinzu; ein Umstand, welcher in einem Krankenhaus besonders negativ zu werten sei. Dass dies bereits eingetreten sei, zeige ein Artikel in der Ausgabe 14/1998 NÖN, in welchem von einem schlechten Betriebsklima im Labor des Krankenhauses berichtet werde. Daher habe der Dienstgeber unter dem Aspekt des vorher Gesagten Maßnahmen zu ergreifen gehabt.

Da solchen Konflikten einer Dienststelle in der Regel gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zu Grunde liegen und die Lösung dieses Spannungsverhältnisses meist durch Versetzung einer der Konfliktparteien zu erreichen sei, habe sich zur Problematik der Versetzung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgebildet, die sich mit der Frage beschäftige, welche Person in so einem Fall von der Maßnahme betroffen sein solle. Schon aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit sei aber dabei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - bei einer Beteiligung mehrerer Bediensteter - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen. Vielmehr müsse auch bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage Bedacht genommen werden. Wenn einen Bediensteten das überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung treffe und anderweitige dienstliche Interessen nicht vorlägen, so dürfe der "Unschuldige" nicht versetzt werden.

Aus der dargelegten Rechtsprechung ergebe sich, dass im Vordergrund der eine solche Personalmaßnahme entscheidenden Überlegungen die dienstlichen Interessen zu stehen hätten. Diese dienstlichen Interessen bestünden insbesondere in der Erhaltung eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Der Gemeinderat habe in seiner Dienstanweisung das Vorliegen des wichtigen dienstlichen Interesses an der Abberufung von dem Funktionsdienstposten als Leiter des Institutes für medizinischchemische Labordiagnostik in einem schwer wiegenden Spannungsverhältnis zwischen ihm als Leiter und seinen Mitarbeitern gesehen, das auf seine mangelnde Fähigkeit und Bereitschaft zurück zu führen sei, konstruktiv an der Beseitigung der Missstände mitzuwirken. Für die belangte Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer trotz aller Bemühungen seiner vorgesetzten Dienststellen nicht willens sei, die ihm zukommenden organisatorischen und administrativen Führungsaufgaben wahr zu nehmen; daher wäre der Dienstgeber geradezu verpflichtet, nicht zuletzt im Interesse des Ansehens der Krankenanstalt und auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber den am Institut tätigen Mitarbeitern die Abberufung des Beschwerdeführers als Institutsleiter vorzunehmen.

Unter Beachtung der dargelegten Rechtslage zur Auslegung des Begriffes "wichtige dienstliche Interessen" könne es keinem Zweifel unterliegen, dass Spannungsverhältnisse innerhalb eines Institutes, die überwiegend auf das Verhalten und die Fähigkeiten des Institutsleiters zurück zu führen seien, zu seiner Abberufung führen könnten. Mit der Berufung als Institutsleiter seien ihm als Vorgesetzten mit seiner Funktion noch eine Vielzahl von mit dieser verknüpften Dienstpflichten zugewiesen worden. Damit sei aber zweifellos die Erwartung seitens des Dienstgebers verbunden, dass nur jene Beamte mit dieser Funktion betraut und in ihr belassen würden, von denen auf Grund der bisherigen Amtsführung erwartet werden könne, dass sie dem vom Dienstgeber vorgegebenen Anforderungsprofil entsprächen und im Stande sein würden, ihre Führungsaufgaben zu erfüllen. Würden diese Erwartungen nicht oder ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr hinreichend erfüllt und führe gerade dieser Mangel an Führungsqualität zu einem erheblichen Spannungsverhältnis innerhalb der Dienststelle, dann könne die Abberufung des Institutsleiters eine zulässige Maßnahme sein, um diesen Konflikt zu lösen und darüber hinaus eine Personalentscheidung, die sich als fehlerhaft herausgestellt habe, zu korrigieren. Davon sei auch der Landesgesetzgeber ausgegangen, in dem er im § 29 Abs. 2 lit. b GBDO die nötige Rechtsgrundlage zur Abberufung von einem Funktionsdienstposten geschaffen habe. Dabei falle auf, dass diese Personalmaßnahme im Gegensatz zu ähnlichen gesetzlichen Bestimmungen (wie § 38 BDG 1979) expressis verbis von keinen Erfordernissen abhängig gemacht worden sei. Diese Vereinfachung der Berufung auf bzw. Abberufung von einem Funktionsdienstposten ermögliche es dem Dienstgeber, schneller und effektiver auf Vorkommnisse im Dienstbetrieb zu reagieren, um im Interesse der Gebietskörperschaft und seiner Kunden die Leistung zu bieten, die sich die Bevölkerung von ihr erwarte. Diese Möglichkeit dürfe natürlich kein Freibrief für den Dienstgeber sein, aus unsachlichen Gründen Funktionsdienstposten zu besetzen bzw. Mitarbeiter von diesen abzuberufen. Dies behaupte nun der Beschwerdeführer, sodass auf dessen Vorbringen einzugehen sei.

Der Beschwerdeführer mache für die in seiner Abteilung unbestritten bestehenden Spannungen interventionsbedingte Fehlentscheidungen des Magistrates verantwortlich, weil nach Ausschreibung des Dienstpostens einer leitenden Assistentin im gegenständlichen Institut und Bewerbung von drei Mitarbeitern schlussendlich die Mitarbeiterinnen als leitende Assistentin und Stellvertreterinnen bestellt worden seien, die seiner Meinung nach nicht die beste Qualifikation aufgewiesen bzw. seiner Meinung diese überhaupt rechtswidrig erfolgt sei. Darüber hinaus würden Tätigkeiten von nicht dazu berechtigten Mitarbeitern erledigt werden, was seiner Meinung nach Verwaltungsübertretungen darstellten. Nur weil er mehrfach auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen habe, würde er jetzt von seinem Funktionsdienstposten abberufen. Auch sei die Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft A. über festgestellte Urkundenfälschung im Institut lediglich eine "Sachverhaltsbekanntgabe" gewesen. Seine Vorgangsweise decke sich mit den Bestimmungen des § 86 StPO und auch des § 37 GBDO. Auch seien die Vorwürfe, die zu seiner Abberufung geführt hätten, in einem Disziplinarverfahren geprüft worden, in welchem er aber mit Disziplinarerkenntnis vom 25. November 1999 frei gesprochen worden sei.

Diesem Vorbringen sei entgegen zu halten, dass das wesentliche Interesse des Dienstgebers an der Beseitigung von unbestreitbar bestehenden Spannungen und Konflikten zwischen Mitarbeitern im gegenständlichen Institut bestehe. Dabei seien die Entstehungsgründe für dieses schlechte Betriebsklima eher von sekundärer Bedeutung, weil sie höchstens Lösungsansätze für zielführende Maßnahmen bieten könnten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dieses schlechte Betriebsklima durch Maßnahmen der Führungsorgane der Stadt A. verursacht worden. Von einem Verschulden der Mitarbeiter an diesem unhaltbaren Zustand fänden sich, mit Ausnahme des an die Staatsanwaltschaft weiter geleiteten Sachverhaltes, kein Hinweis. Ziehe man nun die einzig gangbare Möglichkeit der Konfliktbereinigung durch eine notwendige Versetzung bzw. Abberufung der beteiligten Mitarbeiter heran und stelle sich die Frage, auf welcher Seite der "Hebel der Veränderung" anzusetzen sei, so müsse in Übereinstimmung mit der vorhin dargelegten Rechtsprechung eine Maßnahme gesetzt werden, wo der Unschuldige nicht negative Folgen zu tragen haben werde und weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung zugemessen werde.

Weder der Dienstgeber noch der Beschwerdeführer verwiesen ausdrücklich auf ein Verschulden der Mitarbeiter des gegenständlichen Institutes. Der Hebel der Veränderung werde daher bei dem Mitarbeiter anzusetzen sein, dem das überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und Beibehaltung dieser Situation treffe. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Schuldigen (Gemeinderat der Stadt A., Stadtsenat der Stadt A., Magistrat der Stadt A.) könnten theoretisch Mitverursacher der Missstimmung unter den Bediensteten sein, jedoch keinesfalls Gegenstand einer Personalmaßnahme, die im dienstlichen Interesse zur Konfliktbereinigung getroffen werden müsse. Daher werde unter diesem Gesichtspunkt der Hebel beim Beschwerdeführer anzusetzen sein. Auch die rechtlich überholte Beachtung des Mehrheitsgesichtspunktes werde zu dem selben Ergebnis führen, weil der Aktenlage nach zumindest die Mehrzahl der Mitarbeiter Klage gegenüber dem Vorgesetzten geführt hätten. Für die Rechtmäßigkeit der Personalmaßnahme sei nicht so sehr wichtig, wie es zu diesem schlechten Betriebsklima gekommen sei, sondern die Tatsache, dass diese Spannungen im Institut bestünden; ein Umstand, der jedenfalls im dienstlichen Interesse die getroffene Personalmaßnahme verlange.

Besonders wichtig erscheine der Behörde aber auch die von seinen beiden Vorgesetzten (Ärztlicher Direktor, Kaufmännischer Direktor) beim Beschwerdeführer festgestellte Führungsschwäche, die sich insbesondere in einem Mangel an verbaler Kommunikation geäußert habe. Bei einem an der Spitze einer organisatorischen Verwaltungseinheit stehenden Beamten sei in einer modernen und der heutigen Zeit angepassten Verwaltung die Fähigkeit, mit seinen Mitarbeitern einen regen Meinungsaustausch zu führen, eine unbedingte Grundvoraussetzung, sonst könne eine Führungskraft ihren Verpflichtungen im Interesse des Dienstgebers zur Optimierung des Dienstbetriebes, wie z.B. Mitarbeitergespräche etc., nicht uneingeschränkt nachkommen. Auch die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft bekräftige diese Einschätzung der Person des Beschwerdeführers und es sei der Beurteilung der Vorgangsweise des Beschwerdeführers durch den Ärztlichen Direktor in seinem Schreiben vom 2. Februar 1998 voll inhaltlich beizupflichten. Dieser Vorfall mache nicht nur Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitern deutlich, sondern beweise das vollkommene Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitern seiner Abteilung. Dabei habe er auch die Bestimmungen über die Einhaltung des Dienstweges sehr wohl verletzt, weil § 18 der Geschäftsordnung der Stadt A., der auch in diesem Fall für die Mitarbeiter des Krankenhauses gelte, ausdrücklich festgelegt habe, dass "der Dienstweg bei allen Vorgängen innerhalb des Magistrates einzuhalten sei; das heiße, ein Vorgang sei immer über den nächst höheren Vorgesetzten weiter zu leiten." Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht nachgekommen, weil er die Sachverhaltsdarstellung direkt an die Staatsanwaltschaft gerichtet habe.

Zusammenfassend müsse nach eingehender rechtlicher Würdigung des festgestellten Sachverhaltes die Übereinstimmung des Dienstauftrages vom 23. April 1998 mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften festgestellt werden, weil diese Personalmaßnahme im dienstlichen Interesse zu setzen gewesen sei, wobei zu bedenken sei, dass die Dienstbehörde ihre dienstlichen Maßnahmen nicht vorrangig an den Interessen der Bediensteten, sondern an den Interessen des Dienstes zu orientieren habe. Fehlten dem Leiter einer organisatorischen Verwaltungseinheit die Fähigkeiten, die für die Bewältigung der auf ihn zukommenden Probleme unbedingt erforderlich seien, so habe die Dienstbehörde eine früher getroffene Personalmaßnahme zu korrigieren. Dies unbeschadet eines etwaigen Disziplinarverfahrens, weil ein auf fehlende Führungsqualitäten beruhendes Verhalten eines Mitarbeiters keinesfalls disziplinär geahndet werden müsse. Im gegenständlichen Fall sei das anhängige Disziplinarverfahren nicht nach Prüfung und Wertung des Sachverhaltes von der Disziplinarbehörde abgeschlossen worden, sondern der "Freispruch" sei in den für dieses Verfahren wichtigen Punkten wegen Verjährung erfolgt. Ebenso gehe der immer wieder geäußerte Verdacht des Beschwerdeführers, die Personalmaßnahme sei nur wegen seines Aufzeigens von rechtswidrigen Einsätzen der Mitarbeiter erfolgt, ins Leere, weil die Beseitigung von rechtlichen Missständen zu den Dienstpflichten eines Institutsleiters gehöre; es könne aber nicht sein, dass diese Vorgangsweise des Beschwerdeführers als Ausgleich für das Fehlen von unbedingt erforderlicher Führungseigenschaft herangezogen werde und ihn gleichsam unantastbar für unbedingt notwendige Personalmaßnahmen mache.

Die belangte Behörde komme zum Schluss, dass der Dienstgeber zur Recht die Personalmaßnahme getroffen habe. Die Dienstbehörde habe nach dem Bekanntwerden der Spannungen im gegenständlichen Institut mehrmals den Beschwerdeführer auf seine Dienstpflichten hingewiesen, ihm Unterstützung bei der Problemlösung (Konfliktbewältigungsseminar) angeboten und ihm Zeit zur Konfliktbereinigung gegeben. Schlussendlich habe aber im dienstlichen Interesse seitens des Dienstgebers der Dienstauftrag erlassen werden müssen, der unter Einschaltung der gesetzlichen Bestimmungen und somit rechtswirksam erfolgt sei.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde auf die im hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000 getroffenen Erwägungen hinsichtlich der Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers hin und wiederholte die zur Begründung der nur geringfügigen Abänderung des bekämpften Bescheides bereits im Bescheid vom 16. November 1999 vorgebrachten Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Unter dem Aspekt einer Unzuständigkeit der belangten Behörde infolge Säumnis bringt der Beschwerdeführer vor, er habe eine zulässige Säumnisbeschwerde am 26. Jänner 2001 verfasst, welche offensichtlich am 1. Februar 2001 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt sei. Am 30. Jänner 2001 habe die belangte Behörde den Bescheid, mit dem sie bisher säumig gewesen sei, "ausgestellt" und im Postweg an den Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt, bei dem er am 2. Februar 2001 eingelangt sei. Rechtswirkungen habe dieser Bescheid frühestens mit seiner Zustellung an den Vertreter des Beschwerdeführers, also mit 2. Februar 2001 erzeugen können.

Weil der Verwaltungsgerichtshof offenbar von dieser Bescheidzustellung noch nichts gewusst habe, habe er mit Verfügung vom 21. Februar 2001 das Vorverfahren über die Säumnisbeschwerde eingeleitet und der belangten Behörde den Auftrag erteilt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen oder anzugeben, warum ihrer Meinung nach eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Nun habe die belangte Behörde aber diesem Auftrag nicht mehr entsprechen können, weil sie bereits vor Einleitung des Vorverfahrens, also in einem Zeitpunkt, in dem vorläufig nur der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung zuständig gewesen sei, den Bescheid erlassen habe. Die Behörde habe also zum einen zu spät entschieden, weil sie § 73 AVG nicht eingehalten habe, zum anderen habe sie zu früh den Bescheid nachgeholt, weil sie die Erteilung einer Nachfrist durch den Verwaltungsgerichtshof nicht abgewartet habe. Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer sei die belangte Behörde wegen der bereits anhängigen Säumnisbeschwerde und des zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleiteten Vorverfahrens (noch) unzuständig gewesen; auf diese Unzuständigkeit der belangten Behörde berufe sich der Beschwerdeführer ausdrücklich.

Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG - im Gegensatz zur Einbringung eines Devolutionsantrages - noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof nach sich zieht, sondern erst der ungenützte Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1985, Slg. 11.688/A, nur RS). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die säumige Behörde daher nach wie vor zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides zuständig (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 2000/14/0049). Dieses Beschwerdevorbringen zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

2. Dies gilt ebenso für das mit "Unzuständigkeit der belangten Kollegialbehörde wegen absoluter Befangenheit ihrer Mitglieder" überschriebene weitere Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG, wonach Verwaltungsorgane verpflichtet sind, sich im Berufungsverfahren der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des Bescheides in der unteren Instanz mitgewirkt haben und meint im vorliegenden Fall das Verhältnis zwischen dem Gemeinderat als der den Dienstauftrag erteilenden Behörde und dem Gemeinderat als Berufungsbehörde im hier vorliegenden besoldungsrechtlichen Verfahren. Vom Vorliegen dieses Befangenheitsgrundes ist aber schon deshalb nicht auszugehen, weil der maßgebliche Dienstauftrag des Gemeinderates (Teil I der Erledigung vom 23. April 1998) im Verhältnis zum hier angefochtenen Bescheid nicht die Erlassung eines Bescheides in unterer Instanz darstellt.

Abgesehen davon geht auch aus dem hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2000 bereits (implizit) hervor, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen hatte, dass die belangte Behörde im besoldungsrechtlichen Verfahren eine Prüfung der Rechtswirksamkeit des Dienstauftrages vorzunehmen hatte, der von ihr selbst stammt, wurde ihr doch mit diesem Erkenntnis in bindender Weise gerade diese Tätigkeit aufgetragen.

3. Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht zu folgen, wenn er sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "verfassungsgesetzlich geschütztem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter" verletzt sieht. So ist zum einen nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde im hier interessierenden besoldungsrechtlichen Verfahren "Richter in eigener Sache und nicht gesetzlicher, unbefangener Richter" ist, zumal es sich bei der Prüfung des Dienstauftrages nicht um die gleiche (eigene) Sache (der Erteilung des Dienstauftrages) handelt. Wenn der Beschwerdeführer weiter vorbringt, im Gesetz sei nirgends vorgesehen, dass es im dienstrechtlichen Verfahren nur eine Behörde gebe und er sei im Ergebnis einer zweiten Instanz beraubt worden, weil er - um eine Entscheidung zu erlangen - einen Devolutionsantrag habe stellen müssen, so zeigt auch dieses Vorbringen keine Verletzung des vorhin genannten verfassungsrechtlichen Gebotes auf. Die Reduktion eines ursprünglichen zweistufigen Instanzenzuges auf die Entscheidung (nur) einer Stufe (Behörde) als Rechtsfolge eines rechtswirksamen Devolutionsantrages ist im Gesetz begründet und durch die Antragstellung auf Übergang der Entscheidungspflicht durch den Beschwerdeführer selbst herbeigeführt worden. Macht der Beschwerdeführer von einer solchen Möglichkeit Gebrauch und tritt die dargestellte gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge ein, so liegt darin aber keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder Unzuständigkeit einer Behörde.

4. Der Beschwerdeführer macht weitere (formale) Fehler des angefochtenen Bescheides geltend und rügt das Fehlen eines Hinweises auf den dem Spruch des bekämpften Bescheides zu Grunde liegenden Gemeinderatsbeschluss sowie die Angabe der von der Berufungsbehörde angewendeten Rechtsvorschriften im Spruch. So seien lediglich die Verfahrensvorschriften der §§ 66 Abs. 4 und 73 Abs. 2 AVG und die Vorschrift des § 18 Abs. 3 NÖ GBGO genannt, was für die Begründung einer Berufungsentscheidung zum vorliegenden Sachverhalt nicht ausreiche.

Dazu ist zu bemerken, dass es sich im vorliegenden Fall um einen besoldungsrechtlichen Bescheid handelt, weshalb die Zitierung des § 18 Abs. 3 NÖ GBGO, der Regelungen hinsichtlich des Gehaltes für den Fall der Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens beinhaltet, sowie der entsprechenden Verfahrensvorschriften nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ausreicht, um den Vorgaben des § 59 Abs. 1 AVG zu entsprechen. Schließlich behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, dass dem nunmehr angefochtenen Bescheid gar kein Gemeinderatsbeschluss zu Grunde gelegen sei, sodass dem Fehlen der datumsmäßigen Bezeichnung dieses - im Verwaltungsakt erliegenden - Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Jänner 2001 keine Relevanz im Hinblick auf das Verfahrensergebnis zukommt.

5. Der Hauptbereich der vorliegenden Beschwerde bezieht auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vorerst vor, es liege keine Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes (§ 63 Abs. 1 VwGG) vor. So habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Teil auf neue Behauptungen, zum Teil auf bloße Pauschalvorwürfe zur angeblichen Stützung der bekämpften Absetzung des Beschwerdeführers als Institutsleiter gestützt. Das allein belaste den angefochtenen Bescheid bereits mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Weiters habe die belangte Behörde die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht widerlegt, nicht beachtet und großteils auch nicht im angefochtenen Bescheid erwähnt. Schließlich habe die belangte Behörde bei der Abberufung des Beschwerdeführers vom Posten des Laborinstitutsleiters, bei welcher Entscheidung es sich um eine solche im freien Ermessen gehandelt habe, einen Ermessensmissbrauch begangen. Die belangte Behörde habe Willkür geübt.

Die belangte Behörde war im fortgesetzten Verfahren auf Grund der Bindungswirkung des hg. Erkenntnisses vom 24. Mai 2000 und der dort überbundenen (oben wiedergegebenen) Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, sich im angefochtenen Bescheid mit dem im Verfahren unverzüglich vorgetragenen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, welches dahin geht, die im Dienstauftrag wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde seien unzutreffend, vielmehr habe er rechtens darauf gedrungen, rechtswidrige Zustände abzustellen. Auf dieser Grundlage sollte der angefochtene Bescheid so begründet werden, dass dem Verwaltungsgerichtshof eine Grobprüfung dahingehend ermöglicht wird, ob die Abberufung aus unsachlichen Motiven, also willkürlich vorgenommen wurde. Die belangte Behörde stand somit vor der Aufgabe, angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers und in begründeter Auseinandersetzung mit diesem darzutun, ob der Dienstauftrag willkürlich erging; von dieser Beurteilung hing wiederum die Rechtswirksamkeit des Dienstauftrages (auch) für das hier vorliegende besoldungsrechtliche Verfahren ab.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens keinesfalls die Prüfung, ob der Dienstauftrag subjektive Rechte des Beschwerdeführers verletzte bzw. ob dem Dienstauftrag allenfalls schlichte Rechtswidrigkeit anhaftete oder nicht. Zu prüfen war allein, ob der Dienstauftrag willkürlich erging. Im Zusammenhang damit wird aber im vorliegenden Fall auch keine Aussage über die rechtliche Qualifikation der vom Beschwerdeführer als unrechtmäßig bzw. rechtswidrig aufgezeigten Zustände in seinem Institut - auch nicht im Sinne der vom Beschwerdeführer befürchteten "Bestätigung von Gesetzesbrüchen" - abgegeben.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Mai 1980, VfSlg. 8808, und vom 24. September 1996, VfSlg. 14.573).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Februar 1985, VfSlg. 10.338, und vom 26. Februar 1987, VfSlg. 11.213). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. das bereits zitiere Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14.573/1996).

Dass einer der genannten Mängel dem Dienstauftrag zu Grunde gelegen wäre, wurde von der belangten Behörde in zutreffender Weise verneint. So gingen dem Dienstauftrag vom 23. April 1998 zahlreiche Gespräche mit dem Beschwerdeführer voran, in denen er Gelegenheit erhielt, seinen Standpunkt darzutun; dass sein Vorbringen ignoriert wurde, ist ebenso wenig zu erkennen wie ein Abgehen der Behörde vom Akteninhalt, ein gänzliches Außerachtlassen entscheidender Sachverhaltselemente oder eine denkunmögliche Gesetzesanwendung.

Willkür läge aber auch dann vor, wenn eine Entscheidung nur aus subjektiven, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre, der Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt worden wäre (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1981, VfSlg. 9206).

In diesem Zusammenhang sind Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde dann, wenn das gleiche Verhalten nicht vom Beschwerdeführer sondern von einem Dritten gesetzt worden wäre, von der Maßnahme Abstand genommen hätte, weder erkennbar noch wird dies vom Beschwerdeführer konkret vorgebracht. Der Beschwerdeführer vermeint aber, das von ihm gesetzte Verhalten rechtfertige die getroffene dienstrechtliche Maßnahme nicht, diese sei vielmehr im Wesentlichen deshalb erfolgt, weil er Missstände und Rechtsbrüche am Institut aufgezeigt habe; die Abberufung sei daher aus unsachlichen Motiven erfolgt.

Die belangte Behörde hielt diesem Vorbringen die - vergleichsweise als Maßstab herangezogene - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen einer Versetzung beim Vorliegen von Spannungsverhältnissen an Dienststellen entgegen. Demnach kann ein wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung rechtfertigt, auch das Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle sein, sind doch derartige Verhältnisse in der Regel der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich. Häufig wird durch derartige Konflikte und damit verbundene Auseinandersetzungen auch ein beträchtlicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand herbeigeführt, der bei einem anderen Personaleinsatz meist vermeidbar wäre. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung einer solchen konfliktbeladenen Situation wird dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte schon außerhalb des Amtsbereiches, insbesondere unter Einschaltung von Medien, behandelt werden. Bei einer solchen Vorgangsweise tritt nämlich zu den bereits vorher dargestellten wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte der Beamten dazu.

Da bei solchen Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle in der Regel gegensätzliche Auffassungen und Haltungen zweier oder mehrerer Bediensteter zu Grunde liegen und eine Lösung dieser Spannungen meist durch Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu erreichen ist, stellt sich die Frage, auf welcher Seite sozusagen "der Hebel der Versetzung" anzusetzen ist. Schon aus rechtlichen Erwägungen und aus Sachlichkeitsgründen ist dabei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch - sofern eine Mehrzahl von Bediensteten beteiligt ist - dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen. Grundsätzlich gilt in Spannungssituationen zwischen zwei oder mehreren Beamten - auch zwischen einem Beamten und einem Vorgesetzten -, dass bei der Auswahl des zu Versetzenden auf die Verschuldensfrage Bedacht zu nehmen ist: Trifft einen Teil das ausschließliche oder klar überwiegende Verschulden an dieser Entwicklung und liegen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so darf der "Unschuldige" nicht versetzt werden (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 6. September 1995, Slg. 14313/A, und vom 19. Dezember 2000, Zl. 95/12/0007).

Ob der Dienstauftrag diesen Grundsätzen gerecht wird oder nicht, ob er unter Zugrundelegung dieser Erwägungen allenfalls (schlicht) rechtswidrig gewesen wäre oder nicht, ist aber - wie oben bereits dargestellt - nicht Gegenstand der bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit des Dienstauftrages vorzunehmenden Willkürprüfung. Es wäre allerdings, auch vor dem Hintergrund der in der zitierten Judikatur entwickelten Richtlinien, dann von einem durch unsachliche Gründe motivierten Vorgehen der Behörde und damit von Willkür bei der Abberufung des Beschwerdeführers zu sprechen, wenn sich ergeben hätte, dass die unbestritten bestehende und bereits medial nach außen gedrungene Spannungssituation ihre Ursache in der Sphäre anderer Personen hätte, durch deren Versetzung sie gleichfalls hätte bereinigt werden können, während der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht wesentlich zum Entstehen derselben beigetragen hätte und auch keine anderen in seiner Sphäre gelegenen Umstände ein dienstliches Interesse an seiner Abberufung begründet hätte.

Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht vertritt, die Entstehungsgründe für das schlechte Betriebsklima seien von untergeordneter Bedeutung, so ist ihr daher in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen; ebenso wenig trifft es vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung zu, dass ein (Mit)Verschulden des Dienstgebers an der vorliegenden Spannungssituation nicht allenfalls dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer nicht versetzt werden dürfte. Entscheidend für die Frage, ob die Abberufung einen willkürlichen Akt darstellt, ist nach dem Vorgesagten die des (Mit)Verschuldens des Beschwerdeführers an der Spannungssituation an seinem Institut.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aber vor dem Hintergrund der ausführlich dargestellten Entwicklung des unbefriedigenden Zustandes des Arbeitsklimas am Institut und auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer trage daran nicht einmal ein Mitverschulden.

Die Zusammenarbeit von Mitarbeitern einer Dienststelle findet nicht nur auf der Ebene der Einhaltung der diese Zusammenarbeit regelnden Normen statt, sondern besteht auch - wohl in überwiegendem Ausmaß - aus dem Bereich darüber hinausgehender zwischenmenschlicher Kommunikation. Das bloße Zurückziehen auf die Einhaltung von Normen - so wichtig dies auch zweifellos ist - gewährleistet noch lange keinen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb. Ein den Vorgaben des Dienstgebers und den Erwartungen der Allgemeinheit entsprechender klaglos funktionierender Dienstbetrieb an der Dienststelle des Beschwerdeführers ist allein auf Grundlage der Einhaltung der diesen Dienstbetrieb bzw. die Qualifikation der Beteiligten regelnden Normen, ohne interne (verbale) Kommunikation der Betroffenen aber nicht herstellbar. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe diesen Aspekt seiner Leitertätigkeit trotz mehrfacher Hinweise auf das diesbezüglich vorliegende Manko nicht entsprechend beachtet, überzeugt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer zu Recht auf Mängel und Ungesetzmäßigkeiten an seinem Institut - vor allem in Zusammenhang mit der fehlenden fachlichen Qualifikation der stellvertretenden leitenden MTA - hingewiesen hat, müsste damit nicht zwingend die festgestellte Verschlechterung des internen Betriebsklimas einhergehen, richtete sich doch diese Kritik in erster Linie an die die Bestellung der Betreffenden zu Verantwortenden. Die Kommunikation des Beschwerdeführers mit und das Vertrauensverhältnis zu seinen Mitarbeitern war aber - und dies ergibt sich bereits aus der Aktenlage - auch unabhängig von diesem speziellen Problem und bereits vor der Anzeigenerstattung an die Staatsanwaltschaft Anfang 1997 nachhaltig gestört. So wird verschiedentlich auf Konflikte bereits im Jahr 1995 hingewiesen, im Laufe des Jahres 1996 war es schon notwendig, "Moderationen" durchzuführen und "Gegenstellungnahmen" des Beschwerdeführers einzuholen, weil eine Kommunikation auf mündlicher Basis zwischen den (offenbar so gut wie allen) Mitarbeitern des Institutes und dem Beschwerdeführer als ihrem Leiter nicht bzw. nicht in befriedigender Form stattfand. Die mehrfach erwähnte "Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft" hinsichtlich der angeblich manipulierten Urlaubsscheine stellte daher nicht den Ausgangspunkt, sondern einen von vielen Bestandteilen der schon damals zerrütteten Vertrauenslage zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitarbeitern dar. Die vom Beschwerdeführer insgesamt an den Tag gelegte Handlungsweise - vor dem Hintergrund bereits bestehender Beschwerden über seinen Umgangsstil mit den Mitarbeitern - ist auch unter Anerkennung des Bemühens um Recht- bzw. Gesetzmäßigkeit im Rahmen seiner Leiterfunktion jedenfalls nicht geeignet, ihn als unschuldig am eingetretenen Spannungsverhältnis betrachten zu können.

Diese Gesamtsituation stellt sich auf Grundlage des oben wiedergegebenen Akteninhaltes und des angefochtenen Bescheides als Mosaik verschiedener und verschieden zu gewichtender Vorfälle, Unstimmigkeiten und Konflikte dar. Diese Gesamtschau ergibt aber jedenfalls ein Mitverschulden des Beschwerdeführers am Spannungsverhältnis, sodass seine Abberufung nicht als Akt der Willkür bezeichnet werden kann.

Die belangte Behörde konnte daher ohne Rechtsirrtum von der Rechtswirksamkeit des Dienstauftrages vom April 1998 ausgehen und die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers auf dieser Basis festlegen. Gegen die Festlegung der besoldungsrechtlichen Stellung im angefochtenen Bescheid wendet sich die Beschwerde nicht.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Oktober 2002

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