VwGH 99/12/0355

VwGH99/12/035524.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des F in K, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger u.a. Rechtsanwälte in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Krems a.d.D. vom 16. November 1999, Zl. MD-F-15/1999/La/Be, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Normen

GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 litb idF 2400-29;
GdBDO NÖ 1976 §29 Abs2 litb idF 2400-29;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Stadt Krems hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Krems a.d.D. (in der Folge kurz: Stadt A).

Der Beschwerdeführer stand zunächst auf Grund eines Dienstvertrages vom 30. Juli 1992 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1992 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt A (in diesem Dienstvertrag wurde ihm - vorerst befristet bis 31. Dezember 1992 - die Leitung des Institutes für medizinisch-chemische Labordiagnostik des A.ö. Krankenhauses A in der Funktionsstellung eines vollbeschäftigten Primarius übertragen). Mit Verfügung des Bürgermeisters vom 16. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. August 1992 zur Wahrung der Belange der Hygiene in diesem Krankenhaus zum Krankenhausgygieniker bestellt. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 15. Dezember 1992 wurde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Leiter des Institutes für medizinisch-chemische Labordiagnostik an diesem Krankenhaus mit dem Beifügen genehmigt, dass diese Genehmigung erlösche, falls der Beschwerdeführer nicht binnen zwei Jahren nach seiner Bestellung den tatsächlichen Wohnsitz in A nachgewiesen habe. Weiters wurde der Beschwerdeführer - so das Vorbringen in der Beschwerde - mit Verfügung des Rechtsträgers dieses Krankenhauses vom 2. Juli 1992 "mit der verantwortlichen Leitung der Blutbank" dieses Krankenhauses "im Rahmen des Institutes für med.-chem. Labordiagnostik betraut".

Mit "Aufnahmebescheid" vom 29. November 1993 wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt A aufgenommen und "auf einen im Dienstpostenplan 1994 vorgesehenen Dienstposten des Dienstzweiges 34 (Ärztlicher Dienst an Krankenanstalten), Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII, Schema II,

NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO 1976), LGBl. 2440-0, in der derzeit geltenden Fassung, ernannt und in die Gehaltsstufe 1 eingereiht". Als Termin für die nächste Vorrückung komme der 1. Jänner 1996 in Betracht. Gemäß § 109 Abs. 1 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO 1976) habe er den Amtstitel "Primararzt des Institutes für med.-chem. Labordiagnostik des A.ö. Krankenhauses der Stadt (A)" zu führen. Unter Zugrundelegung dieser Funktion gebühre dem Beschwerdeführer eine Personalzulage in der Höhe von 20 % der Endstufe seiner jeweiligen Dienstklasse und ein Mehrdienstleistungspauschale in der Höhe von 20 % seines jeweiligen Gehaltes. Auf sein Dienstverhältnis fänden die Bestimmungen der NÖ GBDO und der NÖ GBGO 1976, "beide in der jeweils geltenden Fassung", Anwendung.

In einer weiteren Erledigung vom 3. Jänner 1994 heißt es, der Beschwerdeführer werde auf Grund eines näher bezeichneten Beschlusses des Gemeinderates vom 11. Dezember 1985 mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 gemäß § 16 Abs. 1 lit. a NÖ GBGO 1976 in die um eine Stufe höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse für zehnjährige Dienstzeit im öffentlichen Dienst befördert. Ab diesem Zeitpunkt erhalte er den Bezug nach der Verwendungsgruppe A,

Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 2. Der Tag der nächsten Vorrückung sei der 1. Jänner 1996.

Unter dem Datum 15. Dezember 1997 erging folgender "Überleitungsbescheid" an den Beschwerdeführer (gefertigt vom Bürgermeister "für den Magistrat") (Wortlaut des Spruches; danach folgt die Rechtsmittelbelehrung die Fertigung):

"Als Gemeindebeamter der Stadt mit eigenem Statut (A) haben Sie zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

Gehalt

(Funktionsgruppe X/Gehaltsstufe 5) S 43.360,--

Personalzulage gem. StS-B.v.10.12.97

(20% v. X/9) S 10.614,--

Der Tag der nächsten Vorrückung ist der 1. Jänner 2000.

Die gemäß Abs. 6 des Punktes 20 der Anlage B zur GBGO festgesetzte monatliche Biennal-Sonderzulage in der Höhe von S 1.214,-- entfällt.

Auf Ihr Dienstverhältnis finden weiterhin die Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400, und der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), LGBl. 2440, beide in der geltenden Fassung, Anwendung.

Eine Begründung entfällt."

Dieser Bescheid blieb nach der Aktenlage unbekämpft (was auch unbestritten ist).

Unter dem Datum 23. April 1998 erging auf einem "Kopfpapier" des Magistrates der Stadt A, Magistratsdirektion, eine Erledigung an den Beschwerdeführer, die - soweit hier erheblich - unter anderem als "Dienstauftrag und Dienstrechtsbescheid" bezeichnet ist. Sie ist in zwei Teile gegliedert.

Der I. Teil ist mit "Dienstauftrag" überschrieben. Darin heißt es, der Gemeinderat der Stadt A habe in seiner Sitzung vom 22. April 1998 beschlossen, den Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 2 lit. b der Niederösterreichischen Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400-30 in der derzeit geltenden Fassung, von seinem Funktionsdienstposten als Leiter des Instituts für medizinisch-chemische Labordiagnostik am A.ö. Krankenhaus A per 30.4.1998 abzuberufen; der Beschwerdeführer habe seinen Dienst in der Krankenanstalt ab jenem Zeitpunkt in direkter Unterstellung zum Ärztlichen Direktor im Rahmen seiner seinerzeitigen Bestellung zum Krankenhaushygieniker zu erfüllen. Es folgt die Wiedergabe der Erwägungen des Gemeinderates, ohne dass aber dieser I. Teil förmlich in Spruch bzw. Begründung gegliedert wäre. Insbesondere heißt es dort (Anmerkung: es ist jeweils vom Beschwerdeführer die Rede):

"Unbeschadet einer dienstlichen Beurteilung seiner fachspezifischen Befähigung ist festzuhalten, dass er - wie es den umfangreichen Aktenunterlagen zu entnehmen ist - seinen obdargelegten Verpflichtungen bei Führung seines Dienstbetriebes teils überhaupt nicht, teils in unzureichendem Maße nachgekommen ist. Seit Jahren häufen sich die Beschwerden der Mitarbeiter, die sogar über psychische Unbilden, hervorgerufen durch seine unzulängliche Amtsführung, Klage führen. Mehrfache Versuche seitens der Anstaltsleitung, diese amtsbekannten Übelstände abzustellen, trotz Heranziehung externer Berater und wiederholter intensiver Gespräche mit ihm, in denen er immer wieder aufgefordert wurde, geeignete Maßnahmen auch im Zusammenwirken mit der Ärztlichen und Kfm. Direktion zu treffen, sind vor allem an seiner mangelnden Bereitschaft konstruktiv an der Beseitigung der Missstände mitzuwirken, gescheitert. Auch seitens der Magistratsdirektion wurde er anlässlich einer Rüge wegen Nichteinhaltung des Dienstweges im Zusammenhang mit einer Erstattung einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Verdachtes der Urkundenfälschung seiner Mitarbeiter, die im Übrigen von der Staatsanwaltschaft zurückgelegt wurde, am 05.03.1997 nachdrücklich aufgefordert, entsprechende Maßnahmen zu setzen, die eine gedeihliche Zusammenarbeit seines Institutes innerhalb von sechs Monaten sicherstellen, widrigenfalls diesbezügliche Konsequenzen seitens des Rechtsträgers angekündigt wurden.

Tatsache ist, dass sich das Betriebsklima seither noch mehr verschlechtert hat, woraus sich ein dringender Handlungsbedarf für den Rechtsträger nunmehr ergeben hat, was ihm anlässlich der letzten Aussprache im Bürgermeisterzimmer im Beisein des Magistratsdirektors, des Ärztlichen Direktors sowie des Kaufmännischen Direktors der Anstalt sowie des für Krankenhausangelegenheiten zuständigen Stadtsenatsmitgliedes am 01.04.1998 eröffnet wurde.

Da somit fest steht, dass er trotz aller Bemühungen seiner vorgesetzten Dienststellen nicht Willens ist, die ihm zukommenden organisatorischen und administrativen Führungsaufgaben wahrzunehmen, war der Dienstgeber geradezu verpflichtet, nicht zuletzt im Interesse des Ansehens der Krankenanstalt und somit der Stadtverwaltung und auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber den am Institut tätigen Mitarbeitern, seine Abberufung als Institutsleiter vorzunehmen."

Am Schluss dieser Erwägungen - auf Seite 3 dieser Erledigung - findet sich folgender "Hinweis": "Gegen diesen Dienstauftrag ist eine Berufung nicht zulässig". Dieser I. Abschnitt ist (nach dem "Hinweis") eigens gefertigt und zwar: "Für den Gemeinderat: der Bürgermeister: (Unterschrift mit maschinschriftlicher Beifügung des Namens)"; daneben ist der Abdruck eines Rundsiegels angebracht. Im Anschluss daran - auf Seite 4 - folgt der II. Abschnitt.

Dieser II. Teil ist mit "Bescheid" überschrieben und bescheidmäßig in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Im Vorspruch heißt es, der Magistrat der Stadt A entscheide auf Grund des unter Punkt I. ergangenen Dienstauftrages, wonach der Beschwerdeführer von seinem Funktionsdienstposten als Leiter des Institutes für medizinisch-chemische Labordiagnostik an jenem Krankenhaus per 30. April 1998 abberufen werde, wie folgt (Es folgt der Spruch): Der Beschwerdeführer erhalte auf Grund des unter Punkt I. ergangenen Dienstauftrages gemäß § 18 Abs. 3 der Niederösterreichischen Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), LGBl. 2440-35, im Zusammenhalt mit § 29 Abs. 5 GBGO, ab der Beendigung der Innehabung des Funktionsdienstpostens per 30. April 1998 als Leiter des Instituts jenes Krankenhauses ein Gehalt nach der Verwendungsgruppe A, Funktionsposten VIII, Gehaltsstufe 12, in einer näher bezifferten Höhe. Der Tag der nächsten Vorrückung sei der 1. Jänner 2000. Auf das Dienstverhältnis fänden weiterhin die Bestimmungen der GBDO und der GBGO, beide in der derzeit geltenden Fassung, Anwendung. In der Begründung heißt es zusammengefasst insbesondere, die nunmehr bescheidmäßig erfolgte gehaltsmäßige Regulierung ergebe sich aus der Beendigung des Funktionsdienstpostens gemäß dem Dienstauftrag Punkt I. Die Fertigungsklausel lautet: "Der Bürgermeister (Unterschrift mit maschinschriftlicher Beifügung des Namens)", daneben ist der Abdruck eines Rundsiegels angebracht.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 8. Mai 1998 gegen diese von ihm als "Entscheidungen des Magistrats der Stadt A, Magistratsdirektion" beurteilte Erledigung Berufung.

Mit Bescheid vom 21. September 1998 wies die belangte Behörde die Berufung "gegen den Dienstauftrag des Gemeinderats vom 23.4.1998", in welchem der Beschwerdeführer von seinem Funktionsdienstposten als Leiter jenes Institutes abberufen worden sei und nunmehr seinen Dienst als Krankenhaushygieniker zu erfüllen habe, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Zusammengefasst wurde dies damit begründet, dass der bekämpfte Dienstauftrag keinen Bescheid darstelle, sondern eine Weisung, was von der belangten Behörde auch beabsichtigt worden sei, weil die vorgenommene Enthebung aus rechtlichen Gründen mit Weisung und nicht mit Bescheid zu erfolgen habe (wurde näher dargelegt). Schon deshalb sei die Berufung unzulässig. Überdies stamme der bekämpfte Dienstauftrag nicht von einer nachgeordneten Dienstbehörde, sondern von der obersten Dienstbehörde, dem Gemeinderat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 30. November 1998, B 2075/98-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Mit dem hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/12/0510, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der wesentlichen Begründung, dass der erste Teil der Erledigung vom 23. April 1998, welcher mit "Dienstauftrag" überschrieben sei, nicht als bescheidmäßiger Abspruch anzusehen (und daher rechtens zulässigerweise nicht mit Berufung bekämpfbar) sei, und über den Teil der Berufung, der sich gegen den II. Teil der Erledigung vom 23. April 1998 gerichtet habe, noch gar nicht abgesprochen worden sei.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 16. November 1999 hat die (vom Beschwerdeführer mit Devolutionsantrag angerufene) belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu dessen Ergebnissen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 1999 Stellung bezog, der Berufung gegen den II. Teil der Erledigung vom 23. April 1998 "nur insoweit Folge (gegeben), als dass das Gehalt nach der Verwendungsgruppe A, Funktionsdienstposten VIII, Gehaltsstufe 13, in der Höhe von S 39.991,-- festgelegt" werde.

Nach stark zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, Gegenstand des Berufungsverfahrens könne nur der Inhalt des bekämpften Bescheides sein. Im bekämpften Bescheid (Anmerkung: das ist der II. Teil der Erledigung vom 23. April 1998) habe die Dienstbehörde I. Instanz lediglich entschieden, dass der Beschwerdeführer ab der Beendigung des Funktionsdienstpostens per 30. April 1998 ein Gehalt nach der Verwendungsgruppe A, Funktionsdienstposten VIII, Gehaltsstufe 12, in der Höhe von S 38.777,-- erhalte, und dass der Tag der nächsten Vorrückung der 1. Jänner 2000 sei. Einzig und allein dieser Ausspruch könne Gegenstand des gegenständlichen Berufungsverfahrens sein. Der belangten Behörde sei es daher verwehrt, auf die aufgezeigte Problematik der verschiedenen Zulagen (Gefahrenzulage, Personalzulage, Zulage als Leiter der Blutbank (Anmerkung: der Beschwerdeführer hatte sich auch gegen einen "Wegfall" dieser Leistungen zur Wehr gesetzt)) einzugehen, weil sie sonst Gefahr laufen würde, als Berufungsbehörde über Fragen zu entscheiden, die nicht Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens gewesen seien (wird näher ausgeführt). Die Angelegenheit, welche Inhalt des Bescheides I. Instanz gewesen sei, sei die Feststellung der Höhe des Grundgehaltes des Beschwerdeführers nach dem Verlust seines Funktionsdienstpostens auf Grund des Dienstauftrages des Gemeinderates unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen des § 18 Abs. 3 GBGO und unter Beachtung der des rechtskräftigen Überleitungsbescheides vom 15. Dezember 1997. Rechtliche Grundlage der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers stelle der genannte § 18 Abs. 3 GBGO dar, wonach bei Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (beispielsweise durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) dem Gemeindebeamten das Gehalt nach der Verwendungsgruppe, der er nach wie vor angehöre, und nach jener Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn die Funktionsbetrauung nicht erfolgt wäre, gebühre. Sollte es sich dabei nicht nur um eine "Leistungsverwendungsgruppe" handeln, so habe gleichzeitig die Ernennung gemäß § 16 Abs. 1 lit. b (leg. cit.) zu erfolgen. Im Falle der Änderung der Wertigkeit eines Funktionsdienstpostens (durch Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe) sei so vorzugehen, wie bei der Beendigung der "Innehaltung" (gemeint wohl: Innehabung) eines Funktionsdienstpostens und der Betrauung mit einem neuen Funktionsdienstposten. Eine Ausgleichszulage (§ 29 Abs. 5 GBGO) gebühre in diesen Fällen nicht.

Nach Hinweis auf den Inhalt des Überleitungsbescheides vom 15. Dezember 1997 führte die belangte Behörde weiters aus, nach der durch Dienstanweisung des Gemeinderates erfolgten Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Funktionsdienstposten, welcher Grundlage für die höhere finanzielle Zuwendung gewesen sei, welche ihm im zweiten Teil des Überleitungsbescheides mitgeteilt worden sei, erfolge nun die finanzielle Abgeltung durch den Dienstgeber nach der Grundeinstufung analog dem Überleitungsbescheid unter Beachtung der in der Zwischenzeit erfolgten Vorrückungen analog den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 GBGO.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe sich herausgestellt, dass die Höhe des ausbezahlten Grundgehaltes nicht der im bekämpften erstinstanzlichen Bescheid angeführten Höhe entspreche. Dies deshalb, weil im erstinstanzlichen Bescheid die Vorrückung am 1. Jänner 1998 nicht berücksichtigt worden sei, welche nach der Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Funktionsdienstposten "wiederauflebt". Gleiches gelte "für die neuerliche Auszahlung" der im Überleitungsbescheid der Höhe nach festgesetzten Biennal-Sonderzulage.

Der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid sei als - zulässiger - Feststellungsbescheid anzusehen (wird näher ausgeführt). Die erstinstanzliche Behörde habe zu einem gewissen Zeitpunkt, nämlich zum 1. Mai 1998, die Höhe des Gehaltes des Beschwerdeführers deklarativ festgestellt. Nach Auffassung der belangten Behörde sei dieser Bescheid "bis auf die Nichtberücksichtigung der bereits eingetretenen Vorrückung mit 01.01.1998" rechtskonform. Er diene der Klarstellung der bestehenden Rechtsverhältnisse für die Zukunft und solle dem Beschwerdeführer eine ausreichende Information über seine besoldungsrechtliche Stellung geben.

Das Berufungsvorbringen und insbesondere eine Äußerung des Beschwerdeführers vom 6. September 1999 ließen erkennen, dass er "die schon längst fällig gewesene Modernisierung im öffentlichen Dienst, auch im Verhältnis Dienstgeber und Dienstnehmer, noch nicht zur Kenntnis genommen" habe. Die Veränderungen, deren Rechtsgrundlage "in der letzten Novelle der GBDO und der GBGO zu finden sind, widersprechen dem Gedanken des 'pragmatisierten Dienstpostens' auf Lebenszeit" und erlaubten dem Dienstgeber, die Innehaltung von Spitzenpositionen in der Verwaltung von der erbrachten Leistung abhängig zu machen. Dies ändere aber keinesfalls die Stellung des Beschwerdeführers als Beamter, weil natürlich "die Pragmatisierung aufrecht bleibt und keine Veränderung widerfährt". Nur ändere sich bei einem Verlust eines höherwertigen Funktionsdienstpostens das diesem Dienstposten zugeordnete Gehalt. Lediglich dies habe auch die Dienstbehörde I. Instanz aus eigenem Antrieb rechtskonform festgestellt, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist unter anderem die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400 (Wiederverlautbarung), anzuwenden. Festzuhalten ist, dass die Wiederverlautbarung mit Kundmachung vom 18. Oktober 1976 (LGBl. 2400-0) erfolgte, wobei diese Kundmachung die Anlagen A, B und C aufweist. Nach Art. III dieser Kundmachung gelten die in der Anlage C enthaltenen Bestimmungen der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1969 bis zu dem "im Artikel III Z. 4" der GBDO-Novelle, LGBl. 2400-4, genannten Zeitpunkt. Nach Art. III Abs. 1 Z. 4 der Novelle LGBl. 2400-4 treten nähere bezeichnete Bestimmungen "mit dem Inkrafttreten eines Gemeinde-Personalvertretergesetzes" in Kraft.

Diese Anlage C enthält Bestimmungen über die Personalvertretungen und umfasst die §§ 96 bis 101, 171 und 178. § 100, auf welchen sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezieht, enthält nähere Bestimmungen für Gemeindepersonalkommissionen in Städten mit eigenem Statut.

Das NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2002, (das Landesgesetzblatt mit dem Stammgesetz wurde am 9. August 1983 ausgegeben) trifft nähere Bestimmungen für die Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Bundeslandes Niederösterreich.

§ 2 GBDO (mehrfach novelliert, im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 1998/99 in der Fassung der Novelle LGBl. 2400-29) enthält nähere Bestimmungen zum Dienstpostenplan einer Gemeinde. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung sind im Dienstpostenplan einer Stadt mit eigenem Statut (...) bestimmte, näher bezeichnete Dienstposten als Funktionsdienstposten gesondert zu bezeichnen. (...) Nach Abs. 4 dieser Bestimmung hat der Gemeinderat mit Verordnung die Funktionsdienstposten des allgemeinen Schemas bestimmten Funktionsgruppen zuzuordnen.

§ 28 GBDO regelt die allgemeinen Pflichten des Beamten, § 29 die besonderen Pflichten (hier in der Fassung LGBL. 2400-29).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Gemeinderat mit Dienstauftrag einen Gemeindebeamten ohne Änderung des Dienstzweiges und der Verwendungsgruppe nach Beratung mit der Personalvertretung

  1. a) auf einen anderen Dienstposten versetzen oder
  2. b) einen Gemeindebeamten des allgemeinen Schemas mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen (...).

    Nach Abs. 5 dieser Bestimmung dürfen die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Gemeindebeamten durch eine Versetzung (Abs. 2 lit. a) oder eine Überstellung auf einen anderen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe (§ 7) nicht verschlechtert werden, sodass ruhegenussfähige Nebengebühren sowie eine Personalzulage gemäß § 20 Abs. 1 und 2 leg. cit. im Ausmaß des Durchschnittes der letzten fünf Jahre in der Höhe als jährliche Ausgleichszulage in einem näher umschriebenen Ausmaß weiter gebühren. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Gemeindebeamte die Versetzung oder Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe angestrebt hat oder an den Dienstposten versetzt wird, an dem er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrundegelegt wurden (...). Eine Ausgleichszulage gebührt im Falle einer Versetzung oder Überstellung auch dann nicht, wenn damit gleichzeitig die Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens verbunden war.

    Im Beschwerdefall ist weiters die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), LGBl. 2440,

    anzuwenden.

    § 18 GBGO regelt den Gehalt für Inhaber von Funktionsdienstposten. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Absätze 1 und 3 dieser Bestimmung (in der Fassung LGBl. 2440-34 gemäß der 32. Novelle zur GBGO, die am 1. Jänner 1998 in Kraft trat) lauten:

"(1) Gemeindebeamte des allgemeinen Schemas, die einen Funktionsdienstposten innehaben (§ 2 Abs. 3 GBDO), bleiben in ihrer Grund- oder Leistungsverwendungsgruppe, erhalten aber auf die Dauer der Innehabung dieses Dienstpostens an Stelle des Gehalts nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a den Gehalt nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist (§ 2 Abs. 3 GBDO), höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO. Für die Einstufung in die Gehaltsstufe gilt § 16 Abs. 4 erster und zweiter Satz sinngemäß. Hinsichtlich der Vorrückung gelten die §§ 13 und 14 sinngemäß.

(2) ...

(3) Bei Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens (z.B. Durch Fristablauf, Abberufung, Versetzung, Organisationsänderung) gebührt dem Gemeindebeamten der Gehalt nach der Verwendungsgruppe, der er nach wie vor angehört, und nach jener Gehaltsstufe, die sich ergeben würde, wenn die Funktionsbetrauung nicht erfolgt wäre. Sollte es sich dabei nicht um die Leistungsverwendungsgruppe handeln, so hat gleichzeitig die Ernennung gemäß § 16 Abs. 1 lit. b zu erfolgen. Im Falle der Änderung der Wertigkeit eines Funktionsdienstpostens (durch Zuordnung zu einer anderen Funktionsgruppe) ist so vorzugehen, wie bei der Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens und der Betrauung mit einem neuen Funktionsdienstposten. Eine Ausgleichszulage (§ 29 Abs. 5 GBDO) gebührt in diesen Fällen nicht."

Punkt 20. der Anlage B zur GBGO enthält Übergangsbestimmungen zur GBGO-Novelle LGBl. 2440-34.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Gemeindebeamten des bisherigen Schemas I und IIa sowie des bisherigen Schemas für Gemeindewachebeamte mit 1. Jänner 1998 in die neuen Schemen (gemäß § 2) übergeleitet.

Abs. 2 trifft nähere Bestimmungen hinsichtlich der Überleitung von Gemeindebeamten, die zum 31. Dezember 1997 näher umschriebene Dienstposten innehaben.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung werden Gemeindebeamte, die zum 31. Dezember 1997 einen Dienstposten

  1. a) der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VII bis IX oder
  2. b) der Verwendungsgruppe B, W1, Dienstklasse VII

    innehaben, gemäß Abs. 2 unter Beibehaltung ihres Dienstzweiges in die neue Verwendungsgruppe übergeleitet. "Dieser Dienstposten gilt als Funktionsdienstposten (§ 2 Abs. 3 GBDO)". Diese Gemeindebeamten haben dementsprechend einen Gehalt im Falle a) nach den Funktionsgruppen VIII bis XIII (...)

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten "aus der Ernennung als Beamter auf den Plandienstposten des Leiters des Instituts für medizinische und chemische Labordiagnostik" am besagten Krankenhaus, "auch in seinen Rechten auf die damit zusammenhängenden Bezüge" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung des Beschwerdeführers bei, dass der hier maßgebliche Dienstauftrag (Teil I der Erledigung vom 23. April 1998) die "entscheidende Grundlage" des diesem Verfahren zugrundeliegenden Bescheides ist. Es ist daher im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob die diesem besoldungsrechtlichen Verfahren zugrundegelegte Personalmaßnahme rechtswirksam erfolgte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0088, und vom 25. Feber 1998, Zlen. 96/12/0018, 96/12/0279). Dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, der Dienstauftrag sei "bereits Gegenstand einer Überprüfung sowohl durch den Verfassungsgerichtshof als auch durch den Verwaltungsgerichtshof gewesen", ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und der Verwaltungsgerichtshof im damaligen Bescheid-Beschwerdeverfahren Zl. 98/12/0510 eine solche "Überprüfung" nicht vorzunehmen hatte.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, er sei nicht mit einem "Funktionsdienstposten" mit Dienstauftrag betraut, sondern mit Bescheid auf eine im Dienstpostenplan mit dieser Bezeichnung aufscheinende Planstelle als "Leiter des Instituts für med.-chem. Labordiagnostik" an jenem Krankenhaus ernannt worden. Ihm seien aus dieser Ernennung mittels rechtskräftigem Bescheid Rechte erwachsen, die nicht einseitig vom öffentlich-rechtlichen Dienstgeber durch Dienstauftrag aberkannt oder widerrufen werden dürften.

Dieser Auffassung trifft in dieser Form nicht zu.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst zu entgegnen, dass sein Dienstposten auf Grund der mit dem Überleitungsbescheid vom 15. Dezember 1997 erfolgten "Überleitung" jedenfalls kraft Gesetzes, nämlich auf Grund des Punktes 20. Abs. 5 der Anlage B zur GBGO, als Funktionsdienstposten im Sinne des § 2 Abs. 3 GBDO galt (womit ein Rückgriff auf § 2 Abs. 3 GBDO selbst nicht erforderlich ist und die diesbezüglichen Überlegungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sein Dienstposten als Institutsleiter im Dienstpostenplan als Funktionsdienstposten ausgewiesen war oder ist).

Gemäß § 29 Abs. 2 lit. b GBDO war der Gemeinderat berechtigt, den Beschwerdeführer von diesem Funktionsdienstposten mit Dienstauftrag abzuberufen. Aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass diese Personalmaßnahme nicht mit Bescheid, sondern mit Dienstauftrag (Weisung) zu erfolgen hat. Der vom Beschwerdeführer wiederholt in den Vordergrund gestellte Umstand, er sei ja bescheidmäßig ernannt worden, vermag daran ebenso wenig etwas zu ändern, wie abweichende Regelungen im privatrechtlichen Dienstrecht - oder auch in anderen öffentlich-rechtlichen Dienstrechten (vgl. dazu das zur GBDO in der damals geltenden Fassung ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 86/12/0254, betreffend die Abberufung von der Funktion eines leitenden Arztes). Da die Abberufung eines Gemeindebeamten von einem Funktionsdienstposten explizit in § 29 Abs. 2 lit. b GBDO geregelt ist, kann die hier zugrundeliegende Personalmaßnahme (Dienstauftrag vom 23. April 1998) nicht als Versetzung im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a leg. cit. gewertet werden (sodass Abs. 5 leg. cit. - insbesondere die darin enthaltene "Behalteregel" - vorliegendenfalls unanwendbar ist, ganz abgesehen vom letzten Satz dieses Absatzes, wonach eine Ausgleichszulage im Falle einer Versetzung auch dann nicht gebührt, wenn damit gleichzeitig die Beendigung der Innehabung eines Funktionsdienstpostens verbunden war).

Für die Rechtswirksamkeit einer Abberufung von einem Funktionsdienstposten nach § 29 Abs. 2 lit. b GBDO kommt es auf die - vereinfachend formuliert - dienst- und besoldungsrechtliche "Qualität" der neuen Verwendung nicht an, sodass aus diesem Blickwinkel nicht zu untersuchen ist, welche "Qualität" in diesem Sinne der Dienstposten aufweist, mit dem er dem Dienstpostenplan zufolge betraut ist (es handelt sich um einen Dienstposten als Arzt in diesem Krankenhaus). Er bringt auch vor, dass er "in Wahrheit (...) durch die erfolgte Absetzung als Institutsleiter die bisherige Verwendungsgruppe verloren" habe (weshalb seiner Auffassung zufolge seine Abberufung als Institutsleiter daher schon aus diesem Grunde mit Gesetzwidrigkeit belastet sei). Hier verwechselt er offenbar die Begriffe "Verwendungsgruppe" und "Funktionsgruppe"; jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die strittige Personalmaßnahme eine Änderung des Dienstzweiges oder der Verwendungsgruppe erfolgt wäre.

Aus diesem Blickwinkel (Wirksamkeit der Abberufung) ist auch nicht maßgeblich, ob die Beschränkung des Beschwerdeführers auf die Tätigkeit als Krankenhaushygieniker "ebenfalls mit Gesetzwidrigkeit belastet ist", weil, wie er vorbringt, ein hauptberuflich tätiger Krankenhaushygieniker nur ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie sein dürfe, was bei ihm nicht zutreffe.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Personalkommission gemäß "§ 100 GBDO" (gemeint wohl: § 100 der Anlage C zur Kundmachung, mit welcher die GBDO wiederverlautbart wurde) sei nicht befasst worden. Dem hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, dieser Anlage C sei durch das Inkrafttreten des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes derogiert worden. Die "Forderung nach Einschaltung der Personalkommission" müsse als "überholt bezeichnet werden". Die Personalvertretung hingegen sei bei der Abberufung des Beschwerdeführers durch den Gemeinderat der Aktenlage zufolge eingebunden gewesen.

Richtig ist, dass die Personalvertretung der Aktenlage zufolge in die Vorgänge um die Abberufung des Beschwerdeführers aus seiner bisherigen Funktion eingebunden war, hat sie doch unter dem Datum 20. April 1998 eine Stellungnahme (unter Anschluss eines Schreiben vom 17. April 1998) abgegeben. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Problematik wie auch mit der Frage, ob diese Anlage C zur Kundmachung, mit welcher die GBDO wiederverlautbart wurde, ganz (oder auch allenfalls teilweise) durch das Inkrafttreten des NÖ-Gemeindepersonalvertretungsgesetzes derogiert wurde, kann aber im Beschwerdefall deshalb dahingestellt bleiben, weil die Wirksamkeit einer solchen Abberufung nach § 29 Abs. 2 lit. b GBDO mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht von der Befassung dieser Personalkommission abhängt. Für die Frage der Wirksamkeit dieser Personalmaßnahme kommt es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer ausreichend in die Entscheidungsfindung des Gemeinderates eingebunden war und ob diesbezüglich sein Parteiengehör verletzt wurde oder nicht.

Die Abberufung wäre aber unwirksam, wenn sie aus unsachlichen Motiven, also - im Sinne der verfassungsgerichtlichen Terminologie - willkürlich, vorgenommen worden wäre (vgl. VfSlg. 5003/1965; vgl. auch VwSlg. 14157 A/1994), wobei diesbezüglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren "nur" eine "Grobprüfung" zu erfolgen hat. Eine darüberhinausgehende Prüfung dieses Dienstauftrages auf seine inhaltliche Richtigkeit (insbesondere objektive Richtigkeit) hat in diesem Beschwerdeverfahren zu unterbleiben, weil dies die Rechtswirksamkeit der Personalmaßnahme nicht berührt (worauf es hier allein ankommt). Ob dem Beschwerdeführer durch diese Personalmaßnahme Ansprüche erwachsen sind (der Beschwerdeführer bringt wiederholt vor, er erleide durch diese Personalmaßnahme einen sehr großen Einkommensverlust), die auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind (allenfalls Amtshaftungsansprüche), ist vorliegendenfalls nicht zu untersuchen.

Das bedeutet, dass die belangte Behörde (als Berufungsbehörde im besoldungsrechtlichen Streit) verhalten gewesen wäre, sich im angefochtenen Bescheid mit dem unverzüglich vorgetragenen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen (welches dahin geht, die im Dienstauftrag wiedergegebenen Erwägungen der belangten Behörde seien unzutreffend, vielmehr habe er rechtens darauf gedrungen, rechtswidrige Zustände abzustellen), und den angefochtenen Bescheid diesbezüglich so zu begründen, dass dem Verwaltungsgerichtshof die zuvor umschriebene "Grobprüfung" ermöglicht worden wäre. (Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich nach dem Gesagten hier nicht mit der Frage zu befassen, inwieweit die Wirksamkeitskontrolle von Weisungen zeitlichen Grenzen unterliegt).

Das hat aber die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage unterlassen. Sie belastete dadurch den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Mai 2000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte