VwGH 2007/07/0035

VwGH2007/07/003518.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der C K in P, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Dezember 2006, Zl. UVS-06/22/7036/2005/11, betreffend Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

AbfallverzeichnisV 2004 §4 Abs1;
AbfallverzeichnisV 2004 §4 Abs2;
AbfallverzeichnisV 2004 Anl5;
ABGB §26;
ABGB §797;
ABGB §810;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §3 Abs3 Z5;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs4 Z3;
AWG 2002 §25 Abs1;
AWG 2002 §26;
AWG 2002 §4;
AWG 2002 §43 Abs4;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs1 Z7;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
ÖNORM S 2100;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
AbfallverzeichnisV 2004 §4 Abs1;
AbfallverzeichnisV 2004 §4 Abs2;
AbfallverzeichnisV 2004 Anl5;
ABGB §26;
ABGB §797;
ABGB §810;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AWG 1990 §1 Abs3 Z3;
AWG 1990 §3 Abs3 Z5;
AWG 1990 §32 Abs1 idF 1998/I/151;
AWG 2002 §1 Abs3;
AWG 2002 §2 Abs4 Z3;
AWG 2002 §25 Abs1;
AWG 2002 §26;
AWG 2002 §4;
AWG 2002 §43 Abs4;
AWG 2002 §77 Abs2;
AWG 2002 §79 Abs1 Z7;
AWG 2002 §79 Abs2 Z11;
ÖNORM S 2100;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 23. Bezirk, vom 4. August 2005 wurde die Beschwerdeführerin wegen mehrerer Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, (u.a.) mit folgendem Ausspruch bestraft:

"Sie (die Beschwerdeführerin) haben als gemäß Beschluss des Bezirksgerichts L vom 19.12.2001 (...) mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses der Verlassenschaft nach F H, geb. 24.7.1928, verst. 2.9.2001, Betraute und somit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991 zur Vertretung dieser Verlassenschaft nach außen Berufene zu verantworten, dass diese als Betreiberin der Abfallbehandlungsanlage in W (...)

1.) in dieser Anlage von 3.5.2004 bis zumindest 6.7.2004 zwei Altfahrzeuge, nämlich

  1. 1. einen Fiat Tipo 1600, Baujahr1989, (...), und
  2. 2. einen Renault 9, Baujahr1979, (...),

    welche nach Übernahme von der (J.) GmbH am 3.5.2004 noch gefährliche Inhaltsstoffe (Bremsflüssigkeit und Motoröl) enthielten und daher gefährliche Abfälle mit der Abfallbezeichnung 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeiten, Motoröl)', Schlüsselnummer 35203 gemäß ÖNORM S 2100 darstellten, entgegen § 25 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 gelagert und somit die Tätigkeit eines Sammlers für gefährliche Abfälle ausgeübt hat, ohne hiefür eine Erlaubnis des Landeshauptmannes erwirkt zu haben.

    2.) diese mit Bescheiden vom 28.8.1961, (...) vom 12.1.1979, (...) vom 11.3.1985, (...) und vom 19.4.1990, (...) genehmigte Anlage zumindest am 5.7.2004 entgegen § 37 Abs. 1 AWG insofern in wesentlich geändertem Zustand im Sinn des § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 betrieben hat, als Gusseisenteile in der Weise zerschlagen wurden, dass ein Stahlwürfel mit einer Kantenlänge von ca. 60 cm und einem Gewicht von ca. 1,5 t mit dem Radbagger Marke Fuchs 714 in etwa 2 m Höhe hochgehievt und anschließend auf das zu zerkleinernde Material fallen gelassen wurde, wobei Splitter der Gusseisenteile weggeschleudert wurden, welche auf die (S.-)gasse oder sogar darüber hinaus in den Hof der Firma (L.) gelangen konnten, und dadurch die Gesundheit von im Umkreis der Anlage befindlichen Menschen gefährdet werden konnte, ohne im Besitz der für diese Änderung erforderlichen behördlichen Genehmigung zu sein.

    (...)

    5.) zumindest am 15.7.2004 in dieser Anlage beim Betrieb folgende Auflage des Bescheides vom 16.8.1983 (...) nicht eingehalten hat:

    Auflage Nr. 4 lautend:

    'Im Freien dürfen keine Gebinde mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten gelagert werden. Desgleichen ist die Übernahme und die weitere Verarbeitung von Gebinden mit solchen Flüssigkeiten verboten.',

    da in der Anlage mehrere Fässer mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten, nämlich mit Öl- bzw. Öl-Wasser-Emulsion im Freien (nicht gegen Niederschlagswässer geschützt und außerhalb von flüssigkeitsdichten Auffangwannen) gelagert wurden.

    (...)

    Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

    Ad 1) § 79 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 102/2002

    Ad 2) § 79 Abs. 1 Z. 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Z. 3 und § 37 Abs. 1 AWG 2002

    (...)

    Ad 5) § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 in Verbindung mit Auflage

    Nr. 4 des Bescheides vom 16.8.1983 (...)

    (...)

    Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie

    folgende Strafen verhängt:

    Ad 1)

    1 mal EUR 7.735,-- oder Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche

    4 Tagen 4 Stunden

    gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, BGBl. I Nr. 102/2002

    Ad 2) und 4)

    2 mal je EUR 7.735,-- oder 2 mal Ersatzfreiheitsstrafe von je 1 Woche 4 Tagen 4 Stunden

    gemäß § 79 Abs. 1 Z. 9 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Z. 3 und § 37 Abs. 1 AWG 2002

    Ad 3) und 5)

    2 mal je EUR 2.200,-- oder 2 mal Ersatzfreiheitsstrafe von je

    1 Woche 4 Tagen 4 Stunden

    gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 in Verbindung mit Auflage Nr. 43 des Bescheides vom 28.8.1961 (...) und Auflage Nr. 4 des Bescheides vom 16.8.1983 (...)

    (...)"

    Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.

    Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2006 traf der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) über die Berufung der Beschwerdeführerin den folgenden Ausspruch:

    "Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines

    Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG,

    (...)

    II. insoweit sie sich auf die Spruchpunkte 1., 2., und 5. bezieht, in der Schuldfrage keine, in der Straffrage jedoch insoweit Folge (gemeint: gegeben,) als

    II.1 die Geldstrafen zu den Spruchabschnitten 1. und 2. (des erstinstanzlichen Bescheides vom 4. August 2005) von jeweils 7.735 Euro auf jeweils 5.000 Euro, zusammen sohin 10.000 Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafen im Fall der Uneinbringlichkeit von jeweils 1Woche 4 Tagen und 4 Stunden auf jeweils 5 Tage, zusammen sohin 10 Tage, sowie

    II.2 die Geldstrafe zum Spruchabschnitt 5. von 2.200 Euro auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe im Fall der Uneinbringlichkeit von 1 Woche 4 Tagen auf 2 Tage

    herabgesetzt werden.

    (...)"

    Begründend führte die belangte Behörde aus, die genannte Verlassenschaft habe auch im Juli 2004 an dem oben genannten Standort in W eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage betrieben, in welcher im Rahmen der Gewerbeberechtigung "Handel mit Alteisen und Altmetallen" Alteisen und Altmetalle gesammelt, gelagert, getrennt, zerlegt, zerschnitten und wieder abgegeben worden seien, um die behandelten Altstoffe einer Substitution von Rohstoffen zuzuführen. Der aktuelle Rechtsbestand der Anlage habe sich im Zeitpunkt 15. Juli 2004 aus den (in den Spruchpunkten 2. und 5. des erstinstanzlichen Bescheides) angeführten (gewerberechtlichen) Bescheiden ergeben.

    Am 3. Mai 2004 bis zumindest 6. Juli 2004 seien in dieser Anlage die in Spruchpunkt 1.) des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Altfahrzeuge auf unbefestigtem Boden abgestellt gewesen. An einem Fahrzeug habe sich noch ein augenscheinlich verunreinigter Ölfilter befunden, beim zweiten im Bremsbehälter noch Bremsflüssigkeit im Ausmaß von mindestens einem Viertel des Fassungsvermögens des Behälters. Eine Erlaubnis des Landeshauptmannes zur Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle sei zur Tatzeit nicht vorgelegen.

    Am 5. Juli 2004 seien Gusseisenteile in der in Spruchpunkt

    2.) des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Weise zerschlagen worden. Eine behördliche Genehmigung für diese Tätigkeit sei nicht vorgelegen.

    Am 15. Juli 2004 seien in dieser Anlage im Freien die in Spruchpunkt 5.) des erstinstanzlichen Bescheides genannten Flüssigkeiten nicht gegen Niederschlagswässer geschützt und außerhalb von flüssigkeitsdichten Auffangwannen gelagert worden.

    Mit Notariatsakt vom 24. September 2004 sei die Verlassenschaft nach H. als Sacheinlage in die im Firmenbuch protokollierte K. GmbH eingebracht worden. Als Einbringungstag sei (rückwirkend) der 31. Dezember 2003 festgelegt worden. Die tatsächliche Übergabe sei durch Übergabe aller Unternehmensunterlagen, welche nach Unterfertigung des Notariatsaktes (24. September 2004) zu erfolgen gehabt habe, vorgenommen worden.

    Ein abfallwirtschaftsrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 AWG 2002 sei bis zum 15. Juli 2004 nicht bestellt gewesen.

    In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass zu den angelasteten Tatzeiten weder ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG noch ein abfallwirtschaftsrechtlicher Geschäftsführer nach § 26 AWG 2002 bestellt, sondern die Beschwerdeführerin Vertreterin der Verlassenschaft nach außen, welche die Anlage betrieben habe, gewesen sei. Die rückwirkende Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in ein anderes Unternehmen könne eine - rückwirkende - Aufhebung oder Einschränkung einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht bewirken; eine diesbezügliche Regelung sei dem AWG 2002 und dem VStG fremd. Mit dem Argument, es sei ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt worden, sodass dieser zur Verantwortung hätte gezogen werden müssen, sei für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil Übertretungen der Gewerbeordnung nicht Gegenstand des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens seien und eine gewerberechtliche Geschäftsführerbestellung nicht auch als Bestellung zum abfallwirtschaftsrechtlichen Geschäftsführer gelte.

    Die bestrafungsgegenständlichen Sachverhalte seien vom AWG 2002 erfasst. Es handle sich um eine nach den Übergangsbestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG 1990), und des AWG 2002 übergeleitete Anlage, für welche die erforderlichen Genehmigungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 1990 (1. Juli 1990) rechtskräftig erteilt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei auch kein Änderungsverfahren anhängig gewesen und habe die nach gewerberechtlichen Bestimmungen genehmigte bzw. allenfalls nach § 79 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 angepasste Anlage im bisher erteilten Genehmigungsumfang betrieben werden dürfen. Bis zum Inkrafttreten des AWG 2002 (am 2. November 2002) sei eine Änderung der gegenständlichen Anlage nicht erfolgt und nicht Gegenstand eines behördlichen Verfahrens gewesen. Im Hinblick auf § 77 Abs. 2 AWG 2002 bestehe sohin kein Zweifel, dass die Anlage dem AWG 2002 unterliege und dessen Bestimmungen im vorliegenden Fall anzuwenden seien.

    Wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beiden abgestellten KFZ einwende, dass diese als "trocken gelegt" übernommen worden seien und es sich bei der vorgefundenen Bremsflüssigkeit und dem gebrauchten Ölfilter nicht um umweltrelevante Mengen gehandelt habe, so sei zu bemerken, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer selbst eine Kontrolle vorgenommen und dabei sowohl Bremsflüssigkeit als auch einen Ölfilter wahrgenommen habe. Gestützt auf diese Angaben und auf die Wahrnehmung der als Zeugen vernommenen Sachverständigen sei erwiesen, dass zur Tatzeit auf dem Areal der gegenständlichen Anlage zwei Fahrzeuge gelagert worden seien, von denen sich bei einem Fahrzeug im Bremszylinder noch Bremsflüssigkeit befunden habe (er sei noch bis zu einem Viertel seines Fassungsvermögens gefüllt gewesen) und beim anderen noch ein gebrauchter Ölfilter angebracht gewesen sei. In Anbetracht des § 2 Abs. 4 Z. 3 und § 4 AWG 2002 sowie der Altfahrzeugeverordnung sei daher in beiden Fällen von gefährlichen Abfällen auszugehen, weswegen es zu deren Sammlung oder Behandlung einer Erlaubnis des Landeshauptmannes nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedurft hätte, die jedoch nicht vorgelegen sei.

    Was den Tatvorwurf in Bezug auf das Zerschlagen von Gusseisenteilen anlange, so sei aus keiner der den aktuellen Rechtsbestand der Anlage bestimmenden Unterlagen herzuleiten, dass ein Zerschlagen von Gussteilen in der genannten Weise von der zur Tatzeit aktuellen Rechtsgrundlage erfasst werde. Auch sei dem Anlagenrecht der Erwerb einer Berechtigung als sogenannte normative Kraft des Faktischen durch langjährige Übung fremd. Zudem verkenne die Beschwerdeführerin, dass eine Genehmigungspflicht hinsichtlich einer Änderung bereits dann angenommen werden müsse, wenn die Anlage bzw. Maßnahme objektiv geeignet sei, die zu wahrenden Schutzgüter zu beeinträchtigen. Hiebei genüge bereits eine mögliche potentielle Beeinträchtigung oder Gefährdung.

    Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und fachlicher Voraussicht sowie den Sachverständigenfeststellungen sei erwiesen, dass es bei der genannten Zertrümmerung von Gusseisen - abgesehen von einer Verunreinigung des unbefestigten Bodens, die aktuell habe festgestellt werden können - zu einer unkontrollierten Verschleuderung von Eisenteilen, Erschütterungen, Lärm, etc. und damit auch zu Beeinträchtigungen von berechtigten Schutzinteressen der Nachbarn, aber auch des Betriebspersonals kommen könne. Die belangte Behörde gehe auf Grund der Aussagen der zeugenschaftlich vernommenen Sachverständigen davon aus, dass in Anbetracht der wahrgenommenen Zertrümmerung eine genehmigungspflichtige Änderung der Anlage vorgelegen sei; dies insbesondere auch deshalb, weil im Zuge der Überprüfungen (organoleptisch) eine Öl-Verunreinigung des Bodens festgestellt worden sei, der verunreinigte Boden, der für das Grundwasser zwar noch keine aktuelle, aber eine potentielle Gefährdung dargestellt habe, unter Aufsicht eines Zivilingenieurs für technische Chemie habe entsorgt werden müssen und auch Gusseisensplitter verstreut vorgefunden worden seien. Auf Grund der festgestellten und unbestritten gebliebenen Gusseisenzertrümmerung auf unbefestigtem Boden sei mit Öl-Verunreinigungen und - auf Grund der Schrapnellwirkung - mit einem unkontrollierten Verschleudern von Gusseisensplittern in einer Weise zu rechnen, dass damit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt verbunden sein könnten. Eine diesbezügliche Genehmigung sei zur angelasteten Tatzeit nicht vorgelegen, und es sei daher von einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung und Erfüllung des angelasteten objektiven Tatbildes auszugehen.

    Die Lagerung der mit Öl bzw. Öl-Wasser-Emulsionen gefüllten Gebinde im Freien ohne Überdachung und außerhalb von flüssigkeitsdichten Auffangwannen sei erwiesen. Zum Einwand, diese Gebinde seien am Ort der Wahrnehmung abgestellt, zum Abtransport bereitgehalten und daher nicht gelagert worden, sei zu bemerken, dass nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter "Lagern" zu verstehen sei, dass eine Sache an einem bestimmten Ort abgestellt oder abgelegt werde, um von dort projektsgemäß wieder entfernt zu werden.

    Die Verwirklichung der objektiven Tatbestände dieser Ungehorsamsdelikte, zu deren Begehung fahrlässiges Verhalten genüge, sei der Beschwerdeführerin auch subjektiv vorwerfbar. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie Überprüfungen, ob die - ihren Aussagen zufolge - getroffenen innerbetrieblichen Anordnungen auch erfüllt worden seien, vorgenommen und ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet habe sowie dass ihr die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen sei. In allen Fällen sei die Qualifizierung der "Gewerbsmäßigkeit" unbestritten gegeben. Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen hätten in nicht vernachlässigbarem Ausmaß das gesetzlich geschützte Interesse an einer geordneten Abfallwirtschaft und an der Entsorgung von Abfällen sowie daran, dass Abfallbehandlungsanlagen nur nach Vorliegen der und entsprechend den behördlichen rechtskräftigen Bewilligungen bzw. Genehmigungen betrieben würden, geschädigt, wobei ihr objektiver Unrechtsgehalt nicht als geringfügig erachtet werden könne. Auch das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin könne nicht als geringfügig bezeichnet werden, weil weder hervorgekommen noch anzunehmen sei, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der Straftatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. In Bezug auf die Strafbemessung seien im Berufungsverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid keine weiteren Milderungsgründe oder zusätzliche Erschwerungsgründe hervorgekommen, und es gründe sich die Herabsetzung der über die Beschwerdeführerin ursprünglich verhängten Geldstrafen auf die erst bei der Berufungsentscheidung angegebenen, als durchschnittlich zu bezeichnenden persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (der Beschwerdeführerin) und den Umstand, dass eine Sorgepflicht für zwei Kinder gegeben sei. Die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 VStG für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe seien im Hinblick auf die voranstehenden Ausführungen und auch aus generalpräventiven Gründen nicht erfüllt.

    Gegen den Spruchpunkt II. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

    II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, dass Stefan K. auf Grund des Einbringungsvertrages mit Stichtag 31. Dezember 2003 als Geschäftsführer und gemäß § 9 Abs. 4 VStG verantwortlicher Beauftragter zu den angelasteten Tatzeitpunkten verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gewesen sei, der seiner Bestellung nach dem Tod des Gewerbeinhabers konkludent und nachweislich zugestimmt habe. Diese Zustimmung des verantwortlichen Beauftragten habe die Behörde nachweislich zur Kenntnis genommen. Demnach habe die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht, und es seien ihre diese nicht vorzuwerfen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 9 Abs. 1, 2 und 4 VStG in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 3/2008 (vgl. zur maßgeblichen Rechtslage auch § 1 Abs. 2 VStG) hat folgenden Wortlaut:

"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(...)

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind."

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 19. Dezember 2001 mit der Besorgung und Verwaltung des gesamten Nachlasses der Verlassenschaft nach H. und zur Vertretung dieser Verlassenschaft nach außen bestellt. In den Zeitpunkten der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretungen wurde die Anlage von der Verlassenschaft nach H. (dem ruhenden Nachlass) betrieben. Nach herrschender Auffassung ist ein ruhender Nachlass als juristische Person zu behandeln (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0034). Die Beschwerdeführerin war daher im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch den ruhenden Nachlass beim Betrieb dieser Anlage strafrechtlich verantwortlich (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 89/08/0337). Dass mit einem - unbestritten erst am 24. September 2004 - errichteten Notariatsakt die Verlassenschaft nach H. als Sacheinlage in die K. GmbH eingebracht und dabei rückwirkend als Einbringungsstichtag der 31. Dezember 2003 festgelegt wurde, wobei die tatsächliche Übergabe des Unternehmens - ebenso unbestritten - am Tag der Unterfertigung des Notariatsaktes erfolgte, vermag an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, war doch zu den hier maßgeblichen Tatzeitpunkten (im Mai bzw. Juli 2004) der Vertrag über die Einbringung des Unternehmens noch nicht abgeschlossen und wurde die gegenständliche Anlage zu diesen Zeitpunkten vom ruhenden Nachlass betrieben (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 91/08/0058, mwN).

Nachweise, dass bereits vor dem Zeitpunkt dieser Verwaltungsübertretungen ein verantwortlicher Beauftragter im Sinn des § 9 Abs. 1 und 2 VStG bestellt worden sei, wurden im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt. Die Unterlagen, auf die die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verweist, enthalten keinen solchen Nachweis.

2. In Bezug auf den Vorwurf der Lagerung der beiden Altfahrzeuge und die Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfällen bringt die Beschwerde vor, dass die diesbezüglichen, von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unrichtig seien, da - wenn überhaupt - nur 1/32tel Liter an Bremsflüssigkeit bei dem einen Fahrzeug habe festgestellt werden können. Diese Feststellung sei wesentlich, weil sich zu keiner Zeit Fahrzeuge mit einer umweltgefährdenden Ölverunreinigung auf der gegenständlichen Anlage befunden hätten. Darüber hinaus sei der Tatzeitraum vom 3. Mai 2004 bis zumindest 6. Juli 2004 nicht erwiesen und auch im Sinne des § 44a VStG zu ungenau, sodass der Beschwerdeführer nochmals wegen desselben Tatvorwurfes bestraft werden könnte. Ferner werde auf der gegenständlichen Anlage seit rund 60 Jahren mit unlegiertem Eisenschrott gehandelt. Das objektive Tatbild gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 iVm § 25 AWG 2002 sei daher nicht erfüllt.

Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 AWG 2002 in der hier maßgeblichen Stammfassung (vgl. § 1 Abs. 2 VStG) begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 730 bis EUR 36.340 zu bestrafen ist, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers für gefährliche Abfälle ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 26 Abs. 5 leg. cit. die Tätigkeit nicht einstellt; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 3.630 bedroht.

Gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. bedarf einer Erlaubnis des Landeshauptmannes, wer gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt.

§ 25 Abs. 2 leg. cit. zählt die Personen auf, die der Erlaubnispflicht nicht unterliegen.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 AWG 2002 sind "gefährliche Abfälle" jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 leg. cit. als gefährlich festgelegt sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 der auf Grund des § 4 AWG 2002 erlassenen Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, die am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist, gelten als gefährliche Abfälle ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung (ab 1. Jänner 2005) jene Abfallarten, die in Anlage 2 mit einem Sternchen versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 2 hat nach den in Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen. Sofern für die Zuordnung Untersuchungen erforderlich sind, haben diese gemäß Anlage 4 zu erfolgen.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung gelten bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung (bis 31. Dezember 2004) jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der ÖNORM S 2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut (...) als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart in Anlage 5 hat nach den in Anlage 5 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

Der von der belangten Behörde herangezogene Abfallkatalog der ÖNORM S 2100 nennt unter der Schlüsselnummer 35203 als gefährlich einzustufende Abfälle "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl)".

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wurden die zwei Altfahrzeuge, nämlich ein Fiat Tipo 1600, Baujahr 1989, und ein Renault 9, Baujahr 1979, auf unbefestigtem Boden abgestellt, wobei sich an einem Fahrzeug noch ein augenscheinlich verunreinigter Ölfilter und beim anderen im Bremsbehälter noch Bremsflüssigkeit im Ausmaß von mindestens einem Viertel des Fassungsvermögens des Behälters befanden. Dabei stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die Aussagen des in der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2006 als Zeugen vernommenen Amtssachverständigen der Erstbehörde, der u.a. auf seinen Bericht vom 8. Juli 2004 verwies und sich bei seiner Vernehmung noch an den verunreinigten Ölfilter und das Vorhandensein der Bremsflüssigkeit erinnern konnte. Wenn die Beschwerde die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde mit dem Vorbringen als unrichtig bestreitet, dass - wenn überhaupt - der Aussage des Zeugen Gerhard N. zufolge nur 1/32tel Liter an Bremsflüssigkeit habe festgestellt werden können, so ist damit für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen. So hat der Zeuge Gerhard N. laut dem Protokoll über die Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2006 über Vorhalt der Aussage des Zeugen K., der die Restmenge an Bremsflüssigkeit in diesem Umfang eingeschätzt hatte, angegeben, dass diese Menge von 1/32tel Liter Bremsflüssigkeit durchaus stimmen könne. Entgegen der Beschwerdeansicht ist jedoch auch eine Menge von mehr als 30 ml Bremsflüssigkeit, die bei auftretenden Undichtheiten in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern kann, durchaus geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt (vgl. die geschützten öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002) herbeizuführen.

Dass beim anderen Fahrzeug noch ein verunreinigter Ölfilter angebracht gewesen ist, wird im Übrigen in der Beschwerde nicht konkretisiert in Abrede gestellt.

Nach der Lebenserfahrung hat der Umstand, dass in solchen gelagerten Altfahrzeugen umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie z.B. Bremsflüssigkeiten oder Motoröl vorhanden sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass davon ausgegangen werden kann, dass nicht trockengelegte Autowracks gefährlicher Abfall sind. Um davon ausgehen zu können, bedarf es keiner detaillierten Untersuchung. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen diese Annahme für den Beschwerdefall nicht zutrifft. Auf eine konkrete Kontamination kommt es bei der Beurteilung des Vorliegens von "gefährlichem Abfall" nicht an (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0122, mwN).

Dass eine Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung dieser gefährlichen Abfälle im Sinn des § 25 Abs. 1 AWG 2002 vorgelegen sei, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 79 Abs. 1 Z. 7 iVm § 25 Abs. 1 AWG 2002 von der Beschwerdeführerin erfüllt worden seien, begegnet daher keinem Einwand.

Der Vorwurf, die belangte Behörde habe durch die Bezeichnung des Tatzeitraumes "von 3.5.2004 bis zumindest 6.7.2004" in Bezug auf die beiden Altfahrzeuge dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG nicht entsprochen, wird in der Beschwerde nicht weiter begründet, und es kann dieser Beschwerdevorwurf auch unter dem Blickwinkel des Doppelbestrafungsverbotes nicht nachvollzogen werden.

3. Die Beschwerde bringt vor, dass die gegenständliche Betriebsanlage mit Bescheid der Erstbehörde vom 28. August 1961 gemäß § 25 Gewerbeordnung für das Gewerbe "Handel mit Alteisen und Altmetall" behördlich genehmigt worden sei und das AWG 1990 auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 3 Z. 5 dieses Gesetzes auf die gegenständliche Anlage nicht anwendbar sei, weil "die gegenständliche Anlage" mit unlegiertem Eisenschrott handle. Von den zuständigen Behörden sei das seit 1. Juli 1994 in Kraft stehende Wiener Abfallwirtschaftsgesetz - Wr. AWG auf die Betriebsanlage angewendet worden. Dieses Gesetz stelle eine lex specialis dar, sodass weder das AWG 1990 noch das AWG 2002 anwendbar sei. Es handle sich daher bei dieser Anlage gerade nicht um eine nach dem AWG 1990 im Sinn des § 77 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 übergeleitete Anlage. Außerdem stelle der Handel mit unlegiertem Eisenschrott keinen Handel mit Abfall im Sinn des § 2 Abs. 2 AWG 2002 dar. Demnach liege auch keine Anlage im Sinn des § 2 Abs. 7 Z. 1 leg. cit. vor, welche nach § 37 Abs. 1 leg. cit. genehmigungspflichtig wäre. Aber selbst wenn man die unrichtige Ansicht vertreten wollte, dass auf die Anlage das AWG 2002 anwendbar sei, wäre die gegenständliche Anlage gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. nicht genehmigungspflichtig und § 77 Abs. 2 leg. cit. nicht anzuwenden. Richtigerweise hätte die belangte Behörde daher die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, in deren §§ 366 ff keine Mindeststrafen vorgesehen seien, anzuwenden gehabt. Im Übrigen sei der Handel mit Guss seit rund 60 Jahren vom Konsens umfasst.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 730 bis EUR 36.340 zu bestrafen ist, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, ohne im Besitz der nach § 37 leg. cit. erforderlichen Genehmigung zu sein; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 3.630 bedroht.

§ 37 Abs. 1 und 2 AWG 2002 lautet:

"Behandlungsanlagen

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

2. Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

3. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

4. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie da Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

5. Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, unterliegen und

6. Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden."

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, von der Beschwerde insoweit unbestrittenen Feststellungen handelt es sich bei der in Rede stehenden Anlage um eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage, in welcher im Rahmen der Gewerbeberechtigung "Handel mit Alteisen und Altmetallen" Alteisen und Altmetalle gesammelt, gelagert, getrennt, zerlegt, zerschnitten und wieder abgegeben werden, um die behandelten Altstoffe einer Substitution von Rohstoffen zuzuführen.

Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Bestimmung des § 3 Abs. 3 Z. 5 AWG 1990 sah vor, dass dieses Bundesgesetz für unlegierten Eisenschrott (mit Ausnahme von Verpackungen) keine Geltung hatte. Die Bedeutung dieser Bestimmung kann ebenso unerörtert bleiben wie die Frage, ob sich die Tätigkeit in der gegenständlichen Anlage auf unlegierten Eisenschrott bezieht. Das AWG 2002 enthält nämlich eine derartige Ausnahme, wie sie in § 3 Abs. 3 Z. 5 AWG 1990 geregelt war, nicht mehr. Selbst wenn daher die gegenständliche Anlage nicht unter das AWG 1990 gefallen wäre, findet aus folgenden Überlegungen das AWG 2002 dennoch auf sie Anwendung.

§ 77 Abs. 2 AWG 2002 lautet:

"§ 77. (...)

(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen."

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen lagen für die Anlage bereits vor dem 1. Juli 1990 die erforderlichen Genehmigungen vor. Änderungen an der Anlage wurden bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 nicht vorgenommen. Selbst wenn auf die gegenständliche Betriebsanlage nicht das AWG 1990 anwendbar gewesen sein sollte, wurde sie dennoch gemäß § 77 Abs. 2 AWG 2002 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übergeleitet, weil zum einen die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen vorhanden waren und zum anderen der Entfall der Ausnahmeregelung für unlegierten Eisenschrott (vgl. § 3 Abs. 3 Z. 5 AWG 1990) den Anwendungsbereich des AWG 2002 auch auf Anlagen in Bezug auf unlegierten Eisenschrott ausdehnte.

Wenn die Beschwerde die Auffassung vertritt, dass die gegenständliche Anlage nach dem AWG 2002 jedenfalls im Hinblick auf § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht genehmigungspflichtig wäre, so führt sie nicht aus und ist auch nicht erkennbar, unter welchen der in § 37 Abs. 2 leg. cit. normierten Tatbestände die gegenständliche Betriebsanlage fiele. Insbesondere ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Anlage der endgültigen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen diene oder in einem unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in § 37 Abs. 2 Z. 1 leg.cit. genannten Behandlungsanlage stehe und im Hinblick darauf einer der Ausnahmetatbestände des § 37 Abs. 2 Z. 1 und 3 leg. cit. (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2005/07/0087, mwH auf die Erläuterungen zum AWG 2002) oder der Ausnahmetatbestand des § 37 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. erfüllt sei.

Dies hat zur Folge, dass eine wesentliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage einer Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedurfte.

Gemäß § 2 Abs. 7 Z. 1 AWG 2002 sind "Behandlungsanlagen" ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. Nach § 2 Abs. 8 Z. 3 leg. cit. ist eine "wesentliche Änderung" eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.

Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen werden in der Anlage Alteisen und Altmetalle gesammelt, gelagert, getrennt, zerlegt und zerschnitten, es handelt sich somit um eine Behandlungsanlage für Abfälle. Nach der weiteren Feststellung der belangten Behörde umfassen die bisherigen Genehmigungsbescheide für die Anlage keine Bewilligung einer Zertrümmerung von Gusseisen. Die nicht näher begründete Beschwerdebehauptung, diese Tätigkeit sei auf Grund der bisher erteilten Genehmigungen zulässig, reicht zur Widerlegung der genannten Feststellung der belangten Behörde nicht aus.

Die im angefochtenen Bescheid näher begründete Auffassung der belangten Behörde, dass eine wesentliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage im Zusammenhang mit der Zerschlagung der Gusseisenteile verbunden sei, begegnet daher keinen Bedenken. Demzufolge begegnet auch deren weitere Beurteilung, dass der Tatbestand des § 79 Abs. 1 Z. 9 AWG 2002 erfüllt sei, keinem Einwand.

4. In Bezug auf den Vorwurf, zumindest am 15. Juli 2004 in der Anlage mehrere Fässer mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten nicht gegen Niederschlagswässer geschützt und außerhalb von flüssigkeitsdichten Auffangwannen gelagert zu haben, wiederholt die Beschwerde ihr Vorbringen, dass keine gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtige Anlage vorliege. Darüber hinaus seien die mit Öl- bzw. Öl-Wasser-Emulsion gefüllten Gebinde zur Abholung bereitgehalten worden, sodass jedenfalls "keine Lagerung" vorgelegen sei. Damit könnten der Beschwerdeführerin auch keine Umweltgefährdung und kein Verstoß gegen eine Auflage des obgenannten Bescheides vom 16. August 1983 angelastet werden.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von EUR 360 bis EUR 7.270 zu bestrafen ist, wer u.a. die gemäß § 43 Abs. 4 leg. cit. vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht einhält; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von EUR 1.800 bedroht.

§ 43 Abs. 4 leg. cit. ordnet an, dass erforderlichenfalls die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 bis 3 leg. cit. - diese betreffen u.a. die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 37 leg. cit. - geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben hat.

Wie bereits oben (II. 3.) ausgeführt, wurde die gegenständliche Betriebsanlage in den Geltungsbereich des AWG 2002 übergeleitet und sind die für die gegenständliche Betriebsanlage mit den gewerbebehördlichen Bescheiden erteilten Genehmigungen als Genehmigungen gemäß § 37 AWG 2002 zu qualifizieren, sodass die hiebei erteilten Bescheidauflagen als solche nach § 43 Abs. 4 leg. cit. zu beurteilen sind (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2007, Zl. 2006/07/0109).

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es liege kein "Lagern" der genannten Flüssigkeiten im Sinne der Auflage Nr. 4 des Bescheides der Erstbehörde vom 16. August 1983 vor, weil die Gebinde bloß zur Abholung "bereitgehalten" worden seien, ist unzutreffend, ist doch eine derartige Ausnahme in dieser Auflage - deren Wortlaut zufolge dürfen im Freien keine Gebinde mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten "gelagert" werden - nicht enthalten. Mit dieser Auflage soll verhindert werden, dass sich Gebinde (oder Fässer) mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten auf dem Betriebsgelände im Freien befinden. Für die Strafbarkeit ist es daher unerheblich, aus welchem Grund solche Gebinde (oder Fässer) im Freien abgestellt oder gelagert werden, sodass der diesbezügliche Beschwerdeeinwand, dass die Gebinde lediglich zur Abholung bereitgehalten worden seien, ins Leere geht.

Demzufolge bestehen auch gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 verwirklicht sei, keine Bedenken.

5. In Anbetracht des Rahmens für eine Geldstrafe nach § 79 Abs. 1 AWG 2002 bis zu EUR 36.340 und nach § 79 Abs. 2 leg. cit. bis zu EUR 7.270 kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, den Ermessensspielraum gemäß § 19 VStG überschritten zu haben. Die von der Beschwerde ins Treffen geführten Sorgepflichten der Beschwerdeführerin für zwei Kinder hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Gegen die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin als durchschnittlich zu bezeichnen seien, enthält die Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Strafbemessung begegnet daher keinem Einwand.

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vor der belangten Behörde - einem unabhängigen Verwaltungssenat und daher Tribunal im Sinn der EMRK - durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung entsprochen (vgl. dazu etwa das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2006/07/0109, mwN).

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 18. November 2010

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