Normen
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3 Z1 idF 1994/550;
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50a Abs4 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §50a idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50a;
BDG 1979 §50b;
BDG 1979 §50c Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50c idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75;
BFG 2006;
B-VG Art126b Abs5;
B-VG Art51;
B-VG Art51a Abs1;
B-VG Art78a;
LDG 1984 §44a idF 1997/I/061 impl;
RDG §75;
SPG 1991 §10 idF 2004/I/151;
SPG 1991 §2;
SPG 1991 §5;
SPG 1991 §6;
StVO 1960 §97;
VBG 1948 §20;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3 Z1 idF 1994/550;
BDG 1979 §50a Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50a Abs4 idF 1998/I/123;
BDG 1979 §50a idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50a;
BDG 1979 §50b;
BDG 1979 §50c Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §50c idF 1997/I/061;
BDG 1979 §75;
BFG 2006;
B-VG Art126b Abs5;
B-VG Art51;
B-VG Art51a Abs1;
B-VG Art78a;
LDG 1984 §44a idF 1997/I/061 impl;
RDG §75;
SPG 1991 §10 idF 2004/I/151;
SPG 1991 §2;
SPG 1991 §5;
SPG 1991 §6;
StVO 1960 §97;
VBG 1948 §20;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I. Der 1959 geborene Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Gruppeninspektor der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war die Verkehrsinspektion Innsbruck (eine Fachinspektion des Stadtpolizeikommandos Innsbruck), wo er im Rahmen eines Schicht- und Wechseldienstplanes tätig war.
Mit einem im Dienstweg eingebrachten Ansuchen vom 20. Jänner 2006 ersuchte der Beschwerdeführer das Landespolizeikommando Tirol gemäß § 50a BDG 1979 um die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 24 Stunden für die Dauer von fünf Jahren. Eine Bezeichnung des konkreten Zeitraumes, für den diese Herabsetzung begehrt wurde, enthält das Ansuchen nicht. Weiters ersuchte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben, während dieser Zeit nur zu Plandienststunden eingeteilt zu werden. Das Ansuchen wurde aus einer familiären Situation (Betreuung des Vaters und Aufrechterhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes) begründet.
In einer Stellungnahme des Inspektionskommandanten vom 23. Jänner 2006 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Überstundenleistungen nur mehr in Ausnahmefällen (gemäß § 50c Abs. 3 BDG 1979) herangezogen werden könne; auf Grund der Einführung des neuen Dienstzeitmanagements und den noch nicht genau bekannten Auswirkungen einer weiteren Herabsetzung der Wochendienstzeit eines Mitarbeiters der Verkehrsinspektion könne deshalb das genannte Ansuchen nur bedingt befürwortet werden. In einer weiteren Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos Innsbruck wird die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die äußerst angespannte Personalsituation in der betreffenden Fachinspektion nicht befürwortet.
Mit einem an den Sachbearbeiter im Landespolizeikommando Tirol gerichteten E-mail vom 28. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer ausdrücklich "um eine bescheidmäßige Behandlung meines Ansuchens", wobei wiederum kein konkreter Zeitraum für die beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit angegeben wurde.
Im Hinblick darauf, dass von mehreren Beamten im Wirkungsbereich des Landespolizeikommandos Tirol eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 beantragt worden war, erörterte dieses die weitere Vorgangsweise mit der Personalvertretung, wobei jedoch nach dem im Verwaltungsakt erliegenden Protokoll keine Verständigung erreicht werden konnte. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 teilte das Landespolizeikommando Tirol dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, sein Ansuchen abzulehnen. Einer Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit stünden insofern wichtige dienstliche Gründe entgegen, als der zusätzliche Ausfall seiner Arbeitsleistung zwingend zu ersetzen wäre und mangels anderer geeigneter Personalmaßnahmen unausweichlich eine unvertretbare weitere dienstliche Belastung von anderen Beamten entstünde. Dies wurde mit der konkret dargelegten Personalsituation im Stadtpolizeikommando Innsbruck bzw. in der Verkehrsinspektion Innsbruck begründet. Zugleich wurde der Beschwerdeführer eingeladen, zu diesem Schreiben binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 urgierte der Beschwerdeführer nochmals die bescheidmäßige Behandlung seines Ansuchens, wiederum ohne den konkreten Zeitraum anzugeben.
In einer Stellungnahme vom 24. Juli 2006 bestritt der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, dass der von ihm beantragten Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit wichtige dienstliche Interessen entgegen stünden. Seine Position als eingeteilter Beamter der Verwendungsgruppe E2b in der Verkehrsinspektion Innsbruck könne nicht als unersetzbar gewertet werden; die Argumentation der Dienstbehörde spreche vielmehr dafür, dass das Bundesministerium für Inneres offensichtlich keine ausreichenden Vorkehrungen dafür getroffen habe, um die aus § 50a BDG 1979 resultierenden Rechtsansprüche der Beamten gesetzeskonform erfüllen zu können. Dem Ermittlungsergebnis sei zu entnehmen, dass ein Beamter der Verkehrsinspektion Innsbruck einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sei; mit einer Aufhebung der Dienstzuteilung könne selbst einem theoretischen Personalengpass begegnet werden.
Mit Bescheid des Landespolizeikommandos Tirol vom 18. September 2006 als Dienstbehörde erster Instanz gemäß § 2 Abs. 2 DVG iVm § 1 Z. 2 DPÜ-VO 2005, BGBl. II Nr. 205, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass auf 60 % (24 Wochendienststunden) für die Dauer von fünf Jahren abgewiesen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften, der einschlägigen Passagen des Erlasses des Bundesministers für Inneres OA1000/0252-II/1/2005 - DiMa, der Referierung der wesentlichen Aussagen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131, und der Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird begründend Folgendes ausgeführt (Schreibfehler, Hervorhebungen und Abkürzungen im Original):
"Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Bestimmungen und in Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt Folgendes:
Die VI Innsbruck ist eine von 10 Polizeiinspektionen des Stadtpolizeikommandos (SPK) Innsbruck. Beim SPK Innsbruck sind insgesamt 386 Exekutivdienstplanstellen systemisiert.
Davon sind 21 Planstellen für die Grundausbildung gebunden, 18 Beamte sind Organisationseinheiten außerhalb des LPK zugeteilt (EKO-Cobra, .BK-Observation, BVT, BPD Ibk), zwei Beamte sind zu Sonderverwendungen innerhalb des LPK zugeteilt (LKA-EGS) und ein Beamter ist vom Dienst suspendiert. Neun BeamtInnen befinden sich in Karenz und eine Beamtin befindet sich in Mutterschutz. Zwei weitere Beamte sind zum Zwecke der Fortbildung dem Landeskriminalamt (LKA) zugeteilt. Bei sieben BeamtInnen wurde die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt (3x50%, 1x60%, 1x70%, 1x75% und 1x97,5%). Zumal dem SPK somit nur noch 85,6% des systemisierten Personalstandes zur Dienstverrichtung zur Verfügung stünde, wurden zur vorübergehenden Unterstützung acht Beamte aus anderen Organisationsbereichen in den Bereich des SPK Innsbruck zugeteilt. Daraus ergibt sich, dass in Folge der Berücksichtigung von dienstlichen und privaten Interessen dem SPK Ibk dzt 87,8% des systemisierten Personalstandes zur Bewältigung der exekutiven Aufgaben zur Verfügung steht. Absehbare Ruhestandsversetzungen sind in diesem Kalkül ebenso noch unberücksichtigt, wie langzeitige Krankenstände, Erholungsurlaube und andere Abwesenheiten aus dem täglichen Dienstbetrieb.
Neben Ihrem Ansuchen ergingen aus dem Bereich des SPK Innsbruck zwei Anträge auf Karenz nach § 75 BDG (5 und 10 Jahre) sowie weitere drei Anträge auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit iSd § 50a BDG (2x95% und 1x50%).
Der Verkehrsinspektion Innsbruck stehen zur Bewältigung der exekutiven Aufgaben 43 Arbeitsplätze (systemisierte Planstellen) zur Verfügung. Neben dem Inspektionskommandanten und seinen drei Stellvertretern sind zwei qualifizierte Sachbearbeiter und vier Sachbearbeiter als dienstführende Beamte (Verwendungsgruppe E2a) vorgesehen. Im Übrigen sind 33 Planstellen für eingeteilte Beamte der Verwendungsgruppe E2b systemisiert. 43 Beamte sind zur dauernden Dienstverrichtung bei der VI Innsbruck bescheidgemäß eingeteilt. Vier BeamtInnen befinden sich in Karenz und bei vier weiteren Bediensteten war bereits die regelmäßige Wochendienstzeit herabzusetzen (50%, 60% und 2x97,5%). Ein Beamter wurde infolge Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften zur vorübergehenden Dienstverrichtung bei der BPD Innsbruck zugeteilt. Mithin stehen Ihrer Stammdienststelle zur Wahrnehmung der exekutiven Aufgaben durch Berücksichtigung von primär persönlichen Interessen dzt. nur noch 34 Bedienstete uneingeschränkt zur Verfügung (86,2% der vorgesehenen Arbeitskapazität).
Dessen ungeachtet beantragten drei der verbleibenden Bediensteten dieser Dienststelle die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit iSd § 50a BDG (siehe oben). Im Falle der uneingeschränkten Genehmigung stünden dzt. nur noch 30 der 43 vorgesehenen Bediensteten uneingeschränkt zur Dienstleistung zur Verfügung. Der Dienstbetrieb wäre nicht mehr aufrecht zu erhalten. Krankheitsbedingte Abwesenheiten des verfügbaren Personals sind dabei ebenso noch unberücksichtig, wie Erholungsurlaube und andere Fehlstände im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes.
Durch die gegebene Sach- und Rechtslage ergab sich im Beobachtungszeitraum von Jänner bis Mai 2006 nachstehende monatliche Durchschnittsbelastung pro Mitarbeiter:
SPK-Durchschnitt der PI/VI | Durchschnitt VI Innsbruck | |
Mehrdienstzeiten (28 JD+Übstd) | 53,7 | 54,1 |
Anzahl der Nachtdienste | 6,2 | 4,3 |
Wochenenden mit Dienst | 3,6 | 2,9 |
In Anbetracht dieser Belastungen ist kein weiterer Ausfall an Arbeitskapazität zu vertreten. Im Gegenteil. Die Dienstbehörde ist im Rahmen der anstehenden Ausmusterungen von Teilnehmern der Grundausbildung verhalten dem SPK Innsbruck Personal zuzuweisen, um der steigenden Belastung von MitarbeiterInnen entgegen zu treten. Der Ausfall Ihrer Arbeitskapazität würde dessen ungeachtet gegenwärtig eine unvertretbare weitere Belastung von anderen Mitarbeitern Ihrer Stammdienststelle und Ihres Dienstbezirkes bedeuten, die nicht nur auf der Herabsetzung der (Plandienst-)Wochenstunden gründete. Die Mehrbelastung wäre auch darin begründet, dass Sie bei erfolgter Herabsetzung in Anwendung des § 50c Abs. 3 BDG über die für Sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden könnten, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig würde und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stünde. Wie noch auszuführen sein wird, entfiele damit nicht nur die Arbeitskapazität der 16 Wochendienststunden (Plandienst), sondern darüber hinaus auch die Möglichkeit zur Verrichtung von mehr als einem Wochenenddienst sowie von ca. 28 Journal- und ca. 3 Nachtdiensten im Kalendermonat.
Die in Frage stehende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hätte im Ergebnis unausweichlich eine Zusatzbelastung von Bediensteten Ihrer Stamm- und Nachbardienststelle zur Folge, die nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte. Dies begründet sich wie folgt:
1. Möglichkeiten des Stellenplanes ausgeschöpft:
Laut Stellenplan des Bundesfinanzgesetzes 2006 (BFG 2006 - BGBl. Nr 20 vom 22. April 2005), Planstellenverzeichnis des Bundes - Teil II.A/Kapitel 1, stehen dem Innenministerium zur Erfüllung der exekutivdienstlichen Aufgaben 26.667 Planstellen der Besoldungsgruppe 'Exekutivdienst' zur Verfügung.
Darüber hinaus können nach Punkt 3 Absatz 10 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes 2006 über die oben bezeichneten Planstellen hinaus bis zu 200 Personen zum Zwecke der Grundausbildung für den Exekutivdienst im Rahmen eines Aspirantenpools aufgenommen werden.
Punkt 5 des Allgemeinen Teiles im Stellenplan 2006 regelt die Aufnahme von Ersatzkräften. Unter anderem sieht Absatz 1 für Beamte der Verwendungsgruppen W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c die sich in Karenzurlaub befinden, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG 1979 bzw. § 8 VKG in Anspruch nehmen, die Aufnahme von Vertragsbediensteten oder provisorischen Beamten der Verwendungsgruppe E2c vor. Diese Bestimmung sieht die Aufnahme der Ersatzkraft ausschließlich unter Bindung der betroffenen Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des dem Ausmaß der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles vor und befristet die Beschäftigung der Ersatzkraft für die Dauer des jeweiligen Karenzurlaubes, die Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung. Eigene Planstellen, etwa für Springer, sind nicht vorgesehen.
Die Möglichkeiten für Ersatzaufnahmen finden durch Punkt 3 Abs. 5 des Allgemeinen Stellenplanes weitere Grenzen. Demnach ist eine Überschreitung des im Stellenplan festgesetzten Standes an vorgegebener Personalkapazität in begrenztem Umfang (Höchstmaß ist die zum 01. Jänner 2005 tatsächlich vorhandene Personalkapazität) unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung bis spätestens zum Jahresende abgebaut und innerhalb der jeweiligen Kapitelsumme des Stellenplans wieder die Deckung gegeben ist. Zudem muss die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes jederzeit sichergestellt sein. Mit anderen Worten hat die Dienstbehörde auch in Bezug auf Ersatzaufnahmen für Karenzurlaube, Herabsetzungen nach § 50a und § 50b BDG, Teilzeitbeschäftigungen nach MSchG oder VKG, außer Dienst Stellungen nach 78b BDG und Dienstfreistellungen nach § 78c BDG sicherzustellen, dass mit (allenfalls vorzeitigem) Ende einer Karenz oder mit Änderung der Herabsetzung etc. der budgetäre Personalaufwand jederzeit sichergestellt ist und zum Jahresende keine Überschreitung des Stellenplans erfolgt. Ein Kalkül, welches in Anbetracht des durchzuführenden Auswahlverfahrens und der umfassenden Ausbildung jedenfalls für drei Jahre im Voraus und daher mit gebotener Sorgfalt zu erfolgen hat. In Anbetracht der Vielzahl an nicht oder nur in groben Zügen vorhersehbaren Variablen (Austritte, vorzeitige Ruhestandsversetzungen, Todes- und Krankheitsfälle, Versetzungen und Zuteilungen in andere Organisationsbereiche, Mutterschutzangelegenheiten u.v.a.m) ist es letzten Endes nicht möglich, zu jeder Zeit den dienstlichen und privaten Interessen in idealer Weise gerecht werden zu können. Dieser Umstand kann anhand der später dargelegten Personalbewegungen nachvollzogen werden, die sich in einem Zeitraum von nur 5 Monaten ergeben haben.
Wie unter Punkt 2 ausgeführt wird, sind beim LPK für Tirol die Möglichkeiten des Stellenplanes (syst. Planstellen, Aspirantenpool, Ersatzaufnahmen) in bestmöglicher Weise ausgeschöpft. Die Systematik der Planstellengebundenheit iVm dem umfassenden Auswahlverfahren und der zweijährigen Ausbildungserfordernis führt jedoch im Ergebnis dazu, das ein tatsächlicher Ersatz im Wege der Ersatzaufnahme (E2c bzw. VB/s) nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von ca. drei Jahren erfolgen kann. Damit wird der Handlungsspielraum der Dienstbehörde in Hinblick auf andere geeignete Personalmaßnahmen nachhaltig begrenzt. Nicht nur weil die Dienstbehörde unter gegebenen Umständen tatsächlich unabsehbare personelle Entwicklungen für drei Jahre im Voraus abzuschätzen hat, sondern auch weil die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nur eine von vielen - teils kurzfristigen - Variablen darstellt, die es zu berücksichtigen gilt und die gerade im exekutiven Bereich von bedeutendem Einfluss auf die zeitlich uneingeschränkte Aufrechterhaltung des Exekutivdienstes sind. Letztlich wäre unter gegebener Sach- und Rechtslage die unmittelbare Ersatzstellung durch Ersatzaufnahme für eine bloß ein- oder zweijährige Herabsetzung gar nicht möglich. Daran vermag in Anbetracht der Herabsetzungsbegehren auch die begrenzte Möglichkeit zur vorbeugenden Ausbildung von Bediensteten im Aspirantenpool (ca. 14 für Tirol) nichts Umfassendes zu ändern.
2. Möglichkeiten zur Ersatzstellung im Wege von Zuteilungen oder Versetzungen trotz weitgehender Personalmaßnahmen des Dienstgebers ausgeschöpft:
Es fällt in die Verantwortung des Bundesministeriums für Inneres, die zur Verfügung stehenden Planstellen im Interesse des Dienstbetriebes bedarfsorientiert und unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im gesamten Bundesgebiet optimal zu verteilen. Dabei muss im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vorangestellt werden, dass das BM.I mit den zugewiesenen 26.667 Exekutivplanstellen die gesetzlichen Aufgaben des Exekutivdienstes im Innenministerium zu bewältigen hat. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass bspw. durch zunehmende Aufgaben, fortschreitende Technik aber auch soziale Rücksichtnahmen des Gesetzgebers mehr und mehr auf die vorhandenen personellen Ressourcen zurückgegriffen wird. Letzten Endes liegt es am jeweiligen Ressort, ein ausgewogenes Verhältnis sämtlicher Interessen zu finden und den budgetären Rahmen nicht zu sprengen bzw. den Maastricht-Kriterien gerecht zu werden.
Selbstverständlich ergeben sich durch budgetäre Rahmenbedingungen (Maastricht) auch Rückwirkungen auf die verfügbaren Planstellen. So sieht der Stellenplan 2006 im BM.I um 754 Exekutivdienstplanstellen weniger vor, als im Stellenplan 2005. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des exekutiven Außendienstes und um den Anforderungen der Zeit Rechnung tragen zu können wurde daher mit Juli 2005 vom BM.I eine der größten und nachhaltigsten Reformen im Bereich des öffentlichen Dienstes umgesetzt. Durch die Zusammenführung von Sicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps, Gendarmerie und Zollwache zu einem Wachkörper 'Bundespolizei' ist es gelungen, 45 Kommandostrukturen zusammenzufassen, deren Aufgaben auf 9 Landespolizeikommanden zu konzentrieren und so eine Schmälerung der Ressourcen im Bereich des exekutiven Außendienstes zu vermeiden. Dennoch kann den vielfältigen dienstlichen und persönlichen Interessen nicht umfassend Rechnung getragen werden. Letztlich ist ein ausgewogenes Verhältnis dieser unterschiedlichen Interessen anzustreben, um so dem wichtigsten dienstlichen Interesse, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Staat durch einen geordneten Dienstbetrieb, gerecht werden zu können.
Dem Landespolizeikommando für Tirol sind zur Bewältigung der Aufgaben 1880 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen. Das entspricht rund 7 % der dem BM.I gesamt zur Verfügung stehenden Exekutivdienstplanstellen. Mit Stand 1. April 2006 waren all diese Planstellen auch tatsächlich besetzt (1883 Exekutivbedienstete). Mit 1. August 2006 wurden 12 Bedienstete zur Ausbildung neu aufgenommen und dennoch waren zu diesem Zeitpunkt infolge unterschiedlicher Abgänge nur noch 1872 Planstellen besetzt. Mit 1. September 2006 wurden weitere 26 Neuaufnahmen vollzogen, sodass den 1880 Planstellen dzt. 1898 Bedienstete im Exekutivdienst gegenüber stehen.
Die Dienstbehörde kann jedoch infolge nachstehender Bindungen von Planstellen nicht frei über diese Ressourcen verfügen:
102 der im Dienstverhältnis stehenden Bediensteten befanden sich mit Stand 1. April 2006 in Grundausbildung für den Exekutivdienst. Seit 1. August sind es 114 und mit 1. September 2006 waren es 140 Bedienstete. Mit Ablauf Oktober 2006 werden 31 Schüler die Ausbildung beenden und mit 1. November 2006 ihren Dienst bei den PI des LPK für Tirol antreten. Mit Stand 1. September 2006 wurde 20 Bediensteten Karenz iSd MSchG, VKG, BDG oder des BB-SozPG gewährt. Fünf Bedienstete sind infolge eines Mandates gänzlich vom Dienst frei gestellt. Ein Beamter ist vom Dienst suspendiert. Sechs Bedienstete werden nach dem MSchG bzw. VKG Teilzeit beschäftigt und binden durch diese Herabsetzung 2,4 Planstellen(teile). 28 Bediensteten war eine herabgesetzte Wochenarbeitszeit iSd §§ 50a und 50b BDG zu genehmigen; sie binden dadurch 6,6 Planstellen(teile). In Summe waren mit 1. September 2006 durch oben angeführte Umstände 166 Planstellen zur Gänze und von weiteren 34 Planstellen 9 Planstellenteile des LPK für Tirol gebunden (insgesamt 175 Planstellen/-teile).
Weitere 74 Bedienstete stehen durch länger andauernde Dienstverwendungen im Rahmen von Auslandseinsätzen, Verwendungen bei Sondereinheiten und anderen Organisationseinheiten des BMI vorübergehend nicht zur Dienstleistung auf Ihren Stammdienststellen zur Verfügung.
In Summe stand demnach mit 1. September 2006 infolge Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen die Arbeitskapazität von 249 Bediensteten vor Ort nicht zur Dienstleistung zur Verfügung.
In Beachtung der oben angeführten Möglichkeiten des Stellenplanes 2006 könnten beim LPK für Tirol zur Kompensation dieser Fehlstände rein rechnerisch bis zu 14 Bedienstete in einen Aspirantenpool (7% von 200) und 34 Bedienstete als Ersatzaufnahmen für freie Planstellen/-teile zusätzlich aufgenommen werden, sodass zum 1. September 2006 insgesamt höchstens 1928 Personen beim LPK für Tirol beschäftigt sein könnten. Wie bereits oben dargelegt stehen dzt. tatsächlich 1898 Bedienstete im Dienstverhältnis. Nachdem mit 1. Dezember 2006 weitere 20 Bedienstete aufgenommen sind, wird die maximale Bedienstetenzahl nahezu erreicht sein.
201 der oben angeführten Fehlstände sind ohne die Möglichkeit zur Ersatzaufnahme/Poolaufnahme gebunden. Mit 1. November 2006 werden es absehbar noch 170 sein.
Dem LPK für Tirol stehen somit zur Bewältigung der Aufgaben des täglichen Exekutivdienstes vor Ort noch 1624 im Exekutivdienst stehende Bedienstete in Vollzeit zur Verfügung (86,4 % des systemisierten Standes). Abwesenheiten infolge Krankheit, Erholungsurlaub, Pflegefreistellung, Schulung etc. dieser verbleibenden Bediensteten sind dabei aber noch unberücksichtigt. 34 Bedienstete können nur im Rahmen Ihrer Teilbeschäftigung bzw. Herabsetzung eingesetzt werden (gesamt 87,7 % des systemisierten Standes).
Durch die dargelegte Berücksichtigung dienstlicher und persönlicher Interessen wurde auf Inspektions-, Bezirks- bzw. Stadt- und Landesebene eine Personalsituation erreicht, die kompensierende Personalmaßnahmen für weitere Ausfälle äußerst schwierig gestalten und meist lediglich eine Verlagerung des Problems bedeuten.
Erfahrungen des täglichen Dienstbetriebes beim LPK für Tirol haben gezeigt, dass mit einem Personalstand von (jahresdurchschnittlich) 90 % der systemisierten Planstellen soweit das Auslangen gefunden werden kann, dass den Grunderfordernisse des Sicherheitsdienstes auf allen Ebenen (Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei) Rechnung getragen werden kann. Mit diesem Mindestmaß an Personal kann der Dienstbetrieb soweit aufrecht erhalten werden, dass der Bund seiner Verantwortung als Kompetenzträger für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit noch gerecht werden kann und die Belastung der verbleibenden Mitarbeiter in Hinblick auf Dienststunden und Nachtdienste vertretbar bleibt. Präventive Polizeiarbeit und Schwerpunktaktionen erfahren ebenso Abstriche wie andere Maßnahmen außerhalb der repressiven Tätigkeit. Während Spitzenbelastungen in den Wintermonaten (Wintersaison) bei diesem Personalstand zwingend Zuteilungen auch aus anderen Bundesländern erfordern, können dargelegte Fehlstände (gebundene Planstellen) in der Nebensaison eher hingenommen werden.
Zumal auf Inspektions-, Bezirks-, Stadt- und Landesebene infolge Berücksichtigung von dienstlichen und persönlichen Interessen deutlich unter 90 % des systemisierten Personalstandes zur Bewältigung der Exekutivdienstarbeit vor Ort zur Verfügung stehen, kann auf die mit Ihrer Herabsetzung verbundene Arbeitskapazität nicht verzichtet werden und stehen andere geeignete Personalmaßnahmen nicht zur Verfügung.
Wie bereits ausgeführt, wird die Dienstbehörde im Zuge der mit Ablauf Oktober 2006 stattfindenden Ausmusterung von 31 Lehrgangsteilnehmern der personellen Entwicklung im Bereich des SPK Innsbruck Rechnung zu tragen haben, um der steigenden Belastung der Mitarbeiter entgegen zu wirken und die Wahrnehmung der exekutivdienstlichen Aufgaben sicher zu stellen. Aufgrund des landesweiten Bedarfes und in Anbetracht der absehbaren Abgänge wird dennoch kein Platz bleiben, um im Gegenzug Ihrem Antrag entsprechen zu können.
Im Gegenteil. Die Dienstbehörde ist aufgrund der Gesamtsituation permanent verhalten, geeignete Maßnahmen zu setzen, um den laufenden Anforderungen Rechnung tragen zu können. Bspw. ist auf die steigenden Anforderungen an den Exekutivdienst im Rahmen der Überwachung und Grenzabfertigung beim Flughafen Innsbruck (EU-Richtlinie und Mengengerüst) zu reagieren. Indem eine personelle Verstärkung der PI Flughafen aus angeführten Gründen nicht möglich ist, wurde eine Arbeitsgruppe zur Problemlösung eingerichtet. Im Ergebnis ist ein Pool an Beamten des SPK und der benachbarten Bezirke einzurichten, die im Zuteilungswege die PI Flughafen bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen an einzelnen Tagen unterstützt. Durch die Poolbildung kann die Arbeitsqualität sichergestellt werden. Durch die 'bloß' tageweise Zuteilung kann einerseits dem Bedarf ausreichend Rechnung getragen und gleichzeitig die zusätzliche Belastung möglichst gering gehalten werden.
3. Eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit (ein Plandienstwochenende, keine Nacht- und Journaldienste) als Folge der Herabsetzung einer Wochendienststunde:
Zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hat der Bund dafür Sorge zu tragen, dass an 365 Tagen im Jahr über 24 Stunden Exekutivorgane zur Bewältigung der anfallenden Aufgaben bereit stehen. Durch das Wechseldienstsystem können Exekutivkräfte dem Bedarf entsprechend zum Dienst eingeteilt werden. Während der Nachtzeit bedarf es bei der VI Innsbruck keines durchgehenden exekutiven Außendienstes aller Streifen, weshalb es zu vertreten ist, zur Nachtzeit für die Dauer von vier Stunden den exekutiven Einsatz durch Journaldienste (Dienststellenaufenthalt, dienstliche Tätigkeit nur auf Anordnung, exekutiver Außendienst nur im Anlassfall) zu gewährleisten. Damit kann einerseits dem Bedarf durch Bereitschaft Rechnung getragen und andererseits den im Nachtdienst befindlichen Beamten die Möglichkeit zur Ruhe eingeräumt werden. Aus Gründen der Dienstsystematik ist in Punkt 2.2.2.3 Abs. 2 des DiMa für Exekutivbeamte im Wechseldienst die Verpflichtung zur Leistung von 28 Journaldienstunden vorgesehen und den individuellen und dienstlichen Bedürfnissen insoweit Rechnung getragen, als in Abs. 5 leg.cit. die Möglichkeit zur Entbindung auf Antrag eingeräumt wird. Eine solche Entbindung wäre im konkreten Fall nicht möglich, da - wie oben ausgewiesen - aufgrund des vorliegenden Arbeitsumfanges für die Bewältigung von Aufgaben des inneren Dienstes und Besetzungen von Dienststellen Überstunden anfallen würden.
Hätte der Bund - unabhängig vom tatsächlichen Bedarf an exekutivem Außendienst - von diesem Journaldienstsystem abzugehen, wäre nicht nur das gesamte Dienst(zeit)system (mehr Dienste von kürzerer Dauer) und die gesamte Dienststellenstruktur (Abschaffung bzw. nachhaltige Reduktion von Kleindienststellen vor allem in exponierten Lagen und Ersatz durch Streifensystem) zu verändern, sondern es wäre auch eine bedeutende Erhöhung des Personalstandes (Planstellen) unumgänglich.
Dzt. verrichten österreichweit ca. 13.000 Exekutivbeamte monatlich 28 Stunden Journaldienst. Das entspricht einem Stundenpotential von 364.000 Stunden. Bei einem monatlichen Plandienst von 160 Stunden entspräche das wiederum einem zusätzlichen Personalbedarf von mehr als 2.200 Bediensteten die zusätzlich aufgenommen werden müssten, um jene Zeiträume abzudecken, die nicht zwingend eines exekutivdienstlichen Außendienstes bedürfen. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass durch grundlegende strukturelle und dienstsystematische Veränderungen nicht all diese Stunden zwingend zu ersetzen wären, zeigt diese Dimension dennoch, dass aus wirtschaftlichen und bedarfsorientierten Gründen, aber auch im Interesse der Dienstnehmer an der Aufrechterhaltung des Journaldienstsystems ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.
Indem gegenwärtig die Nachtdienste (Sektorstreifendienste) zwingend mit vier Journaldienststunden zu kombinieren bzw. zu planen sind (DiMa 2005, Punkt 2.2.2.3 Abs. 2), hätte die Herabsetzung Ihrer Wochendienstzeit zwingend zur Folge, dass Sie bis auf wenige Ausnahmen zu Journaldiensten und damit zu Nachtdiensten nicht herangezogen werden könnten. Daran vermag auch die in Punkt 3.2.2 Abs. 5 des DiMa eingeräumte Möglichkeit nichts zu ändern, dass Sie trotz herabgesetzter Wochendienstzeit auf Ihren Antrag Journaldienststunden leisten dürften, zumal diese Möglichkeit eben nur auf zwingende Fälle abstellt und § 50c BDG zu beachten ist, der Dienstleistung über die maßgebende Wochendienstzeit hinaus nur vorsieht, soweit dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Abgesehen vom Widerspruch einer regelmäßig freiwilligen 'Mehrdienstleistung' bei herabgesetzter Wochendienstzeit kann aber der Dienstgeber die Gewährleistung eines täglich 24stündigen Sicherheitsdienstes bzw. die Belastung von Mitarbeitern nicht von rechtlich unverbindlichen Freiwilligkeiten (Antragsstellungen) abhängig machen.
Ähnlich verhält es sich in Hinblick auf die Sicherstellung des Exekutivdienstes an Wochenenden. Zur Abdeckung des Exekutivdienstes an einem Wochenende bedarf es bei der VI Innsbruck des Einsatzes von zumindest 22 Beamten. In Hinblick auf die oben angeführten Regelungen der DiMa (Punkt 2.2.2.2 - Plandienst an nur einem Wochenende) bedeutet dies, dass der Exekutivdienst an Wochenenden selbst bei vollem Personalstand dieser Dienststelle (43 Bedienstete) regelmäßig nicht allein mit Plandiensten abgedeckt werden kann. Dennoch konnte das BM.I in Anbetracht der Gesamtzusammenhänge der Forderung der Personalvertretung Rechnung tragen und die ehemalige Verpflichtung zur Leistung von zwei Plandienstwochenenden auf ein Plandienstwochenende reduzieren. Die Abdeckung der verbleibenden Wochenenden durch Überstundendienste wurde dieser Regelung/Vereinbarung voran gesetzt und klargelegt, dass eine Erhöhung des Personalstandes auf den Polizeiinspektionen aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
Indem Sie im Falle der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass nicht zu Überstunden herangezogen werden könnten, wäre eine Dienstleistung nur an einem (Plandienst-)Wochenende möglich. Zudem könnte in diesem Fall auch die Verrichtung von Nachtdiensten nicht erfolgen (siehe oben). Mithin hätte die Herabsetzung Ihrer Wochendienstzeit auch in Bezug auf die Verrichtung von Wochenenddiensten eine unvertretbare weitere Erhöhung der Belastung für Ihre Kollegen zur Folge, denen in Hinblick auf die Gesamtumstände nur auf Basis Ihrer Freiwilligkeit oder durch eine generelle Änderung der Vorschriften (zweites Plandienstwochenende) begegnet werden könnte.
Wenn nun bei gegebener Gesetzeslage davon auszugehen wäre, dass die Aufrechterhaltung des Exekutivdienstes an Wochenenden durch Anordnung/Leistung von Überstunden einem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit im Einzelfall nicht wirksam entgegengehalten werden könnte (wichtiges dienstliches Interesse), so wäre die Dienstzeitregelung dahingehend zu ändern, dass für jeden Beamten die Verpflichtung zur Leistung von Plandiensten an mehr als nur einem Wochenende besteht.
Zusammengefasst stellen die Aufrechterhaltung des bestehenden Dienststellenstrukturkonzepts und der täglich 24stündigen Einsatzbereitschaft wichtige dienstliche Interessen dar, die Ihrer Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegenstehen.
4. Gewährleistung des umfassenden Exekutivdienstes darf nicht primär vom Willen der Dienstnehmer abhängig sein:
Die dem Punkt 3 zugrunde liegende Problematik spiegelt sich im Falle der VI Innsbruck sehr deutlich wider. Der täglich 24stündige Sicherheitsdienst dieser Dienststelle muss mit 34 Bediensteten in uneingeschränkter und vier Bediensteten mit herabgesetzter Wochendienstzeit bewältigt werden. Wie bereits oben ausgeführt lagen der Dienstbehörde im laufenden Jahr weitere Ansuchen von Bediensteten dieser VI auf Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG und Ansuchen auf Karenz nach § 75 BDG vor. Würde diesen Anträgen stattgegeben (werden müssen), könnte der Sicherheitsdienst in den Nachtstunden und an Wochenenden nicht aufrechterhalten werden. Die entstehende Belastung wäre den verbleibenden Bediensteten nicht zuzumuten. Zumal der Ausgang gegenständlicher Verfahren maßgebend dafür sein wird, ob sich landesweit für eine erhebliche Anzahl von Beamten die Möglichkeit eröffnet, sich durch Antragstellung einer - wenn auch nur geringfügigen - Herabsetzung der Wochendienstzeit der Verpflichtung zur Leistung von Journal- und Überstundendiensten zu entziehen, besteht die Gefahr, dass die Gewährleistung des Sicherheitsdienstes zur Nachtzeit und an Wochenenden vom Willen der Bediensteten abhängig wird und damit nicht sichergestellt werden könnte.
Abgesehen von den bereits genehmigten Fällen waren bis Mai 2006 beim LPK für Tirol 23 weitere Anträge auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass (§ 50a BDG 1979) anhängig. Die Anzahl der Anträge verändert sich nahezu täglich. Sieben Bedienstete strebten eine Herabsetzung auf 50%, 70% oder 75% an. Zwei Bedienstete wollten 90% der gesetzlich vorgesehenen Wochenarbeitszeit leisten und der überwiegende Teil (12 Bedienstete) strebt eine Herabsetzung auf 97,5% (39 Wochenstunden) an. Gerade in Hinblick auf Anträge zur Herabsetzung auf 97,5% ist eine stark steigende Tendenz zu verzeichnen und ein weiterer Anstieg zu erwarten. Dies kam gerade im Vorfeld zu den Personalvertretungswahlen zu Tage, als die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG zum Thema für die Wahl am 5. und 6. April 2006 erhoben wurde. Auch im Rahmen von Dienststellenbesuchen und von Diskussionsforen musste durch die Führung des LPK für Tirol festgestellt werden, dass mit einem starken Anstieg derartiger Anträge zu rechnen sein wird.
In Hinblick auf das o.a. Judikat des VwGH ist dazu festzuhalten, dass Beamten der Verwendungsgruppe E2b durch gegenständliche Abweisung in keiner Weise generell die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Möglichkeiten iSd § 50a BDG entzogen wird. Zum einen weil zahlreiche Bedienstete dieser Verwendungsgruppe im Normal- (nicht exekutiven Außendienst) und Schichtdienstsystem verwendet werden und zum anderen weil selbst im Wechseldienstsystem die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind und sich gerade auf Großdienststellen dennoch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme ergeben kann. Dies zeigt sich insbesondere in den bereits genehmigten Fällen (siehe Punkt 2).
Letztlich wird sich für Beamte des Exekutivdienstes in Bezug auf die Inanspruchnahme des § 50a BDG 1979 eine 'zusätzliche' Einschränkung insofern rechtfertigen, als die Verrichtung des exekutiven Außendienstes - auch an Wochenenden und in den Nachtstunden - zu den essentiellen Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe E2b auf jeder PI zählt. Der im exekutiven Außendienst stehende Beamte wird allein aus der Besonderheit des Dienstes einen anderen Maßstab zur Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 50a Abs 1 BDG gegen sich gelten lassen müssen, als bspw. ein Beamter in der allgemeinen Verwaltung des Normaldienstes. Eine generelle Ausnahme iSd § 50a Abs. 4 Zif 3 ist dadurch nicht vorgesehen.
Zusammengefasst ergibt sich aus dargelegten Umständen, dass einer Gewährung Ihres Antrages wichtige dienstliche Interessen iSd § 50a Abs.1 BDG entgegen stehen, die sich in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, der Aufrechterhaltung des flächendeckenden Sicherheitsdienstes an sieben Tagen in der Woche und über 24 Stunden bei bestehender Dienststellenstruktur und Dienstsystematik, sowie der zusätzlichen Belastung von anderen Beamten ihrer Stammdienststelle als unausweichliche Folge der Herabsetzung mangels anderer geeigneter Personalmaßnahmen durch die Dienstbehörde begründen. Indem durch die Berücksichtigung dienstlicher und privater Interessen bei der VI Innsbruck bereits dzt. nur 34 von 43 Bediensteten und im Stadtbereich von Innsbruck nur 87,8 % sowie landesweit 87,7 % des Personalstandes zur Bewältigung der Aufgaben zur Verfügung stehen, ist ein Ersatz aus anderen Bereichen nicht möglich. Es stehen keine anderen Personalmaßnahmen zur Verfügung, um den zusätzlich entstehenden Ausfall an Arbeitskapazität zu kompensieren. In diese Überlegungen ist zudem mit einzubeziehen, dass die Dienstbehörde auch im Falle von rechtlich und faktisch zwingenden Ausfällen von Bediensteten (Krankheits- und Todesfälle, Mutterschutz, Austritte, vorzeitige Pensionierungen, Herabsetzungen nach § 50b BDG etc.) Reserven mit zu kalkulieren hat, deren Ersatz in Anbetracht der dargelegten Auswahl und Ausbildungsdauer nur wesentlich verzögert erfolgen kann.
Indem die Herabsetzung Ihrer Wochendienstzeit aus dargelegten Gründen unausweichlich eine zusätzliche dienstliche Belastung von anderen Beamten zur Folge hätte und andere Personalmaßnahmen nicht mehr möglich sind, in letzter Konsequenz die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre, war wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung. Darin wird ausgeführt, die "bezogen auf den Stellenwert des Faktor Sicherheit in Österreich alarmierende Begründung" des erstinstanzlichen Bescheides lasse sich damit zusammenfassen, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten ein Recht einräumt, das von der Dienstbehörde zwangsläufig verletzt werden müsse, weil derselbe Gesetzgeber über einen unzulänglichen Stellenplan kaum eine andere Alternative offen lasse, wenn sich der Dienstgeber nicht anderen Vorwürfen aussetzen wolle. Der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei zu entnehmen, dass der Stellenplan 2006 offensichtlich von unrichtigen Prämissen ausgehe; eine derartige Fehleinschätzung könne nicht zu Lasten des Berufungswerbers zum "wichtigen dienstlichen Interesse" erhoben werden, das seinem Antrag bzw. Rechtsanspruch entgegen stünde. Sollten sich dahinter möglicherweise Maastricht-Kriterien verbergen, könne auch dies nicht dazu führen, dass ein Verschulden des Gesetzgebers "über dessen Legendierung" als angebliches dienstliches Interesse eine taugliche Begründung ergebe, die dem gestellten Antrag entgegen gehalten werden könne. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131, könne entnommen werden, dass es sich bei § 50a BDG 1979 um keine Ermessensregelung handle. Der Bewilligung des gestellten Antrages stehe kein konkretes dienstliches Interesse in dem Sinn entgegen, dass eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers in der Verkehrsinspektion Innsbruck nach einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht mehr möglich wäre. Die im erstinstanzlichen Bescheid als Versagungsgründe angeführten Argumente stellten sich tatsächlich nur als Folge eines unzulänglichen Stellenplanes und/oder einer unzulänglichen Verteilung der Planstellen innerhalb des Bundesgebietes dar. Aus dem erstinstanzlichen Bescheid ergebe sich, dass bei insgesamt sieben Beamten des Landespolizeikommandos Tirol die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt wurde und bei der Verkehrsinspektion Innsbruck bei vier Bediensteten die regelmäßige Wochendienstzeit herabzusetzen war. Bei gleichheitskonformer Auslegung des § 50a BDG 1979 sei der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides nicht zu entnehmen, weshalb bei fehlendem Ermessensspielraum diesen Anträgen kein dienstliches Interesse entgegen stand, dies aber beim gegenständlichen Antrag der Fall sein soll. Dem erstinstanzlichen Bescheid sei auch nicht zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt sich das dienstliche Interesse bezieht, das dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag entgegen stehen sollte. Der als Begründung zur Abweisung seines Antrages herangezogene beengte Personalstand sei als selbstverschuldete Situation nicht geeignet, ein dienstliches Interesse zu begründen, das dem gestellten Antrag rechtlich entgegen stünde. Seinem Antrag wäre unter Ausschöpfung der bundesweit bestehenden personellen Möglichkeiten Folge zu geben gewesen. Zugleich stellte der Beschwerdeführer in dieser Berufung Beweisanträge auf die Einholung einer Übersicht über die bundesweite Planstellenverteilung, ferner über die Entscheidungen im Jahr 2006 über die bundesweit nach § 50a BDG 1979 gestellten Anträge sowie auf Einvernahme eines namentlich bestimmten Beamten des Bundesministeriums für Inneres.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sowie der Berufung wird darin ausgeführt (Schreibfehler im Original):
"Wie sich zum einen aus der Überschrift des § 50a Abs. 1 BDG (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) ergibt, spielt die Frage, ob und welche persönlichen Interessen des Berufungswerbers für die Bewilligung des Antrages sprechen, keine Rolle. Daraus folgt, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen hat, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Es kann daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden (VwGH vom 24.01.2001, Zl. 2000/12/0235).
In Anwendung auf den vorliegenden Fall war daher von der Berufungsbehörde zu prüfen, ob die im erstinstanzlichen Bescheid geltend gemachten wichtigen dienstlichen Gründe tatsächlich gegeben sind und eine Ablehnung des Antrages rechtfertigen. Dabei waren - in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die für den konkreten Einzelfall maßgebenden zwingenden dienstlichen Gründe zu prüfen (VwGH vom 18.09.1996, Zl 96/12/0226).
Weiters war vor allem das Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2002, Zahl 2001/12/0131, in dem sich der Gerichtshof grundsätzlich zur Auslegung des § 50a BDG und zur Verantwortlichkeit der Personalverwaltung hinsichtlich der Planstellenbewirtschaftung äußert, zu beachten.
Wie die Dienstbehörde erster Instanz (in Folge kurz: DB 1. Instanz) ausführt, sind dem LPK Tirol zur Bewältigung der Aufgaben 1882 Exekutivdienstplanstellen zugewiesen. Das entspricht rund 7 % der dem BM.I gesamt zur Verfügung stehenden Exekutivdienstplanstellen. Insgesamt stehen dem BMI
26.667 Exekutivdienstplanstellen zur Aufgabenbewältigung zur Verfügung und fällt es in den Verantwortungsbereich des BMI diese Planstellen bedarfsorientiert im gesamten Bundesgebiet optimal zu verteilen. Die Aufteilung der Exekutivdienstplanstellen auf die einzelnen Bundesländer erfolgt auf Grundlage des Dienststellenstrukturkonzeptes der Polizei in Österreich und orientiert sich am gesetzlichen Auftrag zur Sicherstellung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Dementsprechend müssen ausreichend Sicherheitsdienststellen einerseits als Anlaufstellen für die Bevölkerung vorhanden sein und andererseits um vertretbare Einsatzzeiten flächendeckend gewährleisten zu können.
Von den dem LPK Tirol zur Verfügung stehenden Planstellen sind wie von der DB 1. Instanz angeführt, alle besetzt. Auf Grund dienstlich notwendiger Bindungen von Planstellen sowie dienstlich gerechtfertigter Abwesenheiten und anderweitiger Verwendungen stehen dem LPK Tirol derzeit 87,7 % des systemisierten Standes an Exekutivdienstbediensteten zur Aufgabenbewältigung zur Verfügung. Davon sind 86,6 % in Vollzeit beschäftigt.
Wie aber die DB 1. Instanz nachvollziehbar ausführt, müssen im Bereich des LPK Tirol zumindest 90 % des systemisierten Personalstandes mit der vollen Arbeitskapazität zur Verfügung stehen, um einerseits die Grunderfordernisse des Sicherheitsdienstes auf allen Ebenen im Land aufrecht erhalten zu können und andererseits die teilweise durch diese Abwesenheiten bedingten Mehrbelastungen des verbleibenden Personals in einem vertretbaren Ausmaß halten zu können.
Im Bereich des SPK Innsbruck (87,8 % auf Grund von Dienstzuteilungen; ohne Dienstzuteilungen: 85,6 %) sowie der VI Innsbruck (86,2 %) ist, wie die DB 1. Instanz ausführlich begründet, dieser Wert bereits unterschritten, und führt dies dazu, dass die Belastung der in Vollzeit zur Verfügung stehenden Exekutivbeamten in einem gerade noch vertretbarem Ausmaß ist. Ein weiterer Entfall von Volldienstzeit würde jedoch die Belastungen weiter erhöhen, sodass diese in Folge ein nicht mehr vertretbares Ausmaß erreichen würden.
Zwar sieht der Stellenplan 2006 unter Punkt 5 die Möglichkeit der Aufnahme von Ersatzkräften unter anderem für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vor, doch ist dieser Möglichkeit, wie die DB 1. Instanz richtigerweise ausführt, Grenzen gesetzt, die sich aus dem Stellenplan selbst sowie aus praktischen Überlegungen ergeben.
Damit man den Entfall einer Vollarbeitskraft durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zeitnah kompensieren kann, müssten bereits ca. drei Jahre vorher die entsprechenden Maßnahmen dafür in die Wege geleitet werden. Die drei Jahre ergeben sich aus der erforderlichen Zeit für das Auswahlverfahren zur Aufnahme (Ausschreibung, Aufnahmetests, Exploration usw.) sowie der zweijährigen Ausbildung zum Polizeibeamten. Dh es müsste schon drei Jahre im Voraus abgeschätzt werden, wie viele Beamte in drei Jahren eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch nehmen werden. Dies an sich ist bereits sehr schwer planbar und ist zudem bei diesen Überlegungen bzw. Planungen ist wie von der DB 1. Instanz richtigerweise angeführt der Punkt 3 des Stellenplanes 2006 zu beachten, der wiederum Grenzen für Ersatzaufnahmen vorsieht. Dementsprechend ist eine Überschreitung des im Stellenplan festgesetzten Standes an vorgegebener Personalkapazität in begrenztem Umfang nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung bis spätestens zum Jahresende abgebaut und innerhalb der jeweiligen Kapitelsumme des Stellenplans wieder die Deckung gegeben ist. Weiters muss die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes jederzeit sichergestellt sein.
Wie von der DB 1. Instanz nachvollziehbar ausgeführt, sind im Bereich des LPK Tirol alle systemisierten Planstellen besetzt und wurden auch Ersatzaufnahmen für diverse Fehlstände getätigt. Insgesamt könnten beim LPK Tirol zur Kompensation der Fehlstände höchstens 1928 Bedienstete beschäftigt sein. Wie vom LPK Tirol dargelegt ist dieses Ausmaß durch die Aufnahme von 20 weiteren Bediensteten im Dezember 2006 nahezu erfüllt.
Ein weiteres praktisches Hindernis stellt im Exekutivdienst in der Regel auch Dauer der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in zweierlei Hinsicht dar:
Bei Beantragung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist zwar theoretisch eine Ersatzaufnahme denkbar, praktisch ist dies aber nahezu aus folgenden Gründen nicht möglich. Es ist einerseits nahezu unmöglich eine Person zu finden, die nur für eine bestimmte Wochenstundenanzahl Exekutivdienst verrichten möchte und andererseits würde es auch eine Vergeudung von Ressourcen darstellen, teure Exekutivdienstbedienstete lediglich für einen stundenmäßig begrenzten Wocheneinsatz auszubilden. Selbst wenn man diesen Argumenten entgegenhält, dass eine Addition der Fehlstunden möglich ist und man bei erreichen von 40 Fehlstunden/Woche eine volle Ersatzkraft aufnehmen kann, müssen im hier vorliegenden Fall theoretisch 2,5 Exekutivbedienstete die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit um 16 Stunden beantragen. Dann stellt sich allerdings wieder das Problem, wo man die eine Ersatzkraft, die man rein theoretisch für 2,5 verschiedene Personen aufgenommen hat, tatsächlich für die Verrichtung des Exekutivdienstes einsetzt. In solch einem Fall besteht an 2,5 verschiedenen Polizeidienststellen ein Bedarf von 16 Stunden Dienstleistung. Die Ersatzkraft kann auf Grund der Planstellenbindung örtlich aber nur an einer Dienstelle gebunden werden und kann nicht auf 2,5 verschiedenen Dienststellen gleichzeitig Dienst verrichten.
Wie aus diesen Überlegungen ersichtlich, sind Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit um ein relativ geringes Ausmaß aus praktischen Gründen Grenzen gesetzt, die es zu beachten gilt.
Da also der Stellenplan im Bereich des LPK Tirol nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Dienstbehörde 1. Instanz nahezu erfüllt, die Aufnahme einer Ersatzkraft aus den oben dargelegten praktischen Gründen nahezu unmöglich und der BW durch die Genehmigung seines Antrages nur in Ausnahmefällen zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden könnte, würde die Genehmigung seines Antrages zu konkreten Mehrbelastungen der anderen Exekutivbediensteten der VI Innsbruck führen, da die auf den BW entfallenden 54,1 Mehrdienstzeiten auf die anderen Exekutivdienstbediensteten aufgeteilt werden müssen zur Aufrechterhaltung des Exekutivdienstes. In Summe wären also bei Genehmigung des Antrages zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Exekutivdienstes 54,1 Mehrdienstzeiten in Form von Überstunden auf die verbleibenden 34 Exekutivbediensteten zu verteilen, was eine zusätzliche Belastung dieser Bediensteten von mindestens ca. 1,6 Überstunden/Monat bedeuten würde. Darüber hinaus würden für diese 34 Exekutivdienstbediensteten der VI Innsbruck zusätzliche Nacht- und Wochenenddienste anfallen, wie von DB 1. Instanz ebenfalls schlüssig angeführt. Da diese Belastung auf Grund der oben angeführten Tatsachen, die sich aus dem Bescheid der Dienstbehörde 1. Instanz schlüssig ergeben, eine unausweichliche Folge aus der in Frage stehenden Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wäre, die nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte, stellt dies ein wichtiges dienstliches Interesse an der Nichtgenehmigung des Antrages dar.
Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt auch darin, dass ein bestimmte Anzahl an vollbeschäftigten Exekutivbeamten vorhanden sein muss, um das Dienstzeitsystem der Exekutive aufrecht erhalten zu können. § 50 BDG und das darauf beruhende Dienstzeitmanagement, kurz DiMa 2005, sehen die Leistung von Journaldiensten für Zeiten vor, in denen nur in Anlassfällen exekutiver Außendienst erbracht werden muss. Damit wird gewährleistet, dass für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit genügend Exekutivdienstbedienstete bereit stehen, die im Bedarfsfall nicht nur entsprechend eingesetzt werden können sondern das die Einsatzörtlichkeit auch in angemessener Zeit erreicht werden kann. Da Exekutivdienstbedienstete, bei denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, nur in Ausnahmefällen zur Leistung von Mehrdienstleistungen, zu denen auch Journaldienste zählen, herangezogen werden können, würde mit einer unbegrenzten Anzahl an Bediensteten, bei denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dieses Dienstsystem nicht mehr aufrecht zu erhalten sein. Die Auswirkungen eines Abgehens von diesem Journaldienstsystem sind von der DB 1. Instanz umfassend und nachvollziehbar dargelegt worden. Des weiteren kann die Gewährleistung des gesetzlichen Auftrages zu einer entsprechenden Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht vom Willen der Dienstnehmer abhängig sein und wurde dies im Bescheid des LPK für Tirol ebenfalls entsprechend begründet.
Wie die DB 1. Instanz richtigerweise anführt, fällt es in die Verantwortung des Bundesministeriums für Inneres, die entsprechend des Stellenplanes zur Verfügung stehenden Planstellen im Interesse des Dienstbetriebes bedarfsorientiert und unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im gesamten Bundesgebiet optimal zu verteilen. In diesem Zusammenhang muss ein ausgewogenes Verhältnis sämtlicher Interessen innerhalb des budgetären Rahmens gefunden werden. Demzufolge wurde versucht, die 754 Exekutivdienstplanstellen, die der Stellenplan 2006 weniger vorsieht als der Stellenplan 2005 durch andere Maßnahmen zu kompensieren. Durch die Zusammenführung von Sicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps, Gendarmerie und Zollwache zu einem Wachkörper 'Bundespolizei' ist es gelungen, 45 Kommandostrukturen zusammenzufassen, deren Aufgaben auf 9 Landespolizeikommanden zu konzentrieren und so möglichst eine Schmälerung der Ressourcen im Bereich des exekutiven Außendienstes zu vermeiden. Im Einflussbereich des BMI wurde demnach alles unternommen, um den Vorgaben des Stellenplanes gerecht zu werden und dennoch ein ausgewogenes Verhältnis dieser unterschiedlichen Interessen anzustreben, um so dem wichtigen dienstlichen Interesse, nämlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Staat durch einen geordneten Dienstbetrieb, gerecht werden zu können. Dem BMI in diesem Zusammenhang den Vorgaben des Stellenplanes zum Vorwurf zu machen, wie der BW in seiner Berufung ausführt, ist überschießend, da das BMI als Verwaltungsbehörde die Vorgaben der Legislative im Sinne des Legalitätsprinzipes zu erfüllen hat. Das BMI hat aber wie aus der Wachkörperreform ersichtlich alles unternommen um die Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben auf den exekutiven Außendienst soweit als möglich gering zu halten.
Betreffend des Verweises des BW auf das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH sowie darauf, dass dem Antrag kein konkretes dienstliches Interesse in dem Sinn entgegen stehen würde, dass eine Weiterbeschäftigung des Antragsstellers in der VI Innsbruck im Falle einer Genehmigung des Antrages nicht mehr möglich wäre wird angeführt, dass dies von der DB 1. Instanz auch nicht behauptet wird. Eine Weiterbeschäftigung des BW auf seiner Stammdienststelle wäre bei Genehmigung seines Antrage schon möglich, doch würde die Folgen der Genehmigung zu einer wie bereits dargelegt konkreten zusätzlichen Belastung der verbleibenden in Vollzeit beschäftigten Exekutivbediensteten der VI Innsbruck führen. Dies, sowie die Tatsache, dass durch eine Genehmigung das Ausmaß der Beschäftigungsquote auf der VI Innsbruck von 86,2 % auf 85,2 % sinken würde, obwohl wie von der DB 1. Instanz dargelegt 90 % des systemisierten Personalstandes für eine effiziente und effektive Aufgabenbewältigung erforderliche wären, stellt im Summe ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versagung des in Frage stehenden Antrages dar.
Bezüglich des Verweises des BW auf eine gleichheitskonforme Auslegung des § 50a BDG unter Hinweis auf bereits genehmigte Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit im konkreten im Bereich der VI Innsbruck wird ausgeführt, dass vom LPK Tirol dargelegt wurde, dass mit einem Personalstand von (jahresdurchschnittlich) 90 % der systemisierten Planstellen soweit das Auslangen gefunden werden kann, dass den Grunderfordernissen des Sicherheitsdienstes auf allen Ebenen Rechnung getragen werden kann. Wie bereits ausgeführt beträgt die Quote des verfügbaren Personals auf der VI Innsbruck 86,2 % und würde durch die Genehmigung des Antrages auf 85,2 % sinken. Die Festlegung einer Quote bei der eine Aufgabenerfüllung noch möglich ist, kann aber nicht als gleichheitswidrig bezeichnet werden, sofern diese Quote im Bereich des LPK Tirol für alle Exekutivdienststellen gleich angewendet wird. Selbstverständlich steht es dem BW frei, bei überschreiten der Quote von 90 % abermals einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Insgesamt vermochte der BW mit seinen Argumenten nicht durchzudringen und wird nochmals ausgeführt, dass in seinem Fall wichtige dienstliche Gründe einer Genehmigung seines Antrages entgegenstehen. Zusammengefasst gründen sich diese wichtigen dienstlichen Interessen wie ausgeführt insbesondere darin, dass zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit dem bestehenden System eine bestimmte Anzahl an (vollbeschäftigten) Exekutivbediensteten vorhanden sein muss sowie an der zusätzlichen konkreten Belastung der verbleibenden voll beschäftigten Exekutivdienstbediensteten auf der Stammdienststelle des BW, die nicht durch andere Personalmaßnahmen, wie ebenfalls dargelegt, abgefangen werden können.
Der erstinstanzliche Bescheid war daher im Ergebnis zu bestätigen und es war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung "in seinen Rechten auf gesetzeskonforme Anwendung des Bundesfinanzgesetzes bzw. Stellenplans und des § 50a BDG" ferner in Verfahrensrechten sowie im Recht auf Vornahme dienstrechtlicher Verfügungen ohne Willkür und in seinem Recht auf Einhaltung verfahrensrechtlicher Grundsätze behauptet. Der Sache nach wird dem angefochtenen Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Rechtslage:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), lauten auszugsweise (§ 48 Abs. 1, 2, 2a und 4 idF BGBl. I Nr. 142/2000; § 49 Abs. 1 erster Satz idF BGBl. I Nr. 142/2000; § 50 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 61/1997; § 50a Abs. 1 und 2 idF BGBl. I Nr. 61/1997, Abs. 3 zuletzt idF BGBl. I Nr. 71/2003, Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 123/1998; § 50c idF BGBl. I Nr. 61/1997):
"Dienstplan
§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.
...
(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
...
Mehrdienstleistung
§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung).
...
Bereitschaft und Journaldienst
§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
...
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem
Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
...
Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit
§ 50c. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht."
Die ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 61/1997, durch die die §§ 50a bis 50d neu gefasst worden waren, 631 BlgNR XX. GP, S. 76, führen auszugsweise aus:
"Zu § 50a:
Nach Abs. 1 war bisher eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a nur aus Anlaß der notwendigen Pflege oder Betreuung naher Angehöriger zulässig. Diese Einschränkung fällt ersatzlos weg, das heißt, der Beamte muß seinen Antrag auf Herabsetzung nicht mehr begründen.
Wie bisher ist eine Herabsetzung nur zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dies bezieht sich nun nicht nur auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung.
...
Weiterhin gilt, daß die Herabsetzung nur für volle Jahre in Anspruch genommen werden kann, um eine überschaubare Personalbewirtschaftung sicherzustellen. Eine vorzeitige Beendigung unter den Voraussetzungen des § 50d ist jedoch damit nicht ausgeschlossen.
Abs. 4 führt die Gründe an, die eine Herabsetzung ausschließen. Von den bisherigen Ausschlußgründen sind die des Fehlens einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren und des Endens der Herabsetzung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres weggefallen. Aus Gründen eines ordnungsgemäßen und effizienten Personaleinsatzes muß das Erfordernis der Verwendbarkeit auf einem der dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz weiterhin aufrecht bleiben (Z 3).
In Abs. 4 Z 1 und 2 werden Verwendungsbereiche angeführt, in denen eine Herabsetzung mit Rücksicht auf die Organisation und die Aufgabenstellung nicht in Betracht kommt.
..."
§ 10 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 (SPG) idF
BGBl. I Nr. 151/2004, lautet:
"Polizeikommanden
§ 10. (1) Für jedes Bundesland ist ein Landespolizeikommando, dem Bezirks- und Stadtpolizeikommanden sowie deren Polizeiinspektionen untergeordnet sind, eingerichtet.
(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes, insbesondere
1. die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten, ihre Systemisierung einschließlich die leistungsorientierte Steuerung des Exekutivdienstes,
2. die Organisation und Führung des allgemeinen Streifen- und Überwachungsdienstes,
3. auf der Grundlage behördlicher Aufträge oder sonstiger übertragener Aufgaben die Durchführung von Schwerpunkt- und Sondereinsätzen sowie sonstiger Überwachungsmaßnahmen,
- 4. die Festlegung der Dienstzeit,
- 5. die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung,
- 6. die personellen und dienstrechtlichen Angelegenheiten und
- 7. die Angelegenheiten des Budgets, der Logistik und Infrastruktur
werden von den Landespolizeikommanden in unmittelbarer Unterstellung unter den Bundesminister für Inneres besorgt.
(3) In Wien obliegt die Besorgung der in Abs. 2 Z 6 und 7 angeführten Angelegenheiten dem Polizeipräsidenten (§ 7 Abs. 5).
(4) Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten des inneren Dienstes mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 1 genannten den Bezirks- und Stadtpolizeikommanden mit Verordnung zur selbständigen Besorgung oder zur gemeinsamen Besorgung mit dem jeweiligen Landespolizeikommando übertragen; darüber hinaus kann er dem Landespolizeikommando Wien Angelegenheiten des Abs. 2 Z 6 und 7 zur selbständigen Besorgung übertragen.
(5) Die Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes hat nach Maßgabe der den Sicherheitsbehörden obliegenden Anordnungsbefugnis im Rahmen der Besorgung der Sicherheitsverwaltung zu erfolgen und darf dieser nicht entgegenstehen.
(6) Soweit für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verwendet werden, ist das jeweilige Polizeikommando Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000)."
Der Allgemeine Teil des Stellenplanes 2006, Anlage II zum Bundesfinanzgesetz 2006, BGBl. I Nr. 20/2005, lautet auszugsweise:
"3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 4 und 7 bis 9 sowie des Punktes 8. Abs. 3.
...
(5) Eine Überschreitung des im Stellenplan für die einzelnen Kapitel festgesetzten Standes an vorgegebener Personalkapazität ist im begrenzten Umfang (Höchstausmaß ist die zum 01. Jänner 2006 tatsächlich vorhandene Personalkapazität) unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitung bis spätestens zum Jahresende abgebaut und innerhalb der jeweiligen Kapitelsumme des Stellenplans wieder die Deckung gegeben ist. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss jederzeit sichergestellt sein.
...
(10) Über den im Stellenplan für das Bundesministerium für Inneres (Kapitel 11) festgesetzten Stand können im Rahmen eines Aspirantenpools bis zu 200 Personen zum Zwecke der Grundausbildung für den Exekutivdienst aufgenommen werden.
Weiters können über die oben festgesetzte Anzahl an Poolplanstellen zur Aufstockung des Aspirantenpools Planstellen aus dem Teil II/A des Kapitel 11 herangezogen werden. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss dabei jederzeit sichergestellt sein.
Im ersten Ausbildungsjahr sind alle Bediensteten in der Grundausbildung für den Exekutivdienst, die neu aufgenommen werden, als Vertragsbedienstete mit Sondervertrag aufzunehmen.
...
5. Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
...
i) sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11, befindet,
j) eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 20 VBG in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in Anspruch nimmt,
k) eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 8 des Väter-Karenzgesetzes in Anspruch nimmt,
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e, der vollen Dienstfreistellung gemäß lit. n, oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
..."
Der Allgemeine Teil des Stellenplanes 2007, Anlage II zum Bundesfinanzgesetz 2007, BGBl. I Nr. 22, lautet auszugsweise:
"3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 6 sowie des Punktes 8. Abs. 3.
...
(5) Die ausgabenwirksame Personalkapazität darf die im Stellenplan für die einzelnen Kapitel festgesetzten Stände nicht überschreiten.
(6) Durch Rückkehransprüche aus einem Karenzurlaub oder durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Überschreitungen der im Stellenplan festgesetzten Personalkapazität sind der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst mitzuteilen. Die Anwendbarkeit des Punktes 5 (Aufnahme von Ersatzkräften) bleibt auch in diesen Fällen unberührt.
(7) Durch die Absätze 2 bis 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
5. Aufnahme von Ersatzkräften
(1) Für einen Bundesbediensteten, der
...
i) sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11, befindet,
j) eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 20 VBG in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in Anspruch nimmt,
k) eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz in Anspruch nimmt,
...
kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e, der vollen Dienstfreistellung gemäß lit. n, oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.
Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
..."
Der als Weisung an die mit der Erstellung der Dienstpläne anzusehende Erlass des Bundesministeriums für Inneres BMI-OA1000/0252-II/1/2005, über ein Dienstzeitmanagement 2005 (DiMa 2005) enthält Regelungen über die Wochenendplanung und Journaldienste im Fall eines Wechseldienstplanes; dazu finden sich auszugsweise folgende Regelungen:
"2.2.2 Wechseldienstplan
...
2.2.2.2 Wochenendplanung
1) Grundsätzlich sind Wochenenden dienstfrei zu halten. Erfordern zwingende dienstliche Gründe die Heranziehung eines Bediensteten an Wochenenden, so ist pro Kalendermonat 1 Wochenende unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse sowie der Ruhezeiten möglichst auszuplanen (Plandienstwochenende). Grundsätzlich ist ein Wochenende pro Kalendermonat dienstfrei (weder Plandienst noch Mehrdienstleistung) zu halten.
...
6) Die Anordnung von Mehrdienstleistungen an einem Wochenende ist bei Dienstplanerstellung nur zulässig, wenn die zur Verfügung stehenden Plandienststunden aller in Betracht kommenden Bediensteten, die dem Wechseldienstplan unterliegen, ausgeschöpft sind.
7) Auf eine rationelle Planung des Plandienstwochenendes ist unter Einhaltung der Ruhezeiten zu achten.
...
2.2.2.3 Ausmaß und Festlegung des Journaldienstes
1) Im Wechseldienstsystem hat jeder Bedienstete 28 Journaldienststunden pro Kalendermonat zu leisten, die im Falle von Abwesenheiten entsprechend zu aliquotieren sind.
2) Sofern nicht eine durchgehende Außendienstleistung erforderlich ist, sind Dienste zur Nachtzeit zwingend mit 4 Journaldienststunden zu verknüpfen. Diese Journaldienststunden dürfen ausschließlich zwischen 22.00 Uhr und 08.00 Uhr geplant werden.
3) Journaldienststunden sind nach Abdeckung der Dienste, für die Journaldienststunden zwingend vorgesehen sind, bis zum Ausmaß von 28 Stunden variabel mit anderen Diensten von 1 bis 8 Stunden grundsätzlich für Tätigkeiten im Innendienst zu kombinieren.
4) Wenn aus zwingender dienstlicher Notwendigkeit die Leistung von Diensten, die mit Journaldienststunden zu verknüpfen sind, ein Ausmaß von 28 Journaldienststunden überschreitet, so sind diese zusätzlich abzugelten.
5) Bedienstete, die für die Leistung von Journaldienststunden in Betracht kommen, können auf ihren Antrag von der Leistung nicht zwingender Journaldienststunden ganz oder teilweise entbunden werden. Voraussetzung dafür ist, dass unter strikter Beachtung einer rationellen Dienstplanung und -verrichtung für den Bediensteten aufgrund des vorliegenden oder abschätzbaren Arbeitsumfanges keine Überstunden für die Bewältigung von Aufgaben des inneren Dienstes und Besetzung von Dienststellen zu erwarten sind.
..."
II.2.1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten auf gesetzeskonforme Anwendung des Bundesfinanzgesetzes bzw. des Stellenplanes geltend macht, genügt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgesetz wie auch der diesem als Anlage anzuschließende und dieselben Rechtswirkungen aufweisende Stellenplan lediglich Ermächtigungen für die Verwaltungsorgane zur Tätigung bestimmter Ausgaben enthält, jedoch im Außenverhältnis weder Rechte begründet noch Pflichten auferlegt, sodass Rechtsunterworfene aus dem Budget weder subjektive Rechte noch Verpflichtungen ableiten können (vgl. Hengstschläger, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht,
1. Lieferung 1999, Rz 90 zu Art. 51 B-VG, mwN). In Ermangelung von aus dem Bundesfinanzgesetz bzw. dem Stellenplan erfließenden subjektiven Rechten kann der Beschwerdeführer in solchen auch nicht verletzt sein.
II.2.2. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der daraus resultierenden Verletzung des Beschwerdeführers in seinen aus § 50a BDG 1979 erfließenden Rechten ist jedoch aus folgenden Gründen im Ergebnis berechtigt:
Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 nur auf Antrag des Beamten verfügt werden, wobei - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zur gleichartigen Bestimmung des § 44a LDG 1984 judiziert hat - das von der Dienstbehörde festgelegte Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass im Antrag des Beamten seine Deckung finden muss, d.h. nicht von dem beantragten Ausmaß abweichen darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie das zu § 44b LDG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2002/12/0001). Dies ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut des § 50a Abs. 1 BDG 1979, aus dem hervorgeht, dass die Dienstbehörde zu prüfen hat, ob der Verwendung im verlangten Ausmaß wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Ist letzteres der Fall, wird die Herabsetzung zu versagen sein. Dies ergibt sich auch aus den unter I. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, wonach die Prüfung, ob der beantragten Herabsetzung keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen, nicht nur in Bezug auf die Herabsetzung an sich, sondern auch auf das gewünschte Ausmaß derselben zu erfolgen hat.
Wenn in diesem Zusammenhang vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, ist damit freilich nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und ihre zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegen steht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung wie auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll. Es ist sodann Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von diesem Antrag zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077). In Ansehung des Ausmaßes einer beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit liegt dabei keine Trennbarkeit vor, weil nach dem Vorgesagten die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen oder nicht, vom verlangten Ausmaß, d.h. insbesondere auch von der konkreten Zeitdauer, abhängt. Erweist sich, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, und ist der Beamte nicht zu einer Modifikation seines Ansuchens bereit, so ist sein Antrag abzuweisen; die Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einem vom Antrag des Beamten abweichenden Ausmaß, insbesondere auch in einem geringeren Umfang, ist nicht zulässig (vgl. zur gleichartigen Rechtslage nach dem LDG 1984 das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/12/0006, sowie zur vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben nach § 75 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2002, Zl. 2002/12/0108).
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Ansuchen auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zwar den verlangten stundenmäßigen Umfang und die Gesamtdauer genannt, nicht aber den konkreten (kalendermäßigen) Zeitraum, während dessen diese Herabsetzung bewilligt werden soll. Auch in den folgenden im Verwaltungsverfahren gestellten Ansuchen auf bescheidmäßige Behandlung seines Anbringens und seinen Urgenzen hat der Beschwerdeführer den Zeitraum der von ihm begehrten Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht konkretisiert. Da sein Antrag somit unvollständig war und ohne genaue Angabe des Zeitraumes, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt werden soll, nicht beurteilt werden kann, ob dem Ansuchen wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, hätte die belangte Behörde daher zunächst nach § 13 Abs. 3 AVG eine Verbesserung dieses insofern mangelhaften Anbringens veranlassen müssen (zur Befugnis der Berufungsbehörde zur Anordnung einer Mängelbehebung vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1974, Zl. 614/73 = VwSlg. 8622/A, und vom 31. März 2005, Zl. 2004/07/0016 = VwSlg. 16.586/A).
Dadurch, dass die belangte Behörde von einer unzutreffenden Auslegung des § 50a BDG 1979 ausgehend vermeinte, sie könne über einen Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch ohne Berücksichtigung der konkret in Aussicht genommenen Zeitdauer (zeitliche Lagerung) in der Sache absprechen und es deshalb unterließ, eine Verbesserung des diesbezüglich unvollständigen Anbringens des Beschwerdeführers zu veranlassen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
II.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher den Beschwerdeführer zunächst zu einer Konkretisierung seines Anbringens dahingehend aufzufordern haben, dass er den konkreten Zeitraum angeben muss, für den er die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit begehrt.
Im Hinblick auf die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde wird hinsichtlich der Frage, ob einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen, Folgendes zu beachten sein:
II.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911/A, - auf das sich sowohl die belangte Behörde wie auch der Beschwerdeführer berufen - darauf hingewiesen, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ermöglicht, weshalb die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen eines Beamten für die Bewilligung eines Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle mehr spielt (die Bestimmung des § 50c Abs. 1 BDG 1979, wonach für die konkrete Zeiteinteilung im Dienstplan neben der persönlichen Situation des Beamten auch die Gründe, die zur Herabsetzung der Dienstzeit geführt haben, zu berücksichtigen sind, nimmt offenbar nur auf Fälle des § 50b BDG 1979 Bezug). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis des Weiteren festgehalten, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräumt, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Dabei kommen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen; die in § 50a Abs. 4 BDG 1979 genannten Gründe, aus denen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jedenfalls zu versagen ist, stellen nur Beispielsfälle dar. Aus Anlass des damals zu entscheidenden Beschwerdefalles hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus klargestellt, dass das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden kann, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen gehalten werden kann. Vielmehr muss konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden kann.
Ein wichtiges dienstliches Interesse kann nach diesem Erkenntnis daran bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle (im damals zu entscheidenden Fall: eines Gendarmeriepostens) nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden kann, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichen für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht wird, sei konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht komme.
Zur ähnlichen Problematik betreffend die Gewährung von Karenzurlauben hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass eine Personalknappheit als zwingendes dienstliches Interesse angesehen werden kann, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließt bzw. im Rahmen der Ermessensübung gegen dessen Bewilligung ins Treffen geführt werden kann (vgl. zu § 75 RDG das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1986, Zl. 85/12/0116, und zu § 75 BDG 1979 die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1999, Zl. 99/12/0107, sowie vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0059). In seinem zur Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75 RDG ergangenen Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Interesses insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer Planstelle zu berücksichtigen seien, die sich aus einem zeitaufwändigen Verfahren oder aus der Beseitigung von Überbesetzungen ergeben können. Diese Überlegungen gelten - mit der Maßgabe, dass bei Fehlen wichtiger dienstlicher Interessen kein Ermessen hinsichtlich der Gewährung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht - grundsätzlich auch für die insofern vergleichbare Regelung des § 50a Abs. 1 BDG 1979.
II.3.2. Die vorliegende Beschwerde rügt, dass der Stellenplan 2006 von unzutreffenden Prämissen ausgegangen sei, dass ferner die von den Dienstbehörden im gegenständlichen Verwaltungsverfahren konkret ins Treffen geführte angespannte Personalsituation darauf zurückzuführen sei, dass das Bundesministerium für Inneres "offensichtlich keine ausreichenden Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass eine derartige Situation nicht entsteht", und vertritt die Auffassung, dass angesichts bereits erfolgter Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit von anderen Beamten bei fehlendem Ermessensspielraum auch dem Beschwerdeführer kein wichtiges dienstliches Interesse entgegen gehalten werden könne. Mit diesem Vorbringen geht sie jedoch von einer unzutreffenden Auslegung des § 50a BDG 1979 und einem Missverständnis bezüglich der dargestellten Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911/A, aus:
§ 50a BDG 1979 (der im Übrigen gemäß § 20 VBG auch für die Vertragsbediensteten des Bundes gilt) gewährt - anders als
§ 50b BDG 1979 für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes - keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911/A, festgehalten hat, sind dabei alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegen stehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegen stehen.
Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind auch die aus dem Bundesfinanzgesetz und dem Stellenplan (ab 1. Jänner 2009: dem Personalplan) erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten. Auch wenn das Bundesfinanzgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, insbesondere auch der Beamten, begründet, bindet das Bundesfinanzgesetz und der als Anlage anzuschließende Stellenplan die personalführenden Stellen insoweit, als Überschreitungen der Budgetansätze bzw. des Stellenplanes nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen engen Grenzen zulässig sind; im Übrigen sind die verfügungsberechtigten Organe jedoch verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren (vgl. Hengstschläger, aaO, Rz 89 ff). Soweit das Bundesfinanzgesetz bzw. der Stellenplan den zuständigen Verwaltungsbehörden Handlungsspielräume einräumen, dürfen diese daher ausgenützt werden, eine Überschreitung derselben ist jedoch ausgeschlossen. An dieser Rechtslage ändert auch die am 1. Jänner 2009 in Kraft getretene Neufassung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Bundeshaushalt durch BGBl. I Nr. 1/2008 nichts (vgl. dazu Lödl, Stufungen im neuen Haushalts(verfassungs)recht, BMF Working Paper 1/2008, S. 33 ff, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911/A, zwar festgehalten, dass die personalführenden Stellen von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch machen müssen und ihre mangelnde Bereitschaft, dies zu tun, einem Beamten nicht als wichtiges dienstliches Interesse entgegen gehalten werden kann; ferner wurde festgehalten, dass die bloße Berufung auf den Stellenplan als Begründung für eine unzureichende Personalausstattung nicht ausreicht, weil der Budgetgesetzgeber davon ausgeht, dass die Aufgaben (damals: der Bundesgendarmerie) mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben des Bundesfinanzgesetzes im Allgemeinen und des Stellenplanes (Personalplanes) bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen, die der Bewilligung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen können, unbeachtlich seien. Vielmehr ist wegen der ausdrücklichen Voraussetzung des Fehlens entgegen stehender wichtiger dienstlicher Interessen davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen kann; dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind.
Soweit die vorliegende Beschwerde einen unzureichenden Stellenplan rügt, ist im Übrigen auf § 26 Bundeshaushaltsgesetz hinzuweisen, wonach im Stellenplan (Personalplan) Planstellen nur in der Art und Anzahl festgesetzt werden dürfen, die zur Bewältigung der Aufgaben des Bundes zwingend notwendig sind. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird zwar verschiedentlich die Auffassung vertreten, aus dem Grundsatz der Budgetvollständigkeit sei abzuleiten, dass - bei seiner sonstigen Verfassungswidrigkeit - im Bundesfinanzgesetz alle voraussehbaren Ausgaben abgedeckt werden müssten (vgl. Hengstschläger, aaO, Rz 53; Lödl, aaO, S. 22). Im gegenständlichen Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutrifft, ob sie allenfalls auch auf den Stellenplan anzuwenden ist und welche Folgen für die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen im Rahmen einer Entscheidung nach § 50a BDG 1979 aus einem allenfalls unzureichenden Stellenplan abzuleiten sind. Die allgemein gehaltene und unsubstantiierte Kritik des Beschwerdeführers am Stellenplan 2006 ist jedenfalls nicht geeignet, beim Verwaltungsgerichtshof Zweifel daran zu erwecken, dass dieser zur Erfüllung der Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei auch unter Berücksichtigung der dienstrechtlichen Ansprüche der Angehörigen dieses Wachkörpers auf allfällige Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht ausreichen sollte.
Neben den gesetzlichen Vorgaben sind bei Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen nicht zuletzt auch die durch Maßnahmen der inneren Organisation und der Personalverwaltung geschaffene Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen. Insbesondere im Zusammenhang mit Versetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Organisationsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen und damit Anlass für Personalmaßnahmen sein können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2008, Zl. 2005/12/0092, mwN); der öffentliche Dienstgeber sei nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Organisatorische Änderungen können nach dieser Rechtsprechung daher als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt werden, die eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung eines Beamten rechtfertigen, ohne dass diesem ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme zuerkannt worden wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1985, Zl. 84/12/0011 = VwSlg. 11.705/A nur Rechtssatz, vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0281, vom 1. Juli 1998, Zl. 97/12/0347, und vom 22. November 2000, Zlen. 99/12/0168, 99/12/0174, 99/12/0189). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme hat der Verwaltungsgerichtshof Organisationsmaßnahmen dann angesehen, wenn sie nur den Zweck verfolgen, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, und vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nach der angeführten ständigen Rechtsprechung nicht zu befinden.
Die dargestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für die Beurteilung, inwieweit Organisationsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen steht. Dabei ist daher auch die durch derartige Organisationsmaßnahmen geschaffene Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen, soweit diese nicht unsachlich ist, d.h. offenkundig lediglich bezweckt, den Bundesbeamten ihre aus § 50a BDG 1979 erfließenden Rechte zu nehmen. Ob diese Organisationsstrukturen zweckmäßig sind, ist hingegen ohne Belang.
Da bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personals reduziert wurde, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt worden ist. Es ist daher entgegen den Ausführungen der vorliegenden Beschwerde nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass absolute Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, bei denen entgegen stehende dienstliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. § 50b BDG 1979), vorrangig zu befriedigen sind. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden. Soweit ferner andere Personalmaßnahmen zur Abdeckung des (teilweisen) Ausfalles einer Arbeitskraft wegen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Betracht gezogen werden können (etwa Dienstzuteilungen oder Versetzungen) ist im Übrigen zu beachten, dass derartigen Personalmaßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Interessen der Bundesbediensteten Grenzen gezogen und diese nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig sind.
II.3.3. Fallbezogen ergibt sich aus diesen Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des Wachkörpers Bundespolizei, der die exekutiven Befugnisse im Rahmen der Sicherheitsverwaltung wahrzunehmen hat (§§ 2 und 5 SPG); dazu gehören neben den Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei auch bestimmte in § 2 SPG angeführte Bereiche der Verwaltungspolizei. Weitere exekutive Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei sind durch verschiedene Bundes- und Landesgesetze festgelegt (z.B. § 97 StVO). Es steht völlig außer Zweifel, dass an einer flächendeckenden und zeitlich durchgehenden Besorgung des Exekutivdienstes im Rahmen der Sicherheitsverwaltung und der sonstigen gesetzlich geregelten Aufgaben des Wachkörpers Bundespolizei ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Daran hat sich auch die in § 10 SPG geregelte Wahrnehmung der Aufgaben des inneren Dienstes zu orientieren, die insbesondere - innerhalb der verfassungs- und einfachgesetzlichen Vorgaben (Art. 78a ff B-VG, §§ 6 ff SPG) - die Festlegung der Organisationseinheiten, der Dienstzeiten sowie die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Angelegenheiten umfasst, ferner aber auch die Verteilung der Planstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt angesichts des unsubstantiierten Vorbringens in der vorliegenden Beschwerde keine Bedenken dahingehend, dass die im angefochtenen Bescheid dargestellte Verteilung der Planstellen des Wachkörpers Bundespolizei oder die Weisung des Bundesministers für Inneres betreffend das Dienstzeitmanagement diesen gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen sollten oder aus unsachlichen Gründen erfolgt wären, insbesondere dass sie nur den Zweck verfolgten, den Bundesbeamten ihre aus § 50a BDG 1979 erfließenden Rechtspositionen zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag insbesondere nicht zu erkennen, dass es unsachlich wäre, wenn zur Aufrechterhaltung eines effektiven, den verfassungsgesetzlichen Anforderungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden Dienstbetriebes im Rahmen des Wachkörpers Bundespolizei ein Wechseldienst eingeführt und die in der Weisung des Bundesministers für Inneres vorgegebenen Modelle der Verteilung von Journaldiensten und Überstunden, der Nachtdienste sowie der Wochenenddienste eingehalten werden. Ob dieses System im Einzelnen zweckmäßig ist und ein anderes System allenfalls zweckmäßiger wäre, entzieht sich in diesem Zusammenhang einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911/A, dargelegt hat, kann ein dienstliches Interesse darin liegen, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten kann zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist. Anders als in dem im zitierten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilenden Sachverhalt hat die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdefall sich nicht bloß auf das abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes berufen, sondern konkret dargelegt, warum der Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beschwerdeführers wichtige dienstliche Interessen entgegen stehen: Zunächst kann ihr nicht entgegen getreten werden, wenn sie es für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes für erforderlich hält, dass mindestens 90 % der vorhandenen Planstellen tatsächlich einsetzbar sind und dass bei einer Unterschreitung dieser Grenze weitere Bewilligungen der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht mehr in Betracht kommen. Sie hat auch in nachvollziehbarer Weise Gründe dargelegt, warum die Ausschöpfung der im Stellenplan vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Ersatzkräften im Falle der Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im konkreten Fall nicht ausreichend Abhilfe gegen den (teilweisen) Ausfall der Arbeitskraft eines ausgebildeten Exekutivbeamten schaffen kann: Zu Recht weist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Einsatz im exekutiven Außendienst ausgebildeter Exekutivbeamter bedarf, weshalb durch die im Stellenplan vorgesehene Aufnahme von Ersatzkräften der Verwendungsgruppe E2c (Exekutivbeamte in der Grundausbildung) nicht sofort Ersatz für den Ausfall eines ausgebildeten Exekutivbeamten (hier: E2b) geschaffen werden kann.
Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid allerdings die Beschränkungen der Heranziehung von Ersatzarbeitskräften nach dem Stellenplan 2006 ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass schon der Stellenplan 2007 diesbezüglich offensichtlich Lockerungen gebracht hat. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher jene Stellenpläne zu Grunde zu legen haben, die in den vom Beschwerdeführer beantragten Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit fallen bzw. (soweit solche Stellenpläne für die Zukunft noch nicht bestehen) auf die im Bundesfinanzrahmengesetz (Art. 51a Abs. 2 B-VG idF BGBl. I Nr. 1/2008) aufzunehmenden Grundzüge des Personalplanes Bedacht zu nehmen haben.
III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens, das sich auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes beschränkt - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Da der vorgesehene Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand die Mehrwertsteuer umfasst, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.
Wien, am 13. März 2009
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