VwGH 99/12/0168

VwGH99/12/016822.11.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerden des K in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen

1. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Mai 1999, Zl. 11 1410/3-I/11/98, betreffend Verwendungsänderung nach § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (protokolliert unter Zahl 99/12/0168),

2. den (später zugestellten) Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 3. Mai, Zl. 11 1410/3-I/11/98, betreffend Verwendungsänderung nach § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (protokolliert unter Zahl 99/12/0174), und

3. den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28. Mai 1999, Zl. 47 1206/1-I/11/99, betreffend Neubemessung der Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (protokolliert unter Zahl 99/12/0189),

zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;

 

Spruch:

Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; die Beschwerden gegen den erst- und drittangefochtenen Bescheid werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer wegen der Aufhebung des zweitangefochtenen Bescheides Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,--, der Beschwerdeführer hat dem Bund wegen der Abweisung der Beschwerden gegen den erst- und drittangefochtenen Bescheid Aufwendungen von insgesamt S 1.130,-- (jeweils S 565,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht (laut der Mitteilung der belangten Behörde vom 17. Oktober 2000) seit 1. September 1999 als Fachoberinspektor in Ruhe (Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V) in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Finanzlandesdirektion für Steiermark (im Folgenden FLD), bei der er in der Prüfungsstelle der Buchhaltung (im Folgenden BH) Dienst verrichtete.

Die vorliegenden Beschwerden betreffen Angelegenheiten aus der Zeit des Aktivdienststandes des Beschwerdeführers. Auf die ausführliche Darstellung der Vorgeschichte in den Vorerkenntnissen (insbesondere in den hg Erkenntnissen vom 1. Februar 1990, 89/12/0133, sowie vom 25. Februar 1998, 96/12/0018, 96/12/0279) wird verwiesen. Im Folgenden wird daraus nur das zum Verständnis der vorliegenden Beschwerden unbedingt Erforderliche wiedergegeben.

In Bindung an das obzitierte Grundsatzerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1990 bezog der Beschwerdeführer ab 1. November 1980 eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines Vorrückungsbetrages, zuletzt auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 10. Dezember 1991 ab 1. Jänner 1989 in der Höhe eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse V. Dem lag die Einstufung der Teiltätigkeiten "Überprüfung von Reiserechnungen" (Ausmaß: 56,74 %) sowie "Div. Auskünfte über Reisegebührenansprüche" (Ausmaß: 16,67 %) als Bwertig zugrunde.

Mit Erlass vom 6. April 1994 ordnete die zuständige Fachabteilung der belangten Behörde (VI/3) im Zusammenhang mit der im Bundeshaushaltsgesetz (§§ 90 bis 92) und den Durchführungsbestimmungen (§§ 110 bis 122 BHV 1989) getroffenen Normierung der Innenprüfung die Neuregelung der Prüfung von Reiserechnungen durch die Buchhaltungen der Finanzlandesdirektionen an. Im Wesentlichen wurden die bisher von den bei den FLD eingerichteten Buchhaltungen (BHen) für den gesamten Bereich der jeweiligen Dienstbehörde tatsächlich besorgte sachliche Vorprüfung der Reiserechnungen bei Inlands-Dienstreisen und Dienstverrichtungen am Dienstort bezüglich der Bediensteten bei nachgeordneten Finanzämtern und Zollämtern auf diese Dienststellen verlagert; es findet in diesen Fällen nur mehr eine stichprobenweise Nachprüfung durch die BHen der FLD im Ausmaß von nicht mehr als 10 % der Fälle statt. Bei den Trennungsgebühren, - zuschüssen, Auslandsdienstreisen und Übersiedlungen bleibt es nach diesem Erlass (einstweilen) bei der bisherigen Regelung. Die aus der Verlagerung der Prüfungstätigkeit freiwerdenden Personalkapazitäten in den Buchhaltungen sind zum Teil zur detaillierteren Erfassung der Reiserechnungsdaten heranzuziehen bzw. zum Teil einzusparen. Die Umsetzung dieser Neuregelung war von den Finanzlandesdirektionen bis 1. Jänner 1995 abzuschließen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1994 berichtete die Vorständin (Leiterin) der Buchhaltung (BH) an die Geschäftsabteilung 1 der FLD, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Bedienstete der Verwendungsgruppe C auf Grund ihrer Tätigkeit (Prüfung von Reiserechnungen) im Bezug einer Verwendungsgruppenzulage stünden. Unter Hinweis auf den Erlass der belangten Behörde vom 6. April 1994 erscheine eine Neueinstufung der beiden Bediensteten in "C 3" (richtig wohl: C bzw. A 3) gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 teilte die Vorständin der BH der Geschäftsabteilung 1 der FLD unter anderem mit, dass auf Grund des obzitierten Erlasses der belangten Behörde mit 1. Jänner 1995 ein großer Teil der Tätigkeit der Prüfung von Reiserechnungen nicht mehr als B-wertig einzustufen sei. Die verbleibende B-wertige Arbeit werde von Amtsrätin B. übernommen, die nach Auflösung der Familienbeihilfenstelle ab 10. Oktober 1994 einen freigewordenen Arbeitsplatz in der Prüfungsstelle der BH innehabe.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 trat der Beschwerdeführer der von der Leiterin der BH vorgenommenen Bewertung seines Arbeitsplatzes ab 1995 entgegen. Unter Zugrundelegung des im seinerzeitigen (aufwändigen) Ermittlungsverfahren, das der Bemessung seiner Verwendungsgruppenzulage vorausgegangen war, festgestellten Zeitaufwandes für bestimmte als B-wertig eingestufte Tätigkeiten (Prüfung von Kursreiserechnungen/ Zuteilungsgebühren; Parteienverkehr bzw. telefonische Anfragen bezüglich des Umfanges und der Höhe von Reisegebührenansprüchen;

Prüfung der Reiserechnung der FLD-Bediensteten; Berechnung und Anweisung von Reisegebührenvorschüssen; Nachprüfung von rechnerisch nicht geprüften Reiserechnungen im Ausmaß von 10 %;

Unterricht bei Einführungslehrgängen; Skontrierungstätigkeiten) vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass er 1995 mindestens im Ausmaß von 78,43 % B-wertige Tätigkeiten leisten werde. Er übe seit 1977 die von ihm angeführten B-wertigen Tätigkeiten aus. Aus seiner Berechnung sei zu entnehmen, dass bezüglich seines Arbeitsplatzes keine Änderung eintreten werde.

Mit Schreiben vom 15. November 1994 teilte die FLD dem Beschwerdeführer mit, er sei derzeit bei der Buchhaltung für die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Reiserechnungen und für die Flüssigmachung der Reisegebühren für die Bediensteten des Finanzamtes Graz-Stadt, der Großbetriebsprüfung Graz und der FLD zuständig. Weiters bearbeite bzw. prüfe der Beschwerdeführer Reiserechnungen betreffend Zuteilungsgebühren. Derzeit gebühre ihm eine Verwendungsgruppenzulage, weil die Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Gebührenansprüche nach der RGV nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes B-wertig eingestuft worden sei. Auf Grund des Erlasses des Bundesministers für Finanzen vom 6. April 1994 falle die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Reiserechnungen ab 1. Jänner 1995 bezüglich der Reiserechnung von Bediensteten der Finanz- und Zollämter sowie der Großbetriebsprüfung Graz in die Kompetenz der Verwaltungsstellen dieser nachgeordneten Dienststellen. Durch diese Organisationsänderung im Zusammenhang mit der am 1. Juli 1994 erfolgten Auflassung der Familienbeihilfenstelle habe sich die Leiterin der BH veranlasst gesehen, eine Neuverteilung der Agenden für die von den vorangeführten Änderungen betroffenen Bediensteten der BH ab 1. Jänner 1995 vorzunehmen. Unter Hinweis auf § 36 Abs. 2 BDG 1979 (Grundsatz der "verwendungsgruppenreinen Organisation" eines Arbeitsplatzes) wies die Dienstbehörde erster Instanz darauf hin, die im Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1994 aufgezählten B-wertigen Tätigkeiten würden ab 1. Jänner 1995 nicht mehr vom Beschwerdeführer, sondern von B-Beamten der BH bzw. von den zuständigen Organen der Finanzämter, Zollämter und der Großbetriebsprüfung Graz zu besorgen sein. Es sei daher beabsichtigt, die Verwendungsgruppenzulage des Beschwerdeführers mit Ablauf des 31. Dezember 1994 einzustellen, weil der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1995 entsprechend seiner Einstufung nur mehr C-wertig (Erstellung von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen, Bildung der Abstimmungskreise) verwendet werde.

In seiner Stellungnahme vom 28. November 1994 machte der Beschwerdeführer vorab geltend, die Mitteilung der Dienstbehörde betreffe eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 Abs. 2 Z. 1 und 2 BDG 1979, die einer Versetzung gleichzuhalten sei. Sollte diese Personalmaßnahme nicht rückgängig gemacht werden, ersuche er, ihm "einen entsprechenden Bescheid gemäß § 38 BDG" zukommen zu lassen. Ihm sei seit 18 Jahren eine B-wertige Tätigkeit (Prüfung von Reise- und Zuteilungsgebühren) als Aufgabenbereich zugewiesen bzw. sei er seit der Pensionierung einer B-Beamtin dauernd mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe B betraut worden. Seit November 1980 beziehe er für seine im Ausmaß von 73,41 % festgestellte B-wertige Tätigkeit eine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GG. Seine Dienstbeurteilung laute seit 18 Jahren auf "Leistung erheblich überschritten". Die Verleihung eines Ordens an ihn stehe bevor. Seine Beförderung in die Dienstklasse V sei auf Grund seiner qualifizierten Dienstleistung mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 ausgesprochen worden. Während seiner 30-jährigen Dienstverrichtung in der BH sei er nur viermal kurzfristig im Krankenstand gewesen. Auf Grund seiner 18-jährigen Tätigkeit als Reisegebührenprüfer gelte er für den gesamten Zuständigkeitsbereich der FLD als "erste Anlaufstelle" für diverse Reisegebühren betreffende Auskünfte. Eine (ministeriell vorgegebene) Umorganisation, die zum größten Teil seinen derzeitigen Tätigkeitsbereich nicht berühre, werde von der Leiterin der BH zum Anlass genommen, seine jahrzehntelange Tätigkeit ad absurdum zu führen. Es komme einer schweren Bestrafung gleich, wenn man einen Bediensteten vor der Besoldungsreform, die erstmals eine B-wertige Verwendung angemessen entlohne, durch einen Willkürakt davon ausschließe. Die Praxis zeige, dass Bedienstete, die höherwertige Tätigkeiten verrichteten, als "Auslaufmodelle" auf ihrem Arbeitsplatz belassen würden. Auch erscheine es aus Kostengründen nicht sinnvoll, für seine Tätigkeit eine "vollwertige B-Kraft" einzusetzen. Es werde daher ersucht, von der gegenständlichen Verfügung Abstand zu nehmen. Sollte dies nicht möglich sein, möge ein entsprechender Bescheid erlassen werden.

In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich folgende Unterlage, die offenkundig Inhalt einer Dienstanordnung der Leiterin der Buchhaltung ist:

"ARBEITSGEBIETE DER BUCHHALTUNG DER

FINANZLANDESDIREKTION FÜR STEIERMARK

ab 1995

PRÜFUNGSSTELLE

FOI K

- Bearbeitung von Reisegebührenrechnungen sowie Erstellung der dazugehörenden Zahlungs- u. Verrechnungsaufträge und des Schriftverkehrs für die Bediensteten folgender Finanzämter, Zollämter und Zollwacheabteilungen:

FA - Graz - Stadt: Lohnsteuerstelle; Vollstreckungsstelle;

Verbrauchssteuerstelle; Erhebungsdienst;

Großbetriebsprüfung

FA - Graz - Umgebung

FA - f. Geb. u. Verkehrssteuern

aller Zollämter

aller Zollwacheabteilungen

(Unterschrift des Beschwerdeführers)"

In der Folge wurden von den Dienstbehörden zwei Verwaltungsverfahren durchgeführt:

1. Das besoldungsrechtliche Verfahren betreffend die Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage des Beschwerdeführers nach dem Gehaltsgesetz.

2. Das dienstrechtliche Verfahren betreffend die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers gemäß §§ 38 und 40 BDG 1979.

Das besoldungsrechtliche Verfahren wurde dabei durch den Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1995 vor dem dienstrechtlichen Verfahren, das erst mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 1996 beendet wurde, abgeschlossen. Beide Bescheide wurden mit dem hg Erkenntnis vom 25. Februar 1998, 96/12/0018, 96/12/0279, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Aus der Sicht der vorliegenden Beschwerden, die die Bescheide betreffen, die diese beiden obgenannten (nach dem hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998) fortgesetzten Verfahren abgeschlossen haben, ist vor allem Folgendes aus dem ersten Rechtsgang des dienstrechtlichen Verfahrens (qualifizierte Verwendungsänderung) von Interesse:

Die Dienstbehörde erster Instanz (FLD) hatte die mit ihrem Bescheid vom 24. März 1995 im Ergebnis (mit Wirkung ab 1. Jänner 1995) verfügte Verwendungsänderung im Wesentlichen damit begründet, durch die durch den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 6. April 1994 veranlassten Organisationsänderungen im Bereich der Bearbeitung von Reiserechnungen sei ein Großteil der Bwertigen Arbeiten auf diesem Gebiet von der BH der FLD zu den Verwaltungsstellen bzw. den Dienststellenleitungen der nachgeordneten Dienststellen verlagert worden. Gleichzeitig habe sich jedoch der C-wertige Arbeitsanteil in der BH durch das Erfordernis der Erfassung jeder einzelnen Dienstreise im System der automatisierten Bundesbesoldung erhöht (bisher seien die Dienstreisen eines Kalendermonates zusammengefasst in die EDV eingegeben worden). Auf Grund dieser organisatorischen Änderung, die auf die Qualität der Arbeitsplätze der BH einen negativen Einfluss gehabt habe, sei die Leiterin der BH gezwungen gewesen, eine Neuverteilung der Arbeit vorzunehmen. Eine weitere Organisationsänderung habe die 1994 erfolgte Auflösung der Familienbeihilfenstelle der BH notwendig gemacht. Die Leiterin dieser Organisationseinheit - im Folgenden B. -, eine B-Beamtin des Jahrganges 1939, sei daher in der BH mit anderen B-wertigen Aufgaben zu betrauen gewesen, da ihre Versetzung zu einer anderen Dienststelle im Hinblick auf ihr Lebensalter weder zweckmäßig noch ihr zumutbar gewesen sei. Durch den Wegfall eines Großteiles der Bwertigen Arbeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Gebührenansprüchen nach der RGV und der Notwendigkeit der Befassung eines B-Beamten mit Bereichen, die seiner Verwendungsgruppe zuzuordnen seien, habe eine weitere Betrauung des Beschwerdeführers mit B-wertigen Aufgaben ab dem 1. Jänner 1995 nicht mehr erfolgen können. Da die dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1995 zugewiesenen Arbeiten der Verwendungsgruppe C zuzuordnen seien, sei eine zumindest gleichwertige Verwendung gegenüber der Zeit vor diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht mehr gegeben. Dieser Umstand sei im Ermittlungsverfahren, das der Einstellung der Verwendungsgruppenzulage vorausgegangen sei, mitgeteilt worden. In den in seinem Schreiben vom 28. November 1994 erhobenen Einwendungen habe der Beschwerdeführer auf seine langjährige Bwertige Tätigkeit und die durch die Verwendungsänderung für ihn besonders im Zusammenhang mit der Besoldungsreform entstandenen finanziellen Nachteile hingewiesen. Außerdem sei der Beschwerdeführer der Ansicht, dass ihm die B-wertige Tätigkeit grundlos entzogen worden sei. Diesen Einwänden sei die durch das Bundesministerium für Finanzen mit Erlass vom 6. April 1994 veranlasste Neuregelung und die Notwendigkeit der Beschäftigung einer B-Beamtin mit Aufgaben des Gehobenen Rechnungsdienstes entgegenzuhalten. Dass B. infolge Krankheit ab 1. Jänner 1995 nicht wie geplant in der Prüfungsstelle der BH zum Einsatz gekommen sei, sei zum Zeitpunkt der Neuaufteilung der Arbeitsgebiete der Prüfungsstelle (21. Dezember 1994) nicht vorhersehbar gewesen. Für die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung und der Zuweisung einer Verwendung, die gegenüber der bisherigen nicht mindestens gleichwertig gewesen sei, seien somit wichtige dienstliche und organisatorische Gründe vorgelegen. Diese Maßnahme sei gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Versetzung gemäß § 38 Abs. 2 leg. cit. gleichzuhalten. Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne dieser Bestimmung werde nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung durch Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen begründet. Da beide Sachverhaltsmerkmale im Beschwerdefall gegeben seien, sei die einer Versetzung gleichzuhaltende Abberufung des Beschwerdeführers von seiner bisherigen Verwendung (bis 31. Dezember 1994) gerechtfertigt.

In seiner Berufung bestritt der Beschwerdeführer, dass der dann auch nicht erfolgte Dienstantritt der ehemaligen Leiterin der (aufgelösten) Familienbeihilfenstelle, Amtsrätin B., in der Prüfungsabteilung nicht vorhersehbar gewesen sei. Die durch den Erlass des BMF vom 6. April 1994 bedingte Neuverteilung der Aufgaben, die zum größten Teil seine Tätigkeit gar nicht berührt habe, sei von der Leiterin der BH nur zum Anlass genommen worden, seine jahrzehntelangen Tätigkeiten ad absurdum zu führen. Auf Grund verschiedener Äußerungen sei ihm bekannt, dass seine Bwertige Verwendung nicht im Sinne seiner Vorgesetzten sei. Der wahre Grund für die ihn betreffende Neuverteilung der Aufgaben sei der, dass die Leiterin der BH mit allen Mitteln versuche, für ihre Mitarbeiterinnen Silvia A.(VB Ib) bzw. C. (VB Ic mit Matura) die B-Beschäftigung zu halten bzw. einen neuen B-Posten zu schaffen. Er habe seinen Dienst in der Buchhaltung zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten gewissenhaft und korrekt versehen und gelte auf Grund seiner 18-jährigen Tätigkeit als Reisegebührenprüfer für den gesamten FLD-Bereich als erste Anlaufstelle. Sein diesbezügliches Wissen könne man sich nicht von heute auf morgen aneignen. Es bedürfe vielmehr einer jahrelangen Tätigkeit auf diesem Arbeitsplatz. Aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sei es nicht sinnvoll, bei Vorhandensein eines erfahrenen und qualifizierten Beamten unerfahrene Bedienstete mit einer qualifizierten Tätigkeit zu betrauen bzw. eine Mitarbeiterin in diesem Bereich neu einzuschulen. Anscheinend würden für die Leiterin der BH nicht Wissen, Erfahrung, Fleiß und Tüchtigkeit, sondern andere Werte gelten. Es komme für ihn als Betroffenen einer schweren Bestrafung gleich, wenn man ihn von der Besoldungsreform, die erstmals eine Bwertige Verwendung angemessen entlohne, durch einen Willkürakt ausschließe.

Mit Bescheid vom 27. Juni 1996 wies die belangte Behörde diese Berufung ab, änderte aber den Wirksamkeitsbeginn der Verwendungsänderung (nunmehr 30. März 1995 = Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die Verwendungsänderung). Nach der Begründung dieses Bescheides stelle die durch den Erlass des BMF vom 6. April 1994 veranlasste Organisationsänderung im Bereich der Prüfungstätigkeiten der BH bei den einzelnen FLD ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF dar, das die getroffene Personalmaßnahme (qualifizierte Verwendungsänderung) rechtfertige. Da eine qualifizierte Verwendungsänderung vorgelegen sei, die mit Bescheid zu verfügen gewesen und im erstinstanzlichen Bescheid mit einem vor seiner Erlassung festgelegten Zeitpunkt verfügt worden sei, sei der erstinstanzliche Bescheid bezüglich des Zeitpunktes der Verwendungsänderung abzuändern gewesen.

Dieser Bescheid wurde - wie bereits erwähnt - durch das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1998 aufgehoben. Vorab stellte der Gerichtshof klar, dass auch die Abberufung eines Beamten von einer höheren Verwendung (als sie seiner dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung entspricht) im Fall einer "Mischverwendung" (hier: B und C-Verwendung eines C-Beamten) eine qualifizierte Verwendungsänderung ist, wenn der höherwertige Verwendungsanteil des Beamten vor der Personalmaßnahme in Bezug auf seine Gesamttätigkeit erheblich war und er durch diese Personalmaßnahme entweder unter die Schwelle der Erheblichkeit abgesenkt oder überhaupt zur Gänze durch Aufgaben ersetzt wird, die der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen.

Für die Aufhebung waren im Wesentlichen zwei Gründe maßgebend:

a) Zum einen lag ein Fall einer unzulässigen rückwirkenden Verwendungsänderung (bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) vor, der den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.

b) Zum anderen wurde der vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Einwand, er habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass der Entzug der B-wertigen Agenden nicht Folge der allgemeinen, die Reisegebührenabwicklung betreffenden Organisationsänderung, die auf den Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 6. April 1994 zurückgegangen sei, gewesen sei, sondern eine individuelle Maßnahme, um willkürlich andere Bedienstete zu begünstigen, im Ergebnis insofern als berechtigt angesehen, als die belangte Behörde darauf nicht näher eingegangen sei. Sie habe nämlich das wichtige dienstliche Interesse an der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers ausschließlich mit dem Erlass vom 6. April 1994 (Organisationsänderung) begründet, obwohl der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht hatte, dass seine B-wertige Tätigkeit nur in geringem Ausmaß von der durch diesen Erlass bedingten Neustrukturierung betroffen gewesen sei und er die zusätzliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, seine Abberufung von seiner B-wertigen Tätigkeit sei erforderlich gewesen, um einer durch eine andere Organisationsänderung (Auflösung der Familienbeihilfenstelle) freigesetzten Beamtin der Verwendungsgruppe B im Sinne des § 36 Abs. 2 und 3 BDG 1979 eine Bwertige Tätigkeit zuzuweisen, mit konkretem Vorbringen bestritten habe. Ohne weitere Ermittlungen könne jedenfalls das wichtige dienstliche Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF nicht allein unter Berufung auf die Organisationsänderung durch den Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 6. April 1994 gestützt werden, zumal nicht feststehe, ob nicht bei Zutreffen der Behauptungen des Beschwerdeführers ihm trotz Umsetzung dieses Erlasses nicht ein Rest an B-wertigen Tätigkeiten im erheblichen Ausmaß (25 % oder mehr seiner Gesamttätigkeit) verblieben wäre. Zwar könne auch die weitere Organisationsänderung (Auflösung der Familienbeihilfenstelle) in Verbindung mit dem Bedarf, eine dadurch "freigesetzte" B-Beamtin im Sinne des § 36 Abs. 2 mit einer B-wertigen Tätigkeit zu betrauen, in Verbindung mit § 36 Abs. 3 leg. cit. ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF daran sein, dass insbesondere einem anderen Beamten, der einer niedrigeren Verwendungsgruppe angehöre, die höhere Verwendung entzogen werde, doch habe der Beschwerdeführer die Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz bestritten, dass diese Beamtin in der Verwendungsgruppe B (wegen ihrer seit Oktober 1994 bestehenden Krankheit) zur Verfügung gestanden sei, und behauptet, dass stattdessen eine Vertragsbedienstete der Entlohnungsstufe c dafür eingeschult und eingesetzt würde. Bei diesem Vorbringen könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ihm unter dem Gesichtspunkt des § 38 Abs. 2 BDG 1979 keine Bedeutung zukommen könne.

Der ebenfalls angefochtene besoldungsrechtliche Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1994, mit dem die belangte Behörde die von der FLD mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 vorgenommene Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage mit Null bestätigt hatte, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem obzitierten Erkenntnis vom 25. Februar 1998 mit der Begründung aufgehoben, die Neubemessung dieser Zulage setze den rechtmäßigen Entzug der den Zulagenanspruch begründenden Verwendung (hier:

einen rechtskräftigen Bescheid wegen Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung) voraus. Die belangte Behörde hätte daher den Ausgang des Verwendungsänderungsverfahrens abwarten müssen und erst unter Berücksichtigung des Wirksamkeitsbeginns dieser (hier: bescheidförmig zu verfügenden) Personalmaßnahme die Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage (hier: nach § 121 Abs.1 Z 1 GG in der Fassung des Besoldungs-Reformgesetzes 1994) vornehmen dürfen.

Im fortgesetzten Verfahren, das mit den nunmehr angefochtenen

Bescheiden endete, setzte die belangte Behörde dementsprechend zunächst 1.) das dienstrechtliche (Berufungs)Verfahren (Verwendungsänderung) fort und erledigte erst nach dessen Abschluss (durch den erst - und zweitangefochtenen Bescheid) 2.) das besoldungsrechtliche (Berufungs)Verfahren (Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage) durch den drittangefochtenen Bescheid.

Ad 1). Verwendungsänderung des Beschwerdeführers (dienstrechtliches Verfahren - abgeschlossen mit dem erst- und zweitangefochtenen Bescheid)

Das weitere fortgesetzte Verfahren der belangen Behörde zur nunmehr wieder anhängigen Berufung gegen den Bescheid der FLD vom 24. März 1995 konzentrierte sich primär auf den zweiten Aufhebungsgrund (keine ausreichende Feststellung dazu, ob allein die Organisationsänderung auf Grund des Erlasses des BMF vom 6. April 1994 das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979 begründen konnte).

Insbesondere wurde die FLD mit Schreiben vom 6. Juli 1998 um Bekanntgabe jener Bediensteten der Verwendungsgruppen B, C, A 2 und A 3 sowie der Entlohnungsgruppen b und c ersucht, die ab September 1994 bis zum "gegenwärtigen Zeitpunkt" in der Prüfungsstelle der BH tätig gewesen bzw. tätig seien. Sie wurde auch mit der Erhebung betraut, wer aus diesem Personenkreis, zu dem auch die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren genannten, zum Teil in der Prüfungsstelle eingesetzten oder zur Verwendung vorgesehenen Bediensteten A, B und C gehörten, Bwertige Agenden (einschließlich des Ausmaßes) verrichteten. In diesem Zusammenhang wurden wortwörtlich mehrere Passagen aus den bisherigen Äußerungen im Dienstrechtsverfahren bzw. Schriftsätzen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zitiert, in denen er den Vorwurf der willkürlichen Begünstigung dritter Personen (zu seinen Lasten) unter Nennung von deren Namen erhoben hatte.

Noch vor Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der beauftragten FLD an den Beschwerdeführer (diese erfolgte nach der Aktenlage erst am 6. August 1998) wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 4. August 1998 an die belangte Behörde, um "aus gegebenem Anlass" einen Bericht über seine willkürliche Abberufung zu erstatten. Erneut brachte er vor, ihm sei aus verschiedenen Äußerungen der Leiterin der BH bekannt, dass seine Bwertige Verwendung nicht in ihrem Sinn gelegen sei. Sie habe die Organisationsänderung zum Anlass genommen, ihm seinen B-wertigen Dienstposten "wegzunehmen". Die durch den Erlass des BMF vom 6. April 1994 (selbst) herbeigeführte Organisationsänderung habe seinen (alten) Arbeitsplatz nur geringfügig betroffen. Der Bwertige Arbeitsanteil nach der Organisationsänderung habe 78,43 % betragen. Die Leiterin der BH habe mit allen Mitteln versucht, für ihre "Günstlinge" Silvia A. (VB Ib ohne Dienstprüfung) die B-Beschäftigung in der Buchhaltung zu halten bzw. für Angelika C. (VB Ic mit Matura) einen neuen B-Posten zu schaffen. Für seine seinerzeitige B-wertige Tätigkeit seien in einem Zeitraum von 2 Jahren 4 Bedienstete in die Prüfungstätigkeit von Reisegebühren neu eingeschult worden. a) Frau Angelika C. (VB Ic mit Matura) sei Anfang 1994 damit betraut worden. Ab Juni 1995 sei sie zum FA X versetzt worden. b) Die damals im 56. Lebensjahr stehende Amtsrätin B., die bisherige Leiterin der mit 1. Juli 1994 aufgelassenen Familienbeihilfenstelle, sei ab September 1994 der Prüfungsstelle zur Bearbeitung von B-wertigen Reiserechnungen zugeteilt worden. B. habe nie die Absicht gehabt, diese Tätigkeit zu übernehmen. Ihre Zuweisung sei nach einigen Monaten aus ihm nicht bekannten Gründen wieder aufgehoben worden. Es liege eine reine Alibihandlung vor. c) Revident H. sei im April 1995 als Leiter der Besoldungsstelle der BH abberufen und im seinerzeitigen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers (in der Prüfungsstelle) neu eingeschult worden. Seine Nachfolgerin als Leiterin der Besoldungsstelle sei VB Ib Silvia A. (ohne Dienstprüfung) geworden. Der Sinn dieser Einteilung sei darin gelegen, für A. einen "Fixposten" in der Buchhaltung zu schaffen. H. sei auf eigenen Wunsch im Oktober 1995 in eine andere Abteilung der FLD versetzt worden. d) AR S. sei im 56. Lebensjahr (als Nachfolger von H.) im Oktober 1995 mit dem seinerzeitigen B-wertigen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers betraut und neu eingeschult worden. Nachfolgerin auf dem alten Arbeitsplatz von S. sei die "Jungbedienstete" Angela E., die von einem anderen FA zur FLD in die BH versetzt worden sei, geworden, deren befristeter Dienstvertrag ansonsten ausgelaufen wäre. E. habe Ende Dezember 1996 gekündigt. In der Folge verwies der Beschwerdeführer auf weitere Personaländerungen, bei denen aber (abgesehen von einer Ausnahme) von ihm kein Zusammenhang mit Tätigkeiten in der Prüfungsstelle der BH aufgezeigt wurde. Die Ausnahme betrifft die C-Beamtin Renate F. (Anmerkung: dabei handelt es sich um jene Beamtin, die wie der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 1994 als Reiserechnungsprüferin B-wertig verwendet wurde und seither nur Cwertig eingesetzt ist), die während eines längeren Krankenstandes AR. S. vertreten und dafür eine (Verwendung)Abgeltung erhalten habe. Im März 1995 sei dem Beschwerdeführer für seine seinerzeitige B-wertige Tätigkeit im Ausmaß von 78,43 % von der Leiterin der BH eine 30 %ige B-Verwendung vorgeschlagen worden. Er habe dieses Angebot nach einigen Tagen Bedenkzeit nicht angenommen. Dieselben B-wertigen Tätigkeiten seien letztlich AR S. mit einer 100 %igen B-Verwendung übertragen worden. Daraus gehe hervor, wie ungerecht und willkürlich die Leiterin der BH seine Arbeitsplatzbewertung vorgenommen habe. In der Folge brachte der Beschwerdeführer vor, dass er auf Grund seiner langjährigen Erfahrung der einzige mit Gebührenansprüchen nach der RGV 1955 vertraute Bedienstete sei. Aus Unerfahrenheit und mangelnder Gesetzeskenntnis seien von den neueingeschulten Kräften die Bestimmungen der RGV 1955 in vielen Fällen fehlerhaft angewendet worden. Die Personalpolitik der Leiterin der BH widerspreche in gravierendem Ausmaß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in der Verwaltung. Es erscheine auch aus Kostengründen wenig sinnvoll, für seine (frühere) Tätigkeit eine "vollwertige" B-Kraft einzusetzen. Aus diesen Tatsachen sei zu entnehmen, dass § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 (aF) auf das Gröblichste verletzt und die Personalentscheidungen nicht im Interesse des Bundes getroffen, sondern nach den persönlichen Bedürfnisses der Leiterin der BH ausgerichtet worden seien.

Auf Grund der Aufforderung der belangten Behörde vom 6. Juli 1998 hatte die FLD bereits zuvor eine Stellungnahme der Leiterin der BH (Äußerung vom 28. Juli 1998) eingeholt. Mit Schreiben vom 4. August 1998 gab die FLD dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der ihr aufgetragenen Ermittlungen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bekannt. Danach seien im Jahr 1994 laut Geschäftsverteilungsplan der FLD für die Prüfungsstelle der BH zwei B-wertige Arbeitsplätze vorgesehen gewesen, nämlich a) der Leiter der Prüfungsstelle (besetzt mit ORev K.) und b) eine Referent, der zugleich als Stellvertreter des Leiters der Prüfungsstelle vorgesehen sei. Diesen Arbeitsplatz habe bis zu seiner Versetzung im März 1994 zu einer anderen Abteilung der FLD Rev P. innegehabt. Danach sei dieser Arbeitsplatz im Hinblick auf die bevorstehende (mit Juli 1994 geplante) Auflösung der Familienbeihilfenstelle der Buchhaltung freigehalten worden, um die bisherige Leiterin der aufgelösten Stelle, Amtsrätin B., mit einem ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz betrauen zu können. Die Arbeiten von Rev. P. als Referent der Prüfungsstelle seien in dieser Zeit vom Leiter der Prüfungsstelle (K.), Renate F (C-Beamtin) und Angelika C (VB Id und ab Mai 1994 VB Ic; Vollmaturantin) übernommen worden. Bei Abwesenheit des Leiters der Prüfungsstelle K. sei die (vakante) Stellvertreterfunktion in der Zeit vom April bis Juni 1994 von der Vorständin der BH wahrgenommen worden; dies sei nur an drei Arbeitstagen erforderlich gewesen. Ab 1. Juni 1994 sei der in seiner Hauptfunktion als Referent der Verrechnungsstelle verwendete Revident H. zusätzlich mit der Funktion des Stellvertreters des Leiters der Prüfungsstelle betraut worden. In dieser Zusatzfunktion sei er nur während der Abwesenheit des Leiters der Prüfungsstelle tätig gewesen.

Amtsrätin B. sei ab September 1994 zusätzlich zur verbliebenen Mietzinsbeihilfentätigkeit in der Verrechnungsstelle der Aufgabenbereich einer Referentin in der Prüfungsstelle zugewiesen worden. Da sie jedoch vom 24. August bis 21. September, 7. bis 10. Oktober, 14. bis 18. Oktober 1994 sowie vom 31. Oktober 1994 bis zum 2. Juni 1995 krankheits- bzw. urlaubsbedingt keinen Dienst leistete, sei sie nicht wie geplant in der Prüfungsstelle zum Einsatz gekommen. Seit ihrem Dienstantritt am 6. Juni 1995 werde B. als Referentin in der Verrechnungsstelle verwendet. Im April 1995 habe Rev. H. die Funktion des Referenten und zugleich des Stellvertreters des Leiters der Prüfungsstelle der BH zur Gänze übernommen. Er sei am 15. Oktober 1995 von der BH abgezogen und einer anderen Abteilung der FLD zur Verwendung zugewiesen worden.

Seit 15. Oktober 1995 sei dieser Arbeitsplatz mit AR S. besetzt, der zuvor als Referent in der Verrechnungsstelle der BH tätig gewesen sei.

Zufolge der vom BMF aufgetragenen Organisationsänderung sei die Prüfung der sachlichen Richtigkeit von Gebührenansprüchen nach der RGV 1955 zum größten Teil den Verwaltungsstellen der nachgeordneten Dienststellen übertragen worden. Eine weitere Verwendung von 4 Referenten (Anmerkung: gemeint ist offenbar in Bwertiger Verwendung) in der Prüfungsstelle sei somit nicht mehr erforderlich gewesen. Ab 1. Jänner 1995 seien daher im Geschäftsverteilungsplan der FLD nur mehr zwei B-Arbeitsplätze in der genannten Stelle der BH ausgewiesen worden (Leiter; Referent und zugleich Stellvertreter des Leiters der Prüfungsstelle). Die beiden bis 31. Dezember 1994 B-wertig verwendeten C-Beamten, Renate F. und der Beschwerdeführer, seien ab diesem Zeitpunkt nur mehr mit C-wertigen Arbeiten betraut worden. Seit September 1994 bzw. 1. Jänner 1995 seien folgende Bedienstete der Verwendungsgruppe C bzw. A 3 in der Prüfungsstelle zu jeweils 100 % C-wertig beschäftigt worden (es folgt deren namentliche Aufzählung mit dem nochmaligen Hinweis, dass F. und der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1995 in dieser C-wertigen Verwendung stehen).

In der Folge wurde zur Verwendung der beiden vom Beschwerdeführer mehrfach angeführten Bediensteten Silvia A. und Angelika C. Stellung genommen.

Silvia A.(VB Ib) sei seit Dezember 1991 in der BH beschäftigt und ausschließlich für B-wertige Arbeiten in der Verrechnungsstelle eingesetzt. Sie befinde sich seit Jänner 1997 im Beschäftigungsverbot bzw. anschließend im Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz.

Angelika C. (VB Ic mit Vollmatura) sei vom September 1994 bis Juni 1995 als Karenzurlaubsersatzkraft für eine C-Bedienstete in der Verrechnungsstelle verwendet worden. Als Maturantin sei sie bereits (einige Jahre) früher in der Prüfungsstelle als Eignungspraktikantin für den Gehobenen Dienst und anschließend vom 4. November 1992 bis 3. Oktober 1993 als Ersatzkraft für eine sich im Karenzurlaub befindende Referentin (Revidentin) in der Verrechnungsstelle tätig gewesen. Auf Grund ihrer einschlägigen Verwendung in der BH in den Jahren 1991 bis 1993 sei sie von April 1994 bis Juni 1994 und von September bis November 1994 in der Prüfungsstelle aushilfsweise für die im Krankenstand befindliche Amtsrätin B. verwendet worden. Das Ausmaß der B-wertigen Tätigkeit während dieser Zeiträume sei jedoch keinesfalls überwiegend gewesen. Mit 26. Juni 1995 sei C. zu einem FA versetzt worden; sie sei am 31. August 1996 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10. August 1998 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung. Er bezeichnete die Übergabe der Arbeiten von Rev. P als Referent der Prüfungsstelle (ab April 1994) an den Leiter K. als bedenklich. Auf Grund des Einsatzes unerfahrener Mitarbeiter, die neu eingeschult worden seien, sei es in der Folge in vielen Fällen zu einer unrichtigen Anwendung der RGV 1955 zu Lasten des Bundes gekommen. Der Beschwerdeführer listete 12 konkrete Fälle aus den Jahren 1994 und 1995 auf, in denen dies seiner Meinung nach der Fall gewesen sei. Außerdem verwies er neuerlich auf die Nachbesetzung des früheren Arbeitsplatzes von AR S. in der Verrechnungsstelle (als Folge von dessen ab 15. Oktober 1995 erfolgten Betrauung mit dem Arbeitsplatz eines Referenten und Stellvertreters des Leiters der Prüfungsstelle) mit Angela E. und deren Nachfolgerin (nach derem Ende Dezember 1996 erfolgten Ausscheiden).

In der Folge wurden Stellungnahmen des Leiters der Prüfungsstelle der BH (dessen Äußerung vom 19. August 1998 beschäftigt sich mit der vom Beschwerdeführer vorgeworfenen angeblich fehlerhaften Auslegung der RGV 1955 in konkreten Fällen; sie wurde diesbezüglich im weiteren Verfahren nicht mehr herangezogen) sowie der FLD eingeholt.

Die FLD bestätigte im Wesentlichen in ihrer Stellungnahme vom 24. August 1998 ihre bisherigen Ausführungen zum Vorwurf der ungerechtfertigten Begünstigung von Bediensteten (Darstellung von deren dienstlicher Verwendung) der BH und der Unzulässigkeit der Verwendungsänderung. Nach der Organisationsänderung hätte man statt bisher mit vier "B-Beamten" (Leiter, Stellvertreter und zwei Referenten) mit zwei B-Beamten (Leiter, Stellvertreter) das Auslangen gefunden. Die beiden bis zu diesem Zeitpunkt in der Prüfungsstelle überwiegend als B-wertige Referenten eingesetzten C-Beamten (F. und der Beschwerdeführer), deren Arbeitsplätze durch die Organisationsänderung vor allem betroffen gewesen seien, würden seit 1995 in der Prüfungsstelle C-wertig verwendet. Es sei zutreffend, dass durch Konzentrierung der nach der Organisationsänderung in der Buchhaltung verbliebenen B-wertigen Prüfungsarbeiten im Zusammenhang mit der Liquidierung von Reisegebührenansprüchen dem Beschwerdeführer eine 30-%ige Bwertige Verwendung ermöglicht werden sollte. Mit diesem Ausmaß an B-wertiger Arbeit habe sich der Beschwerdeführer nach einigen Tagen Bedenkzeit jedoch nicht einverstanden erklärt. Es treffe jedoch nicht zu, dass dasselbe Arbeitsvolumen bei AR S. für eine 100 %ige B-wertige Verwendung als ausreichend erachtet worden sei. AR S. sei nämlich Stellvertreter des Leiters der Prüfungsstelle und habe neben der B-wertigen Prüfungstätigkeit noch umfangreiche andere Arbeiten (Approbation, Dienstaufsicht, Schriftverkehr, Schulung der Mitarbeiter) im Zusammenhang mit dem Vollzug der RGV 1955 und des Bundeshaushaltsgesetzes zu erfüllen. Darunter falle nach der Verlagerung der Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Reiserechnungen an (nachgeordnete) Dienststellen auch noch die besonders zeitaufwendig gewordene Auskunftserteilung an Bedienstete und Verwaltungsstellen. Von einer Abberufung der VB Silvia A. aus der BH und Zuweisung zu einer anderen Dienststelle sei nichts bekannt. Der Beschwerdeführer erfülle sicherlich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit die Anforderungen seines Arbeitsplatzes. Er weise eine auf ausgezeichnet lautende Dienstbeurteilung auf. Es treffe jedoch keinesfalls zu, dass er der einzige Bedienstete der BH sei, der mit "Gebührenansprüchen nach der Reisegebührenvorschrift vertraut ist". Die ihm vorgesetzten B-Beamten in der BH verfügten in hohem Ausmaß über die zur Ausfüllung der Arbeitsplätze erforderlichen Fachkenntnisse. Die Personalpolitik der Vorständin der BH sei bestrebt gewesen, B-Beamte der BH auch nach Wegfall von Arbeitsbereichen zB Familienbeihilfe-Stelle, Prüfung der Reiserechnungen, weiter mit B-wertigen Aufgaben zu betrauen. Bei diesen B-Beamten handle es sich um ältere Bedienstete (AR B. = Jahrgang 1939; AR S. = Jahrgang 1940), für die die Umschulung in ein neues Arbeitsgebiet aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr in Frage gekommen sei. Aufgrund des Wegfalles seien auch zwei B-Beamte (H. und P.) von der BH abgezogen worden. Eine Schaffung von B-Planposten für "Jungbedienstete" sei nie beabsichtigt gewesen und habe auch nicht stattgefunden. Die FLD sei daher der Ansicht, dass für die getroffenen personellen Entscheidungen stets sachliche Gründe maßgebend gewesen seien. Zu den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nachbesetzung des früheren Arbeitsplatzes von AR S. genannten Bediensteten sei zu bemerken, dass diese niemals in der Prüfungsstelle eingesetzt gewesen seien und daher kein Zusammenhang mit der Zuweisung eines C-wertigen Arbeitsplatzes an den Beschwerdeführer bestehe.

Außerdem wurde eine Stellungnahme der für die Organisation der Buchhaltungen zuständigen Abteilung der belangten Behörde, die den Erlass vom 6. April 1995 verfasst hatte, eingeholt. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass die Fachabteilung schon seit vielen Jahren vom zähen Bemühen des Beschwerdeführers um Betrauung mit überwiegend B-wertigen Tätigkeiten Kenntnis erlangt habe. Sie sei mehrfach von der FLD mitbefasst worden. Als Fach- und Verfahrensorganisationsabteilung stehe es ihr aber nicht zu, in die innere (Personal)Organisation in Einzelfällen einzugreifen. Ihres Erachtens habe sich die BH korrekt verhalten und den Erlass betreffend die Neuordnung der Prüfungstätigkeiten richtig vollzogen.

Mit Schreiben vom 29. September 1998 übermittelte die belangte Behörde dem nunmehr bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst alle Ergebnisse der im fortgesetzten Verfahren durchgeführten Erhebungen (einschließlich der beiden Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 4. und 10. August 1998).

In seiner (vom Vertreter eingebrachten) Stellungnahme vom 21. Oktober 1998 bestritt der Beschwerdeführer die Auffassung der FLD in ihrem Schreiben vom 24. August 1998, dass seine im Zuge der Organisationsänderung geänderte Verwendung nicht willkürlich und grundlos erfolgt sei. Er brachte neuerlich vor, dass sein Bwertiger Arbeitsanteil (auch) nach der Organisationsänderung 78,43 % betragen habe. Diese Tätigkeit sei letztendlich an Amtsrat S. durch eine willkürliche und objektiv nicht nachvollziehbare Personalverschiebung zugewiesen worden. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer zum Großteil seine bisherigen Argumente (insbesondere was die Darstellung der in der BH/Prüfungsabteilung 1994 und 1995 eingesetzten Beschäftigten, das von ihm nicht angenommene Angebot, eine 30 %ige B-Verwendung zu übernehmen, sowie das Vorbringen, diese B-wertige Tätigkeit sei letztendlich Amtsrat S. mit einer 100 %igen B-Verwendung übertragen worden, betrifft). Im Herbst 1994 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die BH mit einem B-Posten überbesetzt sei. Es sei daher erwogen worden, die jüngste B-Bedienstete Silvia A. außerhalb der BH zu beschäftigen, was aber von der Vorständin der BH vehement abgelehnt worden sei. Angelika C. (VB Ic mit Matura) sei Anfang 1994 mit der Absicht eingeschult worden, ihr später den Arbeitsplatz des durch Versetzung von P. freiwerdenden Arbeitsplatz als Stellvertreterin des Leiters der Prüfstelle zu übertragen. Durch die nichterfolgte Pensionierung von Amtsrätin B. sei mangels eines B-Postens dieses Vorhaben hinfällig geworden.

Dazu nahm die FLD mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 Stellung. Sie wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner speziellen Orientierung auf das Aufgabengebiet der RGV nicht als Vertreter des Leiters der Prüfungsstelle habe eingesetzt werden können. Die Verwendung eines weiteren B-Beamten in der Prüfungsabteilung der BH neben dem Leiter und Stellvertreter (dieser Unterorganisation der BH) sei wegen des B-wertigen Arbeitsanfalles nach der Organisationsänderung nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Die Ermittlung des B-wertigen Anteiles der Arbeitsauslastung des Beschwerdeführers sei vor dem Jahr 1995 bzw. der Organisationsänderung erfolgt. Die Vorgänger von Amtsrat S. als Stellvertreter der Prüfungsabteilung seien in zeitlicher Reihenfolge die B-Beamten H., P. und L gewesen. Silvia A. habe seit 1. November 1992 einen B-wertigen Arbeitsplatz in der BH inne. Eine Absicherung ihres Arbeitsplatzes zu Lasten jenes des Beschwerdeführers sei daher nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei A. ständig in der Rechnungs- und nicht in der Prüfungsabteilung der BH verwendet worden. Der Hinweis auf die VB Ic Angelika C. gehe ins Leere, weil zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei, diese Ersatzkraft dauernd in der BH zu beschäftigen; sie sei auch zuletzt ab Juni 1995 in einem FA verwendet worden. Zum geplanten Einsatz der Amtsrätin B. in der Prüfungsabteilung sei es niemals gekommen, weil diese damals dienstunfähig (dauerkrank) gewesen sei. Von einer Überbesetzung der BH mit einem B-Bediensteten und einer Äußerung gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach Silvia A. deshalb von der BH abgezogen werden solle, sei nichts bekannt. Es sei bereits in der Übergangsphase bezüglich der Zuständigkeitsverlagerung der Prüfung der Reiserechnungen im Herbst 1994 festgestanden, dass eine "B-Überbesetzung" in der Prüfungsabteilung ab 1995 eintreten werde. Im Aufgabenbereich der Verrechnungsstelle, der A. angehöre, habe sich zum damaligen Zeitpunkt jedoch nichts geändert. Zum Vorwurf der Einschulung von 4 Bediensteten in der Prüfungsabteilung in den Jahren 1994 und 1995 sowie zum angeblich unterschiedlichen Auslastungsgrad für dieselbe Tätigkeit (30 % beim Beschwerdeführer, 100 % beim Amtsrat S.) sei bereits im Bericht vom 24. August 1998 Stellung genommen worden. Tatsache sei jedoch, dass durch die qualifizierte Verwendungsänderung des Beschwerdeführers in der Prüfungsabteilung ein B-Arbeitsplatz eingespart worden sei. Ab 1. Jänner 1995 sei in der Prüfungsabteilung nur mehr der Einsatz von zwei B-Beamten (Leiter und Stellvertreter) auf Grund der Arbeitsauslastung gerechtfertigt. Es sei niemals beabsichtigt gewesen, an Stelle des Beschwerdeführers einen weiteren B-Beamten in dieser Abteilung ab 1995 einzusetzen.

Da die belangte Behörde auch in der Folge nicht über die Berufung des Beschwerdeführers entschied, brachte dieser die unter 99/12/0027 protokollierte Säumnisbeschwerde ein. Dieses Verfahren wurde im Hinblick auf den nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 3. Mai 1999 wegen Nachholung des versäumten Bescheides eingestellt.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid vom 3. Mai 1999 - dem Beschwerdeführer unbestritten am 4. Mai 1999 (zu Handen seines Vertreters) zugestellt - gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers nicht statt, nahm jedoch folgende Abänderung vor:

"Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes dahingehend abgeändert, dass Sie ab Rechtskraft (Zustellung) des gegenständlichen Berufungsbescheides zufolge der Agendenzuordnung vom 21. Dezember 1994 als Beamter der Verwendungsgruppe C in der Prüfungsstelle der Buchhaltung als Sachbearbeiter auf dem Gebiet der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 mit Aufgaben betraut werden, die der Verwendungsgruppe C zuzuordnen sind.

Diese Maßnahme, die eine Abberufung von Ihrem bisherigen Bwertigen Arbeitsplatz zum Inhalt hat, ist gemäß § 40 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), in der vor dem 1. Jänner 1995 in Geltung gestandenen Fassung, einer Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 gleichzuhalten."

(Anmerkung: Unterstreichung im ersten Absatz nicht im Original).

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsverfahrens (insbesondere der Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren) näher aus, dass im Beschwerdefall nach § 238 BDG 1979 die §§ 38 bis 40 leg. cit. in der Fassung vor dem Besoldungs-Reformgesetz 1994 (auch als aF bezeichnet) anzuwenden gewesen seien. Aus den im Zuge des fortgesetzten Verfahrens gepflogenen Ermittlungen sei nach Auffassung der belangten Behörde schlüssig dargetan, dass der Entzug der B-wertigen Agenden keinesfalls eine individuelle Maßnahme darstelle, um willkürlich andere Bedienstete zu begünstigen. Es treffe keineswegs zu, dass die B-wertige Tätigkeit des Beschwerdeführers nur in geringem Ausmaß von der durch die Organisationsänderung (Erlass vom 6. April 1994) bedingten Neustrukturierung betroffen gewesen sei. Der oftmals erhoben Vorwurf, andere Bedienstete seien im Zusammenhang mit der Personalgestaltung in der Prüfungsstelle der BH und des im Zuge der Umorganisation beim Beschwerdeführer erfolgten Entzuges von Bwertigen Tätigkeiten begünstigt worden, erscheine nach den Ermittlungen keineswegs haltbar. Vielmehr seien durch die Ausführungen der FLD nach Auffassung der belangten Behörde glaubwürdig dargetan worden, dass keine unzulässige Begünstigung anderer Bediensteter die vorliegende Verwendungsänderung motiviert habe. Die gepflogenen Ermittlungen ließen den behaupteten Vorwurf keineswegs gerechtfertigt erscheinen, dass zum Schaden des Beschwerdeführers Agenden zu Dienstnehmerinnen verschoben worden seien, die Günstlinge der Leiterin der Buchhaltungsabteilung gewesen wären. Von einer "Vorschiebung" einer in Wahrheit krankheitsbedingt nicht entsprechend arbeitsfähigen Beamtin zur Schaffung des Postens einer Vertragsbediensteten, die (angeblich) eine der beiden Günstlinge der Abteilungsleiterin gewesen sei bzw. zu Gunsten der Zuteilung von B-wertigen Agenden an deren anderen Günstlinge könne nach den Ermittlungen wohl nicht die Rede sein. Warum eine Organisationsänderung, die nicht nur die Buchhaltung einer FLD betreffe, als bloß vorgeschobenes Scheinargument abgetan werde, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auf Grund der gepflogenen weiteren Ermittlungen sei der Vorwurf der Begünstigung anderer Bediensteter entkräftet und könne nach Ansicht der belangten Behörde nunmehr das wichtige dienstliche Interesse im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF unter Berufung auf die Organisationsänderung gestützt werden. Das Vorliegen unsachlicher Gründe für den Entzug höherwertiger Agenden hätte nicht "ersehen" werden können.

Unstrittig ist, dass nach der Zustellung dieses Bescheides dem (im dienstbehördlichen Verfahren bevollmächtigten) Vertreter des Beschwerdeführers ein weiterer Bescheid ausgefolgt wurde, der dem obigen Bescheid mit einer Ausnahme im Spruch völlig (auch hinsichtlich des Datums, der Geschäftszahl und der Begründung) gleicht. Die Abweichung betrifft die aus Anlass der Berufung vorgenommene Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, die im später zugestellten nunmehr zweitangefochtenen Bescheid lautet, dass "Sie bis Rechtskraft (Zustellung) des gegenständlichen Berufungsbescheides. ... (es folgt der bisherige Text) ... mit Aufgaben betraut werden, die der Verwendungsgruppe C zuzuordnen sind." (Unterstreichung nicht im Original). Nach dem Beschwerdevorbringen wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters am 25. Mai 1999 zugestellt. Dieses Zustelldatum wird von der belangten Behörde im Ergebnis bestritten.

Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz die unter 99/12/0168 und 99/12/0174 protokollierten Beschwerden, in denen er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausschließlich zum zweitangefochtenen (später zugestellten) Bescheid vom 3. Mai 1999 Stellung nahm, auf ein Eingehen auf das übrige (darüber hinausgehende) Beschwerdevorbringen jedoch ausdrücklich verzichtete und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Ad 2) Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage des Beschwerdeführers (besoldungsrechtliches Verfahren - drittangefochtener Bescheid)

Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 1999 der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und stellte fest, dass die dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 1991 bemessene Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 6 GG mit dem auf die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 3. Mai 1999 (Berufungsbescheid betreffend Verwendungsänderung, zugestellt am 4. Mai 1999) folgenden Monatsersten mit "Null" neu bemessen werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen unter Hinweis auf das hg. Vorerkenntnis vom 25. Februar 1998 damit, dass die Verwendungsänderung des Beschwerdeführers durch den im Spruch genannten dienstrechtlichen Bescheid mit dessen Zustellung wirksam geworden und daher die Neubemessung erst mit dem darauf folgenden Monatsersten vorzunehmen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter 99/12/0189 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens - soweit sie nicht bereits aus Anlass der Beschwerden gegen den erst- und zweitangefochtenen Bescheid vorgelegt worden waren - vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift und stellt einen allgemeinen Kostenantrag nach § 59 Abs. 3 VwGG.

Der Verwaltungsgerichtshof, der die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden hat, hat erwogen:

I. Rechtslage

Bezüglich der für die Verwendungsänderung und die Neubemessung der Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG (so genannte Verwendungsgruppenzulage) maßgebenden Rechtslage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Vorerkenntnis vom 25. Februar 1998, 96/12/0018, 96/12/0279, verwiesen, in dem sie ausführlich dargestellt wurde.

II. Beschwerdeausführungen

Zunächst ist auf den erst- und zweitangefochtenen Bescheid (Verwendungsänderung) einzugehen, weil vom Ausgang dieses Verfahrens das Schicksal der Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid (Verwendungsgruppenzulage) abhängt (vgl. auch dazu näher die Überlegungen im Vorerkenntnis vom 25. Februar 1998).

Vorab ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall die in der Zwischenzeit erfolgte Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnisses die Beschwerden gegen die Verwendungsänderung nicht gegenstandslos gemacht hat, weil wegen des oben aufgezeigten Zusammenhanges bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation mit dem Ausgang dieser Verfahren Auswirkungen für die Bemessung des Ruhegenusses verbunden sein könnten, gehört doch die Verwendungsgruppenzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG zu den ruhegenussfähigen Zulagen.

A) Zum erst- und zweitangefochtenen Bescheid (Verwendungsänderung)

1. Zum zweitangefochtenen Bescheid und seinem Verhältnis zum erstangefochtenen Bescheid

1.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der ihm am 25. Mai 1999 zugestellte zweitangefochtene Bescheid unterscheide sich vom erstangefochtenen (am 4. Mai 1999 zugestellten) Bescheid nur durch ein Wort, der die zeitliche Fixierung der Betrauung mit C-wertigen Arbeiten (und damit die Abberufung von seinem B-wertigen Arbeitsplatz) betreffe, weil dieser Zeitpunkt mit der Wendung "bis" statt wie im erstangefochtenen Bescheid "ab Rechtskraft (Zustellung) des Bescheides" umschrieben werde. Zwar könnten grundsätzlich die beiden Bescheide nebeneinander bestehen bleiben, doch wiesen sie auf Grund der unterschiedlichen Zustellung einen Überschneidungszeitraum zwischen dem 4. und 25. Mai 1999 auf. Dies sei unzulässig, weil nicht zwei Entscheidungen in einer Sache ergehen könnten. Selbst wenn der zweite Bescheid sonst überhaupt keinen Inhalt hätte, sei der Beschwerdeführer zu seiner zusätzlichen Anfechtung genötigt, um zu verhindern, dass eine Beschwerde gegen den ersten Bescheid ins Leere gehe, weil inzwischen der zweite Bescheid an seine Stelle getreten sei. Im Gegensatz zum ersten Bescheid (Betrauung des Beschwerdeführers bis zum maßgebenden Stichtag = 4. Mai 1999 mit B-wertigen Aufgaben) bringe der zweite Bescheid das Gegenteil zum Ausdruck (Betrauung mit C-wertigen Tätigkeiten vor diesem Zeitpunkt), was rückwirkend rechtlich gar nicht zulässig sei. In Verbindung mit der Begründung gehe allerdings hervor, dass in Wahrheit auch der zweite Bescheid davon ausgehe, dass bis zu seiner Erlassung eine B-wertige Verwendung des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei. Es liege zwar die Vermutung nahe, dass es sich beim Wort "bis" im zweiten Bescheid um einen Irrtum handle. Dennoch bleibe ein Widerspruch zwischen diesen beiden Bescheiden bestehen, die das Verhältnis des zweiten Bescheides zum ersten Bescheid geradezu unerklärlich erscheinen lasse. Der zweite Bescheid sei daher wegen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft des ersten Bescheides sowie Unbestimmtheit und innerer Widersprüchlichkeit rechtswidrig.

1.2. Die belangte Behörde, die in ihrer Gegenschrift nur zu diesem Thema Stellung bezogen hat, weist darauf hin, dass der Sachbearbeiter am 5. Mai 1999 (also nach der Zustellung des erstangefochtenen Bescheides) in einer "Schrecksekunde" vermeint habe, einen Schreibfehler im erstzugestellten Bescheid entdeckt zu haben, weil es statt "ab Rechtskraft (Zustellung)" "bis Rechtskraft (Zustellung)" heißen müsse. In einem Telefonat mit dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers sei die persönliche Übergabe von zwei Bescheidausfertigungen mit dem Wortlaut des zweitangefochtenen Bescheides im Austausch gegen den am Vortag zugestellten erstangefochtenen Bescheid vereinbart worden. Nach persönlicher Aushändigung des zweitangefochtenen Bescheides durch den Sachbearbeiter der belangten Behörde habe dieser nach Rückkehr an seinen Arbeitsplatz bei nochmaliger Rekapitulation zu seinem Erschrecken festgestellt, dass der ursprüngliche Wortlaut ("ab Rechtskraft") doch zutreffend gewesen sei. In einem Telefonat mit dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers habe sich dieser nach Diskussion bereit erklärt, dass der Sachbearbeiter der belangten Behörde die nachgereichten Bescheidausfertigungen am nächsten Tag wieder abhole. In der Folge sei dem Sachbearbeiter aber bloß eine Ausfertigung des zweitangefochtenen Bescheides ausgehändigt worden, weshalb er um einen Rückruf des auf Grund von Verpflichtungen abwesenden Vertreters des Beschwerdeführers ersucht habe. Ein Rückruf habe in der Folge nicht stattgefunden, weshalb der Sachbearbeiter die Angelegenheit nicht mehr verfolgt habe, weil er davon ausgegangen sei, dass der erstangefochtene Bescheid maßgebend sei. Keinesfalls sei ein "Ausspielen" der beiden Varianten für möglich gehalten worden. Wieso und an wen am 25. Mai 1999 der zweitangefochtene Bescheid - wie in der Beschwerde ausgeführt - unabhängig vom geschilderten Ablauf zugestellt worden sein solle, sei nicht nachvollziehbar.

1.3. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid ist berechtigt.

Die Zurückholung der Originalausfertigung des erstangefochtenen, unbestritten am 4. Mai 1999 rechtswirksam zugestellten Bescheides vom 3. Mai 1999 beseitigte nicht die rechtliche Existenz dieses Bescheides.

Der zweitangefochtene Bescheid beruft sich nicht auf § 62 Abs. 4 AVG (Berichtigung). Sollte er dessen ungeachtet als von der Behörde intendierter Berichtigungsbescheid im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG aufzufassen sein, wäre er schon deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen (Schreibfehler oder diesem gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des erstzugestellten Bescheides) gar nicht vorlägen, was sich auch aus der Darstellung seines Zustandekommens in der Gegenschrift ergibt.

Das bloße Abverlangen der Ausfertigungen des zweitzugestellten Bescheides, dem der damalige Vertreter des Beschwerdeführers nur zum Teil nachkam, bewirkte gleichfalls nicht die Eliminierung dieses Bescheides aus dem Rechtsbestand. Die belangte Behörde hat auch in der Folge den zweitangefochtenen Bescheid nicht förmlich aus dem Rechtsbestand beseitigt (z.B. durch die Erlassung eines ihn betreffenden Berichtigungsbescheides nach § 62 Abs. 4 AVG oder seine Behebung nach § 68 Abs. 2 AVG). Unter dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allein interessierenden Gesichtspunkt, ob der erst- und zweitangefochtene Bescheid dem Rechtsbestand angehören, ist das von der belangten Behörde in der Gegenschrift dargestellte Verhalten des (früheren) Vertreters des Beschwerdeführers unbeachtlich. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, dessen Verhalten (wenn es zutreffen sollte) unter einem anderen Gesichtspunkt zu würdigen, so dass dessen Bewertung hier außer Betracht zu bleiben hat.

Was das Verhältnis des unbestritten später erlassenen zweitangefochtenen Bescheides zum erstangefochtenen (früher - nämlich am 4. Mai 1999 - zugestellten) Bescheid betrifft, so trifft es zu, dass im "Überlappungszeitraum" (Zeitraum zwischen Erlassung des erst- und zweitangefochtenen Bescheides) ein Widerspruch bezüglich der rechtswirksamen Feststellung der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers vorliegt. Der zweitangefochtene Bescheid greift insoweit - wie der Beschwerdeführer zutreffend dargelegt hat - in die Rechtskraft des erstangefochtenen Bescheides ein, so dass für den "Überlappungszeitraum" aus diesem Grund eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides vorliegt. Wie lange dieser "Überlappungszeitraum" gedauert hat, hängt vom Zeitpunkt der Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides ab, für den verschiedene Angaben gemacht werden. Während die Darstellung in der Gegenschrift der belangten Behörde darauf hindeutet, dass diese Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides bereits am 5. Mai 1999 stattgefunden hat, gibt der Beschwerdeführer hiefür in seiner Beschwerde den 25. Mai 1999 an. Unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles kann eine Klärung dieser Frage dahinstehen: Weder ist dies für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gegen den zweitangefochtenen Bescheid noch unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des drittangefochtenen Bescheides (Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage mit Null ab 1. Juni 1999) von Bedeutung.

Dies ergibt sich daraus, dass der zweitangefochtene Bescheid außerhalb dieses Überlappungsbereiches auf Grund seines vergangenheitsbezogenen zeitlichen Geltungsbereiches (Verwendungsänderung infolge C-wertiger Tätigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der Agendenzuordnung vom 21. Dezember 1994, dh ab 1. Jänner 1995 bis zu seiner Rechtskraft) den erstangefochtenen Bescheid, der diese Folge ab seiner Rechtskraft für die Zukunft ausspricht, nicht berührt hat. Der zweitangefochtene Bescheid steht daher auf Grund seines Inhaltes zum erstangefochtenen Bescheid - abgesehen vom Überlappungsbereich - in keinem notwendigen Widerspruch und hat daher den erstangefochtenen Bescheid in diesem Umfang (d.h. ab dem Zeitpunkt der Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides) nicht berührt. Da beide für den zweitangefochtenen Bescheid angegebenen Zustellzeitpunkte im Mai 1999 liegen, der drittangefochtene Bescheid aber die Wirkung der Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG im Ergebnis erst ab 1. Juni 1999 eintreten lässt, kommt der Ermittlung des tatsächlichen Zustellzeitpunktes des zweitangefochtenen Bescheides auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedeutung zu.

Der zweitangefochtene Bescheid ist zur Gänze (d.h. in seinem ganzen zeitlichen Geltungsbereich) schon deshalb rechtswidrig, weil er auf Grund seines Spruches im Ergebnis eine rückwirkende Verwendungsänderung anordnet, was - wie bereits im Vorerkenntnis vom 25. Februar 1998 dargelegt wurde - nach dem Gesetz nicht zulässig ist.

Der zweitangefochtene Bescheid war daher (zur Gänze) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2. Zum erstangefochtenen Bescheid

2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen den erstangefochtenen Bescheid vor, die belangte Behörde gehe zwar davon aus, dass bei ihm nach der Organisationsänderung 1994/95 nur mehr eine C-wertige Verwendung gegeben gewesen sei, sie treffe aber keine Tatsachenfeststellungen zu den ihm konkret zugewiesenen Aufgaben. Welche B-wertigen Agenden ihm entzogen worden seien, bleibe ungesagt. Damit fehle die Tatsachengrundlage für eine rechtliche Beurteilung völlig. Zutreffend habe die belangte Behörde in der Begründung auf sein Tatsachenvorbringen hingewiesen, wonach selbst nach der Organisationsänderung seine B-wertige Verwendung noch 78,43 % betragen habe. Das Zutreffen dieses Vorbringens könne nur dann beurteilt werden, wenn feststehe, welche Agenden er vor und nach der Organisationsänderung zu bearbeiten gehabt habe. Dieses Vorbringen stehe im Zusammenhang mit der Frage, ob durch eine generelle Organisationsänderung oder erst später durch "individuelle Kompetenzänderungen" eine entscheidende Reduzierung seiner B-wertigen Agenden erfolgt sei. Das Fehlen jeglicher konkreter Angaben über seine Agenden bedeute, dass der Bescheid nicht nachprüfbar sei. Dies gelte auch in Bezug auf die anderen Beamten und deren jeweilige Aufgabenzuteilung. Damit bleibe insbesondere auch unklar, ob seinem Vorbringen entsprechend einer Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe Ic "im Einschulungsstadium" B-wertige Aufgaben" übertragen worden seien. Vor allem lasse sich aber nicht schlüssig beurteilen, ob eine Neuverteilung von Agenden - mit der Wirkung einer qualifizierten Verwendungsänderung für den Beschwerdeführer - wichtige dienstliche Gründe für sich haben könne, wenn deren Verteilung vor und nach der Organisationsänderung nicht dargelegt werde. Die Wiedergabe der Ausführungen der mit den Erhebungen im fortgesetzten Verfahren betrauten FLD, dass alles seine sachliche Richtigkeit habe, könne solche Tatsachenfeststellungen nicht ersetzen. Bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler wäre hervorgekommen, dass die Organisationsänderung auf Grund des Erlasses des BMF vom 6. April 1994 keinerlei relevanten Auswirkungen für den Beschwerdeführer gehabt habe und dass die individuell von der Leiterin der BH verfügten Änderungen keinen dienstlichen Interessen dienten. Es hätte sich herausgestellt, dass es unwahr sei, dass sich die wesentliche Reduzierung seiner Bwertigen Agenden daraus ergeben hätte, dass in VGr B bzw. später A 2 eingestufte Beamte die ihm entzogenen Agenden ganz oder überwiegend bearbeitet hätten, sondern dass vielmehr (auch) eine wesentliche Verschiebung zu C-Bediensteten stattgefunden habe und außerdem, dass auch eine teilweise stattgefundene Zuweisung zu B-Beamten bzw. VB Ib nicht zweckmäßig gewesen sei, weil diese gesundheitsbedingt bzw. zufolge mangelnder Beherrschung der Materie nicht im erforderlichen Maße geeignet gewesen seien. Die Maßnahmen seien so sinnwidrig gewesen, dass daraus zumindest ein starker Hinweis dafür gegeben sei, dass in Wirklichkeit Motive der Begünstigung bestimmter Bediensteter eine wesentliche Rolle gespielt hätten. Außerdem mangle es dem Spruch an Bestimmtheit, weil der allgemeine Verweis auf die C-Wertigkeit seiner Agenden unbestimmt sei. Der Verweis auf die "Agendenzuordnung vom 21.12.1994" könne diesem Mangel nicht abhelfen, weil es zu wiederholten Änderungen gekommen sei, wie aus der Bescheidbegründung zu entnehmen sei.

2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Beschwerdefall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer, der bis 31. Dezember 1994 in überwiegendem Ausmaß unbestritten B-wertig und damit höherwertig als dies seiner dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung als C-Beamter entsprochen hat, eingesetzt war, ab 1. Jänner 1995 tatsächlich nur mehr C-wertig verwendet wurde, was er weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde bestritten hat. In rechtlicher Hinsicht hat allerdings letztlich erst der erstangefochtene Bescheid mit Wirkung vom 4. Mai 1999 diese eine qualifizierte Verwendungsänderung darstellende Personalmaßnahme wirksam herbeigeführt, woraus dann im drittangefochtenen Bescheid (ab 1. Juni 1999) die besoldungsrechtliche Konsequenz nach § 121 Abs. 6 GG für die bis dahin dem Beschwerdeführer mangels rechtswirksamer Verwendungsänderung gebührende Verwendungsgruppenzulage (nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GG in der Fassung des Besoldungs-Reformgesetzes 1994) gezogen wurde.

Strittig ist, ob diese Personalmaßnahme (und in deren Folge die sich unter dem Gesichtspunkt des § 121 GG ergebende Konsequenz) dem Gesetz entspricht (entsprechen), insbesondere, ob daran ein wichtiges dienstliches Interessen im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF besteht.

Der im Spruch des erstangefochtenen Bescheides enthaltene Verweis auf die "Agendenzuordnung vom 21.12.94" bezieht sich offenkundig auf die oben (in der Sachverhaltsdarstellung) wörtlich wiedergegebene Neuaufteilung der Arbeitsgebiete der Prüfungsstelle der BH der FLD für den Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1995 (in diesem Sinn auch der erstinstanzliche dienstrechtliche Bescheid der FLD vom 24. März 1995), in der diese Aufgaben konkret angeführt werden. Der Verweis konkretisiert damit die im Spruch getroffene allgemeine Feststellung der C-Wertigkeit der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben. Insoweit geht der Vorwurf der Unbestimmtheit ins Leere. Daran ändert auch nichts der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in der Zwischenzeit (d.h. ab 1. Jänner 1995 bis zur Erlassung des erstangefochtenen Bescheides) nach seinen Angaben mehrfach erfolgte Abänderung der an ihn erfolgten Aufgabenzuweisung. Eine solche Änderung wäre bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nur dann rechtserheblich, wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht hätte, dadurch hätte der B-wertige Anteil von Aufgaben an seiner Gesamttätigkeit im Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides oder früher die Erheblichkeitsgrenze (25 %) überschritten, sodass ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die vom erstangefochtenen Bescheid mit Wirkung ab 4. Mai 1999 verfügte qualifizierte Verwendungsänderung (wegen der C-wertigen Verwendung des Beschwerdeführers) gar nicht (mehr) vorlägen. Ein derartiges Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde erstattet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers läuft im Ergebnis vielmehr darauf hinaus, dass die auf Grund der Erlasses des BMF vom 4. April 1994 durchgeführte Organisationsänderung nicht das wichtige dienstliche Interesse für die qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF begründen könne, weil sie sich auf die ihm bis zum 31. Dezember 1994 zugewiesenen B-wertigen Aufgaben (d.h. seinen alten Arbeitsplatz) unmittelbar kaum ausgewirkt hätte. Erst die aus Anlass der erlassbedingten Organisationsänderung von der Leiterin in Bezug auf seine Person angeordnete Neuordnung der Aufgabenverteilung (nur mehr C-wertige Tätigkeit) - vom Beschwerdeführer als "individuelle Kompetenzzuordnung" bezeichnet -, gehe über die unmittelbare Umsetzung des Erlasses hinaus und hätte zu der bekämpften Personalmaßnahme geführt. Sie sei von Gründen getragen, die als sachwidrige (willkürliche) Begünstigung anderer Bediensteter zu werten seien und daher kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF darstellten.

Die belangte Behörde konnte nach dem Ermittlungsergebnissen unbedenklich davon ausgehen, dass sich die Organisationsänderung auf Grund des Erlasses des BMF vom 6. April 1994 auf den Aufgabenbereich einer Prüfungsabteilung einer BH einer FLD jedenfalls insoweit unmittelbar auswirkte, als (bisher als Bwertige eingestufte) Prüfungen der sachlichen Richtigkeit von Gebührenansprüchen nach der RGV 1955 nunmehr von nachgeordneten Dienststellen (FA, ZA) zu besorgen sind und an Stelle der abgetretenen Aufgaben in vermehrtem Ausmaß C-wertige Auswertungen wahrzunehmen sind. Dass diese Organisationsänderung, die österreichweit jede Prüfungsstelle einer BH einer FLD betraf, nicht sachlich begründet gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Bei einer derartigen strukturellen Aufgabenumschichtung in einer Organisationseinheit einer Behörde kann dies vom Vorgesetzten bzw. der Dienstbehörde zum Anlass genommen werden, gleichzeitig mit der Strukturänderung die verbleibenden Aufgaben innerhalb dieser Organisationseinheit gänzlich neu auf die ihr zugeordneten Arbeitsplätze, also auch unter Einbeziehung von Arbeitsplätzen, die von der Strukturänderung nur in einem geringen Ausmaß oder überhaupt nicht unmittelbar betroffen sind, neu zu verteilen. Dies kann dazu führen, dass ein von einem Beamten innegehabter Arbeitsplatz nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeiten grundlegend veränderten Form weiterbesteht. Ein Recht des Beamten auf Beibehaltung der ihm auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten besteht nicht. Im Fall des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung (hier: nach § 40 Abs. 2 BDG 1979 aF) hat er allerdings einen Anspruch darauf, dass diese Verwendungsänderung bescheidmäßig verfügt wird und dass ein wichtiges dienstliches Interesse (im Sinn des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF) daran besteht. Bei einer wie im Beschwerdefall gegebenen Konstellation wird sich das wichtige dienstliche Interesse an einer solchen aus Anlass einer sachlich gerechtfertigten Organisationsänderung vorgenommenen gänzlichen Neuverteilung der Aufgaben auf die der betroffenen Organisationseinheit einer bestimmten Behörde zugeordneten Arbeitsplätze im Regelfall wegen dieses Zusammenhanges von der Organisationsänderung selbst ableiten, es sei denn, es lägen hinreichende und gewichtige Gründe dafür vor, dass die "Sekundärverteilung" in Bezug auf einen hievon als Arbeitsplatzinhaber betroffenen Beamten aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen erfolgte.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die belangte Behörde seinem allgemeinen Vorbringen über die (angeblich geringfügigen) unmittelbaren Auswirkungen des Erlasses des BMF vom 6. April 1994 auf das Ausmaß seines B-wertigen Anteils an seinem Arbeitsplatz die gleichfalls allgemeine Feststellung entgegengehalten hat, diese Behauptung treffe nicht zu, ohne eine hypothetische Untersuchung über die unmittelbare Auswirkung des genannten Erlasses anzustellen. Diese vom Beschwerdeführer als Verfahrensmangel gerügte Vorgangsweise wäre bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation aber nur dann erheblich, wenn sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei bei der "Sekundärverteilung" unsachlich behandelt worden, auseinander gesetzt hätte. Gerade diese Frage stand aber in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zentrum des Ermittlungsverfahrens des fortgesetzten Verfahrens. Dessen Ergebnisse haben nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch im angefochtenen Bescheid ihren hinreichenden Niederschlag gefunden.

Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen (insbesondere auch in Bezug auf ihre Verfahrensrelevanz) sind wegen der ausschließlichen Verwertung von Ermittlungsergebnissen durch die belangte Behörde, die sie dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und wozu sie ihm die Möglichkeit Stellung zu nehmen eingeräumt hat, wovon er auch Gebrauch machte, vor dem Hintergrund seiner (konkreten) Einwendungen im Verwaltungsverfahren zu beurteilen.

Was die behauptete Begünstigung von C-Bediensteten betrifft, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausschließlich auf die vor der Durchführung der Organisationsänderungen mit Wirkung ab 1. Jänner 1995 erfolgte Einschulung der VB Ic Angelika C. (offenkundig als Ersatz für den ab April 1994 vakanten Arbeitsplatz des Revidenten P.) hingewiesen, die nach seinem Vorbringen in der Absicht erfolgt sei, C. später mit den ihm "weggenommenen" B-wertigen Prüfungsaufgaben bezüglich von Reisegebührenansprüchen zu betrauen. Der Beschwerdeführer ist dem im Verwaltungsverfahren erfolgten Vorhalt, C. sei in der Zeit von April bis Juni und vom September bis November 1994 aushilfsweise in der Prüfungsabteilung der BH tätig gewesen, nicht entgegengetreten. Abgesehen davon, dass ein Einsatz von C. demnach (unwidersprochen) nach dem 1. Jänner 1995 in der Prüfungsabteilung der BH gar nicht stattgefunden hat, hat er auch im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass seine " alten Bwertigen" Prüfungsaufgaben nach dem 1. Jänner 1995 einem anderen Bediensteten der Verwendungsgruppe C bzw. Entlohungsgruppe c in der Prüfungsabteilung oder einer anderen Abteilung der BH zugewiesen worden seien. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels wäre auch eine wesentliche Verschiebung zu "C-Bediensteten" herausgekommen, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.

Bei seinem Einwand, bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte sich herausgestellt, dass auch eine unzweckmäßige teilweise Zuweisung seiner alten (B-wertigen) Agenden zu B-Beamten bzw. VB Ib stattgefunden habe, geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, dass der (die) Inhaber des auch nach dem 1. Jänner 1995 Bwertigen Arbeitsplatzes "Referent und Stellvertreter der Prüfungsabteilung" - dies waren ab dem 1. Jänner 1995 B., ab 1. April 1995 H. und ab 15. Oktober 1995 S. - nach der Neuverteilung der Geschäfte die bei der Prüfungsabteilung verbliebenen B-wertigen Prüfungen der Reisegebühren zu besorgen haben. Die Zweckmäßigkeit des Personaleinsatzes ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen; selbst deren Unzweckmäßigkeit führt nicht zur Verneinung des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 aF (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur Bedeutung einer Organisationsänderung zB die hg. Erkenntnisse vom 15. November 1982, 82/12/0065, oder vom 27. Juni 1983, 82/12/0113). Festzuhalten ist, dass diese Arbeitsplatzinhaber der Verwendungsgruppe B angehörten bzw. angehören, also eine ihrer dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Verwendung stattfand. Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdefall auch keine hinreichenden Anzeichen für eine unsachliche Behandlung des Beschwerdeführers erkennbar. Was die geltendgemachte gesundheitsbedingte Unzulänglichkeit der Verwendung eines B-Beamten betrifft, zielt dies offenbar auf die (auch am 1. Jänner 1995) der Prüfungsabteilung zugewiesenen Amtsrätin B. (= der früheren Leiterein der aufgelassenen Familienbeihilfenstelle der BH) ab. Ein zu diesem Zeitpunkt zwei Monate ununterbrochener Krankenstand (der Beschwerdeführer ist den Angaben über die Krankenstände von B. im fraglichen Zeitraum nicht entgegengetreten) indiziert - auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen Krankenstände - noch nicht das Vorliegen einer willkürlichen Vorgangsweise gegenüber dem Beschwerdeführer. Es muss dem Vorgesetzten/der Dienstbehörde ein zeitlicher Spielraum für das Ergreifen von (endgültigen) Personalmaßnahmen in solchen Situationen eingeräumt werden, die von einer Vielzahl von Umständen abhängen, die einem raschen Reagieren entgegenstehen können. Die am 1. April 1995 erfolgende Zuweisung des Arbeitsplatzes "Referent und Stellvertreter des Leiters der Prüfungsstelle" an H. liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes noch innerhalb dieses Spielraumes. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht die angebliche Begünstigung der VB Ib Silvia A. erkennbar, zumal diese niemals in der Prüfungsabteilung der BH selbst eingesetzt war und sie (nach den Angaben des Beschwerdeführers) einem B-Beamten auf seinem früheren Arbeitsplatz nachgefolgt ist, der durch dessen Verwendungsänderung (neuer Einsatz in der Prüfungsabteilung, der von der Wertigkeit der von ihm zu besorgenden Aufgaben seiner dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung entsprach) frei wurde.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

B) Zum drittangefochtenen Bescheid (Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6 GG)

Der Beschwerdeführer bringt im Ergebnis im Wesentlichen vor, aus dem Verhältnis des erst- zum zweitangefochtenen Bescheid sei abzuleiten, dass keine wirksame Verwendungsänderung vorliegt. Dies trifft nach den oben unter A 1.3. gemachten Ausführungen nicht zu.

Lag aber auf Grund des erstangefochtenen Bescheides eine mit Wirkung vom 4. Mai 1999 wirksame und rechtmäßige Verwendungsänderung vor, nach der der Beschwerdeführer entsprechend seiner dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung eingesetzt wird, greift die mit dem auf diese Personalmaßnahme folgenden Monatsersten erfolgte Neubemessung der Verwendungsgruppenzulage nicht in seine Rechte ein.

Schon deshalb erweist sich auch die Beschwerde gegen den drittangefochtenen Bescheid als unbegründet; sie war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich bezüglich des zweitangefochtenen Bescheides auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 49 und 52 Abs. 1 VwGG, bezüglich des erst- und des drittangefochtenen Bescheides, zu denen die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Gegenschrift erstattete, jeweils auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 49 (bezüglich des erstangefochtenen Bescheides zusätzlich auf § 52 Abs. 1 VwGG), in allen Fällen in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. November 2000

Stichworte