VwGH 89/12/0133

VwGH89/12/01331.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte

Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §36 Abs2;
BDG 1979 Anl1 VGrC;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
VwGG §42 Abs5;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §36 Abs2;
BDG 1979 Anl1 VGrC;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
VwGG §42 Abs5;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 5 VwGG wird die belangte Behörde beauftragt, die versäumte Berufungsentscheidung binnen acht Wochen unter Zugrundelegung folgender Rechtsansicht zu erlassen:

1. Die für die B-Wertigkeit der Überprüfung von Reiserechnungen entscheidungswesentliche Tätigkeit ist im Messen der geltend gemachten Ansprüche an den von der Reisegebührenvorschrift vorgegebenen Regelungen zu sehen. Sofern sie nicht nur in einem eng begrenzten Bereich der Reisegebührenvorschrift erfolgt oder bei der Überprüfung nicht bloß die ziffernmäßige Kontrolle von einfach zu ermittelnden Gebührenstufen und dergleichen bzw. der damit in der Regel verbundene Rechenvorgang im Vordergrund steht, ist diese Tätigkeit B-wertig.

2. Die nach dem Grad der Schwierigkeit zu bildenden Gruppen von Tätigkeiten sind jeweils unter Beachtung der nach Punkt 1 vorgegebenen Rechtsauffassung und der sonst aus der einschlägigen Rechtsprechung ersichtlichen Aussagen zu verschiedenen, als "Richtverwendungen" zu beachtenden Tätigkeiten hinsichtlich der jeweiligen Wertigkeit summarisch nach dem Überwiegensprinzip zu beurteilen.

3. Ergibt diese Beurteilung einen B-wertigen Anteil an der gesamten Tätigkeit des Beschwerdeführers von mehr als 25 v. H., so hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages; übersteigt der B-wertige Anteil in der Zeit vor der Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse V 50 v. H., so besteht dieser Anspruch in der Höhe eines ganzen Vorrückungsbetrages.

 

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor (Verwendungsgruppe C, Dienstklasse V) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Finanzlandesdirektion für die Steiermark, bei der er in der Prüfungsstelle der Buchhaltung Dienst verrichtet.

Auf Antrag des (- damals noch in der Dienstklasse IV befindlichen -) Beschwerdeführers vom 13. Oktober 1983 stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 13. April 1984 fest, daß dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (im Folgenden kurz Verwendungsgruppenzulage) nicht gebühre.

Den auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers ergangenen abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juli 1984 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Mai 1985, Zl. 84/12/0158, aus den dort näher dargelegten Gründen auf.

Mit dem im fortgesetzten Berufungsverfahren erlassenen Bescheid vom 11. Februar 1987 wurde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides wurden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des Ausmaßes der C- und B-wertigen Anteile an der Gesamtarbeitszeit unter Mitwirkung des Beschwerdeführers die einzelnen Prüfungshandlungen ermittelt, die bei der Kontrolle von Reiserechnungen (- die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers -) anfallen und Schwierigkeitsklassen der geprüften Reiserechnungen wie folgt gebildet:

Prüfungskriterien für Reiserechnungen

  1. "1. ALLGEMEINE PRÜFUNG
    1. a) FRISTGERECHTE VORLAGE (§ 36 RGV 1955)

      Einfache Prüfung, ob das Datum der Vorlage der Reiserechnung nicht weiter als einen Monat nach Reiseende liegt.

 

  1. b) ANGABE DES WOHNORTES (§ 36 RGV 1955)

    Feststellung, ob Wohnort mit Ort der Dienstreise ident ist, wodurch ersterer zum Dienstort wird.

 

  1. c) EINSTUFUNG IN GEBÜHRENSTUFEN

    Auf Grund der in Reiserechnung angegebenen bezugsrechtlichen Merkmale (z.B. Verw. Gruppe, DKl) erfolgt die Einreihung in die Gebührenstufen 1 bis 5, die mit Hilfe

    einer handlichen FLD-spezifischen Tabelle (Auszug aus der RGV) vorgenommen wird und somit einen einfachen Prüfungsvorgang darstellt.

 

  1. d) UNTERSCHRIFT DES RECHNUNGSLEGERS (§ 36 RGV 1955) Einfache Feststellung, ob vorhanden oder nicht.

 

  1. e) BESTÄTIGUNG DES DIENSTVORGESETZTEN (§ 37 RGV 1955) Einfache Feststellung, ob vorhanden oder nicht.

 

  1. f) VORAUSSETZUNGEN DES GEBÜHRENANSPRUCHES (§ 2 RGV 1955) Hier handelt es sich um Grundsatzbestimmungen der RGV, die sich in erster Linie an das die Dienstreise anordnende bzw. deren Durchführung bestätigende Organ richten.

 

  1. g) ZWECKMÄßIGKEIT DER DIENSTVERRICHTUNGEN (§ 1 RGV 1955) Hier handelt es sich um Grundsatzbestimmungen der RGV, die sich in erster Linie an das die Dienstreise anordnende bzw. deren Durchführung bestätigende Organ richten.

 

2. BESONDERE PRÜFUNGEN

 

  1. a) TAGES- UND NÄCHTIGUNGSGEBÜHREN (§§ 13, 17, U. 18 RGV 1955)

    Im § 13 RGV 1955 werden die Tages- und Nächtigungsgebührensätze für die einzelnen Gebührenstufen sowie die Bedingungen für Tarif I und Tarif II festgelegt. Im § 17 RGV 1955 wird das Ausmaß der Tagesgebühr (1/3, 2/3, 3/3) bestimmt, während im § 18 RGV 1955 die Bedingungen für die Nächtigungsgebühr enthalten sind. Die Prüfung von Reiserechnungen auf Grund dieser Paragraphen stellt

    keine besonders hohen Anforderungen und umfaßt obendrein zum Teil auch nur rechnerische Feststellungen.

 

  1. b) FAHRT MIT BUNDESEIGENEM KFZ

    Auf Grund der Ausbleibzeit ist festzustellen, ob 1/3, 2/3, oder 3/3 Tagesgebühr zustehen und ob auf Grund des Ortes der Dienstreise der Tarif I bzw. II anzuwenden ist. Siehe hiezu auch die Ausführungen unter 1.c.

 

  1. c) DIENSTREISEN MIT BEAMTENEIGENEM KFZ (MIT KM-GELD)

    Zu den Feststellungen gemäß 2.b kommt die Ermittlung der beanspruchten Fahrtkilometer sowie deren Multiplikation mit dem Km-Satz. Die Ermittlung der Km stellt einen einfachen Such- bzw. Rechenvorgang auf Grund der Angaben des Rechnungslegers oder von Landkarten bzw. Kursbüchern dar. Auf Grund der Prüfungserfahrung bzw. Kenntnis der dazu verfügbaren Unterlagen ist an solche Prüfungen keine besondere Qualifikation zu stellen.

 

  1. d) DIENSTREISEN MIT BEAMTENEIGENEM KFZ (OHNE KM-GELD)

    Zu den Feststellungen gemäß 1.c kommt die Feststellung der Kosten der Massenbeförderungsmittel (Straßenbahn, Bus, Bahn). Die Kenntnis der dazu erforderlichen Unterlagen (Kursbücher udgl.) ist keine Frage der Qualifikation, sondern der Erfahrung. Für einen Einzelfall mag dies mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein, nicht jedoch für jemand, der sich damit andauernd auseinanderzusetzen hat.

 

  1. e) DIENSTREISEN MIT MASSENBEFÖRDERUNGSMITTELN

    Neben den Feststellungen gemäß 2.d ist eine Kontrolle der Abfahrts- und Ankunftszeiten der benützten Massenbeförderungsmittel auf Grund der Kursbücher erforderlich, da sich dadurch die Dauer der Dienstreise verlängert. Für die Feststellung der Abfahrts- und Ankunftszeiten gelten die Ausführungen zu 2.d (Erfahrung im Lesen von Kursbüchern udgl.), während die Berücksichtigung der Hinzurechnungszeiten des § 16 RGV 1955 (3/4 und 1/2 Stunde bei Bahnhöfen unter 2 km, 1/2 und 1/4 Stunde plus festgelegte Wegzeit in allen anderen Fällen) im wesentlichen aus rechnerischen Vorgängen besteht. Die allfällige Zuerkennung erhöhter Nächtigungsgebühren auf Grund von Hotelrechnungen stellt im wesentlichen eine einfache rechnerische Gegenüberstellung von tatsächlichen Kosten der Nächtigung lt. Rechnung mit der Nächtigungsgebühr lt. Gebührenstufe plus 200 v.H. dar, wobei der kleinere Betrag schließlich zuerkannt wird.

 

  1. f) ZUTEILUNGSGEBÜHR/TRENNUNGSGEBÜHR (ZUSCHUß)

    Die Anforderungen an die Prüfung von Zuteilungsgebühren und Trennungsgebühren stellen sich höher dar, da neben allen bisher genannten Prüfungskriterien die Bestimmungen der §§ 22 bis 24 bzw. 34 und 35 der RGV 1955 anzuwenden sind; diese sind komplexeren Inhaltes und werden auch häufig von den Rechnungslegern nicht korrekt angewendet (z.B. Kürzungsbestimmungen, Dienstreisen im Zuteilungsort). Die häufigsten Berichtigungen an Rechnungen fallen deshalb in diesen Bereichen an.

 

3. SONSTIGE PRÜFUNGEN

 

  1. a) FUßMARSCH

    Das unter 2.c zur Km-Geldberechnung Gesagte gilt auch hinsichtlich der Prüfung von Fußmarsch-Vergütungen.

 

  1. b)

    GEPÄCK

    Die Kosten der Beförderung von Gepäck fallen überwiegend bei den Zuteilungsgebühren, in seltenen Fällen bei den anderen Reiserechnungen an. Auf die Ausführungen zu 2.f darf verwiesen werden.

 

  1. c)

    BEGEHUNGSPAUSCHALE

    Die Bestimmungen des § 64 RGV 1955 sind bei den Bodenschätzern anzuwenden, die anstelle des Fußmarsch-Kilometergeldes eine Pauschalvergütung erhalten; die Prüfung besteht in überwiegendem Maße in einer rechnerischen Prüfung der beanspruchten Beträge.

 

  1. d)

    TAGESPAUSCHALE

    Anstelle der Tagesgebühren nach Tarif II wurde für bestimmte Bedienstete eine Pauschalvergütung festgesetzt (z.B. Lohnsteuerprüfer); die diesbezügliche Prüfung von Reiserechnungen besteht in der Feststellung des Ausmaßes der Dauer der Dienstverrichtung und somit des Anspruchs der Pauschalvergütung, deren Höhe aber ohnedies einheitlich festgelegt ist.

 

  1. 4. AUSFERTIGUNG DES ZAHLUNGS- UND VERRECHNUNGSAUFTRAGES (ZVA)

    Die Ausfertigung des ZVA stellt fast eine reine Schreibtätigkeit dar, da sie aus der Eintragung des Namens des Rechnungslegers, des Monats der Reisebewegung und des anerkannten Endbetrages der Reiserechnung besteht. Die Verrechnungspost ist bereits vorgedruckt und für den weitaus überwiegenden Teil der Reiserechnungen gleich, lediglich in Einzelfällen ist eine andere Post anzuführen. Die Tätigkeit der ZVA-Ausfertigung stellt keine qualitativen Anforderungen dar; von Kenntnissen in Teilbereichen der Allgemeinen Verrechnungs- und Zahlungsvorschriften (AVZ) (wie auch im Schreiben der Finanzlandesdirektion angeführt) kann somit überhaupt keine Rede sein."

 

Auf dieser Grundlage, so führte die belangte Behörde in der Begründung des seinerzeit angefochtenen Bescheides weiter aus, seien zur Feststellung der qualitativen Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers die von ihm im Jahre 1985 geprüften Reiserechnungen nach dem Schwierigkeitsgrad der anzuwendenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955 in sechs Schwierigkeitsklassen eingeteilt worden, wobei die Prüfungstätigkeit in den Kategorien 5 und 6 zufolge der erhöhten Anforderungen durch Kombination der verschiedensten Bestimmungen als B-wertige eingestuft worden sei. Die folgende Einteilung sei dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebracht worden:

" 1) KATEGORIE 1

Reiserechnungen der Kfz-Lenker, Dienstreisen nur mit Dienst-Kfz (bzw. nur als Mitfahrer), Dienstverrichtungen nur im Dienstort, Reiserechnungen nur mit Pauschalvergütung.

 

  1. 2) KATEGORIE 2

    Dienstreisen nur mit Dienstverrichtungen im Dienstort mit Km-Geld, Pauschalvergütungen mit Km-Geld, Reiserechnungen mit nur einer Dienstreise, Dienstreisen nur an einen Ort, Reiserechnungen nur mit Fahrtkosten.

 

  1. 3) KATEGORIE 3

    Dienstreisen an mehrere Orte unter ausschließlicher Benutzung des eigenen Kfz (unabhängig davon, ob eine Km-Geldverrechnung erfolgt). Dienstreisen in mehrere Orte unter Nutzung unterschiedlicher Beförderungsmittel.

 

  1. 4) KATEGORIE 4

    Dienstreisen, die nur Kursbesuche betreffen und keinen Anspruch auf Zuteilungsgebühr begründen (z.B. 5-tägige Kurse am Bildungs-Zentrum).

 

  1. 5) KATEGORIE 5

    Dienstreisen, bei denen infolge der Dauer ein Übergang von Tarif I auf Tarif II erfolgt, Dienstreisen ins Ausland (Zugbegleitung).

 

  1. 6) KATEGORIE 6

    Zuteilungsgebühren, Trennungsgebühren/-zuschüsse."

 

Ausgehend von diesen Feststellungen und unter Berücksichtigung der Arbeitstage des Jahres 1985, aber ohne eine nachvollziehbare Relation zu diesen, für das als repräsentativ bezeichnete Jahr 1985 erhobenen Ermittlungsergebnissen herzustellen, bezeichnete die belangte Behörde letztlich begründungslos lediglich 15,24 v.H. der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers als B-wertig.

Auch diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. April 1988, Zl. 87/12/0057, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde am 29. April 1988 zugestellt.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung vertrat die belangte Behörde nun auf Grund der bereits angestellten Ermittlungen die Auffassung, daß der im genannten Vorerkenntnis dargestellten Tätigkeit des Beschwerdeführers jedenfalls ein B-wertiger Anteil von zumindest 50 v.H. zuzubilligen sei und trat mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Bemessung einer Verwendungsgruppenzulage in Höhe eines Vorrückungsbetrages an das Bundeskanzleramt heran.

Seitens des BKA (Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst) wurde die beantragte Zustimmung nicht erteilt. Maßgebend war - nach der in diesem Fall gegebenen Begründung -, daß die von der belangten Behörde der beabsichtigten Entscheidung zugrundegelegten Erhebungsergebnisse im Sinne des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichen, den B-wertigen Anteil der Arbeit des Beschwerdeführers darzulegen. Nach weiteren Erhebungen durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer mangels einer Entscheidung nunmehr Säumnisbeschwerde ein.

Die belangte Behörde holte den versäumten Bescheid innerhalb der ihr gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist mangels Zustimmung des BKAs nicht nach, legte aber die Akten des Verfahrens vor.

 

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den nach dem Vorgesagten die Zuständigkeit zur Erlassung der Sachentscheidung übergegangen ist, hat erwogen:

Gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle ist die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf im Falle des Abs. 1 Z. 1 drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Verwendungszulage nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das Erkenntnis vom 15. Februar 1978, Zl. 2233/76) sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, anderseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch Zurücklegung der als Definitivstellungserfordernis festgelegten Zeit praktischer Verwendung und durch Ablegung einer entsprechenden Dienstprüfung erlangt zu werden pflegen.

Im Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof in den einleitend genannten Vorerkenntnissen - entgegen der ursprünglichen Auffassung der belangten Behörde, daß es sich bei der Überprüfung von Reiserechnungen lediglich um eine mathematische Aufgabe einfachen Charakters handle - ausgesprochen, daß die entscheidungswesentliche Tätigkeit im Messen der geltend gemachten Ansprüche an den von der Reisegebührenvorschrift vorgegebenen Regelungen zu sehen sei. Maßgebend für einen Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage dürfe für den gesamten Bereich des Rechnungsdienstes, der derzeit von Beamten der Verwendungsgruppen B und C ausgeübt werde, nicht das Erfordernis einer konzeptiven Tätigkeit bzw. der Bescheiderlassung sein. Der Verwaltungsgerichtshof teilte nicht die Auffassung der belangten Behörde, daß die Reisegebührenvorschrift lediglich eine an sich einfache Gesetzesmaterie darstelle und schon daher nur von einer Rechtsanwendung in einem eng begrenzten Raum gesprochen werden müsse. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für Reisegebühren stellt vielmehr nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Rechtsanwendung dar und enthält - sofern sie nicht in einem eng begrenzten Bereich oder nur in einer schematischen Überprüfung bestimmter gleichbleibender Arten von Reiserechnungen erbracht wird - B-wertige Elemente.

Bei der Prüfung der Wertigkeit von Dienstleistungen ist davon auszugehen, daß die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes im Stellenplan Deckung finden muß (vgl. auch § 36 Abs. 2 BDG 1979). Durch die Ernennung eines Beamten auf eine bestimmte Planstelle wird die besoldungsrechtlich primär maßgebende Verbindung zum Gehaltsgesetz 1956 hergestellt. Für die für die Besoldung der Beamten wesentliche Laufbahn besteht grundsätzlich das Ernennungsprinzip; maßgebend ist nicht wie bei Vertragsbediensteten das Tätigkeitsprinzip.

Abweichend von diesem Grundsatz stellt § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf die Dienstverrichtung ab. Maßgebend ist also in diesem Sinne, ob von dem Beamten an seinem Arbeitsplatz höherwertigere Dienste, als es seiner Einstufung entspricht, verrichtet werden. Überschreitet der Anteil der höherwertigeren Dienstverrichtung wenigstens 25 v.H. des Gesamtvolumens der Tätigkeit (- wobei das Gesamtvolumen durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der im Sinne des § 36 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt ist -), so liegt eine im Sinne des § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 erhebliche und damit für eine Verwendungsgruppenzulage anspruchsbegründende Dienstverrichtung vor (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 1. Dezember 1977, Zl. 2196/77, Slg. NF Nr. 9.446/A u.v.a.). Wenn die der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnende höherwertige Tätigkeit überwiegt, besteht der Zulagenanspruch im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages (diesbezüglich vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 7. April 1987, Zl. 86/12/0117), außer, wenn der anspruchsberechtige Beamte der niedrigeren Verwendungsgruppe bereits ein Gehalt erreicht hat, das auch nicht höher wäre, wenn er in die unmittelbar nächsthöhere Verwendungsgruppe überstellt worden wäre. Diesfalls steht ihm die Verwendungsgruppenzulage nur mit dem im Gesetz vorgesehenen Mindestbetrag von einem halben Vorrückungsbetrag zu (vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 14. Jänner 1985, Zl. 84/12/0054).

Einer bestimmten Verwendungsgruppe sind Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten Verwendungsgruppe erfüllen. Es müßte also die Tätigkeit des Beschwerdeführers, um einen Anspruch auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu begründen, eine solche sein, die normalerweise nur von Beamten zu erwarten ist, die die Anstellungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe B erfüllen. Denn der Verwendungsgruppe C gehört der Beschwerdeführer als Beamter selbst an, eine A-Wertigkeit seiner Leistungen wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und scheidet nach der Art der festgestellten Tätigkeit auch von vornherein aus. Damit müssen diese Tätigkeiten - wie bereits einleitend dargelegt - solche sein, deren Verrichtung - im allgemeinen - die Absolvierung einer höheren Lehranstalt und die erfolgreiche Ablegung einer für den gehobenen Dienst vorgesehenen Prüfung verlangt.

Nicht bezogen auf den Bereich des Rechnungsdienstes hat der Verwaltungsgerichshof in einem Fall dargelegt, daß eine selbständige und selbstverantwortliche konzeptive Arbeit für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch ist (vgl. Erkenntnis vom 15. Jänner 1976, Zl. 1.872/75). In einem anderen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof zur B-Wertigkeit ausgesprochen:

Die Ausfüllung einer selbständigen und verantwortlichen Stellung und die Erledigung auch nicht einfacher Fälle innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes sind im Rahmen des gehobenen Verwaltungsdienstes zu erbringende Arbeitsleistungen. In einem sachlich beschränkten Umfang ist solchen Beamten auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zumutbar (vgl. Erkenntnis vom 5. Februar 1976, Zl. 1.643/75, Slg. NF Nr. 8981/A). Die Überprüfung von Abrechnungen, sofern sich diese Aufgabe als eine im wesentlichen mathematische Aufgabe einfachen Charakters darstellt, die im Hauptinhalt der Tätigkeit der in Kassen eingesetzten Bediensteten vergleichbar ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall als C-wertig qualifiziert (vgl. Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Zl. 1.592/76, Slg. NF Nr. 9.152/A).

Zu der im Beschwerdefall offenen Frage der Wertigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtsgang im Gegensatz zur belangten Behörde dargelegt, daß bei der Überprüfung von Reiserechnungen - so wie im gesamten Rechnungsdienst, der von B- und C-Bediensteten wahrgenommen wird - mit den Grundrechnungsarten das Auslangen gefunden werden kann, daß aber die im Beschwerdefall diesbezüglich entscheidungswesentliche Tätigkeit im Messen der geltend gemachten Ansprüche an den von der Reisegebührenvorschrift vorgegebenen Regelungen zu sehen ist. Maßgebend für die Wertigkeit dieses Aufgabenbereiches (- der nach den von der belangten Behörde unbestrittenen Behauptungen des Beschwerdeführers nahezu ausschließlich von B-Beamten wahrgenommen wird -) kann nicht das Konzipieren von Bescheiden sein, weil die Tätigkeit des Beschwerdeführers und des gesamten Rechnungsdienstes als fachlich unterstützender Dienst für die auf dem Überprüfungsergebnis aufbauende Tätigkeit der anweisenden Stelle (- die allenfalls einen Bescheid zu erlassen hat -) zu werten ist. Da die belangte Behörde seinerzeit auch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Reisegebühren im Gesamten lediglich als eine im wesentlichen mathematische Aufgabe einfacher Art beurteilte, obwohl diese Tätigkeit Rechtsanwendung darstellt und - sofern sie nicht in einem eng begrenzten Bereich oder nur in einer schematischen Überprüfung bestimmter, gleichbleibender Arten von Reiserechnungen erbracht wird, - B-wertige Teile enthält, mußte der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid aufgehoben werden.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde im Sinne einer analytischen Arbeitsbewertung hinsichtlich der Überprüfungstätigkeit bei Reiserechnungen Prüfungskriterien zusammengestellt, ohne aber deren Wertigkeit nach den Anforderungen zweifelsfrei festzustellen. Weiters bildete die belangte Behörde sechs Kategorien von Reiserechnungen nach dem Schwierigkeitsgrad ihrer Bearbeitung und bezeichnete die Überprüfung der Reiserechnungen der Kategorien 5 und 6 im Hinblick auf die bei deren Überprüfung notwendige Kombination von verschiedensten Bestimmungen als B-wertig. In weiterer Folge wurde dann von der belangten Behörde - ohne daß dies begründungsmäßig nachvollziehbar gewesen wäre - ein B-wertiger Anteil von etwas über 15 %, der sich unter Berücksichtigung weiterer B-wertiger Tätigkeiten auf 18 % erhöhte, festgestellt.

In dem aufhebenden Erkenntnis vom 11. April 1988, Zl. 87/12/0057, führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen folgendes dazu aus:

Wenn auch aus den Sachverhaltsfeststellungen hinreichend erkennbar ist, daß entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht seine ganze Prüfungstätigkeit hinsichtlich der Reiserechnungen B-wertig ist, kann der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf seine vorher dargelegte Rechtsmeinung, aber auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Rechtsprechung zur Reisegebührenvorschrift 1955 anfallenden Probleme - nicht die Auffassung der belangten Behörde teilen, daß die Reisegebührenvorschrift 1955 eine an sich einfache Gesetzesmaterie darstelle und schon daher nur von einer Rechtsanwendung in einem eng begrenzten Raum gesprochen werden müsse. Daß der Beschwerdeführer aber NUR bestimmte gleichbleibende Reiserechnungen rein schematisch überprüft, wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Auch die belangte Behörde anerkennt, daß ein Teil der Prüfungstätigkeit des Beschwerdeführers B-wertig ist. Es kommt daher auch aus diesem, von der belangten Behörde anerkannten Grunde, der - wie vorher dargelegt - im wesentlichen Teil begründungslos erfolgten Abgrenzung bzw. Feststellung der B- bzw. C-wertigen Tätigkeit des Beschwerdeführers die entscheidende Bedeutung zu. Daran können auch die Darlegungen der weisungsgemäßen Unterordnung des Beschwerdeführers, die Tatsachen der stichprobenweisen Kontrolle seiner Tätigkeit, die Unterfertigung der Zahlungs- und Verrechnungsaufträge durch den Anweisungsberechtigten und auch die übrigen Ausführungen in der Begründung nichts Wesentliches ändern.

Ausgehend von den bisher angestellten Überlegungen, unter Berücksichtigung der angegebenen Rechtsprechung und der Schwierigkeiten, mittels einer exakten Methode den Anteil der höherwertigen Tätigkeit des Beschwerdeführers mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand zu ermitteln (vgl. Erkenntnis vom 9. Jänner 1980, Zl. 3000/78, Slg. NF 10.004/A), sind für die von der belangten Behörde im weiteren Verfahren zu treffende Entscheidung im wesentlichen folgende Rechtsüberlegungen grundsätzlich maßgebend bzw. sind folgende ergänzende Erhebungshandlungen zu setzen:

Die belangte Behörde hat unter Mitwirkung des Beschwerdeführers die gesamten vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz zu erbringenden fachlich und sachlich zusammengehörigen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen (nicht nur die "Überprüfung der Reiserechnungen", die nach den Akten des Verfahrens nur einen Teil der Aufgaben des Beschwerdeführers darstellt) zu erheben und den quantitativen Anteil der einzelnen Gruppen von Dienstverrichtungen überschlagsmäßig festzustellen, wobei keine Bedenken bestehen, dabei auf den im zweiten Rechtsgang bereits ermittelten Ergebnissen aus 1985 aufzubauen, soferne keine wesentlichen Änderungen im Betrachtungszeitraum eingetreten sind. Dann sind die einzelnen Gruppen (Kategorien) von Dienstverrichtungen nach den Anforderungen für ihre Erledigung (B/C) zu bewerten. Wenn von den von der belangten Behörde im zweiten Rechtsgang gebildeten Kategorien ausgegangen wird, sind die übrigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, die nicht in der Überprüfung von Reiserechnungen bestehen, nach objektiven Kriterien in analoger Weise wie die Tätigkeit "Überprüfung von Reiserechnungen" zu erfassen. Hiebei ist die nach dieser Kategorienbildung und Quantifizierung notwendige Bewertung der einzelnen Kategorien grundsätzlich nur summarisch vorzunehmen, d. h. die einzelnen einer Kategorie zugeordneten Tätigkeiten sind nicht weiter zu analysieren und beispielsweise in Rechenvorgang, Denkvorgang, Schreibarbeit und dergleichen mehr weiter zu zerlegen. Unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde gewählten Kategorisierung zeigt sich, daß jene Überprüfungshandlungen, bei denen die Richtigkeit von Gebührenstufen und dergleichen zu kontrollieren ist und die rechnerische Kontrolle (addieren, subtrahieren, multiplizieren und dergleichen) eindeutig im Vordergrund steht (Kategorie 1 und Kategorie 2) jedenfalls dem Fachdienst zuzuordnen ist. Was die übrigen Kategorien betrifft, tritt der diesfalls für die Zuordnung zum Fachdienst entscheidende schematisch-rechnerische Gesichtspunkt in den Hintergrund. Es handelt sich vielmehr zum überwiegenden Anteil um die Überprüfung von Anspruchsvoraussetzungen, die nicht nur schematisch in einem engen Bereich erfolgt, sondern Anwendung der Reisegebührenvorschrift und damit im Sinne des Vorerkenntnisses eine B-wertige Tätigkeit darstellt.

Von den, den solcherart als B-wertig festgestellten Arten (Kategorien) der Dienstverrichtungen zugeordneten Anteilsziffern am Gesamtarbeitsvolumen, ist die Summe zu bilden. Ergibt diese einen B-wertigen Anteil an der gesamten Tätigkeit des Beschwerdeführers wenigstens von 25 v.H., so wird dem Beschwerdeführer eine Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines halben Vorrückungsbetrages zuzuerkennen sein; übersteigt der B-wertige Anteil in der Zeit vor der Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse V 50 v.H., so ist die Verwendungsgruppenzulage in der Höhe eines ganzen Vorrückungsbetrages festzusetzen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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