VwGH 85/12/0116

VwGH85/12/011616.6.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der Dr. GK, Richter des Kreisgerichtes X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 26. März 1985, GZ. 4286/2-III 6/85, betreffend Gewährung eines Karenzurlaubes, zu Recht erkannt:

Normen

RDG §75 Abs1;
RDG §75 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Richter in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Ihre Dienststelle war bis 30. Juni 1985 das Kreisgericht Y und ist nunmehr das Kreisgericht X.

Mit Eingabe vom 25. Februar 1985, ergänzt durch das Schreiben vom 9. März 1985, beantragte die Beschwerdeführerin, ihr im Anschluss an den mit 27. August 1985 endenden Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, einen weiteren Karenzurlaub nach § 75 des Richterdienstgesetzes für die Dauer eines Jahres, d. h. vom 28. August 1985 bis 27. August 1986, zu gewähren. Für den Fall der Abweisung dieses Begehrens stellte sie den Antrag, ihre Wochendienstzeit für die Dauer eines Jahres nach Ablauf des Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz auf die Hälfte herabzusetzen. Begründend führte sie aus, dass sie ihren am 27. August 1984 geborenen Sohn weiterhin ganztägig persönlich betreuen möchte. Eine geeignete Person, die die Aufgabe der Betreuung übernehmen könne, stehe nicht zur Verfügung. Ihr Mann sei in Linz beschäftigt. Während ihrer Schwangerschaft sei sie mit ihrem Gatten von G, 18 km von Y entfernt, nach X übersiedelt, da von diesem Ort aus sowohl ihr Ehemann als auch sie selbst täglich zwischen der gemeinsamen Wohnung und ihren Arbeitsplätzen in Linz bzw. Y pendeln könnten. In X wohne sie aber nun in großer Entfernung von Verwandten und Bekannten und sei deshalb bei der Aufsicht über ihr Kind völlig auf sich selbst gestellt. Ihr Ehemann könne sie in diesen Belangen kaum unterstützen, da er wegen Leistung von Überstunden sowie wegen des langen Weges zu seinem Arbeitsplatz meist 12 Stunden von zu Hause abwesend sei.

Weder die zuständige Standesvertretung der Richter noch die Präsidenten des Kreisgerichtes Y und des Oberlandesgerichtes Linz haben - im wesentlichen unter Hinweis auf die vorliegende ungünstige Personalsituation - den Antrag der Beschwerdeführerin befürwortet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde demselben nicht Folge gegeben und begründend in wesentlichen folgendes ausgeführt:

Beim Kreisgericht Y sei zur Zeit eine systemisierte Richterplanstelle unbesetzt. Die dadurch gegebene angespannte Personallage stelle nach Auffassung der belangten Behörde einen der Gewährung des beantragten Karenzurlaubes entgegenstehenden "zwingenden Grund" dar. Der Umstand, dass bei der Dienststelle der Beschwerdeführerin für diese auf Grund des ihr nach dem Mutterschutzgesetz bewilligten Karenzurlaubes eine richterliche Ersatzplanstelle systemisiert und besetzt worden sei, könne deshalb keine Berücksichtigung finden, weil die Anzahl der für die Vertretungsfälle im Stellenplan vorgesehenen Planstellen beschränkt sei, bundesweit nicht alle Vertretungsfälle abgedeckt werden könnten und vor allem auch für jene Fälle, in welchen auf die Gewährung eines Karenzurlaubes ein Rechtsanspruch bestehe, vorgesorgt werden müsse. Dem vorliegenden Antrag könne daher in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der nachgeordneten Justizdienststellen sowie der örtlichen richterlichen Standesvertretungen nicht entsprochen werden.

Zur Entscheidung über den Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Wochendienstzeit sei der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zuständig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher beantragt wird, denselben dahin abzuändern, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin "auf Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75 RDG vom 23. 8. 1985 bis 27. 8. 1986 stattgegeben werde". Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes kann dem Richter auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Daraus folgt, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig ausführt, dass das Gesetz für den Fall, dass zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Bewilligung des Karenzurlaubes ausdrücklich untersagt, in allen anderen Fällen jedoch (art.: "kann in § 75 Abs. 1 RDG) dem freien Ermessen der für die Entscheidung zuständigen Dienstbehörde anheim stellt.

Die belangte Behörde erblickte in dem Umstand, dass dem Kreisgericht Y, welchem die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum als Richter angehörte, eine systemisierte Richterplanstelle unbesetzt war und eine auch von den nachgeordneten Justizdienststellen sowie der zuständigen richterlichen Standesvertretung bestätigte angespannte Personalsituation gegeben ist, das Vorliegen eines zwingenden dienstlichen Grundes, welcher der Gewährung des beantragten Karenzurlaubes entgegenstand.

Den Ausführungen der belangten Behörde, mit welchen sie - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - nicht nur auf die gegebene Personallage des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz, sondern auch auf die des Kreisgerichtes Y Bezug nimmt, hat die Beschwerdeführerin Wesentliches nicht entgegengesetzt. Insbesondere hat sie auch nicht in Abrede gestellt, dass bei dem genannten Kreisgericht eine systemisierte Richterplanstelle, offenbar mangels geeigneten Personals, nicht besetzt werden konnte. Wenn die belangte Behörde aber in dieser Tatsache einen zwingenden dienstlichen Grund erblickte, der der Bewilligung der von der Beschwerdeführerin beantragten Begünstigung entgegenstand, hat sie eine Rechtswidrigkeit nicht zu vertreten. In diesem Zusammenhang ist es auch - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - ohne Bedeutung, dass für die Beschwerdeführerin auf Grund des ihr nach dem Mutterschutzgesetz gewährten Karenzurlaubes beim Kreisgericht Y eine richterliche Ersatzplanstelle geschaffen wurde. Mit Recht führte nämlich die belangte Behörde ins Treffen, dass mit derartigen Ersatzplanstellen vor allem für jene Fälle vorzusorgen ist, bei denen auf die Gewährung eines Karenzurlaubes ein Rechtsanspruch besteht.

Die Frage des Eventualantrages der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; denn mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Karenzurlaubes vom 28. August 1985 bis 27. August 1986 entschieden.

Im Hinblick auf das oben Dargelegte war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 16. Juni 1986

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte