VwGH 84/12/0011

VwGH84/12/001118.3.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des HO in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. November 1983, Zl. 58 276/9-II/4/83, betreffend Verwendungsänderung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §38;
BDG 1979 §40;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gendarmeriegruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Verkehrsabteilung, Außenstelle XY, des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich.

Auf eigenen Antrag wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 14. April 1982 mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1982 von seiner Funktion als Kommandant des Gendarmeriepostens A abberufen und als "Sachbearbeiter und unmittelbarer Vertreter des Kommandanten der Außenstelle bis zur endgültigen Entscheidung über das Dienstsystem" zur mit 1. Mai 1982 neu errichteten Verkehrsabteilung - Außenstelle XY versetzt. Der Dienst bei der neu errichteten Dienststelle war zunächst bis 31. Jänner 1983 in Form des so genannten "Wechseldienstes" eingeteilt, dann wurde das Dienstsystem auf "Schichtdienst nach Dienstplan C" geändert.

Bedingt durch die Änderung des Dienstsystems bestellte das Landesgendarmeriekommando mit Befehl vom 28. Jänner 1983 den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Abberufung als "Sachbearbeiter und unmittelbarer Vertreter des Außenstellenkommandanten" zum Gruppenkommandanten.

Dagegen begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Befehles und die Erlassung eines Bescheides über die einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung.

Das Landesgendarmeriekommando vertrat aber die Auffassung, dass die seinerzeitige Versetzung nur als eine vorläufige angesehen werden könne und dem Beschwerdeführer daher kein Recht auf Bescheid zukomme.

Nach einer Aufsichtsbeschwerde wies die belangte Behörde das Landesgendarmeriekommando mit Erlass vom 15. Juni 1983 an, über den Sachverhalt bescheidmäßig abzusprechen.

Der daraufhin erlassene Bescheid des Landesgendarmeriekommandos vom 10. August 1983 wurde irrtümlich dem Beschwerdeführer selbst und nicht seinem Rechtsvertreter zugestellt.

Am 13. August 1983 erhob der Beschwerdeführer (ohne Rechtsvertreter) Berufung. Da der Rechtsvertreter aber bereits vor Behandlung der Berufung am 22. August 1983 einen Devolutionsantrag gestellt hatte, musste die belangte Behörde die Berufung schließlich mangels der Möglichkeit der Behebung des Zustellmangels zurückweisen.

Die Sachentscheidung auf Grund des Devolutionsantrages hat in Form des nunmehr angefochtenen Bescheides folgenden Spruch:

"Gemäß § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, werden Sie mit Ablauf des 31. 1. 1983 von Amts wegen von Ihrer Verwendung (Funktion) als Sachbearbeiter und unmittelbarer Vertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung-Außenstelle XY, zu der Sie gemäß § 38 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. 5. 1982 bis zur endgültigen Entscheidung über den Charakter des Dienstsystems versetzt worden sind, abberufen. Mit Wirksamkeit vom 1. 2. 1983 werden Sie bei einem Dienstsystem 'Schichtdienst nach Dienstplan C' auf der Verkehrsabteilung-Außenstelle XY als Gruppenkommandant eingeteilt.

Der vorstehende Bescheid ergeht auf Grund Ihres Antrages vom 22. 8. 1983 gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950."

Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen sowohl damit, dass die seinerzeitige Betrauung mit der Funktion als Sachbearbeiter und unmittelbarer Vertreter des Kommandanten nur vorläufig (bis zur endgültigen Entscheidung über das Dienstsystem) gewesen sei, als auch mit dem Hinweis, dass durch die Änderung des Dienstsystems die vom Beschwerdeführer innegehabte Funktion weggefallen sei. Die Änderung des Dienstsystems wäre eine sachlich begründete organisatorische Maßnahme gewesen, die ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 darstelle. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass der Wechseldienst mit Gruppenbildung das für seine Dienststelle einzig zielführende Dienstsystem wäre, könne die Organisationsmöglichkeit der belangten Behörde und das in der Systemänderung zum Ausdruck kommende wichtige dienstliche Interesse nicht beschränken. Darüber hinaus würden durch die verfügte Änderung in der Diensteinteilung aber auch die Tatbestände des § 40 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 insbesondere aus folgenden Gründen nicht bewirkt.

1) Eine Verschlechterung der Laufbahn sei nicht zu erwarten, weil die Einstufung nach dem Bewertungskatalog der Verwendungsgruppe W 2 vom 1. August 1983 gleich sei.

2) Die seinerzeitige Verwendung des Beschwerdeführers als Postenkommandant nach dem Bewertungskatalog habe die Bewertung W 2- 2-4, die als Sachbearbeiter und unmittelbarer Vertreter des Kommandanten der Außenstelle der Verkehrsabteilung W 2-2-3. Ab 1. August 1983 seien - abgesehen davon, dass ein Unterschied von nur einer Bewertungsstufe keine Ungleichwertigkeit darstelle - die seinerzeitige Funktion des Beschwerdeführers als Postenkommandant und seine Funktion als Gruppenkommandant gleich (mit W 2-2-3) bewertet.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach den Beschwerdeausführungen habe die belangte Behörde, obwohl das Dienstsystem eines Wechseldienstes mit Gruppenbildung sich bestens bewährt habe, ab 1. Februar 1983 Schichtdienst nach Dienstplan C angeordnet. Die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liege vor allem darin, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides mit seiner Begründung nicht im Einklang stehe. Während der Spruch auf eine Verwendungsänderung im Sinne des § 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 abstelle, verneint die Begründung eine solche. Eine Verwendungsänderung liege aber nach Ansicht des Beschwerdeführers eindeutig vor, weil eine allfällige Bewerbung um den Arbeitsplatz eines Stellvertreters bei einem Bezirksgendarmeriekommando eine Vorverwendung durch mindestens drei Jahre als Gendarmeriepostenkommandant oder als Sachbearbeiter mit unmittelbarer Vertretungsbefugnis voraussetze. Wäre nicht die Verwendungsänderung gewesen, hätte der Beschwerdeführer ab 1. Mai 1983 die Voraussetzungen für eine solche Bewerbung um den Posten eines Stellvertreters bei einem Bezirksgendarmeriekommando erfüllt gehabt. Da er diese Möglichkeit nun nicht mehr habe, sei die neue Verwendung nicht gleichwertig und führe zu einer Verschlechterung seiner Laufbahn. Zur Gleichwertigkeit der Funktion nach dem Bewertungskatalog verweist der Beschwerdeführer darauf, dass dieser erst ab 1. August 1983 Geltung habe und daher bei der Bescheiderlassung noch nicht wirksam war. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde nicht in logisch nachvollziehbarer Weise begründet, wieso beim neuen Dienstsystem die Funktion des Beschwerdeführers wegfallen müsse, es fehlten überhaupt Ausführungen über die Unterschiede in den Dienstsystemen.

Aus dem Unterschied zwischen Spruch und Begründung in Verbindung mit der mangelnden Schlüssigkeit folge auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit. Weiters wäre nach Auffassung des Beschwerdeführers unter Laufbahn nicht nur eine Minderung der schon erreichten Position, sondern auch der Fortentwicklungsmöglichkeit zu verstehen. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer aus, dass zwischen den beiden Dienstsystemen in Wahrheit kein Unterschied bestünde, der seine Abberufung rechtfertige, vielmehr läge überhaupt keine echte Organisationsänderung in dem für den Verwaltungsgerichtshof wesentlichen Sinne vor.

Die belangte Behörde vertrat in der Gegenschrift die Auffassung, dass sowohl objektiv an der Organisationsänderung als auch subjektiv an der Einteilung des Beschwerdeführers im neuen Organisationsschema, insbesondere im Hinblick auf seine Erfahrungen, ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden habe. Weiters wies die belangte Behörde darauf hin, dass bei einem Unterschied von nur einer Bewertungsstufe, der noch dazu im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Bewertungskataloges beseitigt sei, nicht von einer Ungleichwertigkeit gesprochen werden könne. Darüber hinaus wäre schon im Hinblick auf die seit 1. August 1983 gleichwertige Einstufung der Funktion des Beschwerdeführers auch seine Bewerbungsmöglichkeit gesichert, obwohl dies zwar im Erlass Zl. 14.003/16-II/4/77 noch nicht ausdrücklich aufscheine. Zum Einwand der rückwirkenden Verwendungsänderung führte die belangte Behörde aus, dass im wesentlichen nur eine Fortführung der im wesentlichen gleichen dienstlichen Tätigkeit vorliege, deren Beibehaltung mangels anderer Anträge des Beschwerdeführers offenbar auch in seinem Interesse gelegen sei.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Mit dem - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich war der Beschwerdeführer "bis zur endgültigen Entscheidung über das Dienstsystem" zum Sachbearbeiter und unmittelbaren Vertreter des Kommandanten der Außenstelle bestellt worden. Die endgültige Regelung des Dienstsystems (Ersatz des Wechseldienstes durch den so genannten Schichtdienst nach Dienstplan C) trat mit 1. Februar 1983 in Kraft. Da somit die im angeführten Versetzungsbescheid verfügte Befristung mit diesem Tag abgelaufen war, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt, wenn durch den angefochtenen Bescheid die nunmehr endgültige Diensteinteilung des Beschwerdeführers getroffen wurde, auch wenn dadurch eine Änderung des Arbeitsplatzes eingetreten ist.

Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch aus einem weiteren Grund in keinem Recht verletzt: Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wertet eine sachlich begründete Änderung der Organisation der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion überhaupt nicht mehr oder nur mehr in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, als "wichtiges dienstliches Interesse", das eine Versetzung im Sinne des § 38 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen rechtfertigt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 1978, Zl. 2680/77).

Unbestritten ist, dass das neue Dienstsystem den vorher umschriebenen früheren Arbeitsplatz gar nicht mehr vorsieht. Entfällt aber in einer Organisationseinheit infolge einer sachlich begründeten Umgliederung sogar eine Funktion, so liegt in der Abberufung dieses Beamten von einer solchen Funktion schon deshalb ein öffentliches Interesse, weil es undenkbar wäre, einen Beamten in einer nicht mehr bestehenden Funktion zu belassen.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Verwendungsänderung sei deshalb unzulässig, weil sich das bis zum 31. Jänner 1983 geltende Dienstsystem bewährt hat, ist ihm zu erwidern, dass er damit keine Unsachlichkeit der Organisationsänderung nachzuweisen vermag. Diese Änderung wäre nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beschwerdeführer einen Nachteil im Sinne des § 40 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zuzufügen. Dass dies geschehen sei, behauptet nicht einmal der Beschwerdeführer. Über die Frage, welches Dienstsystem zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befinden, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 129 B-VG zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und nicht zur Prüfung der Gebarung des Bundes auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berufen ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher selbst, wenn die Änderung des Dienstsystems unzweckmäßig sein sollte, darin noch keine sachlich unbegründete Organisationsänderung zu erblicken (vgl. auch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1982, Zl. 82/12/0065).

Da somit der angefochtene Bescheid der Rechtslage entspricht, war die Beschwerde unbegründet und daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 18. März 1985

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