VwGH 2005/12/0092

VwGH2005/12/009217.10.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dr. G G in S, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstraße 9/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Oktober 2003, Zl. A5-15474/44-03, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Stmk L-DBR, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §15a impl;
BDG 1979 §38 impl;
BDG 1979 §40 impl;
B-VG Art127 Abs1;
B-VG Art129;
B-VG Art18;
B-VG Art7 Abs1;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z1;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1 Z3;
DBR Stmk 2003 §143 Abs1;
DBR Stmk 2003 §143 Abs2;
DBR Stmk 2003 §143;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §20;
StGG Art2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2008:2005120092.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Der 1942 geborene Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 31. Dezember 2003 verfügten Versetzung in den Ruhestand als wirklicher Hofrat in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine letzte Dienststelle war die Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling im Amt der Steiermärkischen Landesregierung.

Aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war seit 1983 als Amtsinspektor im Amt der Steiermärkischen Landesregierung tätig; daneben übte er im Rahmen einer Nebentätigkeit die Funktion des Leiters des Landtags-Stenographendienstes aus. Nach einer im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (Stand September 1995) umfasste der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers folgende (jeweils näher umschriebene) Tätigkeiten: Amtsinspektion; Amtshaftung (Prüfung von Amtshaftungsansprüchen und Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Einrichtungen des Landes); Bedienstetenschutz; Aufsichtsbeschwerden; Sonstiges.

Ende der Neunzigerjahre (genauere Angaben sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen) kritisierte der Landesrechnungshof die (mangelhafte) Ausstattung der Amtsinspektion; in weiterer Folge kam es daher zu einer Personalaufstockung. Nach der Erlassung einer neuen Verordnung über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 28/2001, wurde auch die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung neu gefasst; dabei wurde zunächst mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 innerhalb der Abteilungsgruppe Landesamtsdirektion die "Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling" eingerichtet. Dabei handelt es sich um ein Referat im Sinne des § 4 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung. Der Aufgabenbereich dieser Stabsstelle umfasste zunächst neben der Amtsinspektion insbesondere auch die "Amtshaftung". In weiterer Folge wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 durch den Landesamtsdirektor ein (anderer) Mitarbeiter dieser Stabsstelle zu deren Leiter bestellt.

Der neubestellte Leiter der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling legte ein im vorliegenden Verwaltungsakt erliegendes und mit 10. Oktober 2002 datiertes "Personalkonzept" für diese Organisationseinheit vor. Darin werden die Aufgaben dieser Organisationseinheit sowie die Entwicklung und der Ist-Zustand der Personalausstattung dargestellt. Die Stabsstelle umfasste zum damaligen Zeitpunkt - nach der mittlerweile erfolgten Personalaufstockung - drei akademische Mitarbeiter sowie eine nichtakademische Mitarbeiterin als Assistenz. Diese Personalausstattung sei "keinesfalls optimal", aber dennoch zunächst nicht geändert worden. Zum angestrebten Soll-Zustand wird sodann ausgeführt:

"Selbstverständlich gilt auch für die Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling die Vorgabe, die Personalausstattung dieser Einrichtung auf das für eine effiziente Wahrnehmung der Aufgaben unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken. Die derzeitige Personalausstattung entspricht dieser Vorgabe nicht. Es ist daher erforderlich, den Überhang im Bereich der akademischen Mitarbeiter durch Reduktion um einen Planposten zu bereinigen und die Stabsstelle Zug um Zug nach Maßgabe der Möglichkeiten durch interne Umschichtungen mit zwei Bearbeitern in B oder C und einer Assistenzkraft zu besetzen."

In weiterer Folge kam es zu einer Änderung des Aufgabenbereiches der Stabsstelle "Amtsinspektion und Controlling": der Aufgabenbereich "Amtshaftung" wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 zunächst der Abteilung "Rechtsdienste und Europa" und in weiterer Folge mit Wirkung vom 1. September 2003 der Abteilung "Landesamtsdirektion" zugewiesen.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2003 wandte sich der Landesamtsdirektor an die für Personalangelegenheiten zuständige Abteilung 5 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung; darin führte er unter Berufung auf das vorgelegte Personalkonzept des Leiters der Stabsstelle "Amtsinspektion und Controlling" aus, es erschiene sinnvoll, den Personalstand dieser Stabsstelle so wie in diesem Konzept vorgesehen zu ändern. Es wäre daher in Betracht zu ziehen, den Beschwerdeführer, der am 23. August 2003 das 61. Lebensjahr vollende und dessen zweiter Aufgabenbereich, die administrative Besorgung der Amtshaftungsangelegenheiten, durch eine Änderung der Geschäftseinteilung per 1. Jänner 2003 der Fachabteilung 3a übertragen worden sei, in den Ruhestand zu versetzen. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf die erfolgten Organisationsänderungen nicht von sich aus in den dauernden Ruhestand trete und eine anderweitige Verwendung altersbedingt voraussichtlich nicht in Betracht komme, werde um die Prüfung der Möglichkeiten für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ersucht.

Die Abteilung Personal des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung informierte daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2003 von der Absicht, ihn "auf Grund von Änderungen des Arbeitsumfanges und der Organisation in der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling" von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Begründet wird dies auf das Wesentliche zusammengefasst einerseits mit den im Personalkonzept des neuen Leiters dieser Stabsstelle vorgeschlagenen Änderungen der Personalstruktur, anderseits damit, dass die administrative Besorgung der Amtshaftungsangelegenheiten einer anderen Abteilung übertragen worden sei.

Auf Grund dieses Schreibens erstattete der Beschwerdeführer eine umfangreiche Stellungnahme, in der er die Absicht, ihn von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen als rechtswidrig, willkürlich und sachlich völlig unbegründet und verfehlt bezeichnete. Im Einzelnen führte er folgende - hier zusammengefassten - Einwände aus:

 

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Rechtslage:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Stmk L-DBR (in der Stammfassung) lauten:

"§ 18

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Stellen oder

...

§ 20

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten/der Beamtin nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. dem Beamten/der Beamtin keine neue Verwendung zugewiesen wird.

...

§ 140

Übertritt in den Ruhestand

Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er/sie das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

...

 

§ 143

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

(1) Der Beamte/Die Beamtin kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1. er/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sein/ihr 738. Lebensmonat vollendet hat,

2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und

3. wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen auf seiner/ihrer bisherigen Stelle entbehrlich wird.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Versetzung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

...

§ 295

Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144 und 260 - Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. Lebensjahres

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 sind die § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 und § 260 Abs. 4 Z. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vollendung des

738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt.

...

§ 304

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 28 Abs. 4, 84 Abs. 3 und 95 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

..."

§ 4 der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark über die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (GeOA), LGBl. Nr. 28/2001, lautet auszugsweise:

 

"§ 4

Gliederung des Amtes

(1) Das Amt gliedert sich in Abteilungen. Diese können nach Bedarf zu Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Die von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen aufzuteilen.

(3) Jeder Abteilung sind als Aufgabengebiet Geschäfte zuzuweisen, die untereinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, sofern dies im Sinne eines wirtschaftlichen Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.

(4) Eine Abteilung kann in Fachabteilungen und/oder Referate gegliedert werden.

(5) Eine Fachabteilung ist zur Besorgung eines großen Teilbereiches oder mehrerer solcher Teilbereiche eines umfangreichen Aufgabengebietes zu bestimmen. Eine Fachabteilung kann auch zur Besorgung eines gesamten Aufgabengebietes bestimmt werden, wenn einer Abteilung mehrere Aufgabengebiete zugewiesen sind.

(6) Ein Referat ist zur Besorgung eines weniger umfangreichen Teilbereiches (oder mehrerer solcher Teilbereiche) eines Aufgabengebietes oder eines gesamten kleinen Aufgabengebietes zu bestimmen. Ein Referat kann auch zur Unterstützung der Leitungs- und Koordinationsaufgaben des Gruppen- oder Abteilungsleiters eingerichtet werden.

...

§ 5

Festlegung der Gliederung und der Aufgabengebiete

...

(2) Fachabteilungen und Referate werden unter Bedachtnahme auf Vorschläge des jeweiligen Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung vom Landeshauptmann eingerichtet.

...

§ 6

Leitung der Geschäftsbesorgung

...

(7) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiter werden vom Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Ist eine Abteilung in Fachabteilungen gegliedert, ist bei der Bestellung der Leiter der Referate der Fachabteilungen auf die Vorschläge des jeweiligen Fachabteilungsleiters Bedacht zu nehmen.

..."

Die Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 neu gefasst (kundgemacht in der Grazer Zeitung, Stück 51/52b, ausgegeben am 31. Dezember 2001); danach umfasste die Abteilungsgruppe Landesamtsdirektion unter anderem die Stabsstelle "Amtsinspektion und Controlling", deren Aufgabenbereich folgendermaßen umschrieben war: Amtsinspektion, Aufsichtbeschwerden, Amtshaftung, Controlling in der Landesverwaltung. Mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 wurde die Geschäftseinteilung geändert (Kundmachung in der Grazer Zeitung, Stück 51/52, ausgegeben am 20. Dezember 2002), indem im Geschäftsbereich der Stabsstelle Amtsinspektion und Controlling die Zuständigkeit "Amtshaftung" entfallen ist und im Geschäftsbereich der Abteilung "Rechtsdienste und Europa" folgende neue Zuständigkeit aufgenommen wurde:

"Amtshaftungsangelegenheiten". Mit weiterer Änderung der Geschäftseinteilung mit Wirkung vom 1. September 2003 (kundgemacht in der Grazer Zeitung, Stück 35, ausgegeben am 29. August 2003) wurde die Bezeichnung der Abteilung "Rechtsdienste und Europa" geändert ("Abteilung Wissenschaft und Forschung"), womit auch eine Änderung des Geschäftsbereiches verbunden war. Die "Amtshaftungsangelegenheiten" wurden gleichzeitig dem Geschäftsbereich der Abteilung Landesamtsdirektion zugewiesen.

II.2. Vorauszuschicken ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Abs. 1 Z. 1 und 2 iVm § 295 Stmk L-DBR (Alter sowie Ausmaß der Bemessungsgrundlage) weder im Verwaltungsverfahren strittig war noch in der an den VwGH erstatteten ergänzten Beschwerde in Frage gestellt wird. Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzung nach § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR, namentlich die Sachlichkeit der zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers führenden Organisationsmaßnahmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0104, ausgesprochen hat, stellt § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR nicht auf bloß geplante oder beabsichtigte Organisationsänderungen ab, sondern vielmehr auf solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Versetzung in den Ruhestand - bereits von dem hiezu zuständigen Organ des Landes Steiermark, sei es auch mit einem späteren Inkrafttretenstermin, verfügt wurden. Der Beamte muss darüber hinaus schon im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand, nicht etwa erst später, entbehrlich im Sinne der genannten Gesetzesstelle werden. Bloß geplante und zukünftig beabsichtigte Organisationsänderungen vermögen daher eine Ruhestandsversetzung nach § 143 Stmk L-DBR nicht zu rechtfertigen.

Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis festgehalten, dass eine Organisationsänderung im Verständnis des § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR nur dann einen tauglichen Grund für eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand bildet, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist; dabei sei, jedenfalls im Bestreitungsfall durch den Beamten, die sachliche Rechtfertigung der organisatorischen Maßnahme, und zwar bezogen auf den gerade von ihm inne gehabten Arbeitsplatz im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.

Die Zulässigkeit einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR als Folge von Organisationsänderungen ist insofern nach denselben Kriterien zu beurteilen wie die Zulässigkeit einer Versetzung oder einer qualifizierten Verwendungsänderung während eines aufrechten aktiven Dienstverhältnisses, die nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen vom Vorliegen eines "wichtigen dienstlichen Interesses" abhängen (vgl. etwa § 18 und § 20 Stmk L-DBR oder § 38 und § 40 BDG 1979). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu judiziert, der Schutzzweck dieser Bestimmungen liege darin, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen zu bewahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205). Der öffentliche Dienstgeber sei nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Organisatorische Änderungen sind daher als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung rechtfertigt, anerkannt worden, ohne dass dem betroffenen Bediensteten ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen zuerkannt worden wäre. Demnach rechtfertige eine sachliche begründete Organisationsänderung der staatlichen Verwaltung, die bewirkt, dass eine bisher von einem Beamten ausgeübte Funktion nicht mehr oder nur noch in einer nach Art und Inhalt der damit verbundenen Tätigkeit grundlegend veränderten Form weiter besteht, als "wichtiges dienstliches Interesse" eine Versetzung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1985, Zl. 84/12/0011 = VwSlg. 11705/A, vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0281, vom 1. Juli 1998, Zl. 97/12/0347, und vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0168). Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise auch für die Frage, ob ein Beamter auf seiner bisherigen Stelle im Sinne des § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR "entbehrlich" geworden ist.

Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nach seiner ständigen Rechtsprechung nicht zu befinden. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Stmk L-DBR führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (vgl. zur gleichartigen Problematik bei Versetzungen im aktiven Dienstverhältnis etwa die Erkenntnisse vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, und vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme ist eine Organisationsänderung nur dann anzusehen, wenn sie nur den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0284, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, zur gleichartigen Situation bei Versetzungen im aktiven Dienstverhältnis). Jedenfalls dann, wenn der betroffene Beamte im Verfahren zur Ruhestandsversetzung die Unsachlichkeit der zu Grunde liegenden Organisationsänderung behauptet, hat die Dienstbehörde die sachliche Rechtfertigung der betreffenden organisatorischen Maßnahme bezogen auf den Arbeitsplatz des betreffenden Beamten in ihrem Bescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl. zur Versetzung im aktiven Dienstverhältnis das hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 95/12/0205, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882/2003).

Zur der dem § 143 Stmk L-DBR vergleichbaren Bestimmung des § 15a BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof ferner in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2006/12/0217, ausgesprochen, dass kein dienstliches Interesse an einer amtswegigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt. Diese Anforderung gilt auch für die Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Stmk L-DBR. Diesbezüglich ist nämlich davon auszugehen, dass das Stmk L-DBR (ähnlich wie das BDG 1979) für den Fall, dass infolge einer Organisationsänderung die Aufgaben eines Arbeitsplatzes entfallen oder vermindert werden, mehrere personalrechtliche Maßnahmen vorsieht, nämlich die Versetzung, die qualifizierte Verwendungsänderung und die amtswegige Versetzung in den Ruhestand (vgl. §§ 18, 20 und 143 Stmk L-DBR). Dabei können bei älteren Beamten mehrere dieser Personalmaßnahmen gleichzeitig zur Verfügung stehen. Schon im Hinblick auf das der österreichischen Bundesverfassung zu Grunde liegende rechtsstaatliche Prinzip kann man dem Gesetzgeber jedoch nicht zusinnen, dass er in solchen Situationen der Dienstbehörde ein Wahlrecht einräumt, dessen Ausübung in ihrem Belieben steht. Verfassungskonform sind diese Regelungen vielmehr so zu verstehen, dass die Dienstbehörde bei der Auswahl zwischen diesen mehreren Möglichkeiten nicht nur die Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten hat (vgl. Art. 127 Abs. 1 B-VG), sondern auch das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot, so zwar, dass im Sinne des daraus abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Eingriff in die Rechtspositionen des betroffenen Beamten möglichst gering zu halten ist. Eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Stmk L-DBR wegen "Entbehrlichkeit" des betroffenen Beamten ist somit nur zulässig, wenn eine andere, dessen Rechtssphäre weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung steht, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte.

Fallbezogen ergibt sich aus diesen Erwägungen Folgendes:

Zur Begründung der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand wird im angefochtenen Bescheid - auf das Wesentliche zusammengefasst - auf die Neufassung der Geschäftseinteilung, die in weiterer Folge erfolgte Verringerung des Aufgabenbereiches seiner Organisationseinheit (Verschiebung der Angelegenheiten der "Amtshaftung" zu anderen Abteilungen) und einen - aus vordem erfolgten Personalaufstockungen und der Beseitigung des Aufgabenbereiches der "Amtshaftung" resultierenden - Personalüberhang an akademischen Beamten in dieser Organisationseinheit hingewiesen. Ferner wird eine beabsichtigte künftige Änderung der Personalausstattung der Stabsstelle "Amtsinspektion und Controlling" entsprechend dem Personalkonzept des neuen Leiters dieser Organisationseinheit angeführt.

Soweit der angefochtene Bescheid beabsichtigte, also künftige Organisationsänderungen für die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ins Treffen führt, genügt es, auf das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0104, zu verweisen, wonach bloß geplante oder beabsichtigte Organisationsänderungen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach dieser Bestimmung nicht rechtfertigen können. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers die ins Treffen geführten künftigen Änderungen der inneren Organisation dieser Stabsstelle bereits erfolgt wären. Die Versetzung in den Ruhestand nach § 143 Stmk L-DBR ist aber nach dem insofern klaren Wortlaut dieser Bestimmung kein geeignetes Personalinstrument, um durch die Freimachung einer Stelle den Weg für eine künftige Änderung der Personalausstattung einer Organisationseinheit zu eröffnen.

Soweit der angefochtene Bescheid die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit den in der Vergangenheit liegenden Organisationsänderungen begründet (frühere Personalaufstockung, Schaffung einer neuen Geschäftseinteilung, darauf folgende Verschiebung von Aufgaben von der Organisationseinheit des Beschwerdeführers zu einer anderen), ist davon auszugehen, dass derartige Organisationsänderungen, insbesondere wenn sie zu einer Reduzierung des Arbeitsumfanges in einer Organisationseinheit führen, einen Beamten im Sinne des § 143 Abs. 1 Z. 3 Stmk L-DBR nur dann "entbehrlich" machen können, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Bestreitet der Beamte diese sachliche Rechtfertigung, ist sie nach dem Vorgesagten in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzulegen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme die Sachlichkeit der vorgenommenen Organisationsänderungen in Frage gestellt und ausgeführt, diese Maßnahmen seien ausschließlich deshalb erfolgt, um ihn entbehrlich zu machen und in weiterer Folge in den Ruhestand versetzen zu können. Mit diesen Einwendungen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Wahrheit überhaupt nicht auseinandergesetzt und die sachliche Rechtfertigung ihrer Organisationsmaßnahmen nicht nachvollziehbar dargelegt:

Auszugehen ist dabei davon, dass die Aufgaben der in der neuen ab 1. Jänner 2002 geltenden Geschäftseinteilung vorgesehenen Stabsstelle "Amtsinspektion und Controlling" fast gleichlautend mit der im Akt erliegenden Umschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (aus 1995) festgelegt wurde, woraus sich ergibt, dass diese Organisationseinheit (jedenfalls zunächst) die schon früher vom Beschwerdeführer im Rahmen der Amtsinspektion zu besorgenden Aufgaben fortführte. Wie sich aus dem Akt erliegenden "Personalkonzept" des neuen Leiters dieser Stabsstelle ergibt, wurde schon vor Schaffung der neuen Geschäftseinteilung die Personalausstattung der Amtsinspektion als nicht optimal angesehen, aber dennoch zunächst beibehalten. Erst in weiterer Folge kam es mit Wirkung vom 1. Jänner 2003 zu einer Reduktion der Aufgaben dieser Stabsstelle, indem der Bereich der "Amtshaftung" anderen Abteilungen übertragen wurde. Dass zusätzlich noch weitere Aufgabenbereiche reduziert worden seien, wird im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt.

Welche Erwägungen für diese in der Vergangenheit konkret erfolgten Maßnahmen (Personalaufstockung, Reduzierung der Aufgaben der Stabsstelle "Amtsinspektion und Controlling") maßgebend waren, wird aber weder im angefochtenen Bescheid in nachvollziehbarer Weise dargelegt noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich vielmehr auf Ausführungen dazu, dass die früheren Organisationsmaßnahmen von den zuständigen Organen vorgenommen worden seien und dass solche Organisationsänderungen "im freien Ermessen des Dienstgebers" lägen. Diese Ausführungen haben für die sachliche Rechtfertigung der genannten Organisationsmaßnahmen keinerlei Erkenntniswert.

Die weiteren Ausführungen über die Notwendigkeit eines Abbaus eines (angeblichen) Personalüberhanges beziehen sich nicht auf diese in der Vergangenheit erfolgten Organisationsänderungen, sondern auf die beabsichtigte künftig zu schaffende Personalstruktur; auch diese Ausführungen beschränken sich im Übrigen auf allgemein gehaltene Formeln und Behauptungen ("effiziente Aufgabenwahrnehmung"; Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; Personalüberhang im Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen anderer Gebietskörperschaften), die auf Grund ihrer Abstraktheit nicht geeignet sind, die Beweggründe für Organisationsänderungen nachvollziehbar zu machen (vgl. zur Notwendigkeit konkreter Darlegung der für eine Organisationsänderung maßgeblichen Erwägungen insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16882/2003).

Mit den in der Begründung des angefochtenen Bescheides erstatteten Ausführungen hat die belangte Behörde somit - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - verkannt, dass nicht jegliche Organisationsänderung darauf aufbauende Personalmaßnahmen (amtswegige Versetzung in den Ruhestand) rechtfertigt, sondern nur solche, die im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beamten bereits verfügt wurden (und nicht bloß in Zukunft geplant sind), und auch dies nur insoweit, als sie sachlich gerechtfertigt sind, sowie ferner dass sie angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren gehalten war, die Sachlichkeit dieser Maßnahmen nachvollziehbar darzulegen.

Beizufügen ist, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Behauptung einer unsachlichen, gezielt gegen ihn gerichteten Organisationsänderung auf Grund des aus den vorgelegten Akten ersichtlichen Ablauf des Verwaltungsgeschehens nicht ohne Weiteres als unbegründet von der Hand zu weisen ist: So wurde innerhalb einer relativ kurzen Zeitspanne (Ende der Neunzigerjahre bis 2002) zunächst die unzureichende Ausstattung der Amtsinspektion vom Landesrechnungshof bemängelt, nach Durchführung einer Personalaufstockung (durch die neben dem schon zuvor in dieser Organisationseinheit tätigen Beschwerdeführer weitere akademische Beamte aufgenommen wurden) jedoch ein Personalüberhang der akademischen Beamten dieser Organisationseinheit geltend gemacht und dafür ins Treffen geführt, den Beschwerdeführer als an Jahren ältesten und einzigen für die Ruhestandsversetzung in Betracht kommenden akademischen Beamten dieser Organisationseinheit vorzeitig von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Warum es überhaupt zu einer derartigen Personalaufstockung gekommen ist, die einen Überhang von akademischen Beamten in der Amtsinspektion führte, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Nachdem der neue Leiter der Stabsstelle "Amtsinspektion und Controlling" im Oktober 2002 einen Personalüberhang seiner Organisationseinheit dargelegt hat, wurde zudem ein Teil des Aufgabenbereichs dieser Organisationseinheit zu anderen Abteilungen des Amtes der Landesregierung verlagert; auch die Gründe für diese Organisationsmaßnahme - die zu einer Verschärfung des bestehenden Personalüberhanges führen musste - sind weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen. Dabei handelte es sich auch nicht um einen Teil einer großangelegten Restrukturierung (dass eine Organisationsänderung nicht nur eine einzelne Organisationseinheit, sondern zahlreiche vergleichbare Organisationseinheiten betrifft, kann ein Indiz für die Sachlichkeit dieser Organisationsänderung sein: vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. November 2000, Zlen. 99/12/0168, 99/12/0174 und 99/12/0189, und den Bescheid der Berufungskommission vom 13. Dezember 2007, Zl. 152/10-BK/07), sondern betraf ausschließlich die Organisationseinheit des Beschwerdeführers und dabei einen Aufgabenbereich, der zuvor durch viele Jahre zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gehört hatte. Dem Versuch der belangten Behörde, in ihrer Gegenschrift die Sachlichkeit der vorgenommenen Organisationsmaßnahmen darzulegen, ist (abgesehen davon, dass sich auch die Gegenschrift im Wesentlichen auf die Wiederholung der schon im angefochtenen Bescheid vorgetragenen Argumentation beschränkt) entgegen zu halten, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachte Gegenschrift nicht geeignet ist, dem Bescheid anhaftende Begründungsmängel zu beheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN).

Dadurch, dass die belangte Behörde ohne ausreichende Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer konkret erhobenen Vorwürfen unsachlicher Organisationsänderung davon ausging, dass diese Organisationsmaßnahmen seine Versetzung in den Ruhstand rechtfertigen, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Ferner hat es die belangte Behörde auch unterlassen, sich im angefochtenen Bescheid damit auseinander zu setzen, ob der Beschwerdeführer durch eine zulässige Personalmaßnahme einer weiteren Verwendung im aktiven Dienstverhältnis hätte zugeführt werden können, die seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erübrigt. Auch dadurch, dass die belangte Behörde vermeinte, die amtswegige Ruhestandsversetzung ohne eine solche Prüfung durchführen zu können, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Angesichts dieses Ergebnisses braucht auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Frage, welche Bedeutung die Ausübung seiner Nebentätigkeit hat, nicht weiter eingegangen zu werden. Nach dem Vorgesagten war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.3. Für die weitere Vorgangsweise ist Folgendes zu beachten:

Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage vor seiner Erlassung zurück; dies bedeutet, dass die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers rückwirkend ihre Wirkung verliert und dieser als auch nach dem 1. Jänner 2004 weiter im aktiven Dienststand befindlich anzusehen ist. Da der Beschwerdeführer mittlerweile sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist er weiter so zu behandeln, als ob er erst mit Ablauf des Jahres, in dem er sein

65. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand getreten wäre (§ 140 Stmk L-DBR). Eine neuerliche - rückwirkende - Ruhestandsversetzung zu einem früheren Zeitpunkt kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht: Die Ruhestandsversetzung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. November 1964, Zl. 1913/63); einem solchen konstitutiven Verwaltungsakt könnte nur dann Rückwirkung zukommen, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005 Rz. 13 zu § 62). Das Stmk L-DBR enthält dafür jedoch keine ausreichende Grundlage; dies gilt insbesondere auch für § 143 leg. cit.: Dessen Abs. 2 sieht zwar lediglich vor, dass die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam wird, ohne ausdrücklich anzuordnen, dass die Ruhestandsversetzung nur mit einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt verfügt werden kann. Diese Formulierung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass sie eine ausreichende Grundlage für die rückwirkende Anordnung einer Ruhestandsversetzung bilden könnte.

III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Zu dem in der Beschwerde gestellten weitergehenden Begehren hinsichtlich des Ersatzes des Schriftsatzaufwandes ist festzuhalten, dass für diesen nach § 49 Abs. 1 VwGG Pauschalbeträge festzusetzen sind, womit die Zuerkennung eines höheren Kostenersatzes ausgeschlossen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 99/12/0202). Das in der Beschwerde über den pauschalierten Aufwandersatz hinausgehende Mehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2008

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