VwGH 99/12/0202

VwGH99/12/020229.9.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde der C W in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, u. a. Rechtsanwälte in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 6. November 1996, Zl.74801/4-VI.2/96, betreffend Pauschalierung von Überstundenentgelten, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art139 Abs1;
PauschV Beamte Österreichischer Vertretungsbehörden 1996 §2 Z3;
PauschV Beamte Österreichischer Vertretungsbehörden 1996 §2 Z4;
PauschV VwGH 1994 Art1 litA Z1;
VerfGG 1953 §27;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
B-VG Art139 Abs1;
PauschV Beamte Österreichischer Vertretungsbehörden 1996 §2 Z3;
PauschV Beamte Österreichischer Vertretungsbehörden 1996 §2 Z4;
PauschV VwGH 1994 Art1 litA Z1;
VerfGG 1953 §27;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Oberrevidentin im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie wird als Attachee (Verwaltungsangelegenheiten) und Vizekonsulin an der österreichischen Botschaft in Buenos Aires verwendet.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die § 2 Z. 4 der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 128/1996, der Beschwerdeführerin anstelle eines zuvor von ihr bezogenen Gruppenpauschales für Überstundenleistungen ab 1. April 1996 eine monatliche pauschalierte Vergütung in Höhe von 5 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung für die Dauer ihrer Verwendung an der österreichischen Botschaft in Buenos Aires "zuerkannt".

Der nähere Sachverhalt und die im Beschwerdefall bedeutsamen Rechtsnormen sind dem hg. Beschluss vom 2. Juli 1997, Zl. A 103/97 (mit welchem der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt hatte, bestimmte Teile der Verordnung BGBl. Nr. 128/1996, in eventu die gesamte Verordnung, als gesetzwidrig aufzuheben), zu entnehmen.

Gemäß dem (Primär-)Antrag des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Beschluss vom 2. Juli 1997 hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Juni 1999, V 115/97-11, im § 2 der genannten Verordnung das Wort "und" am Ende der Z. 3 sowie die Z. 4 als gesetzwidrig aufgehoben.

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ergibt sich daraus, dass es hiedurch dem angefochtenen Bescheid an der tragenden Rechtsgrundlage mangelt, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Kostenmehrbegehren der Beschwerdeführerin (die mit dem Schriftsatz vom 4. August 1999 den Ersatz ihrer Kosten im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof im Ausmaß von S 15.000,-- zuzüglich 20% USt, insgesamt daher S 18.000,-- begehrt hatte) war abzuweisen. Zwar hatte der Verfassungsgerichtshof dem entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin im verfassungsgerichtlichen Verfahren in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 1999 entgegengehalten, dass der Ersatz dieser von ihr angesprochenen Kosten (nicht im verfassungsgerichtlichen Verfahren, sondern) vielmehr in dem beim antragstellenden Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren geltend zu machen sei, wobei er auf seinen Beschluss vom 14. Juni 1989, VfSlg 12.063, verwies. In jenem Beschluss (es ging dort ebenfalls um einen Normenprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes beim Verfassungsgerichtshof) führte er (aber) hiezu mit weiteren Judikaturhinweisen aus, es sei Aufgabe des antragstellenden Gerichtes, über allfällige (derartige) Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen. Nun gebührt aber gemäß den §§ 47 ff VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Schriftsatzaufwand nur einmal, wobei ein Pauschalbetrag zuzuerkennen ist, der auch die Umsatzsteuer enthält. Mehr an Schriftsatzaufwand kann daher nicht zuerkannt werden.

Wien, am 29. September 1999

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