VwGH 2006/07/0159

VwGH2006/07/015923.4.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des U D in W, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Marxergasse 29/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Oktober 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0074- VI/1/2006-KI, betreffend Duldungspflichten nach dem Altlastensanierungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §13 Abs1;
ALSAG 1989 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
UmweltkontrollG 1998 §6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ALSAG 1989 §13 Abs1;
ALSAG 1989 §16 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
UmweltkontrollG 1998 §6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks .230/1, KG V. Auf diesem Grundstück und auf zwei in östlicher Richtung anschließenden, nebeneinander liegenden Grundstücken (.230/2 und .230/3) wurde nach der Aktenlage von 1900 bis 1971 eine Lackfabrik betrieben. Auch auf dem den westlichen Teil des ehemaligen Standortes der Lackfabrik bildenden Grundstück des Beschwerdeführers wurde mit potentiell grundwassergefährdenden Stoffen manipuliert und demzufolge wurde es ebenfalls in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen.

Mit Bescheid vom 15. April 2004 verpflichtete der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) den Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), auf dem genannten Grundstück die Errichtung von insgesamt 10 Boden-Luft-Untersuchungsstellen, einer stationären Bodenluftmessstelle und 9 Trockenkernbohrungen, deren örtliche Lage im beigelegten Lageplan dargestellt war, im näher beschriebenen Umfang zu dulden.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 4. November 2004 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit (hier nicht weiter relevanten) geringfügigen Änderungen.

Infolge einer vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde hob dieser den ministeriellen Berufungsbescheid mit Erkenntnis vom 28. April 2005, Zl. 2004/07/0205, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Für die Aufhebung war vor allem maßgebend, dass es die Berufungsbehörde unterlassen habe, sich - vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 1 ALSAG, wonach die Duldungsverpflichtung nur "im notwendigen Umfang", soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche "unbedingt erforderlich" sei, bestehe - mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, dass auf seinem Grundstück ohne fachliche Rechtfertigung (im Verhältnis zu den benachbarten Verdachtsflächen) überdurchschnittlich viele Untersuchungsstellen vorgesehen seien. Auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die dem erstinstanzlichen Bescheid angeschlossenen Pläne seien unrichtig und es seien Untersuchungen teilweise an Stellen vorgesehen, wo sich bauliche Anlagen befänden, hätte sich die belangte Behörde befassen müssen.

Im weiteren Ermittlungsverfahren erstattete Dipl. Ing. W. vom Umweltbundesamt über Auftrag der belangten Behörde ein vom 9. Mai 2006 datierendes Gutachten, in dem er "Betreffend die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes lt. Erkenntnis vom 28. April 2005" Folgendes ausführte:

"Mit Ausnahme des gegenständlichen Grundstückes (.230/1) sind die ergänzenden Untersuchungen gemäß § 13 ALSAG für die restlichen Grundstücke der ehemaligen Lackfabrik E. bereits abgeschlossen. Seit dem Erkenntnis des VwGH wurde auf dem Grundstück .230/1 ein Teil der vom Duldungsverfahren betroffenen Untersuchungen in Abstimmung mit dem Liegenschaftseigentümer durchgeführt (Bodenluftuntersuchungen an temporären Messstellen). Weiters wurde die Lage der geplanten Stellen für die neun Trockenkernbohrungen unmittelbar am Gelände überprüft und festgelegt (sh. Plan vom 1. September 2005). Dabei wurden sieben Bohrstellen an der ursprünglich geplanten Stelle belassen, eine Bohrung (KB 1) wurde aufgrund der Einbautensituation geringfügig verschoben. Eine Bohrung, die im Bereich eines Gebäudes geplant ist, muss - unter Rücksichtnahme auf die aktuelle Nutzung - vorläufig nicht durchgeführt werden. Grundsätzlich sind Bohrungen im Bereich von Gebäuden möglich und wurden auch bereits an zahlreichen Standorten durchgeführt.

Bei der Festlegung der Bohrstellen am Gelände konnte die Einbausituation nicht abschließend geklärt werden. Es sind daher voraussichtlich bei allen Bohrstellen manuell hergestellte Vorschächte erforderlich.

Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse betreffend den Standort der ehemaligen Lackfabrik kann die ursprünglich geplante Errichtung einer stationären Bodenluftmessstelle vorläufig entfallen.

Auf der betroffenen Liegenschaft (.230/1) sind nicht überdurchschnittlich viele Bohrungen geplant. Die drei aktuellen Grundstücke im Bereich der ehemaligen Lackfabrik (.230/1, .230/2, .230/3) sind annähernd gleich groß. Auf den bereits untersuchten zwei Grundstücken der ehemaligen Lackfabrik wurden je acht Trockenkernbohrungen durchgeführt, auf dem Grundstück .230/1 sind acht Trockenkernbohrungen geplant.

Entsprechend dem Stand der Technik sind Bohrungen unter Beachtung der aktuellen Nutzung einer Liegenschaft folgendermaßen anzuordnen (ÖNORM S 2091 'Altlasten-Feststoff-Probenahme'):

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte