VwGH 2001/07/0139

VwGH2001/07/013923.1.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerden

  1. 1. (zu Zl. 2001/07/0139) der R Beratungsgesellschaft m.b.H. in W,
  2. 2. (zu Zl. 2001/07/0140) der L Kunststoffbearbeitungs-Ges.m.b.H. in T, 3. (zu Zl. 2001/07/0141) der L Verkaufsgeräte-Ges.m.b.H. in W, 4. (zu Zl. 2001/07/0142) der Sch Edelstahlrohr AG in T,

    5. (zu Zl. 2001/07/0143) der Sch Gesellschaft m.b.H. in T, 6. (zu Zl. 2001/07/0144) der Sch Oilfield Equipment Aktiengesellschaft in T, und 7. (zu Zl. 2001/07/0145) der Sch technisches Service Ges.m.b.H. & Co. KG in T, alle vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien I, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. August 2001, Zl. 31 3605/12-III/1 U/01-Wa, betreffend Duldungspflichten nach dem Altlastensanierungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §16 Abs1;
ALSAG 1989 §2 Abs11;
AVG §17 Abs1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
UmweltkontrollG 1985 §3;
UmweltkontrollG 1998 §11 Abs4;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs1 lita;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2 Z23;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs3;
UmweltkontrollG 1998 §6;
UmweltkontrollG 1998;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959;
ALSAG 1989 §16 Abs1;
ALSAG 1989 §2 Abs11;
AVG §17 Abs1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
UmweltkontrollG 1985 §3;
UmweltkontrollG 1998 §11 Abs4;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs1 lita;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2 Z23;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs3;
UmweltkontrollG 1998 §6;
UmweltkontrollG 1998;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Unter dem Datum des 9. Februar 2001 erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) gegenüber den beschwerdeführenden Parteien einen Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

"Der Landeshauptmann von Niederösterreich verpflichtet gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AlSAG (Altlastensanierungsgesetz BGBl. 1989/299 in der geltenden Fassung) in der Katastralgemeinde Dunkelstein die (beschwerdeführenden Parteien) zur Duldung der Errichtung von insgesamt mindestens 86 Stück Bodenluftuntersuchungsstellen, 7 Grundwassersonden sowie 49 Kernbohrungen sowie der Betretung der jeweiligen Grundstücke zur Vornahme der erforderlichen Probenahmen an diesen und bereits vorhandenen Untersuchungseinrichtungen, wobei die annähernd örtliche Lage der Untersuchungsstellen im Lageplan der Ö GmbH, W, GZ. 1243, vom 26. Mai 2000, 'Darstellung der vorgesehenen Untersuchungsmaßnahmen', dargestellt ist. Dieser Plan ist diesem Bescheid beigelegt und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Die Verpflichtung zur Duldung erstreckt sich dabei darüber hinaus im Sinne einer schrittweisen Vorgangsweise und einer Verfeinerung des Untersuchungsrasters auch auf weitere Untersuchungen der beschriebenen Art, soweit diese - nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse von vorangehenden Untersuchungen - zur Erreichung des Untersuchungszieles unbedingt erforderlich sind.

Ziel der Untersuchungen ist es, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierung zu ermöglichen, wobei

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