Normen
ALSAG 1989 §16 Abs1;
ALSAG 1989 §2 Abs11;
AVG §17 Abs1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
UmweltkontrollG 1985 §3;
UmweltkontrollG 1998 §11 Abs4;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs1 lita;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2 Z23;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs3;
UmweltkontrollG 1998 §6;
UmweltkontrollG 1998;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959;
ALSAG 1989 §16 Abs1;
ALSAG 1989 §2 Abs11;
AVG §17 Abs1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
UmweltkontrollG 1985 §3;
UmweltkontrollG 1998 §11 Abs4;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs1 lita;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2 Z23;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs2;
UmweltkontrollG 1998 §6 Abs3;
UmweltkontrollG 1998 §6;
UmweltkontrollG 1998;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
WRG 1959 §72 Abs1;
WRG 1959;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Unter dem Datum des 9. Februar 2001 erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) gegenüber den beschwerdeführenden Parteien einen Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:
"Der Landeshauptmann von Niederösterreich verpflichtet gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AlSAG (Altlastensanierungsgesetz BGBl. 1989/299 in der geltenden Fassung) in der Katastralgemeinde Dunkelstein die (beschwerdeführenden Parteien) zur Duldung der Errichtung von insgesamt mindestens 86 Stück Bodenluftuntersuchungsstellen, 7 Grundwassersonden sowie 49 Kernbohrungen sowie der Betretung der jeweiligen Grundstücke zur Vornahme der erforderlichen Probenahmen an diesen und bereits vorhandenen Untersuchungseinrichtungen, wobei die annähernd örtliche Lage der Untersuchungsstellen im Lageplan der Ö GmbH, W, GZ. 1243, vom 26. Mai 2000, 'Darstellung der vorgesehenen Untersuchungsmaßnahmen', dargestellt ist. Dieser Plan ist diesem Bescheid beigelegt und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Die Verpflichtung zur Duldung erstreckt sich dabei darüber hinaus im Sinne einer schrittweisen Vorgangsweise und einer Verfeinerung des Untersuchungsrasters auch auf weitere Untersuchungen der beschriebenen Art, soweit diese - nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse von vorangehenden Untersuchungen - zur Erreichung des Untersuchungszieles unbedingt erforderlich sind.
Ziel der Untersuchungen ist es, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierung zu ermöglichen, wobei
- mögliche Ursachen von Umweltgefährdungen,
- Abgrenzung von Schadstoffzentren und Kontaminationsquellen,
- lokaler Aufbau des Untergrundes,
- Grundwasserströmungsverhältnisse,
- Lage und Art von Grundwassernutzungen,
- Art und Ausmaß der Verunreinigung der wasserungesättigten Zone,
- Art und Ausmaß der Vorbelastung des Grundwassers,
- Art und Ausmaß von Grundwasserverunreinigungen,
- Art und Ausmaß der Beeinträchtigung vorhandener Grundwassernutzungen,
festzustellen sind.
Die mit den Untersuchungen beauftragten Personen haben gemäß § 16 Abs. 1, 3 und 4 AlSAG vor Betreten der jeweiligen Liegenschaften oder Anlagen die Eigentümer und Betriebsinhaber zu verständigen, darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird und sind über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Untersuchungen allenfalls bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet."
Im Anschluss an diesen Spruch findet sich folgender Hinweis:
"Der im Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ (seinerseits vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beauftragt) von der Ö GmbH, W, unter der GZ. 1243 vom 29. März 2000 erstellte erste Zwischenbericht zu den 'Ergänzenden Untersuchungen gemäß § 13 AlSAG 1989 - Verdachtsfläche V' ist mit der Bezugsklausel auf diesen Bescheid versehen und liegt bei der bescheiderlassenden Behörde auf; der 'Technische Bericht' dieses ersten Zwischenberichtes liegt bereits bei den von den geplanten Untersuchungen betroffenen Bescheidadressaten auf."
In der Begründung heißt es, am 19. August 1991 seien die Grundstücke 734/1 und 286 der KG Dunkelstein gemäß § 13 ALSAG vom LH dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie als Verdachtsfläche gemeldet worden. Der Bundesminister habe diese Fläche am 23. Oktober 1991 in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen und am 22. Jänner 1998 den LH beauftragt, ergänzende Untersuchungen im Sinne des § 13 ALSAG durchzuführen. Der LH habe in der Folge die Ö GmbH mit der Durchführung dieser ergänzenden Untersuchungen beauftragt. Von dieser sei am 29. März 2000 ein erster Zwischenbericht vorgelegt worden. Auf Grund der Ergebnisse der in diesem ersten Zwischenbericht zusammengefassten Erhebungen sei es im Mai 2000 zu einer ergänzenden Verdachtsflächenmeldung an den Bundesminister gekommen. Laut Mitteilung des Bundesministers vom 6. Juli 2000 seien eine Reihe näher bezeichneter Grundstücke zusätzlich in den Verdachtsflächenkataster aufgenommen worden.
Mit Schreiben vom 28. April 2000 habe die Ö die von den geplanten Untersuchungen Betroffenen zu einer Informationsveranstaltung am 11. Mai 2000 eingeladen. An dieser Informationsveranstaltung, bei der über Umfang und Vorgangsweise hinsichtlich der ergänzenden Untersuchungen informiert worden sei, habe ein Großteil der Betroffenen teilgenommen. In der Folge sei allerdings von den Betroffenen eine generell ablehnende Haltung zu den Untersuchungen eingenommen worden. Der LH habe daher das Verfahren hinsichtlich der Duldung der vorgesehenen ergänzenden Untersuchungen gemäß § 16 Abs. 1 ALSAG eingeleitet. In diesem Verfahren sei vom wasserfachlichen Amtssachverständigen des Referates für Altlasten (des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung) hinsichtlich der Erforderlichkeit und des Umfanges der vorgesehenen ergänzenden Untersuchungen am 10. Juli 2000 ein Gutachten abgegeben worden.
Der Gutachter habe sich mit dem von der Ö erstatteten ersten Zwischenbericht und dem darin enthaltenen Untersuchungsprogramm beschäftigt und dazu Folgendes ausgeführt:
Das auf den vorhandenen Daten aufbauende Untersuchungsprogramm setze sich im Wesentlichen aus Bodenluftuntersuchungen, Untersuchungen des Untergrundes mittels Kernbohrungen und Untersuchungen des Grundwassers (Herstellung von zusätzlichen Grundwassersonden, Probenahmen und chemischen Analysen) zusammen. Die geplanten Untersuchungsstellen seien auf dem Lageplan GZ. 1243 vom 26. Mai 2000 der Firma Ö dargestellt. Dazu sei grundsätzlich festzustellen, dass bei den gegenständlichen Untersuchungen vorrangig das Gesamtareal betrachtet werde und nicht die Einzelparzellen. Die am Plan eingetragenen Untersuchungsstellen seien daher als eine überblicksmäßige Darstellung zu verstehen, wo im Zuge der Untersuchungen noch Änderungen notwendig sein könnten. Insbesondere seien die Untersuchungsstellen nicht als punktgenaue Vorgabe zu interpretieren, sondern als symbolischer Hinweis für die geplanten Untersuchungen, die durchaus auch im nahen Umfeld - je nach den örtlichen Gegebenheiten - durchgeführt werden könnten. Auf Grund der geplanten schrittweisen Vorgehensweise stellten die im Plan eingetragenen 86 Bodenluftuntersuchungsstellen, 7 Grundwassersonden und 49 Kernbohrungen eine Mindestanzahl dar. Bei Bedarf werde der Untersuchungsraster mit Hilfe der gewonnenen Erkenntnisse verfeinert. Auf einzelnen Parzellen könne daher auch eine größere Anzahl an Untersuchungsstellen erforderlich werden als zu Beginn der Untersuchungen angenommen. Anders sei eine Beurteilung der gegenständlichen Verdachtsfläche - unter Berücksichtigung der möglichst gelindesten Eingriffsnahme in die Rechte der Liegenschaftseigentümer - nicht durchführbar. Bei einem schrittweisen Vorgehen könne sowohl der Mitteleinsatz als auch das Untersuchungsergebnis optimiert werden. Eine detaillierte und konkrete Festlegung des Untersuchungsumfanges sei daher zu Beginn der Untersuchungen noch nicht möglich.
Die geplanten Untersuchungen seien für die Beurteilung der gegenständlichen Verdachtsfläche unbedingt erforderlich. Dabei seien objektive und bundesweit einheitliche Maßstäbe anzulegen. Die grundsätzlichen Überlegungen des Untersuchungsprogramms basierten daher auf allgemein zugänglichen Regelwerten und entsprächen dem allgemein anerkannten Stand der Technik. Für die Untersuchung von Verdachtsflächen und Altlasten seien Regelwerke, wie beispielsweise die ÖNORMEN S 2085 (Ablauf der Bearbeitung von Altablagerungen und Altstandorten), S 2087 (Erhebung und Untersuchung von Verdachtsflächen und Altlasten), S 2088-1 (Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser) und S 2090 (Probenahme und Untersuchung von Bodenluft) verfügbar.
Die Auswahl der Untersuchungsmethoden sei in den angeführten ÖNORMEN weitgehend freigestellt und habe sich am konkreten Einzelfall zu orientieren. Mit Hilfe der umfangreichen Vorerhebungen sei darauf besonders Bedacht genommen und die Vorerkenntnisse über den Standort übersichtlich dargestellt worden. Ebenso entspreche es dem Stand der Technik, schrittweise vorzugehen und jeweils aufbauend auf bereits vorhandenen Ergebnissen den Untersuchungsraster zu verfeinern.
Zusammenfassend könne daher festgestellt werden, dass das Untersuchungsprogramm auf Basis umfangreicher Vorerhebungen über das Untersuchungsgebiet und den Empfehlungen einschlägiger Regelwerke folgend erstellt worden sei. Dies führe einerseits zu einer effizienten Informationsbeschaffung und andererseits zu vergleichbaren Ergebnissen, was gerade bei der Bewertung von Verdachtsflächen und Altlasten von enormer Wichtigkeit sei.
Die beschwerdeführenden Parteien hätten - so fährt der LH in der Begründung seines Bescheides fort - im Rahmen des Parteiengehörs das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Duldungspflicht bestritten. Diese seien aber auf Grund des eingeholten Amtssachverständigengutachtens gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung. Sie machten geltend, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht ausreichend bestimmt. Außerdem seien im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Problembereich bereits Verwaltungsverfahren anhängig, sodass kein Handlungsbedarf bestehe, weitere Verwaltungsverfahren einzuleiten. Es seien bereits in ausreichender Anzahl Bodenluftsonden, Grundwassersonden und Brunnen vorhanden. Ein Verfahren nach dem ALSAG sei unzweckmäßig. Die betroffenen Liegenschaften würden zu Unrecht im Verdachtsflächenkataster geführt.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines Sachverständigen des Umweltbundesamtes zu den Berufungsausführungen der beschwerdeführenden Parteien ein, wobei sie ihn beauftragte, insbesondere dazu Stellung zu nehmen, ob die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Untersuchungsmaßnahmen unbedingt erforderlich seien und ob es sich bei den Untersuchungen um ein Vorhaben handelt, welches zufolge seiner Größenordnung nicht von vornherein in allen Einzelheiten überschaubar ist.
In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2001 führte der Sachverständige - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - aus, bei ergänzenden Untersuchungen an derart großen Standorten wie dem vorliegenden werde üblicher- und sinnvoller Weise vorerst eine Mindestanzahl von Untersuchungsstellen (Probenahmestellen) festgelegt und erst auf Grund der Untersuchungsergebnisse an diesen Stellen über die Notwendigkeit und die Lage weiterer Untersuchungsstellen entschieden. Eine genauere Festlegung der Anzahl und der Lage von Untersuchungsstellen sei bei Standorten wie dem gegenständlichen nicht zweckmäßig und zielführend. Die Positionierung der ersten Serie an Untersuchungsstellen im Lageplan des erstinstanzlichen Bescheides sei als zweckmäßig zu bewerten. Auf Grund von Erhebungen habe sich herausgestellt, dass das zu untersuchende Gebiet mehr als dreimal so groß sei als ursprünglich vom Umweltbundesamt angenommen. Ursprünglich sei nur das Rohrwerk als Verdachtsfläche gemeldet worden. Alleine durch die Verdreifachung der zu untersuchenden Fläche wäre eine Erhöhung der Probenahmestellen von ursprünglich ca. 100 auf ca. 300 begründbar. Im Vergleich dazu sei die im erstinstanzlichen Bescheid genannte Anzahl von mindestens 142 Probenahmestellen eine geringe Erhöhung gegenüber der ursprünglich geplanten Anzahl.
Zu Unrecht werde von den beschwerdeführenden Parteien in Frage gestellt, dass vom gegenständlichen Standort eine Umweltgefährdung ausgehen könne. Es sei nicht notwendig gewesen, dass die Ö in ihrem Zwischenbericht diesbezüglich Aussagen gemacht habe, da die Frage der Umweltgefährdung bei diesem Standort offensichtlich sei. Der Standort sei einer der sehr großen Standorte der Metallindustrie in Österreich seit 1862 gewesen und allein aus dieser Tatsache lasse sich ableiten, dass mit großer Wahrscheinlichkeit von diesem Standort eine erhebliche Umweltgefährdung ausgehe. Anhand der Erfahrungen bei ähnlichen Standorten sei anzunehmen, dass in größeren Bereichen der Untergrund mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW), Schwermetallen und Mineralölkohlenwasserstoffen erheblich verunreinigt sei. Die große Mehrheit der in Österreich bekannten Altlasten werde durch Schadstoffe aus diesen Stoffgruppen verursacht. Eine massive Grundwasserverunreinigung mit CKW sei bereits seit 20 Jahren aktenkundig. Es sei daher vollkommen unverständlich, dass das grundsätzliche Umweltgefährdungspotential der am Standort verwendeten Stoffe und abgelagerten Produktionsrückstände in Zweifel gezogen werde.
Die beschwerdeführenden Parteien bemängelten auch zu Unrecht, dass im erstinstanzlichen Bescheid nicht begründet werde, warum die vorgeschlagenen Untersuchungen zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen unbedingt erforderlich seien. Die ergänzenden Untersuchungen entsprechend § 13 ALSAG seien für die gegenständliche Verdachtsfläche aus folgenden Gründen erforderlich:
Die bisher durchgeführten bzw. bekannten Untersuchungsergebnisse beschränkten sich im Wesentlichen auf den Bereich des Rohrwerkes, der weniger als ein Drittel der gesamten Verdachtsfläche darstelle. Für mehr als zwei Drittel der Verdachtsfläche lägen fast keine Untersuchungsergebnisse vor. Auch die Untersuchungsergebnisse, die für den Bereich des Rohrwerkes vorhanden seien, reichten für eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 13 ALSAG für diesen Teilbereich der Verdachtsfläche nicht aus. Es könnten anhand der vorhandenen Daten Schadstoffzentren und Kontaminationsquellen nicht nachvollziehbar festgelegt und abgegrenzt und damit die Ursachen einer Umweltgefährdung nicht mit ausreichender Genauigkeit ermittelt werden. Die Art der vorhandenen Verunreinigungen und die Ausdehnung der verunreinigten Untergrundbereiche sei nicht ausreichend bekannt. Das dreidimensionale Schadensbild, das insbesondere bei Altstandorten mit CKW-Verunreinigungen eine wesentliche Grundlage für eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 13 ALSAG sei, sei nicht bekannt. Die vorhandenen Daten mögen für die Erfordernisse von wasserrechtlichen Verfahren ausreichend sein; das bedinge jedoch nicht, dass die Daten für eine Gefährdungsabschätzung nach § 13 ALSAG ausreichten.
Es sei aktenkundig, dass technische Maßnahmen zur Beseitigung bzw. Sicherung von Kontaminationen liefen. Diese Maßnahmen beträfen jedoch nur den Bereich des Rohrwerkes, für den restlichen Bereich der Verdachtsfläche (mehr als zwei Drittel der gesamten Verdachtsfläche) seien keine Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen bekannt. Da jedoch auch im Bereich des Rohrwerkes noch nicht das genaue Ausmaß der verunreinigten Untergrundbereiche im Bereich der Verdachtsfläche bekannt sei ("dreidimensionales Schadensbild"), seien die bisher durchgeführten und laufenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen kein Hinweis auf ausreichende Grundlagen für eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 13 ALSAG.
Eine exakte Formulierung des Untersuchungsumfanges sei vor Beginn einer Altlasterkundung kaum möglich und zweckmäßig, da erst auf Grund der Ergebnisse während der Untersuchungen oder nach den Untersuchungen der genaue Untersuchungsumfang festgelegt werden könne. Insbesondere bei der Erkundung des gegenständlichen Standortes sei eine exakte Formulierung nicht möglich und wäre auch nicht zweckmäßig. Der gegenständliche Standort weise eine Fläche von 700.000 m2 auf. Es seien bisher mehr als 50 Anlagen auf dem Standort bekannt, der dem Betrieb möglicherweise eine erhebliche Umweltgefährdung verursacht haben könnte. Für den Zeitraum vor 1960 seien kaum Unterlagen vorhanden, sodass für die ersten 100 Jahre der Nutzungsgeschichte die Lage von Anlagen weitgehend unbekannt sei. Es sei daher mit einer weitaus höheren Anzahl von Anlagen, die eine erhebliche Umweltgefährdung verursacht haben könnten, zu rechnen, als bisher bekannt sei. Bei einer Festlegung des Untersuchungsprogramms vorab hätten mehrere hundert Probenahmestellen im Bereich der Verdachtsfläche festgelegt werden müssen. Viele dieser Messstellen würden sich im Nachhinein als nicht notwendig herausstellen. Es sei daher nicht wirtschaftlich, an einer großen Anzahl von Stellen Proben zu nehmen, ohne die Probenahmestrategie an die laufenden Ergebnisse anzupassen. Aus diesem Grund werde immer vorab eine Mindestanzahl von Probenahmestellen und entsprechend den laufenden Ergebnissen die weiteren erforderlichen Probenahmestellen festgelegt. Dadurch könne die Anzahl der erforderlichen Probenahmestellen insgesamt deutlich reduziert werden. Diese Vorgangsweise sei somit zweckmäßig im Sinne einer sparsamen Verwendung der vorhandenen Mittel und einer Schonung der Liegenschaften und der darauf befindlichen Betriebe.
Die laufenden "Sanierungsverfahren" seien von der Firma Ö bereits bei der Auswertung der vorhandenen Unterlagen berücksichtigt worden. Da von dieser Firma weitere Untersuchungen im Sinne des ursprünglichen Untersuchungsprogrammes des Umweltbundesamtes vorgeschlagen worden seien, sei offensichtlich, dass auch von dieser Firma die vorhandenen Informationen als unzureichend für eine Gefährdungsabschätzung nach § 13 ALSAG bewertet würden.
Zusammenfassend ergebe sich, dass für die Verdachtsfläche "V" ergänzende Untersuchungen als Grundlage für eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 13 ALSAG unbedingt erforderlich seien. Der im erstinstanzlichen Bescheid beschriebene Mindestumfang der Untersuchungen stelle einen ersten Untersuchungsabschnitt dar, dem voraussichtlich weitere folgen würden. Eine exakte Festlegung des Untersuchungsprogrammes vor Beginn der Untersuchungen sei nicht zweckmäßig und bei Standorten mit einer Größenordnung und einer vielfältigen Nutzungsgeschichte wie dem gegenständlichen grundsätzlich nicht möglich.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 24. August 2001 gab die belangte Behörde den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien keine Folge.
In der Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf das eingeholte, von ihr als Amtssachverständigengutachten bezeichnete Gutachten.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zu verbinden und hat über sie erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, ihre Rechtsvertreter hätten am 3. Oktober 2001 in den Amtsräumen der belangten Behörde Akteneinsicht nehmen wollen. Es seien ihnen aber nur jene Teile des Aktes zur Verfügung gestellt worden, die nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides angefallen seien. Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien habe aber insbesondere in jene Unterlagen Einsicht nehmen wollen, auf die sich der wasserfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 10. Juli 2000 stütze, nämlich die Verdachtsflächenmeldung des LH vom August 1991, den Auftrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie an den LH vom 22. Jänner 1998, die Ausschreibungsunterlagen und die ergänzende Verdachtsflächenmeldung des LH. Diese Unterlagen seien im erstinstanzlichen Bescheid zitiert. Die Verweigerung der Akteneinsicht bedeute, dass den beschwerdeführenden Parteien wesentliche Grundlagen für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und damit auch des angefochtenen Bescheides vorenthalten worden seien.
Der angefochtene Bescheid vom 24. August 2001 wurde den beschwerdeführenden Parteien am 28. August 2001 zugestellt und damit erlassen.
Die nach dem Beschwerdevorbringen verweigerte Akteneinsicht datiert vom 3. Oktober 2001, also einem Zeitpunkt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides. Es kann sich bei dieser angeblich verweigerten Akteneinsicht daher entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Parteien nicht um eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln, da § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nur solche Verletzungen von Verfahrensvorschriften erfasst, die im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlaufen sind.
Im Übrigen liegt eine derartige Verweigerung der Akteneinsicht, wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, gar nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2001 stellten die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien (nochmals) einen Antrag auf Akteneinsicht, wobei sie auf den vorangegangenen erfolglosen Akteneinsichtsversuch verwiesen.
Die belangte Behörde teilte daraufhin den Rechtsvertretern der beschwerdeführenden Parteien mit, es stehe ihnen selbstverständlich frei, in vollem Umfang Akteneinsicht zu nehmen. Die erstinstanzlichen Verwaltungsakten seien aber bereits dem LH zurückgeschickt worden. Im Falle einer neuerlichen Akteneinsicht werde um eine konkrete Terminvereinbarung gebeten.
Von diesem Angebot machten die beschwerdeführenden Parteien keinen Gebrauch.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen weiters vor, der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige gehöre dem Umweltbundesamt an, sei daher kein Amtssachverständiger und hätte deshalb nicht als Sachverständiger herangezogen werden dürfen. Überdies sei der Sachverständige bzw. das Umweltbundesamt befangen gewesen. Dies deswegen, weil das Umweltbundesamt bei Ausübung seiner gutachterlichen Tätigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ein eigenes wirtschaftliches Interesse habe. Das Umweltbundesamt erhalte nämlich über die Basiszuwendungen nach § 12 Abs. 2 des Umweltkontrollgesetzes hinaus Mittel, wenn im Zusammenhang mit der Erfüllung der im § 6 Abs. 2 Z. 23 leg. cit. angeführten Aufgaben zusätzliche Aufwendungen entstünden. Das Umweltbundesamt werde daher ein Interesse daran haben, möglichst große Verdachtsflächen zu definieren, weil mit der Betreuung größerer Flächen der Aufwand des Umweltbundesamtes steige und damit auch die ihm zukommenden Mittel. Mit großer Wahrscheinlichkeit auf Grund der Tätigkeit des Umweltbundesamtes sei im vorliegenden Fall die zu untersuchende Fläche gegenüber der ursprünglichen Meldung mehr als verdreifacht worden.
Der Gutachter selbst sei befangen, weil er sowohl im Verfahren erster Instanz als auch bei der belangten Behörde mitgewirkt habe. Außerdem hätten die beschwerdeführenden Parteien schon vor der Einleitung des gegenständlichen Verfahrens mit dem Gutachter Kontakt gehabt.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind nach § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde nach § 52 Abs. 2 AVG aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch gemäß § 52 Abs. 3 AVG nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
Von der belangten Behörde wurde ein Gutachten eines Sachverständigen des Umweltbundesamtes eingeholt.
Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten, dass es sich beim Umweltbundesamt bzw. beim Sachverständigen, der das Gutachten erstellt hat, um einen Amtssachverständigen handelt.
Amtssachverständige sind nach § 52 Abs. 1 AVG dadurch gekennzeichnet, dass sie der Behörde beigegeben sind oder ihr zur Verfügung stehen.
Nach § 5 Abs. 1 des mit 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, wird die bisherige Dienststelle "Umweltbundesamt" des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Ihre Aufgaben übernimmt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschaft führt die Firma "Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA GmbH)". Diese Gesellschaft wird als "Umweltbundesamt" bezeichnet.
Nach § 6 Abs. 1 des Umweltkontrollgesetzes ist das Umweltbundesamt die Umweltschutzfachstelle des Bundes. Als solche hat das Umweltbundesamt
a) unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die Umweltpolitik und Vollziehung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeiten zu unterstützen,
b) die auf Grund anderer Bundesgesetze dem Umweltbundesamt übertragenen Aufgaben durchzuführen,
c) das ausschließliche Recht, für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Funktion und Aufgaben der Umweltkontrolle gemäß dem ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes wahrzunehmen,
d) soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß lit. a bis c zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen zu erbringen.
§ 6 Abs. 2 enthält einen demonstrativen (arg. "insbesondere") Katalog jener Aufgaben, die das Umweltbundesamt zu erfüllen hat. Die Erstellung von Gutachten in Verwaltungsverfahren ist dort nicht ausdrücklich angeführt.
Die von den beschwerdeführenden Parteien erwähnte Ziffer 23 des § 6 Abs. 2 des Umweltkontrollgesetzes sieht als Aufgabe des Umweltbundesamtes die fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG vor.
Nach § 6 Abs. 3 des Umweltkontrollgesetzes kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches das Umweltbundesamt weiters beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen.
§ 6 Abs. 1 lit. a des Umweltkontrollgesetzes beruft das Umweltbundesamt dazu, unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere des Bundesministeriengesetzes, die Umweltpolitik und Vollziehung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch fachliche Arbeit zu unterstützen.
Diese weit gefasste Aufgabenumschreibung umfasst mit der Aufgabe der "Unterstützung der Vollziehung durch fachliche Arbeiten" auch die Erstellung von Gutachten. Dass Gutachten im Katalog des § 6 Abs. 2 des Umweltkontrollgesetzes nicht ausdrücklich angeführt sind, ändert nichts daran, dass ihre Erstellung zum Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes gehört, da der Aufgabenkatalog des § 6 Abs. 2 des Umweltkontrollgesetzes lediglich demonstrativ ist. Überdies ist die Erstellung von Gutachten ohnedies im § 6 Abs. 2 Z. 23 des Umweltkontrollgesetzes enthalten, der die fachliche Bewertung und Mitwirkung an den Aufgaben zur Erfassung, Untersuchung und Sanierung von Verdachtsflächen und Altlasten gemäß ALSAG zu den Aufgaben des Umweltbundesamtes macht.
Bestätigt wird die Auffassung, dass die Erstattung von Gutachten für den Bund zu den Aufgaben des Umweltbundesamtes gehört, durch einen Blick auf die Materialien zum Umweltkontrollgesetz.
Nach § 3 des Umweltkontrollgesetzes 1985, BGBl. Nr. 127, hatte das Umweltbundesamt im Rahmen der dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugewiesenen Aufgaben Gutachten zu erstellen und konnte daher insoweit als Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG in Betracht kommen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2000, 99/07/0031).
In der Regierungsvorlage zum Umweltkontrollgesetz 1998 (1206 Blg. NR. XX. GP) heißt es im allgemeinen Teil der Erläuterungen:
"Die Umweltbundesamt-GmbH wird aber zu dem Zweck gegründet, die Arbeiten der bisherigen nachgeordneten Dienststelle 'Umweltbundesamt' im Allgemeininteresse nach Maßgabe des als Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes weiter zu führen und zu optimieren."
Daraus folgt, dass die im Umweltkontrollgesetz 1985 ausdrücklich festgelegte Aufgabe der Erstellung von Sachverständigengutachten für den Bund durch das Umweltkontrollgesetz 1998 nicht beseitigt werden sollte.
Ist aber das Umweltbundesamt verpflichtet, Gutachten für den Bereich der Bundesvollziehung zu erstellen, dann handelt es sich bei den Sachverständigen des Umweltbundesamtes um Sachverständige, die der Behörde zur Verfügung stehen und damit um Amtssachverständige.
Auch § 6 Abs. 3 des Umweltkontrollgesetzes, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, im Rahmen des durch Gesetz übertragenen Tätigkeitsbereiches das Umweltbundesamt zu beauftragen, bestimmte Arbeiten für ihn oder für Dritte durchzuführen, gibt dem Bundesminister eine Handhabe, die Sachverständigen des Umweltbundesamtes zur Erstellung von Gutachten heranzuziehen.
Kein Argument gegen dieses Ergebnis lässt sich daraus gewinnen, dass das Umweltbundesamt eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und seine Sachverständigen nicht unbedingt öffentlich Bedienstete sein müssen.
Für die Qualifikation als Amtssachverständiger ist nach § 52 Abs. 1 AVG nur entscheidend, ob der Sachverständige der Behörde beigegeben ist oder ihr zur Verfügung steht. Auf die rechtliche Qualifikation der Organisation, der der Sachverständige angehört und auf seine dienstrechtliche Stellung kommt es nicht an. So hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, VwSlg. 11.284/A, ausgesprochen, dass es der Einordnung unter die Amtssachverständigen nicht hinderlich ist, wenn kein Dienstverhältnis als öffentlich Bediensteter vorliegt. Gleiches gilt für die rechtliche Art der Organisation, der der Sachverständige angehört.
§ 6 des Umweltkontrollgesetzes spricht zwar von Aufgaben des Umweltbundesamtes; mit dieser Formulierung wird aber nicht das Umweltbundesamt selbst als Gutachter und die von ihm erstatteten Gutachten als sogenannte "Anstaltsgutachten" installiert; vielmehr ist davon auszugehen, dass mangels erkennbaren gegenteiligen Willens des Gesetzgebers auf die Erstellung von Gutachten die Bestimmungen des AVG - soweit es sich um Gutachten handelt, die im Rahmen eines nach dem AVG abzuführenden Verfahrens zu erstellen sind - Anwendung finden, was bedeutet, dass Gutachter nicht das Umweltbundesamt selbst ist, sondern seine Sachverständigen.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Ausführungen in den Beschwerden, die eine Befangenheit des Umweltbundesamtes darzulegen versuchen, ins Leere gehen, weil nicht ein Gutachten des Umweltbundesamtes vorliegt, sondern ein Gutachten eines seiner Sachverständigen.
Ob wirtschaftliche Interessen des Umweltbundesamtes an möglichst großen Verdachtsflächen eine Befangenheit eines dem Umweltbundesamt angehörigen Sachverständigen begründen könnten, braucht aus nachstehenden Gründen nicht untersucht werden.
Die beschwerdeführenden Parteien berufen sich zur Begründung dieser wirtschaftlichen Interessen auf § 11 Abs. 4 des Umweltkontrollgesetzes. Nach dieser Bestimmung können, sofern Aufwendungen, die dem Umweltbundesamt im Zusammenhang mit der Erfüllung der in § 6 Abs. 2 Z. 23 angeführten Aufgaben im Rahmen des genehmigten jährlichen Arbeitsprogrammes entstehen, nicht durch die Basiszuwendung des Abs. 2 abgegolten sind, solche zusätzlich erforderlichen Arbeiten aus Mitteln gemäß § 12 Abs. 2 ALSAG bedeckt werden.
Diese Bestimmung bringt lediglich zum Ausdruck, dass Aufwendungen, die nicht durch sonstige Mittel bedeckt sind, abzugelten sind; es soll also eine Finanzierungslücke, die sich aus den für das durchzuführende Arbeitsprogramm erforderlichen Mitteln und den dafür zur Verfügung stehenden Mitteln auf der anderen Seite geschlossen werden. Daraus ein wirtschaftliches Interesse des Umweltbundesamtes an möglichst großen Verdachtsflächen zu konstruieren, entbehrt jeder Grundlage, erhöht doch ein größeres Arbeitsprogramm auch die dafür erforderlichen Aufwendungen.
Die beschwerdeführenden Parteien machen auch eine Befangenheit des als Amtssachverständigen herangezogenen Sachverständigen geltend, weil sie mit diesem noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Kontakt gehabt hätten und weil dieser schon im Rahmen des bisherigen Verfahrens an der Tätigkeit sowohl der Behörde erster Instanz als auch der belangten Behörde mitgewirkt habe.
Die beschwerdeführenden Parteien erläutern nicht, um welche Kontakte es sich bei den in der Beschwerde angesprochenen Kontakten zwischen ihnen und dem Amtssachverständigen gehandelt haben soll. Gleiches gilt für die behauptete Mitwirkung des Amtssachverständigen in einem früheren Stadium des Verfahrens. Bloße Kontakte und die Mitwirkung in einem früheren Stadium des Verfahrens können aber für sich allein, ohne nähere Begründung, nicht zu einer Befangenheit des Amtssachverständigen führen.
Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, aus dem Untersuchungsprogramm des Umweltbundesamtes vom 14. Jänner 1998 ergebe sich, dass eine Verdachtsfläche unmittelbar am rechten Ufer der X im Ausmaß von etwa 200.000 m2 ausgewiesen worden sei. In dieser Weise sei auch die Verdachtsfläche in der Ausschreibung des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie für die Durchführung des Untersuchungsprogrammes umschrieben. Im Zwischenbericht der Ö vom 29. März 2000 werde die Verdachtsfläche als eine "vom Fluss X in eine nördliche und eine südliche Hälfte" geteilte Fläche von ca. 70 ha beschrieben. Gegenüber dem Untersuchungsprogramm des Umweltbundesamtes vom 14. Jänner 1998, welches sich auf eine Fläche ausschließlich am rechten Ufer der X beschränkt habe, habe sich die Verdachtsfläche damit auf eine Fläche am rechten und am linken Ufer der X von ca. 700.000 m2 erweitert und somit mehr als verdreifacht. Auf Grund welcher Verfahrensschritte es zu dieser Erweiterung gekommen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Frage, wie groß die Verdachtsfläche sei und ob Flächen in gesetzeskonformer Art und Weise zu Verdachtsflächen geworden seien, sei deshalb relevant, weil Verdachtsfläche nur das sei, was der Landeshauptmann dem Bundesminister bekannt gegeben habe. Duldungspflichten nach § 16 ALSAG bezögen sich nur auf Verdachtsflächen, die gesetzeskonform als solche definiert worden seien. Im Übrigen ergebe sich auch nicht, in welcher Form die belangte Behörde das nach § 13 Abs. 1 ALSAG geforderte "Zusammenwirken" mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herbeigeführt habe. Die gegenständlichen Verdachtsflächen seien daher keine solchen im Sinne des § 13 ALSAG und könnten nicht Gegenstand einer Duldungsverpflichtung nach § 16 leg. cit. sein.
Nach § 13 Abs. 1 ALSAG hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Verdachtsflächen bekannt zu geben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an das Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z. 2) zu führen.
Nach § 13 Abs. 2 ALSAG hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Verdachtsflächen sind in einem Altlastenatlas (§ 11 Abs. 2 Z. 2) als Altlasten auszuweisen, der vom Umweltbundesamt zu führen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Landeshauptmann von der beabsichtigten Eintragung der festgestellten Altlasten zu verständigen. Die Eintragung von Altlasten in den Altlastenatlas erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Genehmigungsdatum der Mitteilung. Der Landeshauptmann hat jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, von der Eintragung in den Altlastenatlas zu verständigen. In den Altlastenatlas ist beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und beim Amt der jeweiligen Landesregierung während der Amtsstunden öffentliche Einsicht zu gewähren.
Soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben nach § 16 Abs. 1 ALSAG die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang, insbesondere zur Entnahme von Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.
Nach § 2 Abs. 11 ALSAG sind Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können.
§ 16 Abs. 1 ALSAG steht der Erlassung eines die Duldungspflicht konkretisierenden Bescheides nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2000, 99/07/0031).
§ 16 Abs. 1 ALSAG macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und 2 ALSAG wird nicht angeknüpft.
Was unter einer Verdachtsfläche zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 11 ALSAG. Zur Verdachtsfläche wird ein Grundstück oder eine Mehrzahl von Grundstücken nicht erst durch die Meldung des Landeshauptmannes an den Bundesminister oder gar erst durch die Koordinierungstätigkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne des § 13 ALSAG; vielmehr ergibt sich die Eigenschaft als Verdachtsfläche bereits bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 11 ALSAG.
Im Übrigen hat die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides ohnehin dargelegt, wie es zu der Ausweitung der Verdachtsflächen gekommen ist. Demnach ergab sich diese Ausweitung auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen, die von der Ö durchgeführt wurden. Wie dem erstinstanzlichen Bescheid weiters zu entnehmen ist, erfolgte auf Grund dieser Untersuchungsergebnisse auch eine ergänzende Verdachtsflächenmeldung durch den LH an den Bundesminister.
Die beschwerdeführenden Parteien wenden ein, die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen habe mit Bescheid vom 29. April 1993 die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Nutzwasser unter Auflagen erteilt. Im Spruch dieses Bescheides sei ausdrücklich angeführt, dass diese Auflagen auch als Maßnahmen zur Beseitigung der CKW-Verunreinigung auf dem Werksgelände angeordnet würden.
Mit Bescheid der BH vom 19. Jänner 2000 seien zusätzlich Auflagen erteilt worden, um das Sanierungsziel zu erreichen.
Aus diesen Bescheiden ergebe sich somit, dass hinsichtlich der Grundwasserverunreinigung, die die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Verfahren zur Durchführung einer Prioritätenklassifizierung ergänzend untersuchen wolle, bereits Verfahren zur Sanierung anhängig seien. Es liege somit entschiedene Sache vor.
Diese Auffassung ist unzutreffend. Ein Verfahren zur Erteilung von Auflagen in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist nicht ident mit einem Verfahren zur Erlassung eines Bescheides, mit dem Duldungspflichten im Sinne des § 16 Abs. 1 ALSAG auferlegt werden sollen.
Weiters bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei von den "mit den Untersuchungen beauftragen Personen" die Rede. Es sei aber nicht klar, wer damit gemeint sei. Das ALSAG ermögliche die Beiziehung Privater; eine solche Beiziehung müsse wie bei anderen "Beliehenen" mit Bescheid erfolgen. Eine solche Beiziehung durch Bescheid sei aber nicht erfolgt. Sollten nun die Ö oder weitere Dritte auf Grund des angefochtenen Bescheides mit Bohrungen oder anderen Untersuchungen auf den im Bescheid genannten Liegenschaften beginnen, hätten weder die Ö noch diese weiteren Dritten dafür eine rechtliche Grundlage.
§ 16 Abs. 1 ALSAG sieht eine Verpflichtung der Liegenschaftseigentümer sowie der an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten vor, das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang, insbesondere zur Entnahme von Proben "durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten" zu dulden.
§ 16 Abs. 1 ALSAG enthält keine Bestimmung des Inhalts, dass in dem Bescheid, mit dem gegenüber Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten ausgesprochen werden, auch über die Heranziehung Dritter abgesprochen wird. Die Heranziehung Dritter durch die Behörde beruht unmittelbar auf dem Gesetz. Welche Dritte herangezogen werden, berührt ausschließlich das Verhältnis zwischen der Behörde und dem herangezogenen Dritten. Bei Durchführung ihrer Aufgaben müssen sie gegenüber dem Duldungspflichtigen in der Lage sein, nachzuweisen, dass sie im Auftrag der Behörde handeln. Auf welche Weise die Behörde dafür sorgt, dass die von ihr herangezogenen Dritten diesen Nachweis führen können, ist ihre Sache. Die Heranziehung Dritter unterscheidet sich insofern nicht grundsätzlich von der Verwendung behördeneigener Organe.
Die beschwerdeführenden Parteien meinen, die Fassung des von der belangten Behörde unverändert bestätigten Spruches des erstinstanzlichen Bescheides entspreche nicht den Erfordernissen des § 59 AVG. Voraussetzung für die Vorschreibung weiterer Maßnahmen sei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1997, 96/07/0216, dass "bestimmt bezeichnete Ergebnisse" beschrieben werden müssten, die die Voraussetzung für weitere Maßnahmen seien. Daran fehle es im Beschwerdefall. Es sei völlig unklar, unter welchen Bedingungen die beschwerdeführenden Parteien etwa eine 87. Bodenluftuntersuchung, eine 8. Grundwassersonde sowie eine 50. Kernbohrung zu dulden hätten. Noch viel unbestimmter und unklarer werde die Duldungsverpflichtung dadurch, dass sie sich auf "weitere Untersuchungen der beschriebenen Art" erstrecke. Damit werde eine Generalermächtigung zur Errichtung von Bodenluftuntersuchungen, Grundwassersonden und Kernbohrungen ohne Einschränkungen erteilt. Es hätten jedenfalls Höchstzahlen vorgeschrieben werden müssen.
Mit diesem Vorbringen sind die beschwerdeführenden Parteien im Ergebnis im Recht.
Die vom Verwaltungsgerichtshof zu den Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit von Leistungsbefehlen entwickelten Grundsätze (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 447 ff, angeführten Nachweise) haben sinngemäß auch im Falle der Erlassung eines Duldungsbescheides Anwendung zu finden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1997, 96/07/0216).
Wie der Verwaltungsgerichtshof allerdings in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, hängen die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 990 f, angeführte Rechtsprechung).
In dem bereits zitierten Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 96/07/0216, welches einen Bescheid betraf, mit dem gestützt auf § 72 des Wasserrechtsgesetzes 1959 ein Befehl zur Duldung von Erkundungsschürfen auf bestimmten Grundstücken auferlegt worden war, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"Dass Lage und Ausdehnung von Erkundungsschürfen sich in ihrer Notwendigkeit im konkreten Fall erst nach den Ergebnissen erster Schürfe ergeben könnten, wäre ein fallbezogener Umstand, dem die Behörde durch eine entsprechende Spruchgestaltung hätte Rechnung tragen können. Die Duldung weiterer Erkundungsschürfe ebenfalls bestimmt bezeichneter Art von bestimmt bezeichneten Ergebnissen bereits durchgeführter Schürfe abhängig zu machen, wäre eine Spruchgestaltung, die das Recht des Beschwerdeführers auf Duldung nur der unbedingt notwendigen Maßnahmen im Falle ausreichender Deutlichkeit der getroffenen Absprüche nicht verletzen würde."
§ 16 Abs. 1 ALSAG weist eine mit § 72 WRG 1959 vergleichbare Struktur auf. Auch der zu beurteilende Sachverhalt (Vorschreibung der Duldung von Kernbohrungen, Bodenluftuntersuchungen und Grundwassersonden) des Beschwerdefalles weist erhebliche Ähnlichkeit mit dem Sachverhalt auf, der dem zitierten Erkenntnis zugrunde lag. Die Aussagen dieses Erkenntnisses sind daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Den Anforderungen des Erkenntnisses vom 14. Mai 1997 entspricht die Umschreibung der Duldungspflicht im Beschwerdefall nicht.
Es wird lediglich auf die Auswertung der Untersuchungsergebnisse von vorangehenden Untersuchungen verwiesen, ohne dass näher konkretisiert oder erläutert wird, bei welchen Ergebnissen welche weiteren Untersuchungen (in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht) geduldet werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass es nicht möglich ist, schon im Voraus in allen Einzelheiten die Untersuchungsergebnisse zu umschreiben, bei deren Vorliegen weitere Untersuchungen zu dulden sind und dass es ebenso unmöglich sein wird, die aus diesen Untersuchungsergebnissen resultierenden notwendigen weiteren Untersuchungen bereits jetzt im Detail fest zu legen. Die vorliegende Umschreibung der (weiteren) Duldungspflichten ist aber so unbestimmt, dass sie eine Blankovollmacht für die Behörde und die von ihr herangezogenen Dritten darstellt. Es wird nicht an "bestimmt bezeichnete Ergebnisse" von Voruntersuchungen angeknüpft, sondern nur in ganz allgemeiner Art an die Auswertung der Ergebnisse von Voruntersuchungen. Es fehlen nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, wie die Untersuchungsergebnisse beschaffen sein müssen, damit weitere Untersuchungen geduldet werden müssen und es sind auch die nach dem Vorliegen der Untersuchungsergebnisse zu duldenden weiteren Untersuchungen in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht in keiner Weise determiniert. Die Einschränkung, dass weitere Untersuchungen nur so weit vorgenommen werden dürfen, als sie unbedingt erforderlich sind, gibt nur den Gesetzestext wieder, stellt aber im vorliegenden Zusammenhang kein für ein allfälliges Vollstreckungsverfahren ausreichend bestimmtes Kriterium dar.
Im Streitfall müsste im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens erst ein Ermittlungsverfahren durchgeführt werden, um fest zu stellen, ob und in welcher Art und Weise die Ergebnisse der Voruntersuchungen, gemessen an den Zielen der Untersuchung, weitere Untersuchungen unbedingt erforderlich erscheinen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss aber der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckung möglich ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 985, angeführte Rechtsprechung).
Sollte sich - was allerdings unwahrscheinlich erscheint - eine Konkretisierung der (weiteren) Duldungspflichten in der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1997, 96/07/0216, Weise als unmöglich erweisen, bliebe immer noch die Möglichkeit, die Vorschreibung der Duldungspflicht zunächst auf konkretisierte Untersuchungen zu beschränken und nach dem Vorliegen ihrer Ergebnisse bei Notwendigkeit mit weiterem Bescheid weitere Untersuchungen vorzuschreiben.
Aus den dargestellten Erwägungen erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Haben mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten, so ist nach § 53 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Die belangte Behörde kann in diesem Fall mit befreiender Wirkung an den in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer zahlen. Welche Ansprüche die Beschwerdeführer untereinander haben, ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Aufwandersatz haben die Beschwerdeführer zu gleichen Teilen zu leisten.
Nach § 53 Abs. 2 VwGG gilt Abs. 1 leg.cit. sinngemäß auch für die Beschwerdeführer, die in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben. An die Stelle des erstangeführten tritt hier der Beschwerdeführer, dessen Beschwerde die niedrigste Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes trägt.
Die beschwerdeführenden Parteien haben in getrennten, jedoch die Unterschrift desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden den selben Verwaltungsakt angefochten. Es liegt daher ein Fall des § 53 Abs. 2 VwGG vor, weshalb Aufwandersatz nur einmal zuzuerkennen und das Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 23. Jänner 2002
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