Normen
ALSAG 1989 §16 Abs1;
AVG §52;
UmweltkontrollG 1985 §3;
VVG §5;
VVG §7;
ALSAG 1989 §16 Abs1;
AVG §52;
UmweltkontrollG 1985 §3;
VVG §5;
VVG §7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. 266/1 und 282/1 der Liegenschaft EZ. 140 Grundbuch Leopoldsdorf. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (BH) vom 26. März 1971 wurde der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur teilweisen Zuschüttung der auf dem vorgenannten Grundstück ausgebeuteten Tongrube mit Hausmüll, Schutt- und Abbaumaterial erteilt. Mit Bescheid der BH vom 22. November 1979 wurde festgestellt, dass die für eine Zuschüttung bewilligte Fläche bereits aufgefüllt, die Oberfläche mit Erdmaterial abgedeckt und das Wasserrecht durch Verzicht des Konsensinhabers erloschen sei; die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen sei nicht erforderlich.
Mit Bescheid der BH vom 20. November 1979 wurde der W. Transport Gesellschaft m. b. H. die Bewilligung zur Erweiterung der obgenannten Deponie um weitere 124.000 m2 durch weitere Auffüllung der restlichen ehemaligen Tongrube erteilt. Auf Grundlage dieser Bewilligung wurde in den Folgejahren auch die Erweiterungsfläche aufgefüllt.
In einer "Gefährdungsabschätzung" vom November 1989 betreffend das "Deponiegas Altlast Leopoldsdorf" führte der Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Dipl. Ing. V. T. u. a. aus, die auf dem gegenständlichen Areal getätigten Schüttungen reichten teilweise bis an die Grundstücksgrenze heran; die in einigen Sonden festgestellten Methankonzentrationen seien so hoch, dass mit Migrationen bis an die angrenzenden Kellerräume und Schächte der Wohnhäuser zu rechnen sei. In den unmittelbar an die Altlast angrenzenden Schächten und Kellerräumen der Wohnhäuser sollten umgehend Methangasmessungen durchgeführt werden, die bis zur Durchführung von technischen Maßnahmen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden müssten. Ebenso sollten in den errichteten Pegeln zur Kontrolle regelmäßig Messungen (CH4, CO2, O2) durchgeführt werden. Sämtliche Messergebnisse beträfen nur das oben angeführten Gelände, jedoch nicht die auf bzw. am Rande der Altlast gelegenen Gebäude. Eine Messung in Schächten bzw. Kellerräumen dieser Gebäude sei auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers (d. i. die Beschwerdeführerin) nicht erfolgt. Die Messungen und technischen Maßnahmen sollten unverzüglich durchgeführt werden, da erfahrungsgemäß Deponiegasmigrationen im Bodenkörper in Abhängigkeit der örtlichen Situation bis zu 300 m weit reichen könnten, wobei sich jedoch auch durch die besondere örtliche Situation (z. B. gasdichte Abdeckung infolge mineralischer Abdichtung oder Frost) wesentlich weiter beeinflusste Gebiete ergeben könnten.
Diese von der Beschwerdeführerin dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung übergebene "Gefährdungsabschätzung" wurde an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie gemäß § 13 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, (ALSAG) vorgelegt.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie (BM) ersuchte in der Folge den Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) mit Schreiben vom 26. Mai 1993 gemäß § 13 ALSAG, "ergänzende Untersuchungen (Ausschreibung, Vergabe und Überwachung von Leistungen gemäß dem beiligenden Untersuchungsprogramm für die Verdachtsfläche 'Wienerberger' (...) zu veranlassen (...)." Als ergänzende Untersuchungen wurden eine Bodenluftuntersuchung auf der Altablagerung, im Nahbereich von Gebäuden, in Gebäuden und eine geoelektrische Widerstandssondierung sowie eine Grundwasseruntersuchung mit dem Hinweis vorgeschlagen, Zwischenergebnisse bzw. den Abschluss von Teilen des Untersuchungsprogrammes dem Umweltbundesamt mitzuteilen. Als Ziel der aufgetragenen Untersuchungen wurde angegeben, dass auf Grund der gegebenen Situation und der Erstabeschätzung eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Luft bzw. der Raumluft von den Gebäuden mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet werde. Durch die Voruntersuchung solle festgestellt werden, ob diese bereits eingetreten seien. Gleichzeitig sollten die Kenntnisse über die abgelagerten Abfallstoffe, die geologische und hydrogeologische Standortsituation verbessert werden. Zur Erkundung des Deponiekörpers und der Deponiegasproduktion seien Bodenluftuntersuchungen auf der Altablagerung durchzuführen. Zusätzlich seien zur Feststellung von Deponiegasmigrationen in den Bereich bewohnter Gebäude Bodenluftuntersuchungen außerhalb der Altablagerung und Raumluftuntersuchungen in Gebäuden notwendig. Unter "Definition des Untersuchungsumfanges" wurden nähere Vorgaben für die Deponiegas- und Bodenluftuntersuchung formuliert (z. B. Anzahl der Messpunkte und Messungen, zu untersuchende Parameter, geoelektrische Widerstandssondierung).
Mit Schreiben vom 16. Jänner 1995 wurde der Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft Dipl. Ing. V. T. vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung namens des BM "für die Erkundung der gegenständlichen Verdachtsfläche" beauftragt. Mit Schreiben vom 17. Jänner 1997 teilte der Leiter der Niederösterreichischen Umweltschutzanstalt, Körperschaft des Öffentlichen Rechts, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit, dass "entsprechend Ihrer Auftragserteilung zur Bodenluftuntersuchung an der Verdachtsfläche" in Zusammenarbeit mit dem Zivilingenieurbüro Dipl. Ing. V. T. ein Messplan erstellt und die Untersuchung in die Wege geleitet worden und mit dem Vertreter des Grundstückseigentümers Kontakt aufgenommen worden sei. "Von Seiten des Grundstückseigentümers" sei jedoch "der Zutritt zum Untersuchungsobjekt verweigert" worden. Die Arbeiten könnten daher "vor Klärung des Sachverhaltes (ev. Duldungsbescheid oder einvernehmliche Lösung) nicht aufgenommen werden". Auch Dipl. Ing. V. T. teilte dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 22. Jänner 1997 mit, dass der Beginn der Arbeiten durch die Zutrittsverweigerung derzeit nicht möglich sei.
Die Beschwerdeführerin führte über Aufforderung des LH vom 18. November 1997 in ihrer Stellungnahme vom 20. Jänner 1997 aus, da ihr bis dato keine Angaben darüber vorlägen, inwieweit ihre Rechte durch die beabsichtigte Inanspruchnahme ihrer Liegenschaft berührt würden und kein Plan vorläge, inwieweit und in welcher Form eine Inanspruchnahme der Liegenschaft dadurch erfolge, sowie warum die geplanten Maßnahmen überhaupt erforderlich seien, werde ersucht, ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren gemäß § 16 Abs. 2 ALSAG einzuleiten und über eine allfällige Duldungspflicht bescheidmäßig abzusprechen.
Dipl. Ing. V. T. teilte in der Folge dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom 1. April 1997 mit, dass auf Grund des vorgegebenen Untersuchungsprogrammes auf dem gegenständlichen Gelände zunächst - näher umschriebene - Bodenluftuntersuchungen und "Geoelektrische Widerstandssondierungen" durchzuführen seien. Für die letztgenannte Untersuchung sei die Fa. P. Umwelttechnik vorgesehen. Diesem Schreiben war ein "Lageplan für Bodenluftuntersuchungen" im Maßstab 1:2000 angeschlossen.
Nach einer Stellungnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 1997, in welcher diese ihre Duldungsverpflichtung weiterhin mit der Begründung verneinte, es liege keine Verdachtsfläche vor, die P. Umwelttechnik Gesellschaft m. b. H. sei befangen, hat der LH vom Bescheid vom 23. Juni 1998 die Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 ALSAG
"zur Duldung von
- 1) Bodenluftuntersuchungen und
- 2) geoelektrischen Widerstandssondierungen
im folgenden Umfang:
Grundstück 266/1:
Entnahme von Bodenluftproben an insgesamt 70 Stellen laut
Lageplan vom 1. April 1997 (Zivilrechniker Dipl. Ing. V. T.) durch
die NÖ Umweltschutzanstalt.
Grundstücke 266/1 und 282/1:
Durchführung von mindestens 25 geoelektrischen Widerstandssondierungen durch die P. Umwelttechnik"
verpflichtet.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die Verdachtsfläche W. sei im Verzeichnis der Verdachtsflächen (Stand 1. Jänner 1998) erfasst, und weise einen Risikobereich von >8 nach durchgeführter Erstabschätzung auf, dies deute auf einen dringlichen Handlungsbedarf hin. In der Altablagerung seien zwischen 1971 und 1982 auf einer ehemaligen ca. 17 ha großen Tongrube ca. 2,600.000 m3 Hausmüll, Bauschutt und Aushubmaterial abgelagert worden. In der Tongrube, die eine maximale Tiefe von mehr als 30 m habe, staue sich Grundwasser ein. Die geologischen Verhältnisse im Bereich der Verdachtsfläche würden unterhalb einer bis zu 10 m dicken quartären Überlagerungsschicht (Staublehme, Löss) durch wenig wasserdurchlässige Wiener Tegel (Mächtigkeit >100 m) geprägt. In diese Tegel, die aus hydrologischer Sicht als Grundwassergeringleiter anzusprechen seien, seien durchgehend grundwasserführende Sandstreifen bzw. Sandhorizonte zwischengelagert. Sickerwasseruntersuchungen im Sommer 1989 hätten gezeigt, dass das in der Altablagerung sich einstauende Grundwasser verunreinigt sei. Die Verdachtsfläche befinde sich im unmittelbaren Ortsbereich von Leopoldsdorf. Die nächsten Einfamilienhäuser seien ca. 20 m vom Rand der Ablagerung entfernt errichtet.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen, die gegenständliche Liegenschaft sei keine Verdachtsfläche im Sinne des ALSAG, Duldungspflichten könnten nicht durchgesetzt werden, die Fa. P. Umwelttechnik Gesellschaft. m. b. H. sei befangen.
Über Ersuchen der belangten Behörde gab Dipl. Ing. D. M. vom Umweltbundesamt, Abteilung Altlasten, als Amtssachverständiger eine Stellungnahme vom 31. August 1998 mit folgendem wesentlichen Inhalt ab:
Die Verdachtsfläche bedeute durch die Deponiegase eine Gefährdung der Umgebung. Da die ehemalige Hausmülldeponie in einer Lehmgrube ohne technische Maßnahme zur Entgasung und ohne entsprechende Abdichtungen errichtet worden sei, könne es über die Flanken der Altablagerung zu Deponiegasmigrationen in den Untergrund kommen. Durch diese Deponiegasmigrationen könne es in Einbauten und unterkellerten Bereichen der in unmittelbarer Nähe befindlichen bewohnten Gebäude zur Anreicherung von Deponiegasen und zur Bildung explosionsfähiger Gasgemische kommen, die zusammen mit einer zufällig auftretenden Zündquelle (z. B. Funken bei elektrischen Leitungen) zu Verpuffungen oder Explosionen und damit einem unmittelbaren Schaden an Bauteilen oder auch an Leib und Leben von Menschen führen könnten. Auf Grund der vorliegenden "Gefährdungsabschätzung" aus dem Jahre 1989, welche von einer erheblichen Deponiegasproduktion von mehr als 100 m3/h über das Jahr 2010 hinaus ausgehe, und des Umstandes, dass keine geordnete Erfassung der festgestellten Deponiegase erfolgt und keine Schutzeinrichtungen zur Verhinderung von Deponiegasmigrationen vorhanden seien, sei die Ablagerung derzeit jedenfalls als Verdachtsfläche, von der erhebliche Gefahren für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen ausgehen könnten, zu beurteilen. Auf Grund der Ergebnisse der Erstabschätzung durch das Umweltbundesamt im Jahr 1992 sei für die Altablagerung außerdem ein vordringlicher Untersuchungsbedarf festgestellt. Das "Ausmaß der Deponiegasproduktion" könne nicht mit dem "Gefährdungspotential" der Altablagerung gleichgesetzt werden. Eine Beurteilung von Gefahren für die Umwelt und in weiterer Folge auch für die Gesundheit des Menschen müsse die Schadstoff- bzw. Gefahrenquelle, den Wirkungs- bzw. Ausbreitungsgrad und den Betroffenen bzw. das Schutzgut als Faktoren mitberücksichtigen. Im Bereich ehemaliger Hausmülldeponien käme es durch anaeroben Abbau organischer Substanzen zur Produktion von Deponiegasen, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass es noch mehrere Jahrzehnte nach Abschluss der Deponie zur Produktion von Gasen käme. Mit fortschreitender Zeitdauer käme es dabei zu einem Rückgang der Intensität der Abbauvorgänge und damit zu einer Reduktion des Ausmaßes der Deponiegasproduktion. Dementsprechend sei es auch zur Prognose in der "Gefährdungsabschätzung" gekommen. Da keine seitliche Abdichtung der Deponie erfolgt sei, seien grundsätzlich auch die Voraussetzungen für eine Ausbreitung von Deponiegasen im Untergrund gegeben. Die Reichweite der Deponiegasmigration werde durch eine größere Anzahl von Randbedingungen beeinflusst. Maßgeblich seien vor allem die Untergrundverhältnisse in der Umgebung der Altablagerung, die jedoch anhand der bisher vorliegenden Unterlagen nicht qualifiziert beurteilt werden könnten. Unabhängig von allgemeinen Überlegungen zu den Möglichkeiten einer Ausbreitung von Deponiegasen bestehe jedoch auf Grund der Messungen in Einbauten in der Umgebung der Altablagerung im Jahre 1989 der eindeutige Nachweis, dass im Untergrund entsprechende Ausbreitungspfade existierten. In der Fachliteratur fänden sich Beschreibungen von Deponiegasmigrationen über Entfernungen von mehr als 100 m. Im Jahre 1989 hätte in der Kanalisation unmittelbar nach weniger als 25 m von der Altablagerung befindlichen bewohnten Gebäuden Deponiegas in Spuren nachgewiesen werden können. Die in der "Gefährdungsabschätzung" anhand eines rechnerischen Modells prognostizierte Deponiegasmenge für das Jahr 1998 müsse jedenfalls als erhebliche Emission angesehen werden. Auch unter der Annahme der im Laufe der Zeit erfolgenden deutlichen Reduzierung der Deponiegasproduktion (Halbierung etwa alle 7 Jahre) müsse über das Jahr 2010 hinaus mit der Emission erheblicher Mengen an Deponiegasen gerechnet werden. Demnach sei weiterhin von einer erheblichen Gefahr für die Umwelt oder die Gesundheit von Menschen auszugehen. Die Tatsache, dass es bisher zu keinen Deponiegasverpuffungen oder -explosionen gekommen sei, gebe keinerlei Sicherheiten über die Gefahr eines zukünftigen Eintritts eines Schadensereignisses. Abgesehen davon, dass sich der allgemeine Stand des Wissens in Bezug auf eine Gefährdung von Gewässern insbesondere von Grundwasser durch Deponien seit 1979 sehr stark verändert bzw. weiterentwickelt habe, hätte die Wasserrechtsbehörde nur die Reinhaltung von Gewässern im Auge gehabt; im gegenständlichen Fall stünden jedoch Gefahren durch allfällige Deponiegasmigrationen im Vordergrund. Bei der geoelektrischen Widerstandssondierung handle es sich um eine Vorerkundungsmethode. Aus den Messergebnissen sollten generalisierte Angaben zum Untergrundaufbau abgeleitet werden, die vor allem als Grundlage für die Optimierung weiterer Erkundungen dienten. Als unmittelbare Grundlage für eine Gefährdungsabschätzung im Sinne des ALSAG bzw. eine Eintragung im Altlastenatlas könnten die Messergebnisse der geoelektrischen Widerstandssondierung nicht herangezogen werden. Dementsprechend könne das Ergebnis einer Gefährdungsabschätzung nach Abschluss des Untersuchungsprojektes durch die Fa. P. Umwelttechnik in keiner Weise beeinflusst werden. Alle weiteren Erkundungsmaßnahmen (z. B. Deponiegas- bzw. Bodenluftuntersuchungen), die im Hinblick auf eine Gefährdungsabschätzung von unmittelbarer Bedeutung seien, würden von anderen, der Beschwerdeführerin bereits namentlich bekannten Unternehmen ausgeführt und vom Zivilingenieurbüro Dipl. Ing. V. T. überwacht und koordiniert.
In ihrer Stellungnahme zu diesen fachkundigen Ausführungen bemängelte die Beschwerdeführerin deren Schlüssigkeit und stellte ihre Qualität als Gutachten in Frage. Das Bundesumweltamt sei kein Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde beantragt. Die Fa. P. Umwelttechnik sei wesentlichster Mitbewerber der Beschwerdeführerin und könne nicht als unbefangener Sachverständiger angesehen werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Das Umweltbundesamt sei gemäß § 1 Abs. 1 Umweltkontrollgesetz, BGBl. Nr. 127/1985, eine dem BM nachgeordnete Dienststelle, die gemäß § 3 leg. cit. im Rahmen der dem BM zugewiesenen Aufgaben, unter anderem durch die Erstellung von Gutachten, Umweltschutzinteressen zu wahren habe. Das in der Stellungnahme vom 31. August 1998 abgegebene Gutachten sei daher ein Gutachten eines Amtssachverständigen i. S. des § 52 Abs. 1 AVG. Da zweifelsfrei zu erkennen sei, von wem das Gutachten stamme, sei der Einwand, das Umweltbundesamt könne kein Sachverständiger sein, verfehlt. In diesem Gutachten seien auch die entscheidungsrelevanten Grundlagen konkret dargelegt worden. Welche Gefahren und aus welchem Grund diese von der Liegenschaft ausgingen, sei ebenso angeführt worden wie die jeweils bedeutsamen Untersuchungen und deren Ergebnisse. In Anbetracht der Definition des Begriffes Verdachtsfläche im § 2 Abs. 11 ALSAG sei es nicht erforderlich, den Begriff der Erheblichkeit für den konkreten Anwendungsfall genau zu definieren. Die Bestellung eines weiteren Sachverständigen habe unterbleiben können. Bei Verdachtsflächen ergebe sich die Duldungsverpflichtung gemäß § 16 Abs. 1 ALSAG unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers durch Bescheid sei daher nicht erforderlich. Die Behörde könnte eine Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt setzen, es bestünde jedoch trotzdem die Möglichkeit der Erlassung eines Duldungsbescheides (Hinweis auf das zu § 72 WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1997, 96/07/0216). Wie dem Begriff Verdachtsfläche bereits zu entnehmen sei, handle es sich zunächst um den Verdacht einer erheblichen Gefährdung, der erst durch eine Gefährdungsabschätzung (nach allfälliger ergänzender Untersuchung) verifiziert werden müsse. Dieser Verdacht einer erheblichen Gefährdung sei im gegenständlichen Fall nach Meldung des LH im Sinne des § 13 ALSAG durch eine Erstbewertung des Umweltbundesamtes bestätigt und für die Altablagerung ein vordringlicher Untersuchungsbedarf festgestellt worden. Auf Grund dieser Erstbewertung sei die Liegenschaft in den Verdachtsflächenkataster eingetragen worden. Die Möglichkeit, dass von einer Hausmülldeponie, die weder über eine Deponiegaserfassung noch über Schutzeinrichtungen zur Verhinderung von Deponiegasmigrationen verfüge, erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen könnten, liege auf der Hand. Um zu klären, ob diese mögliche Gefährdung (Verdachtsfläche) nun tatsächlich zuträfe (Altlast), seien ergänzende Untersuchungen, die die Gefährdungsabschätzung vervollständigen, durchzuführen. Selbstverständlich bestehe die Möglichkeit, dass eine Gefährdungsabschätzung (nach Durchführung ergänzender Untersuchungen) zum Ergebnis komme, dass keine erhebliche Gefährdung vorliege und damit auch keine Ausweisung der Liegenschaft als Altlast erfolgen müsse. Um Klarheit über das jeweilige Gefährdungspotenzial zu erlangen, seien jedoch die jeweils vorgesehenen Untersuchungen durchzuführen. Da diese Untersuchungen oft das Betreten einer Liegenschaft zur Entnahme von Proben oder die Herstellung von Grundwassersonden erforderten, seien vom Gesetzgeber die Duldungspflichten gemäß § 16 ALSAG statuiert worden. Eine Einflussnahme des Liegenschaftseigentümers auf die Aufnahme in den Verdachtsflächenkataster sei gesetzlich nicht vorgesehen. Erst wenn die Eintragung in den Altlastenatlas erfolge, sei gemäß § 13 Abs. 2 ALSAG der Liegenschaftseigentümer zu verständigen. Seit der Eintragung in den Verdachtsflächenkataster im Jahre 1990 liege eine Verdachtsfläche im Sinne des ALSAG vor. Abgesehen davon sei es für die Qualifikation als Verdachtsfläche unerheblich, ob ausschließlich vom Konsens erfasste Abfälle abgelagert worden seien und ob sich die Deponiegasemission im Lauf der Zeit verringert habe. Ebenso wenig von Bedeutung sei die Frage, ob es tatsächlich bereits zu Beeinträchtigungen der Gesundheit des Menschen gekommen sei, da für das Vorliegen einer Verdachtsfläche die Möglichkeit einer Gefährdung ausreiche. Die der Beschwerdeführerin zu dulden aufgetragenen ergänzenden Untersuchungen dienten u. a. der seitens der Beschwerdeführerin geforderten Prüfung, ob von der Verdachtsfläche noch eine erhebliche Gefährdung ausgehen könne. Die unbedingte Notwendigkeit der Untersuchungsmaßnahmen folge aus der mangelnden Information über die Altablagerung. Die zu treffenden Maßnahmen seien auf das notwendige Ausmaß an Hand des Untersuchungsprogrammes des Umweltbundesamtes eingeschränkt. Der Umstand, dass anlässlich des Erlöschens der Deponiebewilligungen keine Vorkehrungen angeordnet worden seien, sei für das Verfahren nach dem ALSAG nicht von Relevanz. Der Erlöschensbescheid der Wasserrechtsbehörde sei für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell. Die gegen die Fa. P. Umwelttechnik vorgetragenen Bedenken der Befangenheit lägen nicht vor, weil die geoelektrische Widerstandssondierung mit geeichten elektronischen Geräten durchgeführt würden und eine Einflussnahme auf die Untersuchungsergebnisse den Standesrichtlinien für Ziviltechniker widerspräche. Einem Sachverständigen könne ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte eine solche Einflussnahme nicht unterstellt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem "Recht auf Freiheit von Duldungsverpflichtungen, die zur Beurteilung einer Verdachtsfläche nicht unbedingt erforderlich sind (§ 16 Abs. 1 ALSAG), auf Freiheit von Zwangsmaßnahmen, die im ALSAG Gesetz nicht gedeckt sind sowie auf Durchführung allenfalls zu duldender Maßnahmen durch einen unbefangenen Sachverständigen" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden in einem gemäß § 13 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 1989/299, in der Fassung BGBl. Nr. 1992/760, (ALSAG) abgeführten Verfahren der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. Duldungsverpflichtung auferlegt. Der im III. Abschnitt mit der Überschrift "Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten" enthaltene § 13 ALSAG ist mit "Aufsuchen von Altlasten" übertitelt und hat folgenden Wortlaut:
"§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekannt zu geben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (§ 12 Abs. 2) durch den Landeshauptmann zu veranlassen. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an das Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 Z 2) zu führen.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfassten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Verdachtsflächen sind in einem Altlastenatlas (§ 11 Abs. 2 Z 2) als Altlasten auszuweisen, der vom Umweltbundesamt zu führen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Landeshauptmann von der beabsichtigten Eintragung der festgestellten Altlasten zu verständigen. Die Eintragung von Altlasten in den Altlastenatlas erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Genehmigungsdatum der Mitteilung. Der Landeshauptmann hat jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, von der Eintragung in den Altlastenatlas zu verständigen. In den Altlastenatlas ist beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und beim Amt der jeweiligen Landesregierung während der Amtsstunden öffentliche Einsicht zu gewähren.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat beim Umweltbundesamt die EDV-technischen und fachlichen Voraussetzungen für die Führung des Verdachtsflächenkatasters und für die Führung und Einsichtnahme in den Altlastenatlas zu schaffen.
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat jedermann auf Anfrage Auskunft zu geben:
1. ob eine bestimmte Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster geführt wird und
2. über die Art der Verdachtsfläche."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Blg. NR XVIII. GP, 7) wird unter "Erfassung von Altlasten" ausgeführt, dass das Aufsuchen der Altlasten sich grundsätzlich in zwei Abschnitte gliedert:
"Zuerst hat die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsflächen zu erfolgen (§ 13 ALSAG). Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Verdachtsflächen sind als Altlasten in einem Altlastenatlas auszuweisen.
Danach wird eine Prioritätenliste für die Finanzierung von sicherungs- und sanierungsbedürftigen Altlasten erstellt (§ 14 ALSAG)."
Gemäß § 2 Abs. 11 ALSAG sind Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes abgrenzbare Bereiche von Altablagerungen und Altstandorten, von denen auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Altablagerungen wiederum sind gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
Im Beschwerdefall wurde die hier maßgebliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf Grund der "Gefährdungsabschätzung" des Dipl. Ing. V. T. vom November 1989 vom Landeshauptmann von Niederösterreich dem BM gemäß § 13 Abs. 1 ALSAG als Verdachtsfläche im Sinne des § 2 Abs. 11 leg. cit. bekannt gegeben. Der BM hat auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse schon im Jahre 1990 die gemeldete Grundfläche als Verdachtsfläche in den Verdachtsflächenkataster eingetragen. Dass die hier zu beurteilende Liegenschaft im Jahre 1989 von den zuständigen Behörden zutreffend als Verdachtsfläche im Sinne des ALSAG beurteilt worden ist, wird auch von der Beschwerdeführerin substantiiert nicht angezweifelt; es lässt sich dies aus der bereits mehrfach erwähnten "Gefährdungsabschätzung", welche die Möglichkeit erheblicher Gefährdung der Gesundheit von Menschen und der Umwelt durch Deponiegasmigration aufzeigt, zweifelsfrei nachvollziehen.
Im Beschwerdefall hat der BM nun die durch die "Gefährdungsabschätzung" des Dipl. Ing. V. T. aus 1989 dokumentierten Ermittlungsergebnisse zwar für die Annahme des Vorliegens einer Verdachtsfläche für ausreichend angesehen, jedoch ergänzende Untersuchungen zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsfläche sowie zur Prioritätenklassifizierung für erforderlich erachtet und solche gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz ALSAG durch den Landeshauptmann von Niederösterreich veranlasst. Diese Untersuchungen können aber auf der der Beschwerdeführerin gehörigen Verdachtsfläche nur unter Inanspruchnahme der auf § 16 Abs. 1 ALSAG gestützten Duldungspflichten durchgeführt werden.
Die letztgenannte Gesetzesstelle hat folgenden Wortlaut:
"§ 16. (1) Soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben die Liegenschaftseigentümer (...) das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer (...) nach Tunlichkeit zu verständigen. (...)."
Die Beschwerdeführerin erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass ihre von den auferlegten Duldungsverpflichtungen betroffene Liegenschaft keine Verdachtsfläche im Sinne des ALSAG sei. Eine Verdachtsfläche liege nur dann vor, wenn von ihr erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen können; es müsse sich daher um qualifiziert große Gefahren handeln. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei daher nicht jede Art von Altablagerung und Altstandorten im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ALSAG "automatisch" als Verdachtsfläche zu qualifizieren. Die Eintragung in den Verdachtsflächenkataster beim Umweltbundesamt vor rd. 10 Jahren begründe keine Tatbestandswirkung für die Beurteilung des Vorliegens von Duldungspflichten der hier zu beurteilenden Art. Die Frage des Vorliegens einer Verdachtsfläche sei vielmehr eine für die Begründung des angefochtenen Bescheides aktuell zu überprüfende Vorfrage. Die belangte Behörde hätte daher zur meritorischen Prüfung dieser Vorfrage ein aktuelles Sachverständigengutachten einholen müssen. Die belangte Behörde habe sich zu dieser Frage nur auf eine im Jahre 1989 durchgeführte Gefährdungsabschätzung gestützt, welche sich auf von der gegenständlichen Liegenschaft damals allenfalls ausgehende Gefährdungen durch Deponiegas bezogen habe. Seither seien jedoch 10 Jahre vergangen; in diesem Zeitraum hätte sich die Deponiegasproduktion auf rd. 40% des damaligen Wertes reduziert. Diese Gefährdungseinschätzung aus dem Jahre 1989 werde auch dadurch relativiert, dass "während der letzten 10 Jahre keinerlei Gefährdungen aufgetreten" seien. Die belangte Behörde hätte daher in überprüfbarer und nachvollziehbarer Form beurteilen und begründen müssen, dass zum heuten Zeitpunkt auf Grund der früheren Nutzungsformen der Liegenschaft (Hausmüll, Bauschutt und Aushubmaterial), der in der Gefährdungseinschätzung aus 1989 angenommenen verringerten Deponiegasproduktion bezogen auf 1998, und des Umstandes, dass es zu keinerlei vom Gesetz geforderten Beeinträchtigungen gekommen sei, von dieser Liegenschaft überhaupt noch die geforderten Gefährdungen ausgehen können.
Mit diesem Vorbringen zieht die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel, dass die Behörden auf Grund der "Gefährdungsabschätzung" des Dipl. Ing. V. T. aus dem Jahre 1989 zunächst (auf den damaligen Zeitpunkt bezogen) zulässigerweise vom Vorliegen einer Verdachtsfläche im Sinne des ALSAG ausgehen konnten. Die vom BM durch den Landeshauptmann von Niederösterreich veranlassten ergänzenden Untersuchungen der Verdachtsfläche sollen der Erfassung, Abschätzung und Bewertung sowie der Prioritätenklassifizierung derselben, also auch der Klärung der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage dienen, ob nunmehr noch von einer Verdachtsfläche im Sinne des § 2 Abs. 11 ALSAG gesprochen werden kann und Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Die in der "Gefährdungsabschätzung" aus dem Jahre 1989 für das Jahr 1998 prognostizierten Deponiegasproduktionen und -migrationen bestätigen - wie auch den fachkundigen Ausführungen der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Umweltbundesamtes zu entnehmen ist - die Annahme der Behörden, von der Verdachtsfläche könnten auf Grund vorgenommenen Deponierungen weiterhin erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Menschen und die Umwelt. Eine abschließende Bewertung der Verdachtsfläche kann erst nach Durchführung der ergänzenden Untersuchungen im Sinne des § 13 Abs. 1 ALSAG erfolgen. Dass die im - von der belangten Behörde bestätigten - erstinstanzlichen Bescheid genannten, die Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführerin gemäß § 16 Abs. 1 ALSAG auslösenden Untersuchungsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind, um das Gefährdungspotential der Verdachtsfläche abschließend abschätzen und bewerten zu können, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, gestützt auf die nicht als unschlüssig zu erkennenden fachkundigen Ausführungen ihres Amtssachverständigen, umfassend begründet dargelegt. Die geoelektrische Widerstandssondierungsmessung ist zur Erkundung der geologischen Verhältnisse und der Lage von grundwasserführenden Schichten durchzuführen. Hiebei handelt es sich um eine Vorerkundungsmethode, aus deren Messergebnissen generalisierte Angaben zum Untergrundaufbau abgeleitet werden sollen, die vor allem als Grundlage für die Optimierung weiterer Erkundungen dienen. Daraus erhellt auch die Notwendigkeit dieser Untersuchung für die genannten Zwecke.
Insoweit in der Beschwerde Rechtsausführungen zu den im § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 ALSAG normierten Duldungspflichten bzw. Zwangsrechten enthalten sind, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, weil die im angefochtenen Bescheid angeordnete Duldungsverpflichtung der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf § 16 Abs. 1 ALSAG gestützt wird. Ob die in dieser Gesetzesstelle normierte Duldungspflicht (auch) im Wege der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann, braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden. § 16 Abs. 1 ALSAG steht jedenfalls der Erlassung eines die Duldungspflicht konkretisierenden Bescheides nicht entgegen. Der eine Duldungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 ALSAG anordnende Bescheid kann im Wege des § 5 VVG bzw. § 7 VVG vollstreckt werden. Dass die bescheidmäßig angeordnete Duldungspflicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - nicht durchsetzbar wäre, trifft daher nicht zu.
Die Beschwerdeführerin vermeint, das Umweltbundesamt sei kein Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG. Die Stellungnahme des Umweltbundesamtes im Berufungsverfahren sei kein Sachverständigengutachten.
Das Umweltbundesamt hat als Dienststelle des Bundes gemäß § 3 des hier anzuwendenden Bundesgesetzes vom 20. März 1985 über die Umweltkontrolle, BGBl. Nr. 127/1985, im Rahmen der dem BM zugewiesenen Aufgaben Gutachten zu erstellen, und kann daher insoweit sehr wohl als Sachverständiger im Sinne des § 52 AVG in Betracht kommen. Die vorgenannte Stellungnahme wurde von einem Fachbeamten dieses Amtes erstattet. Dessen Fachkunde wird in der Beschwerde nicht angezweifelt. Insoweit die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens bekämpft, entfernt sie sich in ihren Ausführungen vom Thema des Beschwerdefalls. Die angeordneten Untersuchungen sollen erst die Grundlage für ein Gutachten liefern, in welchem die Gefährlichkeit der Verdachtsfläche abzuschätzen und zu bewerten ist. Erst nach den angeordneten Untersuchungen kann auch abschließend beurteilt werden, ob von der Verdachtsfläche noch erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt im Sinne des § 2 Abs. 11 ALSAG ausgehen. Mit der von der belangten Behörde eingeholten fachkundigen Stellungnahme war nur zu klären, ob die von der Erstbehörde als zu dulden angeführten Untersuchungen zur Beurteilung der Verdachtsfläche unbedingt erforderlich sind. Dies wurde in nachvollziehbarer Weise vom Sachverständigen dargelegt.
Mit der Durchführung der geoelektrischen Widerstandssondenmessung soll die P. Umwelttechnik Gesellschaft m. b. H. betraut werden. Die Beschwerdeführerin hat deren Unbefangenheit angezweifelt. Sie sei als Sachverständiger anzusehen, für welchen § 53 AVG gelte.
Sache des der Beschwerde zu Grunde liegenden Bescheides ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, die angeordneten Maßnahmen auf ihrem Grundstück zu dulden. Die P. Umwelttechnik wurde zur hier maßgeblichen Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Duldung der angeordneten Maßnahmen verpflichtet ist, nicht als Sachverständiger i.S. des § 52 AVG herangezogen. Die Frage der Befangenheit gemäß § 53 AVG stellt sich daher im Beschwerdefall nicht.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Oktober 2000
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