Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3 impl;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 28. Dezember 1999 gerichtet, mit welchem gemäß §§ 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 i.d.F. BGBl. Nr. 473/1990, festgestellt wurde, dass die Erhaltung der Villa in Innsbruck, S-Straße, Gst. Nr., EZ, KG Innsbruck, im öffentlichen Interesse gelegen sei, der gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 1. September 1995 eingebrachten Berufung wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass schon die Behörde erster Instanz das verfahrensgegenständliche Objekt als 1893 von Baumeister Jakob Norer errichtete Villa beschrieben habe, welcher 1899 ein Gewächshaus angeschlossen worden wäre, und die 1919 einen Zubau erhalten hätte. Es handelte sich - so die Behörde erster Instanz - um eine zweigeschossige, asymmetrisch gegliederte Villa mit neomanieristischer Fassadierung und rustikalen Stilelementen. Das im Innsbrucker Stadtteil S gelegene Gebäude stellte ein qualitätsvolles Beispiel des Innsbrucker Späthistorismus dar. Es handelte sich um eine typische Norer-Villa. Die einschlägige Literatur, welche die qualitative wie quantitative Bedeutung Norers für die gründerzeitliche Architekturentwicklung Innsbrucks darstellte, sei in das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten aufgenommen worden.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung bestritten, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um eine typische Norer-Villa handle, da es durch einen Zubau an der Nordostseite und ein Gewächshaus maßgebliche Änderungen erfahren hätte. Die kunstvoll gestalteten Holzarbeiten des Giebels wären kaum sichtbar und überdies verwittert bzw. wäre eine Erhaltung aus technischer Sicht fast ausgeschlossen. Das gegenständliche Objekt wäre daher nur als Teil des Stadtteils S erhaltungswürdig. Um diese Erhaltung zu gewährleisten, hätte aber bereits die Stadt Innsbruck ausreichende Instrumentarien geschaffen.
Die belangte Behörde habe am 18. Dezember 1995 einen Augenschein vorgenommen, dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht worden seien. Hiebei habe die amtssachverständige Vertreterin des Bundesdenkmalamtes auf das von der Behörde erster Instanz eingeholte Amtssachverständigengutachten verwiesen und ausgeführt, dass die gegenständliche Villa eine typische S-Villa wäre, deren repräsentativ gestaltete Erscheinung auch exemplarisch für das Werk des Baumeisters Jakob Norer wäre. Hervorzuheben wäre dabei die neomanieristische Fassadengliederung und die Verwendung geschnitzten Holzes für die Verzierung eines Giebelfensters, die Giebelzone und die gartenseitige Veranda. Das 1899 angebaute Gewächshaus stellte in Innsbruck ein Unikat dar und wäre ein Dokument seinerzeitiger großbürgerlicher Lebenskultur. Die Sachverständige habe weiters ausgeführt, dass weder das der Villa angefügte Gewächshaus noch der Zubau aus 1919 das Objekt - als Erweiterung einer im Sinne des ursprünglich gedachten Konzeptes - in seinen wesentlichen Wirkungen beeinträchtigt hätten.
Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die neomanieristische Fassadengliederung und die Verwendung geschnitzten Holzes, welche von der Amtssachverständigen als typisch für Norer bezeichnet worden sei, tatsächlich für diesen Architekten nicht typisch wären, weil eine in unmittelbarer Umgebung des Objektes gelegene Villa solche Merkmale nicht aufweise.
Dem Bescheid der Behörde erster Instanz sei ein ausführliches und auf die einschlägige Literatur bezugnehmendes Amtssachverständigengutachten zu Grunde gelegen, welches durch die Ergebnisse des Augenscheins in Details ergänzt worden sei und an dessen grundsätzlicher Richtigkeit keinerlei Zweifel aufgekommen seien. Die belangte Behörde folge nicht der nur laienhaften Ansicht der Beschwerdeführerin, das gegenständliche Objekt sei nicht typisch für das Schaffen Jakob Norers. Es ergebe sich nämlich schon aus einer grundsätzlichen Überlegung, dass für einen bestimmten Architekten oder Baumeister als "typisch" erkannte Gestaltungsmittel nicht unbedingt an allen seinen Werken auftreten müssten, sondern nur an besonders charakteristisch Gebäuden gehäuft aufzufinden seien. Der Umstand, dass die durch das Amtssachverständigengutachten für Norer typisch bezeichnete Fassadengestaltung und Holzverzierungen an einem ebenfalls von Norer errichteten, benachbarten Gebäude nicht aufgefunden würden, tue daher der Typizität dieser Elemente keinen Abbruch, sondern unterstreiche nur die besondere exemplarische Bedeutung des gegenständlichen Objektes. Es mindere die künstlerische Qualität eines Architekten, würde er stets nur Repliken ein und des selben Bauwerks in leicht geänderter Form "produzieren".
Wie insbesondere der Augenschein ergeben habe, werde die ausgeprägte künstlerische und architekturgeschichtliche Bedeutung der Villa durch den Zubau des Jahres 1919 durchaus nicht gemindert, da dieser sich in die vorgefundene Gebäudegliederung gekonnt einfüge. Auch das Gewächshaus beeinträchtige - schon auf Grund seiner Dimensionen - nicht die wesentlichen Wirkungen des Objektes. Diese Veränderungen seien daher im Sinne der Darlegungen der Amtssachverständigen beim Augenschein wohl zu Recht als Erweiterungen im Sinne des ursprünglich gedachten Konzeptes zu sehen.
Die Frage des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sei ausschließlich anhand der künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Bedeutung zu beurteilen und es habe eine Abwägung mit anderen Interessen nicht stattzufinden. Es sei daher auch nicht relevant, ob die Erhaltung eines Denkmals, welches die Kriterien des § 1 DMSG erfülle, auch nach anderen Bestimmungen, wie insbesondere den diversen Ortsbildschutzgesetzen, im öffentlichen Interesse liege. Ohne rechtliche Bedeutung sei daher, ob das gegenständliche Objekt innerhalb einer Ortsbildschutzzone liege.
Es sei daher eine künstlerische, geschichtliche und kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Objektes als Repräsentant einer späthistorischen Villa des Innsbrucker Stadtteils S als erwiesen anzunehmen, sodass deshalb die Erhaltung dieses Objektes im öffentlichen Interesse gelegen sei. Besondere architekturgeschichtliche Bedeutung erhalte die Villa durch die Person des für Innsbruck so wichtigen Architekten Jakob Norer. Obwohl eine nähere Befassung über das Innere der Villa nicht erfolgt sei, gehe aus den Darlegungen über den Augenschein hervor, dass das Innere der Villa sich noch in einem guten originalen Zustand befinde, sei doch weder im Protokoll noch in den Äußerungen der Parteien jemals behauptet worden, dass dieses Innere der Villa bereits nicht mehr dem Original entspreche, vielmehr sei festgehalten worden, dass sogar noch die Kachelöfen erhalten seien. Wohl liege die Bedeutung des Bauherrn Norers auf der äußeren Gestaltung der Villen, wie auch aus der im angefochtenen Bescheid zitierten Literatur hervorgehe (Patrik Werkner, Die Villen Jakob Norers in Innsbruck), doch sei das Innere im Wesentlichen erhalten, sodass das Charakteristikum dieser Norer-Villa nicht durch eine bloße Teilunterschutzstellung des Äußeren allein als in ihrer Bedeutung ausreichend geschützt erschiene. Denn es sei gerade - wie in der zitierten Literatur festgestellt - ein Charakteristikum Norers, dass die äußere Erscheinung seiner Villen in ihrer Gestaltung wesentlich reicher sei als das Innere.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1993, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl. Nr. 473/1990, lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesonders bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre.
...
§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
..."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 DMSG erkannt hat, ergibt sich aus dieser Regelung im Zusammenhalt mit § 3 dieses Gesetzes, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - unbeachtlich sind. Ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0228, m. w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zielsetzung des Denkmalschutzes umfassend zu verstehen und hat die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0356). Wichtig für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung ist in diesem Zusammenhang selbst bei Bauten von an sich nicht außergewöhnlichem künstlerischen Rang stets auch, ob Bauten gleicher oder ähnlicher Art und Herkunft in der betreffenden Region (noch) häufig anzutreffen sind, von Anfang an selten waren oder wegen vorgekommener Zerstörungen selten geworden sind. Auch ein Gegenstand von weniger eminentem oder in der Fachwelt nicht unumstrittenem künstlerischen Wert kann durch das Zusammentreffen mit einer gleichzeitig gegebenen historischen oder kulturellen Bedeutung eine entsprechende Aufwertung erfahren.
Nach § 52 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0056). Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).
Im Verwaltungsverfahren wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eingeholt, dieses der Beschwerdeführerin mit Note vom 27. Juni 1995 zur Kenntnis gebracht, im Verfahren zweiter Instanz ein Augenschein durchgeführt und der Beschwerdeführerin weiters Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung ihres Standpunktes geboten. Die belangte Behörde ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass fachlich fundierte, durch ein Sachverständigengutachten untermauerte Gegenausführungen zur Denkmaleigenschaft von der Beschwerdeführerin im gesamten Verwaltungsverfahren nicht erstattet wurden; dies wird in der Beschwerde nicht bekämpft. In dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen wurde hinreichend schlüssig eine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Objektes insbesondere unter lokalen architekturhistorischen Gesichtspunkten dargestellt.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil im Verwaltungsverfahren der Name jenes Amtssachverständigen, der das von der Behörde erster Instanz eingeholte Gutachten verfasst habe, nicht bekannt gegeben worden sei. Dadurch sei es ihr unmöglich gemacht worden, eine allfällige Befangenheit des Gutachters festzustellen.
Damit zeigt - dies räumt auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ein - die Beschwerdeführerin zwar einen Verfahrensmangel auf, weil die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs betreffend ein Sachverständigengutachten auch die Bekanntgabe des Namen des Sachverständigen an die Partei umfasst, da diese andernfalls nicht in die Lage versetzt wird, allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1982, Slg. NF 10.895/A, vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034, und vom 25. April 2002, Zl. 98/07/0103). Eine Relevanz des der belangten Behörde insoweit unterlaufenen Verfahrensfehlers ist im Beschwerdefall aber nicht zu erkennen, und die Beschwerdeführerin hat auch nichts vorgebracht, was geeignet wäre, Zweifel an der Eignung und Unbefangenheit des Sachverständigen und an der Richtigkeit des erstatteten Gutachtens zu erwecken. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist aber ein wesentliches Kennzeichen eines Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige im Weisungszusammenhang einnimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034, m.w.N.). Im Übrigen war nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten bei dem unter Beteiligung einer Vertreterin der Beschwerdeführerin erfolgten Ortsaugenschein am 18. Dezember 1995 die Landeskonservatorin für Tirol als Amtssachverständige anwesend, hat dabei unbestrittene sachverständige Ausführungen gemacht und hiebei auch auf das in erster Instanz erstattete Sachverständigengutachten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid auch deswegen für rechtswidrig, weil aus dem ihr übermittelten Gutachten des Amtssachverständigen nicht hervorgehe, wie der Gutachter zu den Tatsachenfeststellungen gekommen sei. Da sich das Bundesdenkmalamt in Wien befinde und der Amtssachverständige mit größter Wahrscheinlichkeit Fachbeamter im Bundesdenkmalamt sei, stelle sich die Frage, ob er sich selbst vom äußeren Erscheinungsbild der gegenständlichen Villa überzeugt habe oder sich auf Grund von Schilderungen dritter Personen über den Zustand der gegenständlichen Villa informiert habe oder möglicherweise nur auf Grund von Fotodokumentationen zum gegenständlichen Befund gelangt sei.
Auch mit dieser Rüge vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, zum einen enthält das der Beschwerdeführerin von der Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 27. Juni 1995 übermittelte Gutachten den Hinweis auf zwei Fundstellen in der kunsthistorischen Fachliteratur und darin enthaltene "Literatur/alte Ansichten/Pläne", deren Richtigkeit auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Zum anderen hat unbestritten am 18. Dezember 1995 in Anwesenheit der Tochter der Beschwerdeführerin als deren Vertreterin ein Ortsaugenschein stattgefunden, bei welchem eine amtssachverständige Vertreterin des Bundesdenkmalamtes auf das Amtssachverständigengutachten und die darin genannte Literatur verwies und ausführte, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine typische S-Villa handle, deren repräsentativ gestaltete Erscheinung auch exemplarisch für das Werk des Baumeisters Jakob Norer sei. Diesen Ausführungen hat aber auch die Beschwerdeführerin in ihrer "Stellungnahme zum Beweisergebnis" vom 7. Mai 1996 nicht widersprochen. Auch bedeutet das Fehlen einer förmlichen Gliederung in Befund und Gutachten (im engeren Sinn) noch nicht, dass eine derartige Äußerung eines Sachverständigen schon allein deshalb nicht als taugliches Beweismittel in Betracht komme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0086).
Wenn die Beschwerdeführerin meint, es müsse als Rechtsfrage angesehen werden, ob es sich bei der gegenständlichen Villa um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung handle, diese Frage hätte nicht vom Sachverständigen, sondern von der Behörde beurteilt werden müssen, so ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei der Beurteilung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Gegenstandes um eine Fachfrage handelt, welche zum Gegenstand eines Sachverständigengutachtens zu machen ist. Bei der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals hingegen handelt es sich um eine im Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 DMSG zu beurteilende Rechtsfrage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0244).
Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken dagegen, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall mit Bezug auf die gegenständliche Villa diesen rechtlichen Schluss gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz, letzter Halbsatz DMSG gezogen hat. Sie hat dies ohne Rechtsirrtum mit der durch das Gutachten untermauerten besonderen architekturhistorischen Bedeutung des Objektes begründet, die sich vor allem in der Person des für Innsbruck wichtigen Architekten Jakob Norer manifestiert. Es wurden auch keine entgegenstehenden, gegen diesen Ausspruch sprechenden öffentlichen Interessen geltend gemacht.
Wenn die Beschwerdeführerin meint, in der Unterschutzstellung der gegenständlichen Villa sei eine "willkürliche 'Veredelung' eines in der Baukunst verpönten Stiles", nämlich des Historismus, zu erblicken, dabei handle es sich um "die Epoche des großspurigen
Vermengens von allem, was historisch gut und teuer war ... ein
Beispiel aus der Zeit der großen Ideenlosigkeiten ..." (es folgt ein Zitat), so zeigt sie auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch wenn nämlich ein bestimmter Baustil (hier: der in der gegenständlichen vom Architekten Jakob Norer entworfenen Villa zum Ausdruck kommende Historismus) durchaus kritisch betrachtet und sogar abgelehnt werden mag, so kann dies grundsätzlich an der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eines Bauwerks, sowie - daraus abgeleitet - am öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung nichts ändern, wenn man einmal erkannt hat, dass es sich dabei um ein besonderes Exemplar dieses Baustils (hier: um eine späthistoristische Villa des Baumeisters Jakob Norer im Stadtteil S in Innsbruck) handelt.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich meint, eine Begründung dafür sei nicht gegeben worden, weshalb gerade die gegenständliche Villa ein Kulturgut darstellen solle und insbesondere eine Unterschutzstellung der unmittelbar angrenzenden Villen nicht erfolgt sei, so trifft dies nicht zu, weil die belangte Behörde die Besonderheiten des mit dem angefochtenen Bescheid unter Schutz gestellten Objektes durchaus dargelegt hat. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch nicht behauptet, andere Villen des Jakob Norer im Stadtteil S wären besser geeignet, den Baustil dieses Architekten zu dokumentieren. Ob schließlich ein Ausspruch gemäß § 1 Abs. 2 DMSG auch mit Bezug auf andere im Stadtteil S der Landeshauptstadt gelegene Villen zu erfolgen hätte, war mit dem angefochtenen Bescheid nicht zu beurteilen.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten daher als nicht begründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 27. März 2003
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