Normen
ArchivalienEdikt 1749;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
VwRallg;
ArchivalienEdikt 1749;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Bundesdenkmalamt unter Berufung auf § 57 Abs. 1 AVG mit Bescheid vom 29. August 1986 festgestellt, daß die Erhaltung der Siedlung und Nekropole der Hallstattzeit auf dem Burgstallkogel, Gdst. Nr. 14, 15, 18, 19/1, 19/2, 16, 17, 20 und 23 sowie GdSt. Nr. 35/1, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz-DMSG), idF BGBl. Nr. 92/1959 und BGBl. Nr. 167/1978, im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Einer gegen diesen Bescheid seitens der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung hat die genannte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 28. April 1987 teilweise stattgegeben und den Bescheid vom 29. August 1986 in Ansehung der Parzellen 20 und 23 aufgehoben und im übrigen die ausgesprochene Unterschutzstellung bestätigt. Unter einem wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, prähistorische Siedlungen würden als historische Dokumente früher Lebens-, Arbeits-, Wohn- und Siedlungsverhältnisse gegenüber den seinerzeit auch wegen der größeren Dichte und vollständigeren Erhaltung von Fundgegenständen bevorzugten Grabstätten immer mehr ins Interesse der Forschung rücken. Welche wichtigen Aufschlüsse im konkreten Fall des Burgstallkogels im Siedlungsgebiet zu erwarten seien, hätte zuletzt trotz der Beschränkung auf eine sehr kleine Fläche die Grabung des Landesmuseums Joanneum und der Universität Marburg/Lahn gezeigt, die im Waldgelände, das an die Wiesen- und Ackerparzellen der EZ 89 im Norden anschließe, stattgefunden habe. Dadurch sei u.a. auch eindeutig bewiesen, daß die im Wald, aber auch, wenngleich durch die landwirtschaftliche Nutzung weniger deutlich, im Freiland (EZ 89) erkennbaren Geländestufen auf vorgeschichtliche Terrassierungen des Berghanges zurückgingen. Die Bereiche der Parzellen Nr. 20 und 23 der EZ 89 seien durch den Steinbruchbetrieb völlig zerstört und metertief abgebaut. Beträchtliche Teile der Parzellen Nr. 18, 19/1, 19/2 und ein Teil der Parzelle Nr. 14 seien durch den Vortrieb des Steinbruches ebenfalls verloren. Bei den Abbauarbeiten seien von Organwaltern des Landesmuseums Joanneum prähistorische Keramik, Hüttenlehm, Gruben und auch Teile von Hüttengrundrissen beobachtet worden. Von den Parzellen Nr. 15, 18 und 19 befänden sich Streufunde in Verwahrung des Bundesdenkmalamtes. Ein Teil dieser Funde sei noch im Jahre 1986 aus kleinen Gruben, die unmittelbar am Steinbruchrand wegen ihrer größeren Eintiefung das partielle Abschieben überdauert hätten, geborgen worden. Das Vorhandensein von prähistorischen Bodendenkmalen außer auf den Parzellen Nr. 20 und 23 sei daher als erwiesen anzunehmen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Unterschutzstellungsverfahren als unbeachtlich anzusehen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, die ausgesprochene Unterschutzstellung betreffe mit Ausnahme der Parzellen Nr. 16 und 17 durchwegs Grundstücke, die entweder vollständig oder in einem erheblichen Ausmaß abgebaut seien. Es sei unvorstellbar, daß prähistorische Bodendenkmale eine Bodenabtragung von 40 m (große Steinbruchwand) bzw. ca. 12 bis 15 m (kleine Steinbruchwand) und ständige Verschiebungen des ohnehin nur in geringer Höhe vorhandenen Abdeckmaterials bis hinunter zum festen Gestein unbeschadet überstehen würden. Die Grabungen des Landesmuseums Joanneum und der Universität Marburg/Lahn könnten deshalb keine Entscheidungsgrundlage bilden, weil sie nicht auf der EZ 89 stattgefunden hätten. Zum Nachweis dafür, daß bereits durchgeführte Erdbewegungsmaßnahmen das Vorhandensein von Gräberresten als unwahrscheinlich erscheinen ließen, beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Vernehmung mehrerer namhaft gemachter Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die belangte Behörde führte am 7. Juli 1987 im Beisein der Beschwerdeführerin, von Vertretern des Landeshauptmannes von Steiermark, des Bürgermeisters sowie eines Vertreters des Landeskonservators für Steiermark einen Augenschein durch. Das Ergebnis dieses Augenscheins wurde wie folgt zusammengefaßt (und der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme mitgeteilt):
"Die Begehung und Besichtigung der oberhalb des Steinbruches am Burgstall-Kogel gelegenen Flächen und die Erörterung der Sach- und Rechtslage haben ergeben, daß die Beschreibung der prähistorischen Siedlungsreste, wie sie im angefochtenen Bescheid ihren Niederschlag gefunden hat, im wesentlichen richtig ist.
Der Vertreter des Landeskonservators für Steiermark, Dr. H, führte ergänzend sachverständig aus, daß der Burgstall in seiner Gesamtheit mit verschiedenen Bescheiden vom Bundesdenkmalamt unter Denkmalschutz gestellt worden ist, die überwiegend in Rechtskraft erwachsen sind. Die über die Steiermark hinaus bedeutenden Siedlungsreste sind im Bereich des gesamten Burgstalles nachgewiesen; er selbst hat vor einigen Monaten in unmittelbarer Nähe der Bruchkante des Steinbruches einen Tonscherben gefunden, den er auch vorwies. Es ist nicht erwiesen, daß wesentliche Teile der Humusschicht abgeschoben worden sind, vielmehr ist mit größter Sicherheit zu erwarten, daß in der nach wie vor vorhandenen Humuszone weitere Siedlungsreste eingeschlossen (verborgen) sind.
In ähnlicher Weise hat sich auch der Vertreter des Landeshauptmannes von Steiermark, wiss. OR Dr. K, geäußert, der selbst seit etwa zwei Jahrzehnten in diesem Gelände zahlreiche Grabungen durchgeführt hat. Weiters erklärte er, anläßlich einer früheren Grabung zufällig viele Tonscherben auf den verfahrensgegenständlichen Grundflächen gefunden zu haben (die Grabung selbst erfolgte im anschließenden Wald, wo sich noch zahlreiche Geländestufen befinden, die eindeutig auf Besiedlungs- und Bestattungsreste hinweisen).
LReg.R Dr. E, der gleichfalls als Vertreter des Landeshauptmannes von Steiermark erschienen ist, erklärte, daß in der Rechtsabteilung 6 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ein Berufungsverfahren nach dem Naturschutzgesetz anhängig ist, welches in Kürze abgeschlossen werde. Dieses Berufungsverfahren bezieht sich gleichfalls auf die verfahrensgegenständlichen Parzellen.
Der Bürgermeister von Großklein erklärte schließlich, daß der behauptete Abschub der Humusschicht - wenn überhaupt - nur in geringem Umfang erfolgt sein kann.
Schließlich wird festgestellt, daß der Steinbruch seit rund 5 Jahren stillgelegt ist, wenngleich hiefür eine Betriebsgenehmigung aufrecht sein soll.
Die Berufungswerberin bestritt nach wie vor das Vorhandensein jedweder Siedlungsreste auf ihren Parzellen, die vor Jahren von ihrer Humusschicht befreit worden seien.
Abschließend wird festgestellt, daß der Höhenunterschied zu den Nachbarparzellen (Weingarten bzw. Wald) nur sehr gering ist."
Hiezu gab die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. August 1987 eine Stellungnahme ab, in der sie sich gegen die Unterschutzstellung der streitverfangenen Parzellen aussprach und hiezu im wesentlichen ausführte, es sei unbestritten, daß das Gebiet des Burgstallkogels prähistorisches Siedlungsgebiet gewesen sei. Daraus könne aber nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, daß in den Parzellen, die noch nicht für die Gewinnung des dort vorkommenden Steinmaterials genutzt worden seien, schützenswerte Objekte vorhanden seien. Die Sachverständigen Dr. H und Dr. K hätten ausnahmslos nur von prähistorischen Funden berichten können, die entweder durch die fortschreitenden Abbauarbeiten in dem bereits seit Jahrzehnten bestehenden Steinbruch zerstört worden seien, oder von Funden, die alle außerhalb des Bereiches der streitverfangenen Liegenschaft gemacht worden seien. Keine Feststellung der Sachverständigen beziehe sich auf den Bereich der der Beschwerdeführerin gehörenden Liegenschaft, für diesen Bereich bestünden lediglich Vermutungen. Auch die am 7. Juli 1987 stattgefundene Begehung und Besichtigung der oberhalb des Steinbruches am Burgstallkogel gelegenen Flächen der EZ 89 hätte erwartungsmäßig keinen Beweis für das tatsächliche Vorhandensein von prähistorisch schützenswerten Siedlungsresten liefern können. Dr. K habe am Verfahren als Vertreter für das Landesmuseum und das Bundesdenkmalamt, somit als Beteiligter iSd § 8 AVG teilgenommen, sodaß die von ihm in seiner Eigenschaft als Vertreter der genannten Einrichtungen bzw. Behörden abgegebenen Stellungnahmen lediglich den Status eines Beteiligtenvorbringens hätten und in keiner Weise als Gutachten qualifiziert werden könnten. Sie beantrage deshalb die Einholung eines archäologischen Sachverständigengutachtens, wenn möglich eines Fakultätsgutachtens der Universität Wien. Da obertägig keine erkennbaren prähistorischen Spuren im Gelände auszumachen seien, beantrage sie weiters die Durchführung einer Probegrabung.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. März 1992 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 13 DMSG idF der Novelle vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 473, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens, soweit für die Beschwerde von Relevanz, ausgeführt, mit Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 473, sei im § 1 Abs. 2 zweiter Satz DMSG eine Verbesserung des Schutzes von noch nicht ausgegrabenen archäologischen Bodendenkmalen normiert worden. Die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Reste der hallstattzeitlichen Siedlung und Gräber basiere auf dem Gutachten der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes, denen der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Qualifikation von Amtssachverständigen iSd § 52 AVG zuerkannt habe. Dieses Gutachten sei schlüssig und überzeugend und habe die Denkmaleigenschaften der zumindest vermuteten archäologischen Bodendenkmale dieses Fundgebietes klar und wissenschaftlich fundiert dargelegt. Eine Widerlegung dieser eindeutigen Verfahrensergebnisse des Bundesdenkmalamtes wäre im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur durch Beibringung wissenschaftlich gleichwertiger Gegenbeweise, insbesondere von Gegengutachten, die auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehen, möglich gewesen. Derartige Gegenausführungen oder Gegenbeweise seien von der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden. Sie habe vielmehr immer wieder ins Treffen geführt, daß durch verschiedene Bodenbearbeitungen die vom Bundesdenkmalamt angenommenen archäologischen Reste nicht mehr vorhanden seien, wobei auch für diese - von den Amtssachverständigen nicht geteilte Meinung - keine Beweise erbracht worden seien. Es sei festzustellen, daß auf Grund der seit der oben erwähnten Novelle 1990 zum Denkmalschutzgesetz geltenden Rechtslage das Vorhandensein von Bodendenkmalen nicht direkt nachgewiesen werden müsse, sondern vielmehr die wissenschaftlich fundierte Wahrscheinlichkeit eines Denkmals für eine Unterschutzstellung ausreichend sei, sodaß es sich erübrige, die von der Beschwerdeführerin beantragte Probegrabung durchzuführen. Im übrigen hätte eine derartige Grabung die Bodendenkmale zumindest teilweise zerstört, sodaß ihre Sinnhaftigkeit diesbezüglich überhaupt in Zweifel zu ziehen sei. Die geltende Rechtslage sehe also als Voraussetzung für die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung bestimmter Bodendenkmale (Unterschutzstellung) nicht mehr den bereits erbrachten konkreten Nachweis für diese Bodenfunde vor, wenn andernfalls die unversehrte Erhaltung dieser vermuteten Denkmale gefährdet wäre, sondern es genüge, daß auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes es wenigstens wahrscheinlich sei, daß sich auf (unter) dem Areal bedeutende Bodendenkmale befinden (Fundhoffnungsgebiete). Diese Feststellung der Wahrscheinlichkeit und der besonderen Bedeutung könne jedenfalls auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse getroffen werden, zumal sowohl von den Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes als auch von Angehörigen des Joanneums, die seit vielen Jahren in diesem Gebiet Grabungen vorgenommen hätten, wiederholt bewegliche Fundstücke aufgefunden worden seien, die eindeutig den Schluß zuließen, daß auf dem gegenständlichen Areal sich noch weitere Bodendenkmale, und zwar primär Überreste einer Siedlung und Nekropole der Hallstattzeit, befänden. Darüber hinaus habe der Augenschein vom 7. Juli 1987 eindeutig ergeben, daß die Humusschicht, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wenn überhaupt, nur in geringem Umfang abgeschoben worden sei, wie der Bürgermeister durchaus glaubhaft dargelegt habe. Auch die Ergebnisse der örtlichen Begehung hätten dies hinsichtlich des Höhenunterschiedes zu den Nachbarparzellen eindeutig ergeben. Auf Grund der bisherigen Verfahrensergebnisse sei weder eine Probegrabung noch die Beischaffung eines zusätzlichen Fakultätsgutachtens notwendig. Die Verfahrensergebnisse in beiden Instanzen seien - wie oben dargelegt - eindeutig, in dem sie zumindest die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der vermuteten Bodendenkmale in diesem Gebiet bestätigt hätten.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums, auf Erwerbsausübungsfreiheit sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes gerichteten Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid mit Beschluß vom 12. Oktober 1992, B 584/92, ab, weil das Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, daß es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Gleichzeitig wurde die Beschwerde nach Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zur Beschwerde eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in dem Recht auf Nichtfeststellung eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Siedlung und Nekropole der Hallstattzeit auf dem Burgstallkogel verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, die belangte Behörde sei im Hinblick auf das seit dem Jahre 1986 laufende Berufungsverfahren nicht berechtigt gewesen, ihre Entscheidung auf die Novelle 1990 zum Denkmalschutzgesetz zu stützen.
Diese Rechtsauffassung ist verfehlt. Im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, VwSlg. 9315/A, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des von einer Rechtsmittelbehörde anzuwendenden Rechtes ausgeführt, daß diese im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise wird dann geboten sein, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten auch für die Frage nach der maßgebenden Rechtslage für jede bescheiderlassende Behörde. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich oder implicit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt, ist für die Entscheidung die im Bescheiderlassungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend.
Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides die durch das Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, BGBl. Nr. 473, geschaffene, mit 1. Jänner 1991 in Kraft getretene, neue Rechtslage berücksichtigt hat.
Gemäß dem zur Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides erhobenen § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG ist, wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesonderes bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre.
Wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1275 BlgNR 17. GP) hiezu ausführen, mußte diese Bestimmung im Hinblick darauf aufgenommen werden, daß eine genaue wissenschaftliche Erforschung vor allem teilweiser oder gänzlich verborgener Denkmale - insbesondere archäologischer Denkmale - erst dann möglich ist, wenn sie ausgegraben bzw. freigelegt wurden. Anderseits müssen bei der Unterschutzstellung solcher Denkmale eben noch viele Fragen offenbleiben, manchmal sogar die exakte Lage (etwa genaue Ausdehnung einer prähistorischen Siedlung). Nach dem Bericht des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung (1444 BlgNR 17. GP) dürfen, weil diese Bestimmung gleichzeitig eine Funktion zum Schutz von Fundhoffnungsgebieten hat, weder die Begriffe der "Wahrscheinlichkeit" noch der "Gefährdung" zu eng ausgelegt werden. Für die "Gefährdung" genügt etwa der Umstand, daß verhindert werden soll, daß auf einem Grundstück Metallsuchgeräte verwendet werden dürfen. Für die "Wahrscheinlichkeit" genügt, daß ein Grundstück in größerem Zusammenhang mit einem Gebiet steht, das konkret archäologisches Fundgebiet ist (z.B. Dürrnberg in Salzburg, Magdalensberg in Kärnten, Teile von Carnuntum) und das betreffende Grundstück sich innerhalb eines solchen, noch nicht exakt erforschten, ergrabenen Gebietes befindet.
Für das Vorhandensein von im Boden verborgenen Denkmalen als "Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung" (vgl. § 1 Abs. 1 erster Satz DMSG), die insbesondere Gegenstand der archäologischen Denkmalpflege sind, verlangt das Gesetz nicht den "vollen Beweis", d.h. die Herbeiführung eines behördlichen Urteils über die Gewißheit von im Boden anzutreffenden archäologischen Sachen, sondern läßt als besondere Art der Beweisführung die bloße "Wahrscheinlichkeit" genügen. Dieses geringere Beweismaß der behördlichen Überzeugung richtet sich danach, ob bei verständiger Würdigung aller glaubhaft gemachten Umstände die Beweisanzeichen mehr für als gegen das Vorhandensein von noch im Boden verborgenen Denkmalen sprechen.
Bei der - nach diesen rechtlichen Maßstäben gebotenen - prognostischen Feststellung des Vorhandenseins von Bodendenkmalen sind im besonderen Maße Erfahrungen von Sachverständigen zu berücksichtigen, wie dies die belangte Behörde getan hat.
Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, erachtet sie die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins von Bodendenkmalen auf Grund von Grabungen der Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes als auch von Angehörigen des Joanneums, die wiederholt bewegliche Fundstücke aufgefunden hatten, auf dem streitverfangenen Areal der Beschwerdeführerin für gegeben. Dieser den angefochtenen Bescheid stützenden Sachverhaltsannahme vermag die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung, diese Grabungen seien deshalb keine Entscheidungsgrundlage, weil sie nicht auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin, sondern daneben erfolgten, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der den angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellung zu widerlegen. Solcherart aber war die darauf gegründete Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des weiteren vorträgt, nicht jeder prähistorische Gegenstand sei ein "Denkmal" iSd Denkmalschutzgesetzes, verkennt sie auch diesbezüglich die Rechtslage.
Seit Beginn der Denkmalpflege in Österreich (Mitte des 18. Jahrhunderts: Edikt der Kaiserin Maria Theresia vom 12. August 1749 zum Schutz von Archivalien; zu diesem und weiteren Edikten, Reskripten und Hofkammerdekreten s. Kirsch, Denkmalschutz, 1937, S 1 ff; Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 1979, FN 9, S 1 ff) stehen bewegliche Sachen (insb. Münzen, Waffen, Schmuck, Gefäße, Stoffe u.a.m.) neben den Baudenkmälern im Zentrum des denkmalschützerischen Interesses. Sowohl historisch als auch rechtssystematisch geht die Zielsetzung des Denkmalschutzes weit über das landläufige Verständnis des Denkmalschutzes hinaus und hat - wie der Verwaltungsgerichtshof klar herausgestellt hat (vgl. VwSlg. 9112/A) - die Erhaltung überkommenen Kulturgutes schlechthin zum Inhalt.
Wie die Denkmalpflege überhaupt hat es die Bodendenkmalpflege mit materiellen Hinterlassenschaften der Vergangenheit zu tun. Anders als bei der Bau- und Kunstdenkmalpflege liegt der Schwerpunkt dabei in Zeiten, für die die Quellen geschichtlicher Forschung ausschließlich oder überwiegend im Boden liegen. Es waren daher schon bisher die typischen Objekte der Bodendenkmalpflege vom gesetzlichen Schutz erfaßt; unbewegliche wie Hügelgräber, Wallburgen, Landwehre, aber auch obertägig nicht sichtbare wie die Reste eines Römerlagers oder ein Gräberfeld, und bewegliche Objekte wie etwa Keramik, Geräte, Waffen, Münzen und sonstige Funde.
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz DMSG finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Durch diese durch die Novelle 1990, BGBl. Nr. 473, neu gefaßte Legaldefinition des Begriffes "Denkmal" erfuhr dieser gegenüber der bisherigen Definition Präzisierungen um die Begriffe "künstlich errichtete oder gestaltete Bodenformation" und "Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung". Eine Ausweitung des Begriffes "Denkmal" tritt hiedurch, wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 1275 BlgNR 17. GP ausführen, nicht ein. Schon bisher konnten und wurden "Überreste und Spuren" bei Ausgrabungen aller Art aber auch bei Freskenfunden sowie sonstige Spolien unter Denkmalschutz gestellt, weiters auch "Bodenformationen" wie Wälle, künstliche Gerinne, Hügelgräber, aber auch spezielle Formen architektonischer "Freiflächen" als Sonderformen von Bodenformationen wie Terrassenanlagen, Teile alter Straßenanlagen und Plätze, aber auch die baulich gestalteten Teile von Parkarchitektur.
Wenn die Beschwerdeführerin letztlich unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ausführt, die belangte Behörde hätte sich nicht der in diesem Verfahren abgegebenen Gutachten des Vertreters des Landeskonservators für Steiermark Dr. H sowie des Kustos des Landesmuseums Joanneum Dr. K bedienen dürfen, weil diese auf Grund ihrer Tätigkeit in den genannten Dienststellen iSd § 7 AVG befangen seien, so verkennt sie, daß die Behörde gemäß § 52 Abs. 1 AVG verpflichtet ist, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige, desgleichen der im Verfahren beigezogene Kustos des Landesmuseums Joanneum in Graz (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1982, Zl. 81/12/0194, und vom 17. Mai 1982, Zl. 81/12/0218). Von Amts wegen andere geeignete Personen als (weitere) Sachverständige heranzuziehen, bestand im Hinblick auf die Schlüssigkeit der Äußerungen der Sachverständigen und das Ergebnis des Augenscheins kein Anlaß.
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, für deren Vorliegen zureichende Umstände glaubhaft gemacht werden müssen. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Vorbringen keine individuelle Befangenheit der dem Verwaltungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen darzutun. Weder der Umstand, daß die zugezogenen Sachverständigen ihrer dienstrechtlichen Stellung nach weisungsgebundene Beamte sind, noch der Umstand, daß ein Sachverständiger in einem, ebenfalls dieses Problem behandelnden Rechtsfall mitgewirkt hat, bieten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände einen Anlaß, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der beiden obgenannten Sachverständigen zu zweifeln. Auch ist dafür aus den Akten des Verwaltungsverfahrens kein Anhaltspunkt zu gewinnen. Dazu kommt noch, daß die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert war, sich selbst einschlägige Äußerungen von Privatsachverständigen zu verschaffen und sie im Verwaltungsverfahren vorzulegen. Jedenfalls stand es der Beschwerdeführerin frei, die Richtigkeit dieser Sachverständigenäußerungen durch auf vergleichbarem wissenschaftlichem Niveau stehende Gegenbeweise, insbesondere durch Gutachten entsprechend qualifizierter anderer Sachverständiger, zu widerlegen. Dadurch hätten ihre Bedenken gegen die Wahrscheinlichkeit vom Vorhandensein von Bodendenkmalen fachmännisch untermauert werden können.
Solcherart erweist sich die vorliegende Beschwerde zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den beantragten Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
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