VwGH 81/12/0218

VwGH81/12/021817.5.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, dieser vertreten durch Ministerialrat Dr. AZ, W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 12. November 1981, Zl. 32.002/2/33/81, betreffend Denkmalschutz, zu Recht erkannt:

Normen

DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;
DSchG 1923 §1;
DSchG 1923 §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundesgebäudeverwaltung I beim Landeshochbauamt Feldkirch, Vorarlberg, beantragte namens des gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 19. Oktober 1967, BGBl. Nr. 344, einschreitenden Landeshauptmannes beim Bundesdenkmalamt die Feststellung gemäß § 2 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG), dass an der Erhaltung einer Reihe von Objekten, darunter auch des gegenständlichen Objektes in Bregenz, Amtsplatz 1 (ehemaliges Gefangenenhaus), ein öffentliches Interesse bestehe.

Das Bundesdenkmalamt stellte hierauf mit Bescheid vom 20. März 1980, Zl. 2618/80, von Amts wegen fest, dass an der Erhaltung des Hauses in Bregenz, Amtsplatz 1 - Fronfeste (ehemaliges Gefangenenhaus) EZ 175 Bp Nr. 1 GP 14/5 (Hof) KG Bregenz, ein öffentliches Interesse gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 DSchG bestehe. In der Bescheidbegründung führte die Behörde aus, das Objekt stehe als Bundeseigentum gemäß § 2 Abs. 1 DSchG kraft Gesetzes unter Denkmalschutz, solange nicht auf Antrag eines Eigentümers das Gegenteil durch das Bundesdenkmalamt festgestellt werde. Im Sinne des § 2 Abs. 2 DSchG könne das Bundesdenkmalamt auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben sei. Durch örtliche Besichtigung des Objektes sowie anhand der einschlägigen Fachliteratur sei der Sachverhalt eingehend geprüft und die historische und kulturelle Bedeutung des Objektes wie folgt festgestellt worden:

"1857 - 60 wurde an Stelle der ehemaligen Stadtburg der Bregenzer Grafen das noch bis 1975 benützte Gefangenenhaus erbaut, das die Bezeichnung 'Fronveste' beibehielt. Das mächtige, dreigeschossige Gebäude hat einen H-förmigen Grundriss. An den Ost-West gerichteten fünf-achsigen Haupttrakt schließen Seitenrisalite an, die stadtseitig um eine Fensterachse im rechten Winkel zum Haupttrakt vorspringen; an der von der Stadt abgewendeten Seite springen sie weiter vor und bilden dadurch mit dem Haupttrakt einen dreiseitig geschlossenen Hof. In der Mitte des Haupttraktes ragt hofseitig das von einem flachen Dreieckgiebel bekrönte Stiegenhaus vor. Die Seitentrakte sind jeweils an ihrer Schmalseite durch ein Mittelfenster gegliedert und weisen an ihren Außenfassaden sechs Fensterachsen auf. Die Fassaden des verputzten Steinbaues sind mit Putzdekor versehen. Die Geschosse sind durch in Parapethöhe umlaufende Gesimse voneinander getrennt. Alle Fenster und auch die Portale weisen Rundbogenstürze auf, die Fenster haben geschossweise unterschiedlich dekorierte Umrahmung. Fenster und Türen sind zweiflügelig ausgestattet; die Fenster sind durch Quersprossen unterteilt, teilweise auch vergittert, die Türen als massive Holzkonstruktionen ausgeführt. Das Objekt trägt flache Walmdächer mit Biberschwanzeindeckung. Das Gebäude steht an dominierender Stelle der Altstadt und bildet den Abschluss des Amtsplatzes und auch die hangseitige Begrenzung der Altstadt. Durch die gleiche Situierung und die über die anderen Gebäude der Oberstadt wesentlich sich erhebende Baumasse wird die dominierende Stellung der ehemaligen Stadtburg wiederholt. Der Zweck des Gebäudes drückt sich in der Geschlossenheit der Flügelbauten besonders aus. Die gute Proportionierung der Putzgliederung sowie die vielfältige und verschiedenartige Gestaltung der Dekorationselemente reihen das Gebäude unter die besten Bauten des Spätklassizismus ein. Darüber hinaus ist das Gebäude ein typisches Beispiel der Ausdrucksformen für ärarische Bauten dieser Entstehungszeit. Durch die Beibehaltung der Situierung der ehemaligen Stadtburg ist der Hinweis auf die historische Situation und eine gewisse Kontinuität in Bezug auf das Ortsbild gegeben."

Aus diesen Feststellungen folgerte die Behörde erster Instanz, dass das Objekt seines historischen und kulturellen Wertes wegen eindeutig als Denkmal im Sinn des § 1 Abs. 1 DSchG anzusprechen und sohin im öffentlichen Interesse erhaltenswert sei.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei im Verfahren nicht gehört worden. Auch dürfe bemerkt werden, dass der Landeskonservator für Vorarlberg Interesse für die Unterbringung im gegenständlichen Objekt bekundet habe, weshalb die Unbefangenheit des offenbar als Sachverständiger tätig gewesenen Landeskonservators für Vorarlberg in Frage zu stellen und damit verbunden ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950 anzunehmen sei. Überdies sei die Prüfung der Erhaltungswürdigkeit offenbar ausschließlich nach dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes erfolgt. Erfordernisse wirtschaftlicher und bautechnischer Art seien außer Betracht gelassen worden, insbesondere inwieweit eine Erhaltung des Objektes mit wirtschaftlich vertretbaren Kosten angebracht erscheine. Als unrichtige rechtliche Beurteilung machte der Beschwerdeführer geltend, das Gebäude habe als Gefangenenhaus keine besondere historische Bedeutung, sei mehrfach umgestaltet und die einheitliche Bauweise teilweise gestört worden, so daß unter Berücksichtigung der unverhältnismäßig hohen Erhaltungskosten von einer Erhaltungswürdigkeit nicht gesprochen werden könne. Das Gebäude sei am Rande der Altstadt gelegen und befinde sich nicht an dominierender Stelle. Wegen des fehlenden historischen und kulturellen Wertes sei die Stellung unter Denkmalschutz nicht gerechtfertigt.

Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde mit Schreiben vom 28. April 1980 den Vorwurf der Befangenheit des Landeskonservators für Vorarlberg zurück. Dessen Feststellungen seien vor Bescheiderlassung in der Zentrale des Bundesdenkmalamtes überprüft worden. Unrichtig sei, dass das Objekt mehrfach umgestaltet worden sei, vielmehr habe das Gebäude seit der Mitte des 19. Jahrhunderts keine Veränderungen erfahren, die den Charakter des Baues gestört

hätten.

Die belangte Behörde führte am 7. August 1980 einen Augenschein durch. Dabei wurde festgestellt, dass die eingehende Besichtigung des gesamten Objektes im Inneren wie im Äußeren keinerlei Anhaltspunkte dafür erbracht habe, dass die vom Bundesdenkmalamt vorgenommene gutächtliche Äußerung unrichtig sei. Da sich aus dem Akteninhalt sowie den Gesprächen beim Augenschein ergeben habe, dass den Parteien vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides das zu Grunde liegende Gutachten der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes im erstinstanzlichen Verfahren formell nicht mitgeteilt worden sei, wurde beim Augenschein festgestellt, dass dieses Gutachten wörtlich in die Begründung des Bescheides Aufnahme gefunden habe (oben wiedergeben). Gleichzeitig sei aus den Akten festgestellt worden, dass entgegen der Annahme in der Berufungsschrift das Gutachten nicht vom Landeskonservator für Vorarlberg verfasst worden sei. Erwähnenswert sei, dass sich das Objekt im Inneren noch fast völlig im Originalzustand der Erbauungszeit befinde. Dies schließe sogar die Erhaltung der Gefängniszellen (Zellentüren) und Zellenöfen (von außen heizbare Holzöfen) ein. Dem Objekt komme daher fraglos auch eine gewisse justizgeschichtliche (kulturhistorische) Bedeutung zu.

Dieses Ergebnis des Augenscheines wurde den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 mit dem ausdrücklichen Hinweis bekannt gegeben, dass ihnen die Möglichkeit eröffnet werde, dazu binnen acht Wochen nach Zustellung der Verständigung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Äußerung vom 5. November 1980 vor, im Zuge des mitgeteilten Ergebnisses der Beweisaufnahme werde auch ausdrücklich festgehalten, dass sich das Objekt im Inneren noch fast völlig im Originalzustand der Erbauungszeit befinde, während die Ausführungen der Berufung betreffend die durch mehrfache Umgestaltung zerstörte einheitliche Bauweise nicht behandelt werde, obwohl hierüber im Rahmen des Augenscheines gesprochen worden sei. Daraus müsse abgeleitet werden, dass die durch Umgestaltung zerstörte einheitliche Bauweise als im wesentlichen die Außenteile betreffend von den noch im Originalzustand befindlichen Innenteilen auseinander zu halten sei und dem Zustand der letzterwähnten Teile im Zuge des Verfahrens maßgebliche Bedeutung zukomme. Dies werfe die Frage auf, ob nicht auf der Grundlage eines unpräjudiziellen Zugeständnisses einer gewissen justizgeschichtlichen Bedeutung von Innenteilen des Objektes eine Teilunterschutzstellung dem Gesetz eher gemäß wäre als eine Gesamtunterschutzstellung. Es bestünden Gründe zur Annahme, dass eine Teilunterschutzstellung im vorliegenden konkreten Fall angemessen wäre. Hiebei sei davon auszugehen, dass gerade jene Zweckbestimmung, welche offenbar im nunmehrigen Verfahren eine Begründung für eine gewisse justizgeschichtliche Bedeutung liefere, ihrem Wesen nach einer künftigen anderweitigen Verwendung und damit einer Revitalisierung feindlich sei. Im Hinblick auf die völlig geänderten Verhältnisse und Auffassungen auf dem Gebiete des Strafvollzuges bestünde keine Möglichkeit, das Gebäude im Sinne seiner ursprünglichen Zweckwidmung zu verwenden. Die Eigenart dieser ursprünglichen Zweckwidmung stehe aber jeder anderen Zweckwidmung entgegen. Dies bedinge aber, dass eine künftige Erhaltung eines ohne irgendwelche Einschränkungen dem Denkmalschutz unterworfenen Objektes mit unübersehbaren Problemen verbunden sein müsste. Im Gegensatz dazu würde eine bloß teilweise Unterschutzstellung, und zwar rücksichtlich der justizgeschichtlich bedeutsamsten Teile, welche einer anderweitigen Verwendung von sonstigen Teilen nicht entgegenstünde, die Aussichten einer möglichst lang andauernden künftigen Erhaltung fördern. Der Beschwerdeführer beantragte schließlich, die belangte Behörde möge das Ermittlungsverfahren auf Erhebungen betreffend die Möglichkeit einer Teilunterschutzstellung ausdehnen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Die Bescheidbegründung geht im wesentlichen dahin, die vom Beschwerdeführer gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei durch entsprechende Mitteilung der Ergebnisse des Verfahrens behoben worden. Die gutächtlichen Darlegungen der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes seien durch die Ergebnisse des Augenscheins grundsätzlich bestätigt. Sie seien durch einen weiteren Aspekt erweitert worden: Der Augenschein habe nämlich deutlich gezeigt, dass infolge der besonderen originalen Erhaltung im Inneren dem Objekt sicherlich auch eine gewisse justizgeschichtliche Bedeutung zuzusprechen sei. Hiedurch sei der originale Zustand im Inneren besonders untermauert worden. Für die Einholung eines weiteren Gutachtens, ob eine Unterschutzstellung allenfalls zusätzlich auch noch aus justizgeschichtlichen Gründen erfolgen sollte, habe sich die belangte Behörde im Hinblick auf die bereits vom Bundesdenkmalamt für die Erhaltungswürdigkeit ausreichend dargelegten anderen Gründe, die durch die Ergebnisse des Augenscheins bestätigt worden seien, nicht veranlasst gesehen. Im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes seien ausschließlich Gründe geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung zu prüfen gewesen, nicht aber wirtschaftliche. Dass im Falle einer künftigen Verwendung des Objektes, etwa für eine Bundesdienststelle, entsprechende Umbauten und Adaptierungen voraussichtlich notwendig sein würden, habe der Augenschein zwar deutlich gezeigt, doch könnten derartige Veränderungen nur im Rahmen eines allfälligen Verfahrens gemäß § 5 DSchG geprüft und bewilligt werden. Im vorliegenden Verfahren hätten derartige, letztlich wirtschaftliche Überlegungen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Tragen kommen können. Die Voraussetzungen für eine bloße Teilunterschutzstellung seien deshalb nicht gegeben gewesen, da der Augenschein klar gezeigt habe, dass das Objekt nicht nur hinsichtlich seiner Außenerscheinung, sondern ebenso auch noch im Inneren "ein typisches Beispiel der Ausdurcksform für ärarische Bauten der Entstehungszeit" darstelle, wobei der Augenschein die originale Erhaltung der Erscheinung im Inneren in ganz besonderer Weise dokumentiert habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der er die Verletzung seines Rechtes auf ein ordnungsgemäßes, dem Gesetz entsprechendes Verfahren und den im Rahmen des Gesetzes geringst möglichen Eingriff in das Eigentum geltend macht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift unter Vorlage der Verwaltungsakten erstattet und Gegenanträge gestellt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Denkmale im Sinne des § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes sind Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Daraus folgt, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat (etwa Erkenntnis vom 13. Februar 1980, Zl. 2556/79), dass es für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft im Sinne des Gesetzes ausreicht, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen besteht, ist diese Bedeutung nur so beschaffen, dass ihretwegen die Erhaltung des Gegenstandes im öffentlichen Interesse gelegen ist. Wird der angefochtene Bescheid unter diesem dem Gesetz entsprechenden Gesichtspunkt geprüft, so ist der belangten Behörde jedenfalls Recht zu geben, wenn sie in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz die kulturelle Bedeutung des Gebäudes darin erblickt hat, dass das Objekt nicht nur hinsichtlich seiner Außenerscheinung, sondern auch noch im Inneren "ein typisches Beispiel der Ausdrucksform für ärarische Bauten der Entstehungszeit" darstellt. Die Denkmaleigenschaft der noch im Originalzustand befindlichen Innenteile des Gebäudes wird auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten, er macht jedoch in der Beschwerdeschrift als Verfahrensmangel geltend, es sei zwischen den umgestaltenden Außenteilen und den Innenteilen bedeutsam zu unterscheiden und eine Teilunterschutzstellung vorzunehmen.

Strittig geblieben ist somit lediglich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob es rechtmäßig gewesen wäre oder nicht, die Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz nur auf das Innere des Gebäudes zu beschränken. Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerde auf das Grundrecht nach Art. 5 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867, weil diese Grundrechtsbestimmung den so genannten Gesetzesvorbehalt enthält und das Denkmalschutzgesetz zu den dort vorgesehenen Gesetzen gehört, die öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Befugnisse der Eigentümer von Denkmalen bestimmen. Es ist daher die Frage des Umfanges einer Unterschutzstellung ausschließlich nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes selbst zu lösen. Grundsatz dieses Gesetzes ist es, dass die Feststellung nach seinen §§ 1 und 3 hinsichtlich des ganzen (unbeweglich oder beweglichen) Gegenstandes zu treffen ist, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Die Feststellung auf einen körperlich abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes einzuschränken ist an sich nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig. Sie kommt insbesondere und grundsätzlich nur dort in Frage, wo mit Sicherheit auszuschließen ist, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstandes Bestand und Erscheinung des geschützten Teiles unter den in § 1 des Denkmalschutzgesetzes angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1977, Zl. 1113/77, und vom 13. Februar 1980, Zl. 2556/79). Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren gerade hinsichtlich des Gebäudeinneren vorgebracht, dass eine Unterschutzstellung einer künftigen anderweitigen Verwendung und damit einer Revitalisierung feindlich wäre, wobei er sich auf die geänderten Verhältnisse und Auffassungen des Strafvollzuges berufen hat. Hingegen hat er weder im Verwaltungsverfahren konkret dargetan noch selbst in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ausgeführt, warum die behauptete Umgestaltung des Objektes im Äußeren einer Unterschutzstellung des Objektes entgegenstünde. Die von der Behörde erster Instanz getroffenen Feststellungen über den äußeren Zustand des Objektes, wonach die gute Proportionierung der Putzgliederung sowie die vielfältige und verschiedenartige Gestaltung der Dekorationselemente das Gebäude unter die besten Bauten des Spätklassizismus einreiht, wurde von der belangten Behörde bei Durchführung des Augenscheines bestätigt, wonach sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass diese Feststellung unrichtig sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, kommt den Beamten des Bundesdenkmalamtes, deren fachliche Qualifikation zur Beurteilung der Fragen, künstlerischer, geschichtlicher oder sonst kultureller Bedeutung von Gegenständen außer Zweifel steht, bzw. den Landeskonservatoren die Stellung von Amtssachverständigen zu, die im Verfahren beizuziehen die Behörde nach § 52 Abs. 1 AVG 1950 nicht nur berechtigt, sondern in erster Linie verpflichtet ist (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshof vom 11. September 1963, Zl. 2001/62, vom 1. Dezember 1965, Zl. 464/65, vom 16. November 1966, Zl. 1553/65, und vom 4. Oktober 1973, Zl. 622/73, u.v.a.). Von Amts wegen andere geeignete Personen als (weitere) Sachverständige heranzuziehen, bestand im Hinblick auf die Schlüssigkeit des Gutachtens und das Ergebnis des Augenscheins kein Anlass. Dem Beschwerdeführer stand es frei, die Richtigkeit des Fachgutachtens durch auf vergleichbarem wissenschaftlichem Niveau stehende Gegenbeweise, insbesondere durch Gutachten entsprechend qualifizierter anderer Sachverständiger, zu widerlegen. Dadurch hätten allfällige Zweifel des Beschwerdeführers, die belangte Behörde stehe der Angelegenheit mit Rücksicht auf die beabsichtigte künftige Unterbringung nicht völlig unbefangen gegenüber, vom Beschwerdeführer selbst aufgegriffen und seine Bedenken gegen die Unterschutzstellung der Außenfront des Gebäudes fachmännisch untermauert werden können. Die vom Beschwerdeführer niemals im einzelnen geäußerten Bedenken gegen die Unterschutzstellung der Außenfassade des Objektes sind aber ebenso wenig wie der von ihm als "nicht restlos" widerlegt erscheinende Verdacht der Befangenheit der Behörde geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensgesetzen darzutun.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund als den Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dieser Beschwerdesache gehandelt hat, beruht auf §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 5 und 48 Abs. 1 lit. a, b und d VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 4 bis 6 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 17. Mai 1982

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