Normen
DSchG 1923 §1 Abs1
DSchG 1923 §1 Abs2
DSchG 1923 §3 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989090056.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partie hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. März 1989 der Berufung des am 3. Dezember 1988 verstorbenen FM als Eigentümer des streitverfangenen Gutshofes S-hof in M (Gdst. Nr. 1623/2, EZ 358, KG X) gegen den Unterschutzstellungsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29. Jänner 1988, mit welchem festgestellt worden war, daß die Erhaltung dieses Objektes gemäß den §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz-DSchG) in der Fassung des BGBl. Nr. 167/1978, im öffentlichen Interesse gelegen sei, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm § 13 DSchG teilweise, und zwar dahingehend Folge, daß das im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides festgestellte öffentliche Interesse an der Erhaltung des streitverfangenen Gutshofes nur hinsichtlich
1. der gesamten Außenerscheinung (dazu zählen auch die Fassaden im Inneren des Gebäudekomplexes einschließlich des Verbindungstraktes ("Steges") und die Dächer),
- 2. der gewölbten Toreinfahrt sowie
- 3. der zur Erhaltung von 1. und 2. erforderlichen Baumasse bestehe.
Im übrigen wurde der angefochtene erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dem erstinstanzlichen Bescheid läge ein schlüssiges und überzeugendes Gutachten der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes zu Grunde. Diesen habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Qualifikation von Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG 1950 zuerkannt. Die Widerlegung eines solchen Gutachtens könne im allgemeinen nur durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten erfolgen. Die klaren Amtsgutachten der Amtssachverständigen habe die belangte Behörde bei ihrer Entscheidungsfindung so lange zu berücksichtigen, als deren Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt werde. Im Beschwerdefalle seien diese nicht erbracht worden. Die durch die Ermittlungsergebnisse (Gutachten) des Verfahrens erster Rechtsstufe erwiesene Bedeutung des Objektes als Denkmal sei durch die Augenscheinergebnisse zweifelsfrei bestätigt und insofern präzisiert worden, als durch die Amtssachverständigen nunmehr ausdrücklich festgestellt worden sei, daß dem Inneren vom Standpunkt des Denkmalschutzes im wesentlichen keine nennenswerte Bedeutung zukomme. Wie bereits im Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe zu Recht ausgeführt worden sei, sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objektes (Denkmals) ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung zu prüfen. Die Argumentation in der Berufung, welche sich ausnahmslos auf den Bauzustand des Objektes und auf die negativen finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen einer Unterschutzstellung auf Eigentümer und Pächter stütze, verfehle daher völlig das allein maßgebliche Beweisthema. Es sei daher auf die Einwendungen, die allenfalls in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 DSchG (Antrag auf Veränderung bzw. Zerstörung eines Denkmals) - und nur dort - relevant sein können, nicht näher einzugehen gewesen. Im Hinblick auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei erscheine es jedoch notwendig zu erläutern, daß in einem Verfahren gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 3 DSchG lediglich der Bestand des Denkmals im Augenblick der Unterschutzstellung zu ermitteln sei und Fragen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Möglichkeit der weiteren Erhaltung usw. ohne Bedeutung und von der Behörde im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu berücksichtigen seien. Der Begriff "Erhaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 DSchG beinhalte keinerlei zeitliche Komponente (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Mai 1973, Zl. 39/73, Slg. Nr. 8413/A). Was schließlich die Einwendungen in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei zu den Augenscheinergebnissen anlange, so deckten sich diese im wesentlichen (sinngemäß) mit jenen in der Berufung. Die in der Stellungnahme enthaltene Bemerkung betreffend den Denkmalcharakter des streitverfangenen Shofes, daß nämlich die Bewertung der architektonischen Lösung bei dem gegenständlichen Objekt in keiner Weise wissenschaftlich oder durch Literaturstellen untermauert sei und sich in Beschreibungen allgemeiner Natur erschöpfe, sei für eine allfällige wissenschaftliche Auseinandersetzung ungeeignet und habe in keiner Weise bei der belangten Behörde Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der fundierten Amtsgutachten hervorrufen können. Auch ein "wenigstens halbwegs fundiertes" Gegengutachten gegen die angenommene und gutächtlich dargelegte künstlerische, geschichtliche und kulturelle Bedeutung des Objektes sei nicht beigebracht worden. Dazu müsse auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach für die Beurteilung der Denkmalqualität eines Objektes allein die vorherrschende Meinung der Fachwelt, der auch die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes angehörten, maßgebend zu sein habe, unabhängig davon, ob diese in der Literatur ihren Niederschlag gefunden habe oder nicht (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1980, Zl. 2369/79, Slg. Nr. 10005/A). Weiters sei der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens betreffend den Bauzustand des streitverfangenen S-hofes von der belangten Behörde im Hinblick auf das im gegenständlichen Verfahren unerhebliche Beweisthema nicht zu berücksichtigen gewesen. Abschließend sei somit zusammenzufassen, daß die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage gewesen sei, die fundierte Fachmeinung der Amtssachverständigen zu widerlegen bzw. in ihrer Hauptargumentation am Beweisthema und damit am Wesen des Unterschutzstellungsverfahrens überhaupt vorbeigegangen sei. Da jedoch im Zuge des ergänzten Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, daß dem Inneren des streitverfangenen S-hofes großteils keine nennenswerte Bedeutung im Sinne des § 1 DSchG zukomme, habe der Berufung teilweise Folge gegeben und die Unterschutzstellung auf das im Spruch genannte Ausmaß eingeschränkt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete zur Beschwerde eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung als unbegründet beantragt wird.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei nach ihrem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Nichtunterschutzstellung des streitverfangenen Gutshofes S-hof verletzt. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt sie unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, nach Ansicht der belangten Behörde sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Objektes ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung zu prüfen. Die belangte Behörde übersehe jedoch, daß selbst bei Vorliegen dieser Gesichtspunkte für eine Unterschutzstellung eines Denkmals auch die Erhaltung des Objektes, sowie es sich im Augenblick der Unterschutzstellung darstelle, möglich sein müsse, ohne daß dem Eigentümer über bloße Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehende Instandsetzungsmaßnahmen vorgeschrieben werden bzw. ohne daß dem Eigentümer die Beibehaltung einer bestimmten Nutzung auferlegt werde. Auf diese Problematik sei die belangte Behörde in keiner Weise eingegangen, vielmehr werde die darauf hin abzielende Argumentation der beschwerdeführenden Partei damit abgetan, daß auf den Bauzustand eines Objektes abzielende Einwendungen lediglich in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 DSchG zu berücksichtigen seien, nicht jedoch im gegenständlichen Verfahren. Hätte sich die belangte Behörde mit dem Gutachten von Dipl. Ing. B auseinandergesetzt, so hätte sie feststellen müssen, daß die derzeit unbenützten Teile des Gebäudes vom Bauzustand her ohne größere Sanierungsmaßnahmen nicht weiterbestehen könnten und daß der Fortbestand der genutzten Teile nur bei Beibehaltung der jetzigen Nutzung, nämlich als Brennerei und Verwalterwohnung, möglich sei.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 DSchG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Die Merkmale im Normtatbestand sind in alternativem Sinne (arg.: "oder") angeführt. Daraus folgt, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Februar 1980, Zl. 2556/79, vom 17. Mai 1982, Zl. 81/12/0218 und vom 30. April 1984, Zl. 83/12/0096), daß es für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft im Sinne des Gesetzes ausreicht, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht.
Andere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes.
Darüber, ob ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals besteht, entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 DSchG das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ziele der Haager Konvention, BGBl. Nr. 58/1964.
Gemäß § 3 Abs. 1 DSchG gilt bei Denkmalen, auf die § 2 nicht anwendbar ist (Privatbesitz), ein derartiges öffentliches Interesse erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
Bei der Frage, ob ein öffentliches Erhaltungsinteresse im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt, ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise (die "diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse", § 1 Abs. 2 DSchG) Bedacht zu nehmen.
Das Bundesdenkmalamt hat seinen Bescheid vom 29. Jänner 1988 u. a. damit begründet, daß nach dem Ergebnis eines vom Amtssachverständigen zu diesem Beweisthema durchgeführten Augenscheins das streitverfangene Bauwerk (die alte Mühle) insgesamt in seiner klaren im wesentlichen unverändert erhaltenen Formensprache Stilkriterien der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts zeige und die auf strenge geometrische Grundformen zurückführbaren Baukörper in ihrem Zusammenklang ein harmonisches Ganzes ergäben. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung beruhe im wesentlichen auf der künstlerischen und kulturellen Bedeutung. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben habe, sei die gegenwärtige Spiritusbrennerei ein qualitätsvoller Bau des frühen
17. Jahrhunderts, der durch die repräsentative offene Treppenanlage eine besondere Note erhalte. Bauten dieser Art und Qualität seien bereits sehr selten.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 27. Mai 1988 wurde der beschwerdeführenden Partei das Ergebnis eines von ihr am 11. April 1988 durchgeführten Augenscheins zur Kenntnis gebracht. In diesem Vorhalt wurde ausgeführt, daß die Beschreibung des streitverfangenen Objektes im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend sei. Dies sei durch die Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes dahin präzisiert worden, daß zwischen den beiden Hausteilen nach wie vor der Bach fließe sowie daß die Verbindung der beiden Gebäudeteile durch einen geschlossenen gemauerten und überdachten "Steg" (Verbindungstrakt) hergestellt werde, dessen Satteldach in die Dachflächen beider Hausteile eingeschnitten sei. Weiters sei von den beiden Amtssachverständigen darauf hingewiesen worden, daß die beiden von der Hauptfront des Hauses aus gesehen rechts liegenden Giebelfronten der beiden Hausteile durch einen gemauerten Boden im Erdgeschoßbereich verbunden seien, wodurch die Zusammengehörigkeit der Objektsteile auch noch optisch unterstrichen werde. Weiters sei von den Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes festgestellt worden, daß die Bedeutung des streitverfangenen Objektes vor allem in der besonders originellen Architektur des Gebäudes begründet sei. Es handle sich um eine ganz hervorragende architektonische Lösung des 17. Jahrhunderts, die in Niederösterreich in dieser Art ohne Vergleich und einmalig sei, wobei die Besonderheit darin liege, daß - wie dies unter anderem die dominante Freitreppe veranschauliche - Anregungen der Schloßarchitektur in einer äußerst repräsentativen Form von hohem künstlerischen Wert ins Bäuerliche transformiert worden seien.
Zu diesen Feststellungen brachte die beschwerdeführende Partei in Ansehung des Beweisthemas "von künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung" im Administrativverfahren überhaupt nichts vor. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof führt sie in dieser Richtung nichts aus.
Wenn aber die beschwerdeführende Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorträgt, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bestünde darin, daß die belangte Behörde beim Ausspruch des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des streitverfangenen Objektes nicht berücksichtigt habe, daß der Erhaltungszustand des S-hofes schlecht und die Renovierungsbedürftigkeit nicht unbeträchtlich sei, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 14. Juni 1982, Zl. 81/12/0183 und vom 11. November 1985, Zl. 84/12/0140) hinzuweisen, wonach - wie bereits oben dargelegt - derartigen Umständen bei der Frage, ob einem Objekt im Sinne des Denkmalschutzes öffentliches Interesse an der Erhaltung zuzusprechen ist oder nicht, keine Bedeutung zukommt.
Es liegt nämlich auf der Hand, daß die Bedeutung eines Gegenstandes als (Kultur‑)Denkmal grundsätzlich nicht davon abhängen kann, wie es in der Vergangenheit gepflegt und behandelt wurde. Denn mit einem auf den Erhaltungszustand abstellenden Verständnis wäre zwangsläufig die Gefahr eines Verlustes von Kulturdenkmalen verbunden, weil damit der Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen.
Auf die Höhe der Erhaltungs-, Instandsetzungs- oder Wiederherstellungskosten - im vorliegenden Falle ist die Rede von 8,7 Mio S (Gutachten des Baumeisters OT) - und auf die Frage, von wem diese Kosten aufzubringen sind, kommt es im vorliegenden Verfahren, in dem Streitgegenstand - welchen Umstand die beschwerdeführende Partei verkennt - allein die Denkmaleigenschaft ist, rechtens nicht an.
Wenn die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, die nochmalige Beiziehung von Amtssachverständigen der ersten Instanz im Berufungsverfahren sei zweifellos nicht geeignet, eine objektive Überprüfung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Rechtsstufe zu bewirken, zumal von einem Sachverständigen nicht erwartet werden könne, daß er sein eigenes Gutachten "desavouiere", so übersieht die beschwerdeführende Partei, daß die belangte Behörde gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 verpflichtet ist, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, in erster Linie die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind solche Amtssachverständige (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1981, Zl. 81/12/0052, vom 29. März 1982, Zl. 81/12/0194, und vom 17. Mai 1982, Zl. 81/12/0218).
Die belangte Behörde durfte sich auf die schlüssigen Gutachten der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes, welchen sie sich nach Durchführung eines Augenscheines anschloß, stützen. Dies umsomehr, als die beschwerdeführende Partei - wie oben dargelegt - im Administrativverfahren zum einzigen relevanten Beweisthema der "künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung" des streitverfangenen Objektes überhaupt keine Gegenausführungen erstattet und keine Gegenbeweise vorgelegt hat.
Da sich die vorliegende Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
Wien, am 4. September 1989
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