Normen
AVG §52 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art10 Abs1 Z13;
B-VG Art15 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167 ;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1990/473 ;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §5 Abs5 idF 1978/167;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1978/167;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DSchG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DSchG 1923 §3 idF 1990/473;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1994:1993090228.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem auch die beschwerdeführende Partei gehört worden war, stellte das Bundesdenkmalamt (BDA) mit Bescheid vom 1. Juni 1990 fest, daß die Erhaltung des (im Eigentum der beschwerdeführende Partei stehenden) Wohn- und Geschäftshauses in K, Hauptplatz 27, gemäß § 1 und 3 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. Nr. 92/1959 und BGBl. Nr. 167/1978 im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Das BDA stellte dazu aufgrund des eingeholten Amtssachverständigengutachtens folgendes fest:
"Das Haus Hauptplatz 27 in K stammt aus dem 16. Jahrhundert. Im dritten Viertel des 19. Jahrhunderts wurde die Fassade erneuert. Zumindest seit dem 19. Jahrhundert beherbergt es eine Apotheke. Teile der Apothekenausstattung des 19. Jahrhunderts sind noch erhalten und im Obergeschoß aufgestellt.
Die zweigeschossige Fassade des 19. Jahrhunderts ist im Stil des strengen Historismus gestaltet. Der nicht exakt in der Mitte sitzende, mit einem Giebel bekrönte dreiachsige Risalit dominiert und zentriert die aus acht Achsen bestehende Front. Fensterfaschen, plastisch vorkragende Sohlbänke, gerade Fensterverdachungen und diese stützende kleine Konsolen akzentuieren die gleichmäßig geformten Obergeschoßfenster. Der Stil der Baudetails weist in die Siebzigerjahre des 19. Jahrhunderts als Zeit des Umbaues. (Die Erdgeschoßzone wurde durch eine moderne Geschäftsadaptierung weitgehend zerstört.)
Die Bausubstanz des Hauses stammt aus dem 16. Jahrhundert. Die historische Struktur ist in ihren Grundformen noch erhalten; sie entwickelt sich um einen kleinen Innenhof, der als Arkadenhof mit zarten toskanischen Säulchen ausgebildet ist (heute teilweise vermauert). Im Inneren sind zum Teil noch die historischen Räume mit weiten Tonnengewölben erhalten.
Im Zusammenhang damit wird auch auf nachfolgende Literatur/ alte Ansichten/Pläne verwiesen:
Adalbert Klaar, Baualterplan von Korneuburg, Wien 1951
Dehio Handbuch, Die Kunstdenkmäler Österreichs,
Niederösterreich nördlich der Donau, Wien 1990, S. 545."
Der Architekt der beschwerdeführende Partei habe um Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme ersucht, da bereits Pläne für Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten für das betroffene Objekt eingereicht seien. Über Veränderungen an einem denkmalgeschützten Gebäude könne erst nach Rechtskraft des Unterschutzstellungsbescheides gesondert entschieden werden. Da die Planung jedoch dem Ergebnis einer Besprechung mit dem zuständigen Landeskonservator entspreche, könne die Bewilligung (für die geplante Veränderung) (nach dem DMSG) schon jetzt in Aussicht gestellt werden.
Zur Unterschutzstellung führte das BDA aus, die Bedeutung und Bewertung des Objektes als Denkmal im Gutachen sei nicht bestritten worden. Das BDA erachte das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieses Denkmals aus folgenden Gründen für gegeben: Das Haus Hauptplatz 27 in K. gehöre zum ältesten Baubestand der Stadt. Es sei im
16. Jahrhundert als ein Vierflügelbau, der einen kleinen Arkadenhof umfaßt habe, entstanden. Die dem Hauptplatz zugewandten Fassaden seien im dritten Viertel des 19. Jahrhunderts in der für den strengen Historismus typischen eleganten Weise erneuert worden. Als historische Apotheke, deren Widmung bis heute bestehe, habe der Bau besondere gesellschaftliche Bedeutung besessen und sei entsprechend hochwertig ausgeführt worden. Das Haus besitze geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung; seine Erhaltung liege daher im öffentlichen Interesse. Gemeinsam mit den ebenfalls traufständig in gleicher Geschoß- und Dachhöhe folgenden Nachbarbauten bilde es ein geschlossenes historisches Ensemble.
In ihrer Berufung zog die beschwerdeführende Partei - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - vor allem die Denkmaleigenschaft des geschützten Objektes in Zweifel. Der Urgroßvater der Gesellschafter habe in diesem Haus eine Apotheke gegründet, in der die pharmazeutische Produktion des Unternehmens begonnen worden sei. Seit 1920 seien dort Medikamente produziert worden. Deshalb seien wesentliche Umbauten (insbesondere ständige Adaptierungen im Hoftrakt) vorgenommen worden. Eine Fassade, wie sie das BDA im Beschwerdefall besonders hervorgehoben habe, würde auch heute noch in dieser Weise hergestellt werden. Auch sei nur mehr in einem einzigen Raum, der straßenseitig gelegen sei, ein Tonnengewölbe erhalten. Dies rechtfertige nicht die Unterschutzstellung des gesamten Gebäudes. Die Kirche weise einen wesentlich älteren Baubestand auf. Beim geschützten Objekt handle es sich um ein gewöhnliches Bürgerhaus. Das Haus habe auch keine besondere gesellschaftliche Bedeutung, weil dort Anfang des 20. Jahrhunderts ein pharmazeutisches Unternehmen gegründet worden sei. Es liege auch kein geschlossenes historisches Ensemble vor. Die Unterschutzstellung würde den wirtschaftlichen Fortbestand der Zweigstelle des Unternehmens in K. gefährden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens hielt die belangte Behörde einen Lokalaugenschein ab, an dem auch Vertreter der beschwerdeführenden Partei teilnahmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1992 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 DMSG (in der Fassung zuletzt BGBl. Nr. 473/1990) keine Folge. In der Begründung gab die belangte Behörde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes die aktenkundigen Ergebnisse des von ihr abgehaltenen Lokalaugenscheins wie folgt wieder:
"Die Besichtigung des Hauses Hauptplatz 27 außen und im Inneren ergab, daß die Beschreibung, wie sie im angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vorgenommen worden ist, im wesentlichen zutreffend ist. Die im Erstbescheid genannten Teile der Apothekenausstattung des 19. Jahrhunderts sind derzeit (wegen der Umbauarbeiten) nicht aufgestellt. Zweifel an den im Bescheid des Bundesdenkmalamtes aufgezeigten Denkmaleigenschaften sind nicht entstanden.
OR Dr. P führte amtssachverständig ergänzend aus, daß in einem sehr hohen Maß alte Bausubstanz sowohl im Erdgeschoß als auch im Obergeschoß vorhanden ist. Sowohl der Stil der Baudetails der Fassade als auch die Raumdekoration in einem straßenseitig gelegenen Raum des Obergeschosses weisen auf die Zeit rund um 1870 als Zeit des Umbaues hin.
Insgesamt bezeichnete der Sachverständige die Verquickung der historischen Altsubstanz mit den Umbauarbeiten aus der Zeit rund um 1870 sowie mit den jüngst vorgenommenen Umbauten (insbesonders Hofüberdachung, Veränderung von Stiegenaufgängen, Belichtung in den Gewölben, also nicht des Geschäftsportales) als aus der Sicht der Denkmalpflege gelungene Symbiose zwischen historischer Architektur einerseits und heutigen Bauerfordernissen andererseits.
Laut Aussage des Vertreters der Eigentümerin wurde der Geschäftsbereich zuletzt vor etwa 15 Jahren in der heutigen Form umgestaltet.
Der Sachverständige bezeichnete für zukünftige Umbauarbeiten im Geschäftsbereich die denkmalbehördliche Bewilligung als voraussichtlich möglich.
Der Vertreter der Stadtgemeinde Korneuburg befürwortet in einer schriftlichen Stellungnahme die Unterschutzstellung."
Den Verfahrensparteien sei die Möglichkeit gegeben worden, hiezu binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen, wovon jedoch keine Partei Gebrauch gemacht habe.
In ihrem Erwägungsteil führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes beruhe auf dem Gutachten des Fachbeamten des BDA, dem die Stellung als Amtssachverständiger im Sinne des § 52 AVG zukomme. Dieses Gutachten sei schlüssig und überzeugend; es habe unter Einbeziehung einschlägiger wissenschaftlicher Literatur das gegenständliche Objekt derart beschrieben, daß die besondere Bedeutung klar zum Ausdruck komme. Die Ergebnisse des Lokalaugenscheines hätten die Bedeutung des Objektes bestätigt und das Ergänzungsgutachten die angenommene geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung der Baulichkeit weiter untermauert. Die beschwerdeführende Partei habe sich im wesentlichen auf wirtschaftliche Aspekte gestützt, nicht jedoch die geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung des Objektes ernsthaft in Zweifel gezogen. Insbesondere habe die beschwerdeführende Partei das Bestehen der vom Gesetzgeber geforderten Denkmaleigenschaft in keiner Weise widerlegt; sie habe weder ein entsprechendes Sachverständigengutachten beigebracht noch ein solches wenigstens angekündigt. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Aspekte seien im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu prüfen; sie könnten in einem Verfahren nach § 5 DMSG von Bedeutung sein.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der jedoch deren Behandlung mit Beschluß vom 17. März 1993, B 2015/92 ablehnte, sie jedoch antragsgemäß nach Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In ihrer über Aufforderung ergänzten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 DMSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 473/1990 (diese Fassung findet im Beschwerdefall mangels einer besonderen Übergangsbestimmung für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle = 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren Anwendung; vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0356) finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist. Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt nach Abs. 2 der genannten Bestimmung unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen Forschungsergebnisse zu entscheiden.
Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), gilt gemäß § 3 Abs. 1 DMSG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 473/1990 ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
Die beschwerdeführende Partei leitet zunächst aus dem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein ab, das Objekt sei unter Gesichtspunkten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung (bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles innerhalb einer Gemeinde) behandelt worden. Dabei handle es sich um eine Landesmaterie (Art. 15 Abs. 1 B-VG), die von der Baubehörde zu vollziehen sei.
Zwar trifft es zu, daß aus kompetenzrechtlicher Sicht zwischen dem Denkmalschutz (Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG) und dem Ortsbildschutz und der Ortsbildgestaltung als Teil des Baurechts (Art. 15 Abs. 1 B-VG) zu unterscheiden ist. Denkmalschutz (im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z. 13 B-VG) hat die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung von Baudenkmälern und damit den Schutz baulicher Gegenstände, die im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs Slg. 4680/1964 ihrer historischen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen um ihres besonderen (eigenen) Wertes willen geschützt werden, zum Gegenstand (vgl. dazu VfSlg. 7759/1976 zur Einordnung der Schutzzonen nach der Wiener Bauordnung).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde das Objekt aus Gründen, die dem Ortsbildschutz zuzuordnen wären, nach dem DMSG unter Schutz gestellt hätte. Sie baut im angefochtenen Bescheid zunächst auf den Ausführungen auf, die dem Bescheid des BDA zugrunde liegen, von denen nicht einmal die beschwerdeführende Partei behauptet, es habe sich dabei um kompetenzfremde Gesichtspunkte gehandelt. Abgesehen davon, daß das Gutachten beim Lokalaugenschein lediglich die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen ergänzt und die dort angeführte "gelungene Symbiose zwischen historischer Architektur einerseits und heutigen Bauerfordernissen andererseits" nicht als Grund der Unterschutzstellung anzusehen ist, kann dem Ergänzungsgutachten nicht entnommen werden, die oben zitierte Feststellung gründe sich ausschließlich oder überwiegend auf allgemeine ästhetische Gesichtspunkte. Vielmehr fußt auch diese Feststellung, wie sich aus dem Zusammenhang unschwer ergibt, auf dem künstlerischen, die Substanz betreffenden Eigenwert des beurteilten Objektes; sie folgt damit Gesichtspunkten, die dem Denkmalschutz zu unterstellen sind.
Die beschwerdeführende Partei bezweifelt ferner die Denkmaleigenschaft des geschützten Objektes. Die Unterschutzstellung sei mit der Begründung erfolgt, das Haus stamme aus dem 16. Jahrhundert und habe im 19. Jahrhundert eine neue Fassade erhalten. In jüngster Zeit seien Umbauten vorgenommen worden; wegen Beschädigungen durch Kriegshandlungen im Zweiten Weltkrieg seien Stahlbetondecken eingezogen worden, um den Betrieb der Apotheke aufrechtzuerhalten. All das sei nicht geeignet, das Objekt als Denkmal im Sinn des DMSG anzusehen. Ein Denkmal sei ein künstlerisches Menschenwerk, dessen Zweck es sei, die Erinnerung, das Gedenken an einen Wert zu erhalten. Es sei daher Mittel, nicht Selbstzweck. Nur dadurch, daß dieses Mittel ein wertvolles Objekt vor dem Vergessenwerden schütze, erhalte es selbst einen Wert. Im Beschwerdefall würden aber keine Werte geschützt, die an bedeutende Menschen oder an ein historisches Ereignis erinnern sollten.
Was die Ausführungen der beschwerdeführende Partei zum Denkmalbegriff betrifft, ist ihr zu erwidern, daß der Begriff Denkmal, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 4680/1964 unter Zugrundelegung eines historischen Verständnisses (nämlich des § 1 DMSG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 533/1923) ausgesprochen hat, nicht das Merkmal des Wachhaltens eines Gedenkens enthält, sondern es sich um Gegenstände handelt, die (wenn das öffentliche Interesse ihre Erhaltung gebietet) um ihres besonderen Wertes willen geschützt sind. Von diesem in § 1 DMSG vorgegebenen Begriffsverständnis sind auch die Behörden im Beschwerdefall ausgegangen.
Soweit mit diesem Vorbringen der Vorwurf verbunden ist, die belangte Behörde habe den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt, trifft dieser Vorwurf nicht zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Lösung der Frage, ob es sich bei einem Objekt um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt und ob die Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist, der in der Fachwelt darüber vorherrschenden Auffassung entscheidende Bedeutung zu (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1972, Zl. 3262/71, vom 4. September 1989, Zl. 89/09/0056, sowie vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019).
Die belangte Behörde hat gestützt auf die Beschreibung des Objektes im Gutachten eines Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes und ergänzt durch die Ausführungen eines weiteren Sachverständigen beim Lokalaugenschein (den Beigezogenen kommt die Stellung eines Amtssachverständigen zu - vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, und die dort zitierte Vorjudikatur) die nach § 1 Abs. 1 DMSG maßgebliche Bedeutung des Objektes und dessen Erhaltungswürdigkeit wegen seiner künstlerischen und im Bezug auf die Stadt K. auch historischen und kulturellen Bedeutung bejaht.
Die beschwerdeführende Partei hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, den Sachverständigengutachten, die klar und unmißverständlich den derzeitigen Zustand des Hauses ihrer fachlichen Beurteilung zugrundelegten, und auf die sich die belangte Behörde letztlich gestützt hat, auf gleicher Ebene entgegenzutreten. Davon hat die beschwerdeführende Partei jedoch nicht Gebrauch gemacht, ja sie ist den ihr in Wahrung des Parteiengehörs übermittelten Ergebnissen des Lokalaugenscheins, in denen neuerlich (mit ergänzenden Argumenten) die Bedeutung des Objektes unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 1 DMSG dargelegt wurde, überhaupt nicht mehr entgegengetreten.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall die Tatbestandsvoraussetzungen für die Unterschutzstellung nach § 1 Abs. 1 DMSG bejaht hat.
Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei noch vor, durch die Unterschutzstellung wäre eine Nutzung der Liegenschaft in Zukunft kaum mehr möglich. Die nunmehr in diesem Objekt betriebene Apotheke müsse in ihrer Ausstattung immer dem Stand der Technik entsprechen, was zu laufenden Verbesserungen und Umbauten führe. Derartige Umbauten seien aufgrund des § 5 DMSG verboten. Es sei daher abzusehen, daß die Nutzung dieser Liegenschaft als Apotheke über kurz oder lang nicht mehr möglich sei. Es liege daher ein Verstoß gegen Art. 5 StGG in Verbindung mit Art. 1 des ersten Zustatzprotokolles zur MRK vor.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus § 1 Abs. 3 in Zusammenhalt mit § 3 DMSG, daß in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendungen solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen nicht stattzufinden hat (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0363 und die dort zitierte Vorjudikatur sowie ferner die Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0198 und vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0201 bis 0203). Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß § 5 DMSG vorgebracht werden (zur Bedeutung dieser Bestimmung in Verbindung mit den Grundrechten siehe VfSlg. 11019/1986 sowie das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1993, Zlen. 89/09/0005, 0069, 0078). Im übrigen wird auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Ablehnungsbeschluß zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens einer Entschädigungspflicht bei Eigentumsbeschränkungen hingewiesen.
Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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