VwGH 2004/03/0222

VwGH2004/03/022219.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JW in L, Deutschland, vertreten durch Dr. Georg Huber, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Josef-Egger-Straße 8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 27. Oktober 2004, Zl uvs-2002/20/134-7, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §52a Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §24;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §52a Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß "§ 23 Abs. 1 Z 6 und 9 iVm § 9 Abs 3 GütbefG, BGBl Nr 593/1995 idF der Novelle BGBl I Nr 106/2001 iVm Art 1 Abs 1 lit a und lit b sowie Art 2 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 vom 21.12.1994 idF der Verordnungen Nr 1524/96 vom 30.07.1996, Nr 609/2000 vom 21.03.2000 und Nr 2012/2000 vom 21.09.2000" schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.453,-- verhängt.

Der Spruch dieses Straferkenntnisses lautete auszugsweise:

"Die Beschuldigte, JW, hat es als Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der Firma W Spezial-Transporte, die Zulassungsbesitzerin des

Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen B ... (NL)

bzw. G ... (D) ist, unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für

die durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich vom Grenzübergang Kiefersfelden, Richtung Süden fahrend eine Abbuchung von Ökopunkten durch das elektronische Abbuchungsgerät EcoTAG mit der Nr. ... erfolgte, weil das Fahrzeug im Zentralrechner der österreichischen Ökopunktezentrale bei der Einreise gesperrt war.

Die Beschuldigte ist insbesonders verpflichtet, vor Fahrtbeginn dafür zu sorgen, dass die Fahrt ohne Verletzung der Ökopunkte-Verordnung durchgeführt werden kann. Hierzu hat sie dem Lenker eine entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wurde ein Umweltdatenträger benützt, so hat er sich davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, der Umweltdatenträger ausreichend funktioniert und der Fahrer belehrt wurde, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat. Dies hat die Beschuldigte als Verantwortliche des Unternehmens unterlassen.

Diese Übertretung wurde anlässlich einer Kontrolle ... am

12.12.2001 um 16.45 auf der A 12 Inntalautobahn Kontrollstelle Kundl, ca. km 24,3, in Fahrtrichtung Brenner festgestellt."

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

In der von der belangten Behörde am 18. November 2002 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde in Anwesenheit des Vertreters des Beschwerdeführers der Berufungsbescheid verkündet. Mit diesem wurden im ersten Absatz des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "folgende Präzisierungen getroffen" (Hervorhebung nicht im Original):

"In der ersten Zeile muss es heißen 'als Geschäftsführer' anstatt 'Geschäftsführerin' und weiters muss es in der letzten Zeile des ersten Absatzes heißen an Stelle der

Formulierung 'weil das Fahrzeug ... gesperrt war': 'weil der

Frächter ...gesperrt war'. (...)

Die Übertretungsnormen lauten:

'§ 23 Abs. 1 Z. 6 iVm § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz in der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Fassung in Verbindung mit den dort näher angeführten Bestimmungen der Ökopunkteverordnung.'"

Das in der Folge schriftlich ausgefertigte Berufungserkenntnis vom 18. November 2002 wich in seinem Spruch allerdings vom verkündeten Bescheid insofern ab, als die Tat vom Beschwerdeführer als Inhaber und nicht als Geschäftsführer begangen worden sei. Dieser schriftlich ausgefertigte Bescheid wurde deshalb über Beschwerde des (auch im vorliegenden Verfahren beschwerdeführenden) Beschuldigten vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2003/03/0021, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die belangte Behörde erließ in der Folge neuerlich ein mit 18. November 2002 datiertes Berufungserkenntnis, dessen Spruch mit dem in der Berufungsverhandlung verkündeten Bescheid übereinstimmt, sowie einen weiteren Bescheid vom 27. Oktober 2004, mit dem der Spruch des Schuldvorwurfes gemäß § 52a Abs 1 VStG teilweise abgeändert wurde.

Mit dem Bescheid vom 27. Oktober 2004 ist der "Spruch des Schuldvorwurfes insoweit abgeändert" worden, als dessen erster Satz wie folgt zu lauten habe:

"Der Beschuldigte JW hat es als Inhaber der Firma W Spezial-Transporte mit Sitz in D - ..., somit als Unternehmer unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass für die mit dem Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem angemieteten Zugfahrzeug

mit dem amtlichen Kennzeichen B ... (NL) und dem Anhänger mit dem

amtlichen Kennzeichen G ... (D), von diesem Unternehmen

veranlasste durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich vom Grenzübergang Kiefersfelden, Richtung Süden fahrend eine Abbuchung von Ökopunkten durch das elektronische Abbuchungsgerät ECOTAG mit der Nr. ... erfolgte, weil das Fahrzeug im Zentralrechner der österreichischen Ökopunktezentrale bei der Einreise gesperrt war."

In der Begründung dieses Bescheides wird unter anderem ausgeführt, dass es sich beim Unternehmen des Beschwerdeführers um ein Einzelunternehmen handle, sodass jener nicht als "Geschäftsführer", sondern als dessen Inhaber verwaltungsstrafrechtlich zu belangen gewesen sei. Im Zuge der gemäß § 52a Abs 1 VStG vorgenommenen "Spruchpräzisierung" sei auch darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass das Sattelfahrzeug angemietet gewesen sei. Zu dieser Spruchpräzisierung sei die belangte Behörde berechtigt gewesen, weil bereits in der (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen) Aufforderung zur Rechtfertigung darauf abgestellt worden sei, dass eine Anmietung des Fahrzeuges durch das Unternehmen des Beschwerdeführers erfolgt sei.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich erkennbar sowohl gegen die Zulässigkeit der Erlassung des Abänderungsbescheides vom 27. Oktober 2004 als auch dagegen, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage dieses Abänderungsbescheides wegen jenen Verwaltungsübertretungen bestraft wurde, die ihm schon mit dem Bescheid vom 18. November 2002 zur Last gelegt wurden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Zunächst bekämpft der Beschwerdeführer die Zulässigkeit der gemäß § 52a VStG vorgenommenen Abänderung des Bescheides vom 18. November 2002 durch den Bescheid vom 27. Oktober 2004. 1.1. § 52a Abs 1 VStG lautet:

"Abänderung und Aufhebung von Amts wegen

§ 52a. (1) Von Amts wegen können der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Jänner 1999, Zl 97/04/0070, ausgesprochen, dass der Beschuldigte nach der hg Rechtsprechung das in § 44a Z 1 VStG verankerte Recht hat, nicht für eine Tat zur Verantwortung gezogen zu werden, die er nicht - auch nicht in einer ihm rechtsunrichtig vorgeworfenen Eigenschaft (etwa als verantwortlicher Beauftragter) - begangen hat; wurde er im ursprünglichen Bescheid in einer ihm rechtsunrichtig vorgeworfenen Eigenschaft bestraft, so wurde das Gesetz offenkundig zum Nachteil des Bestraften verletzt.

1.2. Das Vorbringen, in der Abänderung des Bescheides liege für den Beschwerdeführer "kein Nutzen" und sie sei deshalb unzulässig, weil er durch die vorgenommene "Korrektur" einer "Verurteilung ausgesetzt" werde, ist nicht zielführend. Nach dem Gesagten war die belangte Behörde berechtigt, ihren Bescheid vom 18. November 2002 gemäß § 52a Abs 1 VStG abzuändern. Ebenso war es im Grunde des § 52a Abs 1 VStG nicht unzulässig, dass der ursprüngliche Bescheid auch insoweit abgeändert worden ist, als der Beschwerdeführer nun nicht mehr als Zulassungsbesitzer des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges bestraft wurde, sondern im Spruch festgehalten wird, dass es sich um ein von ihm angemietetes Zugfahrzeug gehandelt habe.

1.3. Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit der Abänderung gemäß § 52a VStG auch geltend, ihm hätte vor Erlassung des Bescheides vom 27. Oktober 2004 Parteiengehör gewährt werden müssen. Entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Auffassung der belangten Behörde, im Rahmen der Abänderung nach § 52a VStG bestehe kein derartiges Recht, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in dem zuvor zitierten Erkenntnis vom 27. Jänner 1999 ausgesprochen, dass etwa dann, wenn die Frage der Bestellung des Beschuldigten als gewerberechtlicher Geschäftsführer in erster Instanz nicht erörtert wurde, dieser Umstand somit nicht als unstrittig feststeht, dem Betreffenden Parteiengehör zu gewähren ist (§ 45 Abs 3 AVG iVm § 24 VStG).

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer sowohl mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis als auch mit dem Berufungsbescheid zur Last gelegt, die Tat in der Funktion eines Geschäftsführers des Zulassungsbesitzers eines näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges, mit dem die Transitfahrt durchgeführt wurde, begangen zu haben. Die Auswechslung der Eigenschaft, in welcher der Beschwerdeführer bestraft wurde (nunmehr: als Inhaber eines Unternehmens, von dem das Zugfahrzeug angemietet und die Transitfahrt veranlasst wurde), hätte somit nicht ohne Erörterung mit dem Beschwerdeführer erfolgen dürfen, sodass in der Unterlassung des Parteiengehörs in dieser Frage ein Verfahrensmangel gelegen ist.

Die erfolgreiche Geltendmachung der Verletzung einer Verfahrensvorschrift setzt aber voraus, dass die belangte Behörde im Falle der Vermeidung der unterlaufenen Mängel zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, weshalb die Mängelrüge vor dem Verwaltungsgerichtshof einer Darstellung der Relevanz des unterlaufenen Verfahrensmangels bedarf, soweit diese nicht offensichtlich ist (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 31. Juli 2002, Zl 98/13/0011, und 22. Mai 2001, Zl 2000/01/0226).

Die Beschwerde enthält keine solche Darlegung in Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer Inhaber der Firma W Spezialtransporte ist, vielmehr bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerde diesen Umstand gar nicht. Wohl aber wird in der Beschwerde ausgeführt, dass das Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B ... (NL) auf das niederländische Unternehmen D zugelassen sei und nicht der Beschwerdeführer, sondern der Zulassungsbesitzer verpflichtet gewesen wäre, eine genügende Anzahl von Ökopunkten zur Verfügung zu stellen. Mit diesem Vorbringen wird jedoch keine Relevanz des Verfahrensmangels aufgezeigt, weil es - wie zu Punkt 3. näher dargestellt - für die den Unternehmer nach dem Güterbeförderungsgesetz treffenden Pflichten nicht relevant ist, wer Zulassungsbesitzer ist; § 9 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 idF BGBl I Nr 106/2001 (GütbefG) stellt nämlich nicht auf den Zulassungsbesitzer, sondern auf jenen Unternehmer ab, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird. Dass der Beschwerdeführer die betreffende Fahrt nicht veranlasst hätte, hat er aber nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer konnte eine Unzulässigkeit der Erlassung des Abänderungsbescheides vom 27. Oktober 2004 daher nicht aufzeigen.

2. Erlässt die belangte Behörde einen auf § 52a Abs 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs in Bezug auf die begangene Verwaltungsübertretung erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt (vgl die hg Erkenntnisse vom 25. Jänner 2005, Zl 2004/02/0340, und 20. Mai 1998, Zlen 97/03/0258, 98/03/0051). Infolge der zulässigen Abänderung des ursprünglichen Berufungsbescheides ist der Bescheid daher der Prüfung in jener Fassung zu Grunde zu legen, die er durch die Abänderung vom 27. Oktober 2004 erhalten hat.

3. Dagegen, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, dass er Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges sei, tatsächlich hätte er dieses vom niederländischen Unternehmen D angemietet und es sei Aufgabe dieses Unternehmens gewesen, "eine genügende Anzahl von Ökopunkten zur Verfügung zu stellen und darauf zu achten, dass das Fahrzeug nicht gesperrt ist".

§ 9 Abs 3 GütbefG idF BGBl I Nr 106/2001 lautet:

"(3) Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 , (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat."

Gemäß § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG in der Fassung BGBl I Nr 32/2002 begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-

- zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 GütbefG zuwiderhandelt.

§ 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG in der Fassung BGBl I Nr 32/2002 sieht vor, dass bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3, Z 6 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,-- zu betragen hat.

Wie bereits oben ausgeführt, erfasst § 9 Abs 3 GütbefG nach seinem klaren Wortlaut nicht den Zulassungsbesitzer, sondern jenen Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl 2003/03/0315, sowie das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2004/03/0221). Wie sich aus dem zuletzt genannten Erkenntnis ergibt, kann im vorliegenden Fall auch keine Verfolgungsverjährung eingetreten sein, weil dem Beschwerdeführer bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter die "durchgeführte ökopunktepflichtige Transitfahrt" vorgehalten wurde; dies umfasst aber auch den Vorwurf, diese Transitfahrt veranlasst zu haben (vgl das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 2003, Zl 2003/03/0244). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die gegenständliche Transitfahrt von ihm veranlasst worden ist, sodass keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken ist, dass ihm die Übertretung des § 9 Abs 3 GütbefG zur Last gelegt wurde.

4. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass Tatzeit der Zeitpunkt der Veranlassung der Transitfahrt und Tatort der Sitz des Beschwerdeführers in Deutschland sei. Im erstinstanzlichen Straferkenntnis sei aber als Tatzeit der Kontrollzeitpunkt und als Tatort der Ort der Kontrolle angegeben. Beides sei unzutreffend und es hätte der Beschwerdeführer wegen der von ihm im Ausland begangenen Straftat gemäß § 2 Abs 1 VStG nicht bestraft werden dürfen. Auch dieses Beschwerdevorbringen ist nicht berechtigt:

§ 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0162) muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.

Im vorliegenden Fall nennt der Spruch des vom angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das dem Beschwerdeführer gehörige Unternehmen und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Abgesehen davon, dass sich aus dem Bescheidspruch ohnehin ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der auf die betreffende Transitfahrt bezogenen Verpflichtung "vor Fahrtantritt" vorgeworfen wird, sind insbesondere Zeitpunkt und Ort der Kontrolle angegeben, womit den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG jedenfalls entsprochen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0126, sowie in Bezug auf die Angabe des Unternehmenssitzes als Tatort etwa das hg Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2003/03/0031).

Soweit der Beschwerdeführer sich auf § 2 Abs 1 VStG beruft, ist er auf die lex specialis des § 23 Abs 3 GütbefG zu verweisen, wonach ein Unternehmer auch dann strafbar ist, wenn er die in §§ 7 bis 9 leg. cit genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

5. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, mit dem "von ihm installierten Kontrollsystem" sei es ihm nicht möglich gewesen, die "kurzfristige Sperre" des verwendeten Zugfahrzeuges zu erkennen und es könne ihm eine "Überspannung des Kontrollsystems" nicht zugemutet werden, weil er sich "vor der Beladung des Fahrzeuges davon überzeugt hat, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung gestanden haben", so kann er damit nicht gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift (§ 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 3 GütbefG) kein Verschulden treffe. Dazu hätte er schon im Verwaltungsverfahren konkret darlegen müssen, in welcher Form er ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0052).

6. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 19. Dezember 2006

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