Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §52a Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;
VStG §52a Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
1.) Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird insoweit, als er die (zu einer "Gesamtbestrafung" zusammengefassten) Punkte 3., 6., 8., 10. und 12. des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid abgelehnt.
2.) Die Behandlung der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 17. März 2004 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug mehrerer Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 schuldig erkannt. Die Spruchpunkte 4., 5., 7. und 11. des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz wurden hingegen aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 25. November 2004 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 29. November 2004) änderte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 17. März 2004 gemäß "§ 68 AVG i. V.m. § 52a VStG" insoweit ab, als zu den Punkten 3., 6., 8., 10., und 12. des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz, die "im Sinne eines fortgesetzten Deliktes zusammengefasst" wurden, eine "Gesamtstrafe" (statt wie im erstangefochtenen Bescheid von EUR 360,--) von EUR 200,-- verhängt und als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens EUR 20,-- auferlegt wurden.
Ansonsten blieb der erstangefochtene Bescheid unverändert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Beschwerden auf Grund ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:
1.) Bescheid vom 17. März 2004:
1.1.) Zur Gegenstandslosigkeit:
Erlässt die Berufungsbehörde einen auf § 52a Abs. 1 VStG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Bescheidspruchs (umfassend alle Spruchelemente des § 44a VStG) erfolgt, so scheidet der erste Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 52a Abs. 1 VStG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglichen. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtszustand nicht vollständig herbeigeführt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/03/0265).
Ist mit dem neuen Bescheid der vom Beschuldigten angestrebte Rechtszustand nicht bewirkt worden, so ist er berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0081).
Im Beschwerdefall ist allerdings zu beachten, dass der Beschwerdeführer im erstangefochtenen Bescheid vom 17. März 2004 - unter anderem - wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen bestraft wurde und der zweitangefochtene Bescheid nur einen Teil dieser Verwaltungsübertretungen (Punkte 3., 6., 8., 10. und 12. des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz) betrifft. Die Klaglosstellung ist nur hinsichtlich dieses letztgenannten Teiles des erstangefochtenen Bescheides eingetreten, sodass die Beschwerde nur in diesem Umfang gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.
Hinsichtlich der übrigen - durch die Beschwerde angefochtenen - Verwaltungsübertretungen (Punkte 1., 2. und 9. des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz) blieb der erstangefochtene Bescheid vom 17. März 2004 nämlich unberührt. Es kann daher insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 25. November 2004, der nicht den gesamten ursprünglichen Bescheidspruch erfasste, zur Gänze an seine Stelle getreten wäre (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1992).
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff, insbesondere § 56 erster Satz VwGG (nach dessen Anordnung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz im Falle, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich einzelner Beschwerdepunkte klaglosgestellt wurde, so zu beurteilen ist, als ob er obsiegende Partei wäre) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
1.2.) Zur Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen den unberührt gebliebenen Teil des erstangefochtenen Bescheides vom 17. März 2004 und
2.) zur Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerden gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Es wurde jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 25. Jänner 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)