VwGH 92/10/0398

VwGH92/10/039817.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. August 1992, Zl. N-102292/1/Ko-1992, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BergG 1975 §238;
BergG 1975 §5 idF 1990/355;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
L-VG OÖ 1991 Art9;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 lita;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z2 lith;
NatSchG OÖ 1982 §4;
ROG OÖ 1972 §15 Abs1;
ROG OÖ 1994 §18 Abs7;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BergG 1975 §238;
BergG 1975 §5 idF 1990/355;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
L-VG OÖ 1991 Art9;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 lita;
NatSchG OÖ 1982 §10 Abs1 litb;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1 Z2 lith;
NatSchG OÖ 1982 §4;
ROG OÖ 1972 §15 Abs1;
ROG OÖ 1994 §18 Abs7;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zunächst ist auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. August 1993, Zlen. 89/10/0119, und 89/10/0216, zu verweisen. Gegenstand dieser Beschwerdeverfahren waren im Instanzenzug erlassene Bescheide der belangten Behörde, mit denen Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligungen zur Eröffnung von Schotterentnahmestellen im Bereich des sogenannten "A-S" abgewiesen worden waren. Die Projekte, die Gegenstand der angefochtenen Bescheide waren, erstreckten sich auf die Grundstücke Nr. 1165/1, 1165/2, 1166, 1171, 1172, 1173, 1174, 1175/1, 1175/2, 1176 und 1366, KG V (Zl. 89/10/0119) bzw. 1165/2, 1166, 1175/1, 1175/2 und 1366, KG V (Zl. 89/10/0216).

Am 31. Oktober 1991 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Entnahmestelle für Kalkstein im Bereich des "A-S". Nach den Projektunterlagen soll auf den Grundstücken Nrn. 1174, 1175/1, 1175/2, 1178/1, 1165/2, 1166 und 1197 KG V mit einer Gesamtfläche von ca. 7 ha bis in eine Abbautiefe von 20 bzw. 30 m Kalkstein abgebaut werden (gesamte Abbaumenge 1.866.300 m3). Die Abbauflächen sind im Flächenwidmungsplan als Grünland-Wald, Wiese gewidmet.

Die Beschwerdeführerin brachte unter anderem vor, ihrer Ansicht nach werde die Entscheidung über ihr Ansuchen auf Grund einer Interessenabwägung nach § 10 Abs. 1 lit. b des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes (NSchG) zu treffen sein. Dabei seien ihre privaten Interessen an der Erhaltung ihres Betriebes und die damit verbundenen öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Arbeitsplätze und des Steueraufkommens zu berücksichtigen. Die Bergbehörde habe für die Beschwerdeführerin die Bergbauberechtigung für die Abbaufelder G I und II, P I bis IV und A-S I bis III vorgemerkt. Das Vorkommen mineralischer Rohstoffe sei im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen. Es sei damit der Nachweis erbracht, daß öffentliche Interessen an der Realisierung des Projektes bestünden.

Mit Bescheid vom 24. Jänner 1992 wies die BH den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend vertrat die Behörde auf der Grundlage von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz die Auffassung, das Projekt störe und beeinträchtige wesentlich den Erholungswert, das Landschaftsbild und den Naturhaushalt. Die privaten Interessen an der Realisierung des Projektes könnten der Beschwerdeführerin nicht abgesprochen werden, wenngleich diese nicht darlege, warum gerade die geplante Schotterentnahmestelle für die Erhaltung ihres Unternehmens notwendig sei. Bei ihrer betriebswirtschaftlichen Planung und Kalkulation dürfe die Beschwerdeführerin den Ertrag aus dem "A-S" unter Vorwegnahme einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht einbeziehen. Auch unter der Annahme, daß der beantragte Schotterabbau eine "Planung des Bundes" darstelle, ergebe sich im vorliegenden Fall nicht, daß ein solcher Art dokumentiertes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens das besondere öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz (vgl. Art. 9 des Oberösterreichischen Landesverfassungsgesetzes 1991) überwiegen könnte. Hilfsweise stellte die Behörde Überlegungen an, wonach zu bezweifeln sei, daß das Projekt eine Planung des Bundes darstelle bzw. als solche im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen sei.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin die Unschlüssigkeit des erstatteten Gutachtens sowie Begründungsmängel des bekämpften Bescheides insbesondere im Zusammenhang mit den Fragen der Störung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes geltend, die zu einer Überbewertung der Interessen des Naturschutzes geführt hätten. Im Zusammenhang mit ihren privaten und den öffentlichen Interessen am beantragten Vorhaben machte die Beschwerdeführerin - kurz zusammengefaßt - folgendes geltend:

Der Bestand ihres Unternehmens sei bedroht, wenn die angestrebte Bewilligung nicht erteilt werde, weil die anderweitigen Rohstoffreserven des Unternehmens in vier bis fünf Jahren aufgebraucht seien. Ca. 100 bis 120 Mitarbeiter würden ihre Arbeitsplätze verlieren. Dies sei für die Region arbeitsmarktpolitisch nicht zu verkraften, weil dort lediglich drei größere Betriebe bestünden. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr "Besitzer" hätten bereits seit 1965 den Erwerb der gegenständlichen Grundstücke betrieben. Das Gelände biete sich für den Abbau durch die Beschwerdeführerin an, weil es mit deren Steinbruch G und dem P in geologischem und betrieblichem Zusammenhang stünde und in der Nähe des etwa 5 ha großen Betriebsgeländes der Beschwerdeführerin mit deren Aufbereitungs- und Veredelungsanlagen liege. Lange Transportwege und die damit verbundene Umweltbelastung könnten damit vermieden werden. Das öffentliche Interesse am Abbau sei weiters durch die ex lege erfolgte Widmung als Bergbaugebiet dokumentiert.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz ein. Diese haben - nach Darlegungen über die technischen Daten des Projektes - folgenden Wortlaut:

"Die geplante Entnahmestelle liegt im M-Becken, etwa 200 m westlich des Anwesens der Ehegatten B und wird im Norden durch einen Geländerücken begrenzt, der Höhen bis zu 460 m erreicht. Auf der sogenannten Makro Ebene der landschaftsbildlichen Betrachtung tritt das M-Becken im allgemeinen, der "A-S", im besonderen als Niederterrasse des glazial aufgefüllten Trogtales bei M zu Tage. Wie dem in Kopie beigeschlossenen Luftbild (Abb. I) zweifelsfrei zu entnehmen, ist sowohl im geplanten Abbaubereich als auch etwa 1 km flußauf sowie 1 km flußab der gesamte Z Schluchtbereich von einem mehrere 100 m breiten Waldgürtel gesäumt. Lediglich im Bereich des geplanten Abbaugebietes liegt eine völlig von Wald umgebene Wiese. Somit tritt der "A-S" und seine Umgebung im ansonsten zersiedelten M-Becken als weitgehend geschlossenes Waldareal in Erscheinung. Trotz des überhöhten Nadelholzanteiles in einzelnen Bereichen muß hier von einem generell intakten Landschaftsbild ausgegangen werden, wobei die Erholungsfunktion dieses Bereiches noch durch das Vorhandensein eines äußerst attraktiven, offiziellen Wanderweges, der auch in der österreichischen Karte 1:50 000 XY eingezeichnet ist, dokumentiert wird. Die das Projektgebiet umgebenden Flächen sind Grünlandareale, in denen sich die historisch abgelaufenen, natürlichen Prozesse der Bildung von Schotterterrassen als wesentliche Landschaftselemente manifestieren. Die vorhandene, lockere Verbauung in Form von Einzelgehöften sowie vereinzelte Wohnobjekte jüngeren Datums setzen erst in rund 300 bis 400 m Entfernung an und sind zudem von dem maßgeblich durch Zersiedlung zerstörten M-Becken-Anteil durch das Landschaftselement "Schluchttal T" mit einem schmalen Gehölzsaum abgetrennt.

Als sinnlich wahrnehmbare Eigenart dieser Landschaft muß die unmittelbar miteinander verbundene Abfolge von Flußtal und Schluchtstrecke sowie die darauffolgende zuerst mit Bäumen bestandene Terrasse und der sodann anschließende Grüngürtel betrachtet werden. Besonders erwähnenswert scheint, daß wir es hier aufgrund der historisch abgelaufenen natürlichen Prozesse mit ebenen Flächen zu tun haben, die lediglich einmal in einer etwa 7 m hohen Geländestufe zur nächsten Terrasse aufsteigen.

Abschließend sind als wesentliche morphologische Strukturen, die das Landschaftsbild des M-Beckens prägen, folgende anzuführen:

Zum einen die aus dem Tertiär stammenden Erhebungen der umgebenden Berge und zum anderen die, nur durch die fluviatile Erosion der Z und anderer Fließgewässer eingeschnittenen, großen Ebenen der postglazialen Schotter im M-Becken.

G u t a c h t e n

Die Errichtung der Schottergrube erfolgt als Eingriff für die in das Landschaftsbild des M-Beckens untrennbar miteinander verbundenen drei morphologisch wesentlichen Geländeformen Schluchtbereich Z, ehemalige Schotterterrasse mit Wald als Saumbiotop an der Z und der landschaftlich als Wiesen und Felder genutzten Ebene.

Durch die landschaftsbildmäßige Einheit dieser Strukturen, die sich für den Betrachter als ein Ganzes darstellen, ist von einem mittelbaren Einfluß auf alle drei Elemente auszugehen, auch wenn die Schotterentnahmestelle selbst den Flußverlauf und die Steilwände nicht berührt.

Abgesehen von der Veränderung durch die sogenannte zeitgemäße Land- und Forstwirtschaft ist das Landschaftsbild aus tertiären Erhebungen am Rand, postgalzialen Schotterebenen und der durch fluviatile Erosion eingegrabenen Z mit ihren Konglomeratwänden als ursprünglich und im Sinne der Landschaft einmalig zu bewerten.

Hier wird nun eine in ihrer Art wie auch in ihrer Dimension (Abb. II) fremdartige und störende Hohlform geschafffen, die in diesem Landschaftstyp im natürlichen Wege nie entstehen kann und auch nirgends existiert.

Es muß weiters davon ausgegangen werden, daß wir es mit einem vom Standpunkt des Landschaftsbildes aus wie aber auch vom Aspekt des Erholungswertes mit einem äußerst schützenswerten Gebiet zu tun haben.

Wenn der Berufungswerber ausführt, daß bei entsprechender Schutzwürdigkeit des sogenannten Umgebungsgebietes die Möglichkeit ergriffen würde, eine Unterschutzstellung zu verordnen, so ist anzuführen, daß, wenn auch noch keine dezidierte Ausweisung als Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal erfolgt ist, so ist die Schutzwürdigkeit nach § 6 O.ö. NSchG. 1982, welcher 50 m entlang der Z einen entsprechenden Schutz angedeihen läßt, sehr wohl dokumentiert.

Da hier bereits ein entsprechender Schutz besteht, der jeden Eingriff in das Landschaftsbild, soferne nachhaltige Auswirkungen zu erwarten sind, verbietet und daher keine unmittelbare Gefahr zu erwarten war, ist bislang eine Erklärung zum Naturschutzgebiet unterblieben.

Man muß davon ausgehen, daß als intaktes Landschaftsbild jenes gilt, welches sich der Mensch aufgrund der Sinneseindrücke in ihrer Gesamtheit von der historisch bedingten und durch natürlich abgelaufene Prozesse entstandenen Morphologie seiner Umwelt macht, sodaß bei einer Abbautiefe von 20 - 30 m auf einer Fläche von 9,7 ha und einer Bauzeit von vielen Jahrzehnten zweifelsfrei von einem maßgeblichen nachhaltigen Eingriff in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt und in den Erholungswert einer Landschaft zu sprechen ist. Abgesehen vom Gesamteindruck der Abbaumaßnahmen sind auch kleinräumige Veränderungen in den Lichtverhältnissen, wenn man in oder an der Abbaustelle steht, in den Blickbeziehungen, in der Gestaltswahrnehmung der Umgebung, den Horizontverhältnissen sowie in Form von Staubablagerung und Lärmbelästigung zu erwarten und evident.

Dies läuft natürlich den Vorstellungen von Schönheit, Eigenart, Natürlichkeit, Heimat und Erholungslandschaft völlig zuwider. Sowohl die flächenhafte Veränderung in ihrer Gesamheit und die Veränderungen der horizontalen wie auch vertikalen Strukturen in einem Ausmaß wie sie in Schotterterrassenlandschaften als Ergebnis aktueller Naturkräfte nie entstehen können, sind ein schwerwiegender und unvertretbarer Eingriff in das betroffene Landschaftsbild und beeinträchtigen auch den Erholungswert dieser Landschaft, die durch ausgewiesene Wanderwege durchkreuzt wird, maßgeblich.

Es bleibt hier unbenommen, wie hoch die aktuelle Besucherfrequenz zum gegebenen Zeitpunkt sein mag. Ansonsten wäre ja davon auszugehen, daß überall, wo wenige Besucher vorzufinden sind, jeder Eingriff gestattet wäre. Als Maßstab für den Erholungswert kann nicht nur der Grad der Frequentierung herangezogen werden.

Somit ist abschließend zusammenzufassen, daß die durch den Schotterabbau entstehende Hohlform in der Landschaft des M-Beckens einen derart nachteiligen Eingriff darstellt, daß von einer maßgeblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ausgegangen werden muß. Entsprechend ist aus naturschutzfachlicher Sicht ein derartiger Eingriff als unvertretbar abzulehnen."

In einer umfangreichen Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, der Sachverständige habe das Landschaftsbild unvollständig und unrichtig beschrieben sowie zu Unrecht eine abträgliche Beeinflussung desselben durch den geplanten Schotterabbau angenommen; er habe weiters zu Unrecht das Bestehen eines Erholungswertes bzw. dessen Beeinträchtigung (unter anderem durch Lärm- und Staubemissionen) angenommen.

In einer dazu erstatteten Stellungnahme erklärte der Sachverständige, der nordwestliche, durch die T und ihrem Gehölzsaum und das Z-Tal selbst mit seinem naturbelassenen Randbereich begrenzte Teil des M-Beckens hebe sich aus der Sicht einer Landschaftsbildanalyse wesentlich von den anderen Gebieten des M-Beckens ab. Es handle sich hier, wie auch aus dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Luftbild selbst hervorgehe, um einen von Zersiedelung weitgehend verschonten und entsprechend hochwertigen Naturraum. Der maßgeblichste Eingriff in diesem Bereich sei das Betriebsgelände der Beschwerdeführerin. Deren Auffassung, eine Eröffnung des Erdreiches in der geplanten Dimension - zudem mit der entsprechenden Verkehrsaktivität - werde keine Lärm- und Staubbelastung mit sich bringen, sei unverständlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat sie die Auffassung, den Naturschutzbehörden sei es nicht verwehrt, Verfahren nach dem Naturschutzgesetz betreffend die Eröffnung von Schotterentnahmestellen auch dann durchzuführen, wenn letztere dem Berggesetz 1975 unterlägen; durch die in § 10 NSchG vorgesehene Interessenabwägung habe der Gesetzgeber dem Rücksichtnahmegebot entsprochen. Auch der behauptete Umstand, daß das in Rede stehende Gebiet im Flächenwidmungsplan als Bergbaugebiet ersichtlich zu machen sei, ändere nichts daran, daß es sich dabei um Grünland handle und das vorliegende Projekt daher im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 2 NSchG einer Bewilligung bedürfe. Der gegenständliche Naturraum werde im wesentlichen durch drei Landschaftselemente charakterisiert:

1. Durch den Schluchtbereich der Z mit seinen Konglomeratwänden und dem einmaligen Schluchtwald; 2. durch den "A-S" selbst, der als Waldfläche, die durch Blößen unterbrochen sei, in Erscheinung trete und insgesamt als intakter Naturraum einzustufen sei und 3. die den "A-S" umgebenden Flächen, die als Grünlandareal in Erscheinung treten, wobei die reiche Gliederung der Oberfläche, hervorgerufen durch verschieden alte Flußterrassen, ein wesentliches Element des Landschaftsbildes darstelle. Die vorhandene, lockere Verbauung in Form von Einzelgehöften und Wohnobjekten setze in rund 300 bis 400 m Entfernung an. In diesem Bereich befände sich auch das Betriebsareal der Beschwerdeführerin. Die beschriebenen drei Landschaftselemente stellten eine Einheit dar; die Geschlossenheit dieses Ensembles bilde ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Wertigkeit dieses Landschaftsraumes. Das Landschaftsbild des in Rede stehenden Bereiches sei als intakt einzustufen, weil es noch von der historisch bedingten und durch natürlich abgelaufene Prozesse entstandenen Morphologie bestimmt werde. Eine maßgebliche Störung des Landschaftsbildes durch die Realisierung des Vorhabens der Beschwerdeführerin wäre schon deshalb anzunehmen, weil damit in die Einheit und Geschlossenheit der beschriebenen Landschaftsstruktur massiv eingegriffen würde. Darüber hinaus würde die hochwertig einzustufende Z-Schlucht und der anschließende Waldstreifen insoferne mittelbar negativ beeinflußt, als das für die landschaftliche sensible Z-Schlucht wichtige Umgebungsgebiet wegfalle. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, daß durch die Einhaltung eines 30 m breiten Schutzstreifens gemessen von der Böschungsoberkante zur Z eine ausreichende Kontaktzone zur schützenswerten Z-Schlucht eingehalten werde, könne bei einer Betrachtung des in Frage stehenden Naturraumes in seiner Gesamtheit nicht beigetreten werden, weil ein Schotterabbau in der projektierten Art und Weise eine Zäsur der Landschaft darstelle, die den Gesamteindruck auf das Empfindlichste störe. Mit dem von der Beschwerdeführerin verwendeten Ausdruck "Hohlform" werde für jedermann vorstellbar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht, daß die natürlichen Geländeausformungen in die Tiefe umgestaltet und nach Art und Dimension des projektierten Schotterabbaues Geländeausformungen geschaffen würden, die in der beschriebenen Landschaftsstruktur auf natürlichem Wege weder entstehen könnten noch existierten. Abgesehen von der beschriebenen Beeinträchtigung des Gesamteindruckes seien mit den Abbaumaßnahmen auch kleinräumige Veränderungen in den Lichtverhältnissen, den Blickbeziehungen in der Gestaltswahrnehmung der Umgebung sowie den Horizontverhältnissen verbunden. Die geplante Abbaumaßnahme stelle somit eine den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zuwiderlaufende Störung des Landschaftsbildes dar. Der Begriff "Erholungswert" sei als Möglichkeit einer Inanspruchnahme eines Bereiches durch Erholungssuchende zu verstehen. Gebiete, bei denen diese Möglichkeit bestehe, seien nicht nur für eine konkrete derzeitige Frequentierung, sondern insbesondere auch für künftige Besucher in einer weitgehend unbelastenden und den Erholungszweck sichernden Form zu erhalten. Im gegenständlichen Fall existierten Wanderwege; dies deute darauf hin, daß derzeit noch eine Erholungsfunktion entfaltet werde. Es erscheine unvorstellbar, diesen Erholungswert bei Durchführung der Abbaumaßnahmen mit den diesen immanenten Emissionen zu erhalten. Ob Lärmmessungen eine maßgebliche Beeinträchtigung für die Anrainer ergeben hätten, sei nicht maßgeblich, weil der Erholungswert einer Landschaft größtmögliche Ruhe voraussetze. Die Messungen hätten jedenfalls eine gewisse Lärmentwicklung ergeben. Auch die eingeschränkte Benützbarkeit der Straßen und Wege durch erhöhtes LKW-Aufkommen bedeute eine Beeinträchtigung des Erholungswertes. Es sei somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß durch den Betrieb einer Schottergrube die Erholungsfunktion eines bestimmten Bereiches auf ein Minimum reduziert werde. Die mit dem Abbau verbundenen Schädigungen des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt für sich alleine könnten eine Ablehnung des Vorhabens nicht rechtfertigen, weil irreversible ökologische Schäden nicht zu erwarten seien, wenngleich eine kleine Anzahl von geschützten Pflanzen und Tieren durch den Abbau betroffen sei. Zusammenfassend ergebe sich somit, daß die Eröffnung einer Schotterentnahmestelle im geplanten Ausmaß im Bereich des "A-S" im krassen Gegensatz zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes stehe, zumal sie insbesondere den Erholungswert der Landschaft beeinträchtige und das Landschaftsbild störe. Es sei nunmehr abzuwägen, ob öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwögen. Es bestehe zweifellos ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Realisierung des Vorhabens entsprechend ihren langjährigen Betriebsplanungen. Die Beschwerdeführerin zeichne jedoch für die Bestandsicherung ihres Betriebes selbst verantwortlich, wenn sie trotz wiederholtem negativen Ausgang der jeweiligen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren weiterhin an dem Vorhaben zur Entnahme geogener Rohstoffe aus dem gegenständlichen Bereich festhalte. In diesem Sinne seien auch die geltend gemachten öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Arbeitsplätze und des Steueraufkommens für Gemeinde, Land und Bund zu sehen. Diese Interessen könnten nicht nur mit der Realisierung des Projektes "A-S" befriedigt werden. Das gegenständliche Abbaugebiet unterliege zwar dem Berggesetz 1975 mit allen sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen; ein überragendes öffentliches Interesse, das die öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz im konkreten Fall zu überwiegen vermöge, könne daraus aber nicht abgeleitet werden. Gerade in Oberösterreich fänden sich ausgedehnte Kalksteinvorkommen, deren Sicherung augenscheinlich nicht im volkswirtschaftlichen, sondern eher im betriebswirtschaftlichen Interesse liege. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß der Bereich des geplanten Abbaues nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen sei, sei entgegenzuhalten, daß im Sinne der Zielsetzungen des NSchG die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- und Erscheinungsformen auch außerhalb besonders ausgewiesener Gebiete zur Sicherung einer dem Menschen angemessenen bestmöglichen Lebensgrundlage zu erhalten sei. Im übrigen erfülle wenigstens die Z-Schlucht die Voraussetzungen für eine Feststellung als Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal. Dies sei jedoch im Hinblick auf den umfassenden Schutz durch § 6 NSchG nicht erforderlich. Daß die Z-Schlucht bisher nicht als Naturschutzgebiet ausgewiesen sei, ändere nichts an der besonderen Schutzwürdigkeit als hervorragender Landschaftsraum, wobei die Erhaltung des Umgebungsbereiches in seiner natürlichen Ausformung ebenfalls besondere Bedeutung im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes habe. Die von der Beschwerdeführerin dargestellten privaten und öffentlichen Interessen an der Durchführung des Vorhabens könnten das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz daher nicht überwiegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 4 Abs. 2 lit. h NSchG bedürfen - unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - im Grünland (§ 18 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz bzw. § 69 Abs. 3 Oberösterreichische Bauordnung) die Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen - ausgenommen jeweils eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 1.000 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - einer Bewilligung der Behörde.

Nach § 10 Abs. 1 NSchG ist eine Bewilligung gemäß den §§ 4, 7 oder 8 oder die in einer aufgrund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise schädigt, noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt, noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

b) wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist eine Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 lit. a erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

Zur Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft:

Die Beschwerde macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe in der Frage des Erholungswertes ihrem Bescheid ein mangelhaftes Gutachten zugrunde gelegt. Der Erholungswert werde ausschließlich mit "Wanderwegen, die die Landschaft durchkreuzen", begründet, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäußerung aufgezeigt habe, daß sich weder im geplanten Abbaugebiet noch in dessen Umgebung attraktive numerierte Wanderwege befänden, die sich kreuzten, sondern lediglich eine befestigte Gemeindestraße, die "als einziger Wanderweg in der Natur ausgewiesen" sei. Die belangte Behörde habe den Erholungswert somit bloß hypothetisch angenommen, ihre Auffassung jedoch nicht begründet. Die Vernehmung der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen, die "über die Frequenz des A-S, aber auch des gesamten Landschaftsbildes, Nordteil M-Becken, als Erholungsgebiet" Angaben hätten machen können, habe die belangte Behörde abgelehnt.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerde im erwähnten Zusammenhang geltend, die belangte Behörde habe bei der Feststellung des Erholungswertes lediglich einen kleinen Ausschnitt der erkennbaren Landschaft, nämlich einen Teil des A-S, herangezogen. Durch diese "Einengung" habe sie den Störungseffekt nicht richtig ermittelt. Die belangte Behörde sei von der Möglichkeit einer Erholungsnutzung ausgegangen, habe die entsprechende Nutzung durch Erholungssuchende aber nicht festgestellt.

Diese Darlegungen der Beschwerde zielen darauf ab, eine der belangten Behörde bei der Prüfung des Vorhabens anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 lit. a NSchG unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Diesen Beurteilungsabschnitt betreffend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach dargelegt, daß jede Schädigung, Beeinträchtigung oder Störung der in § 10 Abs. 1 lit. a NSchG genannten Schutzgüter, die die Erheblichkeitsgrenze, gemessen am öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz, übersteigt, das Vorhaben von der Erteilung einer Bewilligung nach lit. a leg. cit. ausschließt (vgl. die bereits erwähnten Vorerkenntnisse vom 6. August 1993, Zl. 89/10/0119, und Zl. 89/10/0216, sowie das Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 92/10/0016).

Der Gerichtshof hat im ersterwähnten Erkenntnis vom 6. August 1993, das ein ganz ähnliches, ebenfalls den Bereich des "A-S" betreffendes Abbauprojekt der Beschwerdeführerin betraf, unter anderem folgendes dargelegt: Die Beschwerdeführerin leite aus dem Begriff der Landschaft zu Unrecht die Schlußfolgerung ab, die belangte Behörde hätte bei der Feststellung des Erholungswertes nicht lediglich den A-S heranziehen dürfen, der nur ein Element der Landschaft bilde. Die Frage des räumlichen Umfanges des Landschaftsbegriffes stelle sich im konkreten Fall nicht; denn auch dann, wenn man im Beschwerdefall zur Landschaft mehr als den A-S und dessen nähere Umgebung zähle, etwa gar das M-Becken in den räumlichen Begriffsumfang miteinschließe, erscheine es nicht rechtswidrig, den Betrieb einer jeweils mehrere Hektar umfassenden, bis zu 35 m tiefen Schotterentnahmestelle in diesem Landschaftsteil nicht nur als eine Quelle der Beeinträchtigung des Erholungswertes dieses Landschaftselementes, sondern damit auch der Landschaft als solcher, die sich ja stets aus Teilen durchaus verschiedenen Erholungswertes zusammensetze, zu beurteilen, weil es sich bei diesem ebenen, leicht erreichbaren, als intaktes Natur- und Landschaftselement beschriebenen Waldgebiet um ein den Landschaftsraum jedenfalls nicht unwesentlich mitbestimmendes Element handle. Zu Recht weise die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf hin, daß solche Naturräume, mögen sie auch klein sein, gerade in einer anthropogen umgestalteten Umgebung von großer Bedeutung seien, durch den Schotterabbau jedenfalls eine "grüne Insel" in der ansonsten bereits beeinträchtigten Landschaft zerstört und dadurch die Erholungsfunktion des gegenständlichen Naturraumes auf ein Minimum reduziert werde. Dem A-S könne daher unter dem Gesichtspunkt der räumlichen Dimension ein Erholungswert im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a NSchG nicht abgesprochen werden.

Diese Auffassung ist angesichts des festgestellten Sachverhaltes ohne weiteres auf den Beschwerdefall zu übertragen. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 lit. a NSchG vorzunehmenden Beurteilung, ob der Erholungswert der Landschaft in einer dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt werde, wird somit nicht aufgezeigt.

Im erwähnten Erkenntnis wird weiters - unter Bezugnahme auf Art. 9 des Oö. Landesverfassungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 122 - dargelegt, der Begriff des Erholungswertes lege die Auslegung nahe, daß die Bedeutung des Gebietes auch als Erholungsressource oder Erholungsreserve (im Sinne der Eignung, dem Menschen zur Erholung zu dienen) umfaßt sei. Im hier zu erörtenden Zusammenhang kann daher mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe Ermittlungen im Zusammenhang mit der konkreten (gegenwärtigen) Nutzung des Gebietes zu Erholungszwecken unterlassen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden.

Zur Störung des Landschaftsbildes:

Die Beschwerde macht geltend, der angefochtene Bescheid baue auf einer unvollständigen und unbrauchbaren Landschaftsbildanalyse des Sachverständigen auf. Dieser habe seine Feststellungen auf den Schluchtbereich der Z, den A-S und die den A-S umgebenden Flächen beschränkt, obwohl das zu beurteilende und sinnlich wahrnehmbare Landschaftsbild wesentlich größer sei. Die Z-Schlucht sei zu Unrecht in die Landschaftsbildanalyse einbezogen worden, obwohl sie infolge ihrer Enge und des etwa 50 m tiefen Geländeeinschnittes von keinem Blickpunkt aus gleichzeitig mit dem Abbaugebiet optisch wahrgenommen werden könne. Bei der Beschreibung des Landschaftsbildes seien alle anthropogenen Eingriffe, die sich in einer Entfernung von etwa 200 bis 300 m vom Rand des geplanten Abbaufeldes befänden, wie Industrieanlagen, Lagerstellen, Abstellplätze für 100 LKW und Großraumbaumaschinen, Tankstelle, Straßenaufschließungen, Sprengstofflager, Hochspannungsleitungen und eine stark frequentierte Bezirksstraße sowie der deutlich wahrnehmbare Steinbruch der Beschwerdeführerin als östliche Begrenzung des Landschaftsbildes verschwiegen worden. Das Landschaftsbild sei somit zu Unrecht als "intakt" bezeichnet worden, weil auf maßgebliche anthropogene Eingriffe, insbesondere das Betriebsgelände der Beschwerdeführerin, nicht entsprechend Bedacht genommen worden sei.

Auch damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit der nach § 10 Abs. 1 lit. a NSchG vorzunehmenden Beurteilung nicht auf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Landschaftsbild" das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft zu verstehen. Zum Bild der Landschaft gehört auch die Kulturlandschaft. Von einer Störung des Landschaftsbildes wird im Sinne dieser Rechtsprechung dann zu sprechen sein, wenn das sich von möglichen Blickpunkten bietende Bild der betreffenden Landschaft ästhetisch nachteilig beeinflußt wird. Dafür, ob dies durch einen bestimmten menschlichen Eingriff in die Landschaft geschieht, ist entscheidend, ob sich dieser Eingriff harmonisch in das Bild einfügt. Handelt es sich um einen zusätzlichen Eingriff, dann ist entscheidend, ob sich diese weitere Anlage oder Einrichtung in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch bereits vorhandene menschliche Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 92/10/0016).

Ebenso wie im Vorerkenntnis teilt der Verwaltungsgerichtshof auch für den vorliegenden Fall die Auffassung der belangten Behörde, daß das Vorhaben auf dem Boden der getroffenen Feststellungen als ein das Landschaftsbild störender Eingriff zu qualifizieren ist. Mit der Behauptung der Beschwerde, die Z-Schlucht könne von keinem Blickpunkt aus gleichzeitig mit dem Abbaugebiet optisch wahrgenommen werden, wird im hier zu erörtenden Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt; auch hier gilt die Aussage des Vorerkenntnisses, daß der A-S und die ihn umgebenden Flächen einschließlich der das M-Becken begrenzenden Berge und, bei der Sicht nach Norden, des Z-Tals wahrgenommen werden können, was zweifellos eine in sich geschlossene, großräumige Landschaft darstellt, ohne daß es dabei auf die gleichzeitige Sicht in die Z-Schlucht im engeren Sinne ankäme.

Auch angesichts der Hinweise der Beschwerde auf die "Einschränkung" des Landschaftsbildes und das Übersehen der im einzelnen aufgezählten anthropogenen Eingriffe bleibt unbestritten, daß der ausgedehnte vom Vorhaben unmittelbar in Anspruch genommene Bereich weitgehend frei von anthropogenen Eingriffen ist und die von der Beschwerde aufgezählten Einrichtungen außerhalb dieses Bereiches liegen. Im übrigen entfernt sich die Beschwerde mit ihrer Auffassung, die Frage einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei (offenbar: ausschließlich) aus der Sicht eines Standortes zu lösen, von dem aus gesehen das Vorhaben im Verhältnis zu den vorhandenen Beeinträchtigungen nicht mehr von maßgeblicher Bedeutung wäre, vom oben dargelegten Begriff des Landschaftsbildes, das von jedem möglichen Blickpunkt aus zu beurteilen ist. Auch unter Bedachtnahme auf die von der Beschwerde aufgezählten Einrichtungen und deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist die Beurteilung, es liege eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a NSchG vor, somit nicht als rechtswidrig anzusehen.

Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die auf dem Gutachten aufbauende Feststellung des angefochtenen Bescheides, die Verwirklichung des Vorhabens führe zur Entstehung einer "Hohlform", die in der beschriebenen Landschaftsstruktur weder existiere noch auf natürlichem Weg entstehen könne; sie macht geltend, dabei werde übersehen, daß die Entnahmestelle nach Ende der Abbauttätigkeit aufgefüllt werde und das Gelände sich in Höhe und Bewuchs dem Umgebungsgebiet ohne Störeffekte anpassen werde.

Zu einem gleichlautenden Beschwerdevorwurf hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in den Vorerkenntnissen vom 6. August 1993 dargelegt, gerade der jahrzehntelange (wenn auch sukzessiv fortschreitende) Abbau stelle einen wesentlichen Aspekt für das Gewicht der Beeinträchtigung dar und werde von der belangten Behörde zu Recht berücksichtigt; die Würdigung der Sachverhaltsgrundlagen in der Richtung, daß der Eindruck des Bereiches infolge Veränderung der Geländeverhältnisse und der Wiederaufforstungsflächen, die für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum ungünstig in Erscheinung treten würden, wesentlich beeinträchtigt sein werde, sei nicht als unschlüssig zu beurteilen. All dies gilt auch im vorliegenden Beschwerdefall.

Ebensowenig liegt eine Rechtswidrigkeit der im ersten Prüfungsabschnitt vorzunehmenden Beurteilung darin, daß die belangte Behörde - im Anschluß an ihre Darlegungen über die maßgebliche Störung des beschriebenen Landschaftsbildes durch das Vorhaben - Überlegungen über eine "mittelbar negative Beeinflussung der als hochwertig einzustufenden, landschaftlich sensiblen Z-Schlucht und des anschließenden Waldstreifens durch Wegfall des wichtigen Umgebungsgebietes" angedeutet hat, weil dieser Gesichtspunkt offenbar kein tragender war (vgl. auch hiezu das Vorerkenntnis vom 6. August 1993, Zl. 89/10/0019).

Die Beschwerde zeigt somit eine Rechtswidrigkeit in der Auffassung der belangten Behörde, eine Bewilligung nach § 10 Abs. 1 lit. a NSchG wäre infolge eines Eingriffes in die dort genannten Schutzgüter, der dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, nicht auf. Davon ausgehend kam die Erteilung der angestrebten Bewilligung nur auf der Grundlage der nach § 10 Abs. 1 lit. b NSchG vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hatte die belangte Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz (vgl. § 1 Abs. 2 NSchG) durch das Vorhaben zukäme. Dem hatte sie die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen (vgl. z.B. zuletzt das Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 92/10/0016).

Zur Interessenabwägung:

Die Beschwerde macht geltend, dem Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens käme der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zu. Für das in Aussicht genommene Abbaugebiet sei eine Gewinnungsbewilligung nach § 238 BergG 1975 erteilt worden. Dies sei nach § 15 Abs. 11 ROG 1977 bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplans zu berücksichtigen und in diesem ersichtlich zu machen. Aus der letztgenannten Vorschrift leitet die Beschwerde ab, das Gewicht des öffentlichen Interesses am Bergbau sei dem Gewicht des "öffentlichen Interesses an Naturschutzgebieten und Naturdenkmalen" gleichzusetzen, weil § 15 Abs. 11 ROG 1977 sich (neben "Bruchgebieten") u.a. auch auf Naturschutzgebiete und Naturdenkmale (nicht aber auf sonstige Bewilligungstatbestände des NSchG) beziehe. Das Abbaugebiet eigne sich für eine "Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet oder Naturdenkmal" nicht. Damit sei - nach Auffassung der Beschwerde - bewiesen, daß das öffentliche Interesse an einem Bergbaugebiet das öffentliche Interesse "einer nicht besonders geschützten Landschaft an Natur- und Landschaftsschutz" übersteige. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung sei daher schon deshalb gesetzwidrig, weil der aus dieser Rechtslage resultierende Vorrang des öffentlichen Interesses am Bergbau nicht berücksichtigt worden sei.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß Maßnahmen, die der Bundeskompetenz "Bergwesen" unterliegen, unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regelung unterworfen werden dürfen. Der Umstand, daß (etwa) eine Entnahmestelle für Kalkstein dem BergG 1975 unterliegt, schließt eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht und damit die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für die Erteilung einer Bewilligung (oder deren Versagung) nicht aus (vgl. die Erkenntnisse vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0437, und vom 29. Mai 1995, Zl. 91/10/0227).

Die Gewinnungsbewilligung nach § 238 BergG 1975 nimmt somit die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg; dies gilt auch für die Berücksichtigung von Planungen des Bundes im Flächenwidmungsplan und deren Ersichtlichmachung nach § 15 Abs. 11 Oö. ROG 1977 (jetzt: § 18 Abs. 7 Oö. ROG 1994, LGBl. 1993/114). Ebensowenig ist dem Gesetz eine Regelung zu entnehmen, die eine Grundlage für die der Beschwerde vorschwebende schematische Betrachtungsweise bei der Interessenabwägung herstellen könnte. Den zitierten Regelungen ist zwar nicht zu entnehmen, daß die von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Bergbauprojektes auszugehen hätte (vgl. das - die Rechtsprechung zur Bedeutung raumordnungsrechtlicher Regelungen für die naturschutzrechtliche Interessenabwägung zusammenfassende - Erkenntnis vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039, und die dort zitierte Vorjudikatur). Bei Bestehen einer Gewinnungsbewilligung nach § 238 BergG ist jedoch die Verwirklichung eines entsprechenden Bergbauvorhabens auf dem betreffenden Bergbaugebiet (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 29. Mai 1995, Zl. 91/10/0227) als im öffentlichen Interesse gelegen zu beurteilen. Die Gewichtung dieses öffentlichen (und - nach § 10 Abs. 1 lit. b NSchG - des privaten) Interesses an dem Bergbauvorhaben und ihre Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz von Natur und Landschaft bleibt im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten.

Es ist somit die Auffassung der belangten Behörde zu teilen, daß sie - anhand der Umstände des gegebenen Falles - abzuwägen hatte, ob die öffentlichen und privaten Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muß in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit berechen- und verleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039). Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein aufgrund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 2 NSchG abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. zu ähnlichen Vorschriften die Erkenntnisse vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0076, vom 23. Oktober 1995, Zl. 93/10/0052, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0084).

Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.

Im Vorerkenntnis vom 6. August 1993, Zl. 89/10/0119, hat der Gerichtshof unter anderem dargelegt, die Begründung des Bescheides sei zwar ausreichend, die Beurteilung zu tragen, es lägen eine Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft und eine maßgebliche Störung des Landschaftsbildes im Sinne des von § 10 Abs. 1 lit. a NSchG vorausgesetzten Erheblichkeitsminimums vor; sie entsprächen aber in Ansehung des Gewichtes der Störung des Landschaftsbildes einschließlich ihrer Wahrnehmbarkeit nicht den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Interessenabwägung nach lit. b der soeben zitierten Vorschrift. Dem ist für den vorliegenden Fall hinzuzufügen, daß die ordnungsgemäße Darlegung des Abwägungsmaterials im Zusammenhang mit der Frage der maßgeblichen Störung des Landschaftsbildes angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin es insbesondere erfordert hätte, das Vorhaben zu den im Umgebungsbereich vorhandenen anthropogenen Eingriffen unter Entfernungsgesichtspunkten und dem Gesichtspunkt der Auswirkungen des jeweiligen Eingriffes auf die bestimmenden Merkmale des Landschaftsbildes in Beziehung zu setzen.

Zur Frage der Beeinträchtigung des Erholungswertes der Landschaft hat der Gerichtshof im Vorerkenntnis dargelegt, es hätte einer auf geeignete Ermittlungsergebnisse gestützten, eingehenden Darstellung des gegenwärtigen und zu erwartenden künftigen Bedarfes nach diesem Erholungsraum sowie der Art, der Intensität und der Dauer der zu erwartenden Beeinträchtigungen bedurft. Für die vorzunehmende Interessenabwägung ist es nicht unerheblich, ob der an sich als Erholungsgebiet geeignete Landschaftsbereich stark, weniger oder nur vereinzelt durch Erholungssuchende genutzt bzw. voraussichtlich genutzt werde.

Dies gilt auch für die entsprechenden Darlegungen des angefochtenen Bescheides.

Auch jene Erörterungen des angefochtenen Bescheides, die sich mit dem öffentlichen und privaten Interesse am Vorhaben auseinandersetzen, genügen nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung einer Interessenabwägung. Die Überlegungen der belangten Behörde, die sich mit vermuteten Motiven des Gesetzgebers des Berggesetzes, insbesondere der Berggesetznovelle 1990, und der Frage der sachlichen Rechtfertigung der Einbeziehung von Kalkstein in den Katalog der grundeigenen mineralischen Rohstoffe befassen, leisten keinen Beitrag zur Begründung der Interessenabwägung, weil sie keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit dem Gewicht der am Vorhaben bestehenden Interessen darstellen. Entsprechend detaillierte Erörterungen der am Vorhaben allenfalls bestehenden öffentlichen Interessen, insbesondere der volkswirtschaftlichen bzw. regionalwirtschaftlichen (vgl. zu letzteren das Erkenntnis vom 15. Juni 1992, Zl. 91/10/0247) Bedeutung des konkreten Rohstoffvorkommens und seiner Nutzung und der damit gegebenenfalls zusammenhängenden struktur-, sozial- und arbeitsmarktpolitischen Interessen (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 1978, Slg. 8280/78) finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht. Der kursorische Hinweis, die volkswirtschaftliche Bedeutung der Gewinnung von Kalkstein werde "mehr als angezweifelt", vermag entsprechend konkrete Darlegungen nicht zu ersetzen. Der ebenfalls nicht weiter konkretisierte Hinweis, in Oberösterreich fänden sich ausgedehnte Kalksteinvorkommen, vermag für sich alleine die Beurteilung, dem konkreten Vorkommen und seiner Nutzung käme keine volks- oder regionalwirtschaftliche Bedeutung zu, nicht zu tragen.

Der ebenfalls nicht weiter konkretisierte Hinweis des angefochtenen Bescheides, die Sicherung von Kalksteinvorkommen liege eher im betriebswirtschaftlichen (und "augenscheinlich nicht im volkswirtschaftlichen") Interesse, kann ebenfalls nicht als hinreichende Begründung der Interessenabwägung angesehen werden. Für den Fall, daß darin die Auffassung liegt, ein "betriebswirtschaftliches" Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens wäre im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu beachten, wird darauf hingewiesen, daß § 10 Abs. 1 lit. b NSchG auch auf die privaten Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens, zu denen ein betriebswirtschaftliches Interesse zählen könnte, Bezug nimmt.

Der angefochtene Bescheid setzt sich weder mit der volks- bzw. regionalwirtschaftlichen Interessenlage noch mit der Frage nach der Bedeutung der Nutzung des in Rede stehenden Kalksteinvorkommens für das Unternehmen der Beschwerdeführerin ausreichend auseinander. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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