Normen
ABG §133 Abs1;
ABG §2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BergG 1975 §15;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4;
NatSchG OÖ 1982 §5;
VwRallg;
ABG §133 Abs1;
ABG §2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BergG 1975 §15;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4;
NatSchG OÖ 1982 §5;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Betrag von insgesamt 11.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer betreiben auf dem Grundstück Nr. 1453/2, einen Kalksteinbruch. Mit Eingabe vom 17. August 1990 an die Bezirkshauptmannschaft ersuchten sie unter Hinweis auf die angeschlossenen Projektunterlagen um eine bis 31. Dezember 1992 befristete naturschutzrechtliche Genehmigung für den Steinbruch.
Mit Bescheid vom 12. April 1991 stellte die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. für Oberösterreich Nr. 80 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/1988 (im folgenden: OÖ NSchG), fest, daß durch den "Abbruch des Kalksteinbruches" öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung der angeführten 5 Vorschreibungen nicht verletzt würden. Diese Vorschreibungen betreffen neben der Befristung des Abbaues bis 31. Dezember 1992 (Punkt 1.) gleichfalls unter Fristsetzung angeordnete Rekultivierungsmaßnahmen.
Die Beschwerdeführer erhoben Berufung und führten unter anderem ins Treffen, daß der in ihrem Kalksteinbruch gewonnene Wettersteinkalk aufgrund des § 5 der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zähle. Aufgrund des damit dokumentierten öffentlichen Interesses an der Gewinnung dieses Rohstoffes sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen am gegenständlichen Vorhaben gegenüber jenen des Natur- und Landschaftsschutzes auszugehen. Die Beschwerdeführer erklärten, die im Antrag vom 17. August 1990 ausgewiesene Befristung nunmehr zurückzuziehen, im übrigen aber den Antrag aufrecht zu erhalten.
Die Oberösterreichische Landesregierung bewilligte mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 6 OÖ NSchG den "Abbruch des Kalksteinbruches" auf dem Grundstück Nr. 1453/2, nach Maßgabe des vorgelegten Projektes bei Einhaltung folgender Befristungen und Auflagen:
- "1. Der Abbau ist bis längstens 31.12.1992 befristet.
- 2. Nach Abbauende (31.12.1992) ist der Steinbruch bis längstens 30. Juni 1993 bis auf 485 m ü.A. einzufärben, wobei dafür umweltfreundliche Stoffe zu verwenden sind.
3. Die in der Natur rot gekennzeichneten Markierungspunkte 1 bis 6 sind in Form von roten Tafeln mit einer Größe von mindestens 20 x 10 cm zusätzlich zu kennzeichnen.
4. Das bis Ende 1992 gewonnene Steinmaterial (ca. 80.000 m3) ist bis längstens 31. Dezember 1995 abzutransportieren, wobei der Abtransport sukzessive von Norden nach Süden zu erfolgen hat.
5. Die Lockersedimente im rot schraffierten Bereich des in der Anlage beigeschlossenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Rekultivierungsplanes vom 19.6.1991 sind bis längstens 30. Juni 1996 bis auf maximal 474 m ü.A. abzutransportieren.
6. Die Betriebsanlagen sind bis längstens 31. Dezember 1996 zu demontieren.
7. Die gesamte Grubensohle ist jeweils nach Fortschritt des Abtransportes des Stein- und Schottermaterials bis längstens 31. Mai 1997 zu begrünen und bis zu diesem Zeitpunkt die Einfärbung der Restflächen des Steinbruches vorzunehmen."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, da die Grenze der 500-m Seeuferschutzzone quer durch das gegenständliche Projektsgebiet verlaufe, sei gemäß § 5 Abs. 6 OÖ NSchG hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 4 anzuwenden. Beim Lokalaugenschein vom 6. Juni 1991 habe eine grundsätzliche Einigung mit den Beschwerdeführern über den weiteren "Zeitablauf beim Abbruch" des gegenständlichen Kalksteinbruchs erzielt werden können. Beim Lokalaugenschein vom 20. Juni 1991, an dem unter anderem der Beschwerdeführer F R und der Beschwerdevertreter teilgenommen hätten, sei dem Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein Rekultivierungsvorschlag übergeben worden, dem der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 1991 bei Einhaltung der im Bescheid ersichtlichen Auflagen zugestimmt habe. Die Beschwerdeführer hätten sich in ihrer Eingabe vom 4. September 1991 vorbehalten, daß die Übereinstimmung hinsichtlich der zeitlichen Festlegung des Abbauendes und der Rekultivierung unbeschadet und vorbehaltlich ihrer Rechte nach dem Berggesetz 1975 erfolgt sei. Aufgrund der einvernehmlichen Erarbeitung des Rekultivierungsplanes und der positiven Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz könne die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Kalksteinbruch erteilt werden. Die vorgeschriebenen Befristungen und Auflagen seien erforderlich, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a OÖ NSchG auszuschließen bzw. auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 22. Juni 1992 abgelehnt und mit Beschluß vom 14. Oktober 1992, B 267/92, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragen die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 5 Abs. 1 erster Satz OÖ NSchG ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Nach Abs. 6 ist, wenn für die Ausführung eines Vorhabens aufgrund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 4 erforderlich wäre, hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 4 anzuwenden.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h OÖ NSchG bedürfen unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen im Grünland unter anderen die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen einer Bewilligung der Behörde.
§ 10 Abs. 1 OÖ NSchG normiert in seinen lit. a und b die Voraussetzungen für eine Bewilligung. Nach Abs. 2 ist eine Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 lit. a erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
Die Beschwerdeführer wenden ein, die belangte Behörde habe die Grenze ihrer Zuständigkeit überschritten. Im gegenständlichen Steinbruch werde Wettersteinkalk, ein grundeigener mineralischer Rohstoff im Sinne des § 5 des Berggesetzes 1975 in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, abgebaut. Der Steinbruch unterliege daher dem Berggesetz 1975. Nach dessen § 238 Abs. 5 in der Fassung der genannten Novelle gelte für dieses Kalksteinvorkommen die Gewinnungsbewilligung (im Sinne des § 94 leg. cit.) als mit 1. Jänner 1991 erteilt. Die Kompetenz zur Regelung des "Bergwesens" stehe nach Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG dem Bund zu. Nach der einfachgesetzlichen Rechtslage im Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) habe das "Bergwesen" auch Naturschutzinteressen umfaßt. Das bedeute, daß der Landesgesetzgeber hinsichtlich Bergbauanlagen weder standortspezifische Regelungen treffen noch die Errichtung solcher Anlagen an eine naturschutzrechtliche Bewilligung binden dürfe. § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. h OÖ NSchG müsse daher unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 1 OÖ NSchG, wonach den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zukommt, dahin verstanden werden, daß von der gegenständlichen Bewilligungspflicht Steinbrüche, die dem Berggesetz 1975 unterliegen, ausgenommen seien.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Der Inhalt des in der Verfassung nicht definierten Kompetenztatbestandes "Bergwesen" bestimmt sich nach dem Stand der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel des B-VG, das war im allgemeinen und auch in bezug auf den konkreten Tatbestand der 1. Oktober 1925 (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 11. März 1968, Slg. 5672, mit weiteren Hinweisen auf seine Rechtsprechung zur sogenannten Versteinerungstheorie). Zu diesem Zeitpunkt stand das Allgemeine Berggesetz, RGBl. Nr. 146/1854 in der Fassung des Gesetzes
BGBl. Nr. 277/1925 (ABG), in Geltung. In diesem Gesetz findet sich keine Bestimmung, die sich mit der Problemstellung Bergbau - Naturschutz inhaltlich auseinandersetzt. Vielmehr trifft § 2 ABG die Aussage, daß auf Bergwerksangelegenheiten insoweit, als das Berggesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, die allgemeinen bürgerlichen, Straf-, politischen, Gewerbs- und Handelsgesetze anzuwenden sind. Lediglich § 133 Abs. 1 ABG sah eine Zuständigkeitskonzentration für die Bewilligung von Werksanlagen (dieser Begriff entspricht jenem der "Bergbauanlagen" im Sinne des § 145 Berggesetz 1975) vor. Danach konnte die Bergbehörde die Bewilligung zur Herstellung und zum Betrieb von Werksanlagen, sofern "sonstige öffentliche Rücksichten berührt" werden, nicht allein, sondern nur "im Einvernehmen mit der politischen oder sonst berufenen Behörde" erteilen. Daraus, daß die sonstigen öffentlichen Rücksichten in derartigen bergrechtlichen Verfahren, wenn auch ausschließlich, zu beachten waren, kann aber nicht gefolgert werden, daß diese zum Regelungsinhalt des ABG geworden wären (vgl. Liehr-Stöberl, Kommentar zum NÖ Naturschutzgesetz, 22 f). Wie dazu der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis Slg. 5672/1968 ausgesprochen hat, wurde dem § 133 ABG durch das Wirksamwerden der Kompetenzartikel mit 1. Oktober 1925 insoweit derogiert, als diese Gesetzesstelle den Kompetenzverteilungsvorschriften des B-VG (Zwang zu einem Einvernehmen zwischen einer Behörde des Bundesvollziehungsbereiches mit Behörden des Landesvollziehungsbereiches) widersprach, und hatte daher § 133 ABG am 1. Oktober 1925 einen Inhalt, wonach die selbständige Zuständigkeit der im Landesvollziehungsbereich tätigen Behörden neben der Bergbehörde nicht ausgeschaltet war. Dementsprechend hob der Verfassungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis § 81 Abs. 2 des Berggesetzes BGBl. Nr. 73/1954 insoweit als verfassungswidrig auf, als dadurch die Zuständigkeit der im Landesvollziehungsbereich tätig werdenden Behörden bei der Bewilligung von Werksanlagen gemäß § 79 leg. cit. ausgeschlossen war. Da somit die Auseinandersetzung mit den Problemen des Naturschutzes im Versteinerungszeitpunkt (1.10.1925) nicht Inhalt einer bergrechtlichen Regelung war - und zwar auch nicht hinsichtlich von Werksanlagen (nunmehr Bergbauanlagen) - , können Maßnahmen, die der Bundeskompetenz "Bergwesen" unterliegen, unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regelung unterworfen werden. (In diesem Sinne auch Liehr-Stöberl, aaO 23. Der gegenteiligen Ansicht von H. Mayer, Keine naturschutzrechtliche Bewilligung für Bergbauanlagen, ecolex 1992, 447, kann im Hinblick auf die dargelegte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Berggesetz 1954 und das Fehlen von Regelungen über Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im ABG nicht gefolgt werden). Daher schließt der Umstand, daß der gegenständliche Steinbruch nach der Behauptung der Beschwerdeführer dem Berggesetz 1975 unterliegt, die Bewilligungspflicht nach dem OÖ NSchG und damit die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden für die Erteilung einer Bewilligung nicht aus.
Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich die Beschwerde gegen die dem angefochtenen Bescheid beigesetzten Befristungen und Auflagen. Mangels ausreichender Begründung sei die Notwendigkeit derart restriktiver Vorschreibungen nicht nachvollziehbar. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt.
Im Hinblick auf die Befristung der erteilten Bewilligung bis 31. Dezember 1992 (Punkt 1. der Vorschreibungen) ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in erster Linie entscheidend, ob der belangten Behörde ein Antrag auf Erteilung einer bis 31. Dezember 1992 befristeten oder aber einer unbefristeten Bewilligung vorlag. Im ersteren Fall wären die gerügten Mängel in Ansehung der in Rede stehenden Befristung augenscheinlich nicht relevant, da diesfalls mit Rücksicht darauf, daß es sich bei einer Bewilligung nach § 10 OÖ NSchG um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. § 11 OÖ NSchG), von vornherein nur eine bis 31. Dezember 1992 befristete Bewilligung erteilt werden durfte.
Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt (und in der Gegenschrift auch ausdrücklich festgehalten wird), ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführer im Laufe des Berufungsverfahrens ihren in der Berufung ausgeweiteten Antrag wiederum auf die Erteilung einer bis 31. Dezember 1992 befristeten Bewilligung eingeschränkt hätten. Diese Annahme findet in der Aktenlage keine ausreichende Deckung.
Mit der Erklärung in der Berufung, die im Antrag vom 17. August 1990 ausgewiesene Befristung nunmehr zurückzuziehen, änderten die Beschwerdeführer ihren Antrag dahin ab, daß nunmehr statt einer befristeten eine unbefristete Bewilligung begehrt wurde. (Diese Änderung betrifft ausschließlich die zeitliche Dimension der begehrten Bewilligung, das zur Bewilligung herangetragene Vorhaben selbst blieb unverändert. Demnach lag entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde nicht etwa ein "anderer Antrag" vor, der es ihr mit Rücksicht auf ihre auf die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG beschränkte Entscheidungsbefugnis verwehrt hätte, meritorisch darüber abzusprechen (vgl. zu den Begriffen "Sache" und "Identität der Sache" die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 541 f unter E. 78 bis 88 und Seite 545 ff unter E. 106 bis 115 angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes)). Laut dem von einem Sachbearbeiter der belangten Behörde verfaßten Aktenvermerk vom 6. Juni 1991 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei einem nicht öffentlichen Lokalaugenschein vom selben Tag darauf hingewiesen, daß bei Beendigung der Sprengarbeiten mit Ende 1992 nicht innerhalb eines halben Jahres die gesamte Grubensohle bepflanzt werden könne, da das abgesprengte und gelagerte Material erst verkauft werden müsse. Nach einer Diskussion hätten sich der Landesbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz und der Beschwerdeführer F R darauf geeinigt, daß bis Ende 1992 sämtliche Sprengarbeiten durchgeführt werden sollten und der Beschwerdeführer in den nächsten 4 Wochen einen sechsstufigen Rekultivierungsplan ausarbeiten und vorlegen werde. Von einer Einschränkung des Bewilligungsantrages in zeitlicher Hinsicht ist in diesem Aktenvermerk nicht die Rede. Aus dem vorgelegten Rekultivierungsplan ergibt sich kein Hinweis auf die Absicht der Beschwerdeführer, den Kalksteinbruch mit 31. Dezember 1992 einzustellen. Vielmehr heißt es darin zu Phase I ausdrücklich: "Abbau Sprengmaterial ca. 80.000 m3 3 Jahre". In ihrer im Zuge des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme vom 4. September 1991 hielten die Beschwerdeführer "hinsichtlich der im genannten Aktenvermerk genannten Übereinstimmung hinsichtlich der zeitlichen Festlegung des Abbauendes sowie der Rekultivierung fest, daß die festgehaltene Determinierung hinsichtlich der Abbaufrist und Rekultivierungsmaßnahmen seitens der beiden Berufungswerber unbeschadet und vorbehaltlich deren Rechte nach Maßgabe des BergG 1975, i.d.F. BGBl. 355/1990, erfolgte". Diese Stellungnahme enthält lediglich eine Äußerung zum Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer in Ansehung ihrer Rechte nach dem Berggesetz 1975, besagt aber nichts über eine allfällige Einschränkung des gegenständlichen Bewilligungsantrages in zeitlicher Hinsicht. Für eine Äußerung in dieser Richtung bestand mangels einer Aufforderung seitens der belangten Behörde auch kein Anlaß. Damit bedarf der maßgebende Sachverhalt in einem für die getroffene Entscheidung grundlegenden Punkt der Ergänzung. Eine andere Begründung für die in Rede stehende Befristung als die irrtümliche Annahme eines Antrages auf Erteilung einer bis 31. Dezember 1992 befristeten Bewilligung ist nicht ersichtlich.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991.
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