European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0080NC00010.24Y.1205.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I. Die Akten werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zurückgestellt.
II. Der Antrag der Antragsteller vom 4./11. November 2024 auf Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Antragsteller beantragten beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in dessen Sprengel der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute gelegen war, am 10. 9. 2024 die Scheidung ihrer Ehe im Einvernehmen. Bei Antragstellung wohnte die Ehefrau und Erstantragstellerin im Sprengel des Bezirksgerichts Kufstein, der Ehemann und Zweitantragsteller im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz.
[2] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien fasste am 11. 9. 2024 einen Beschluss, GZ 9 Fam 56/24m‑2, mit dem es sich für örtlich unzuständig erklärte und die Rechtssache gemäß § 44 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Kufstein überwies. Es begründete dies mit § 114a JN in Verbindung mit § 76 JN, wonach das Gericht ausschließlich zuständig sei, in dessen Sprengel die Parteien ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hätten oder zuletzt gehabt hätten. Habe zur Zeit der Antragstellung keine der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel – wie hier –, so sei das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt einer der Parteien liege, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Die Rechtssache sei daher an das Gericht zu überweisen, in dessen Sprengel die Erstantragstellerin wohne.
[3] Das Bezirksgericht Kufstein stellte daraufhin diesen Beschluss – entgegen § 44 Abs 2 JN – nicht zu, sondern fasste am 18. 9. 2024 einen „Beschluss“, dass der Akt „nicht übernommen“ werde, was es damit „begründete“, dass der letzte gemeinsame Aufenthalt der Eheleute im Sprengel des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien liege; den Akt stellte es diesem zurück, auch ohne seinen eigenen „Beschluss“ zugestellt zu haben.
[4] Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bewirkte sodann die Zustellung seines Beschlusses, GZ 9 Fam 56/24m‑2, an die beiden Antragsteller, die ihn unangefochten ließen. Daraufhin legte es am 4. 11. 2024 den Akt dem Obersten Gerichtshof nach § 47 JN zur Entscheidung über den Zuständigkeitskonflikt vor (I.).
Rechtliche Beurteilung
[5] Am 14. 11. 2024 langte beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein gemeinsamer Antrag der Antragsteller ein, die Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein zu übertragen; dieser Antrag wurde dem Obersten Gerichtshof am 15. 11. 2024 im Nachhang vorgelegt (II.).
I. Zur Vorlage zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts:
[6] I.1. Eine Entscheidung nach § 47 JN für Streitigkeiten zwischen in verschiedenen Oberlandesgerichtssprengeln liegenden Gerichten hat durch den Obersten Gerichtshof als einzigem übergeordnetem höherem Gericht zu erfolgen (§ 47 Abs 1 JN), und zwar gemäß § 6 OGHG im Fünfrichtersenat (RS0126085).
[7] I.2.1. Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 47 JN ist, dass zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeitsversagung vorliegen (RS0118692; RS0046354; RS0046374); dies gilt auch in der Konstellation eines vom Adressatgericht nicht akzeptierten Überweisungsbeschlusses nach § 44 JN (RS0046374 [T9]; RS0118692 [T7]; 3 Nc 6/23x mwN).
[8] I.2.2. Hier hat zwar das Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen rechtskräftigen Beschluss über seine Unzuständigkeit gefasst, vom Bezirksgericht Kufstein liegt aber kein solcher Beschluss vor.
[9] I.2.3. Es liegt daher auch kein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt vor, sodass der Akt dem vorlegenden Gericht zurückzustellen ist.
[10] I.3.1. Im Übrigen wird nachdrücklich an die ständige Rechtsprechung erinnert, dass der Überweisungsbeschluss des gemäß § 44 JN überweisenden Gerichts für das Adressatgericht so lange maßgebend bleibt, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RS0081664), selbst wenn er (was hier nach der Aktenlage nicht der Fall ist) unrichtig wäre (vgl RS0046391 [insb T5, T10]); das Adressatgericht darf daher seine eigene Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen, dass das überweisende Gericht zuständig sei (RS0046315 [T3]; RS0002439; RS0046391 [insb T11]; RS0081664 [insb T3]).
[11] I.3.2. Das Bezirksgericht Kufstein als Adressatgericht, dem der Akt nunmehr wieder zuzuleiten sein wird, hat von dieser ständigen Rechtsprechung auszugehen und im Weiteren bei der Prüfung seiner Zuständigkeit – für einen nunmehr bereits seit fast drei Monaten anhängigen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung (!) – die schon vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien dargelegte völlig klare Rechtslage nach § 114a JN in Verbindung mit § 76 JN zu beachten.
II. Zum Überweisungsantrag:
[12] II.1. Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Kufstein zu überweisen, kann nur als solcher im Sinne des § 31 JN auf Delegation der Rechtssache über Oberlandesgerichtssprengel hinweg verstanden werden; über einen solchen Antrag zu entscheiden ist gemäß § 31 Abs 2 JN der Oberste Gerichtshof berufen, jedoch gemäß § 7 Abs 1 Z 2 OGHG im Dreiersenat.
[13] II.2. Voraussetzung für eine Delegierung nach § 31 JN ist unter anderem die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (RS0109369 [T1]; RS0046196 [T5]); über einen Delegierungsantrag ist daher erst zu entscheiden, wenn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts feststeht (RS0046196 [T2]; vgl auch 8 Nc 22/12w; RS0046338).
[14] II.3. Nach dem zu Punkt I. Gesagten fehlt es hier aber schon an dieser Voraussetzung, weil durch den rechtskräftigen Beschluss gemäß § 44 JN des von den Antragstellern mit ihrem Antrag auf einvernehmliche Scheidung angerufenen Bezirksgerichts Innere Stadt Wien dieses seine Zuständigkeit verneint und damit bei Stellung des Überweisungsantrags bereits verloren hatte.
[15] Überdies war dem Überweisungsbegehren der Antragsteller auch schon dadurch zur Gänze Rechnung getragen worden, dass das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Rechtssache bereits an das Bezirksgericht Kufstein überwiesen hatte, dessen Zuständigkeit damit im Zeitpunkt des Delegierungsantrags bereits begründet war und bislang nicht verneint wurde.
[16] II.4. Für eine Übertragung der Zuständigkeit nach § 31 JN ist hier daher kein Raum.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)