Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurden Nnamdi A***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG (A./I./3./ und 4./ sowie A./II./2./) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 1 SMG (B./) sowie Uche Ak***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (A./I./3./ und 4./) schuldig erkannt.
Danach haben sie in Amsterdam und an anderen Orten als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, wobei Nnamdi A***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien (als Schöffengericht) vom 13. November 2002 zu AZ 44 Hv 100/02z bereits einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG verurteilt worden ist,
A./ zu der den bestehenden Vorschriften zuwider erfolgten Ausfuhr von Suchtgift in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr des für Österreich bestimmten Suchtgifts nach Deutschland und nach Österreich beigetragen, indem sie an der Organisation der Schmuggelfahrten mitwirkten, und zwar
I./ Nnamdi A***** und Uche Ak*****
3./ im Februar 2008 zur Ausfuhr von 982,77 Gramm Kokain mit zumindest 442,24 Gramm „Kokain Hydrochlorid“ aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr des für Österreich bestimmten Suchtgifts nach Deutschland durch die Suchtgiftkurierinnen Yasmin M***** und Rosita Me*****, welche am 23. Februar 2008 in Deutschland mit dem Suchtgift betreten und in der Folge festgenommen wurden;
4./ im März 2008 zur Ausfuhr von 8.882,8 Gramm Heroin und Morphin sowie 913,6 Gramm Kokain mit zumindest 207 Gramm Reinsubstanz Heroinbase, 69 Gramm Reinsubstanz Monoacetylmorphin und 24,68 Gramm Acetylcodein sowie 313 Gramm Reinsubstanz Kokain und zur anschließenden Einfuhr des Suchtgifts über Deutschland nach Österreich durch den Suchtgiftkurier Frits ***** N*****, welcher am 12. März 2008 in Wien mit dem Suchtgift betreten und in der Folge festgenommen wurde;
II./ Nnamdi A***** allein
2./ im November 2008 zur Ausfuhr von 3,5 Kilogramm Heroin mit 43,9 Gramm Heroinbase und 20,1 Gramm Monoacetylmorphin aus den Niederlanden und zur anschließenden Einfuhr des für Österreich bestimmten Suchtgifts nach Deutschland durch die Suchtgiftkurierin Ganimete Az*****, welche am 11. November 2008 in Deutschland mit dem Suchtgift betreten und festgenommen wurde;
B./ Nnamdi A***** allein im November 2008 vorschriftswidrig Suchtgift „in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge“, nämlich 3,5 Kilogramm Heroin mit 43,9 Gramm Reinsubstanz Heroinbase und 20,1 Gramm Monoacetylmorphin, einem anderen, nämlich Ganimete Az***** überlassen, indem er ihr im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (§ 12 StGB) das Suchtgift zum Transport nach Österreich übergab.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die sie betreffenden Schuldsprüche richten sich die aus den Gründen der Z 3, 4, 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Nnamdi A***** und Uche Ak***** (ON 376), welchen keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrügen (Z 3) reklamieren einen Verstoß gegen § 252 Abs 1 StPO durch die „nicht einverständliche Verlesung“ sämtlicher Ordnungsnummern des (auch Aussagen von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie „Gutachten“ über die Reinsubstanzmengen enthaltenden) Akts (ON 362 S 89).
Die - im Übrigen ohne Angabe der genauen Fundstellen in dem auch umfangreiche Ordnungsnummern umfassenden achtbändigen Akt (RIS-Justiz RS0124172; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 198) - in der Nichtigkeitsbeschwerde konkret angesprochenen „ausländischen Gutachten“ der Landeskriminalämter Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (sogenannte „Behördengutachten“; vgl § 256 Abs 1 Z 1 lit a dStPO) zu Wirkstoffart und Wirkstoffmenge der im Ausland sichergestellten Suchtgifte (A./I./3./ und A./II./2./ sowie B./) konnten jedoch ungeachtet der in § 252 Abs 1 StPO genannten Beschränkungen verlesen werden, weil nur Gutachten staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 125 Z 1 StPO), nicht aber etwa - solcherart dem Verlesungsgebot gemäß § 252 Abs 2 StPO unterliegende - Untersuchungsberichte einer über eigenes Fachwissen iSd § 126 Abs 1 StPO verfügenden Einrichtung der Strafverfolgungsbehörden, etwa des kriminaltechnischen Dienstes einer Bundespolizeidirektion oder eines Landeskriminalamts (11 Os 33/02; 11 Os 9/97; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 39 und 124) unter das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO fallen.
Die Niederschrift über die Vernehmung des abgesondert verfolgten (vgl 14 Os 54/10v) Oliver Ma***** vor dem Landeskriminalamt Wien zum nur Nnamdi A***** betreffenden Faktenkomplex A./II./2./ und B./ enthält keine diesen Angeklagten belastenden Angaben (ON 134 S 327 ff [329]: „Ich kenne A***** aber nicht“). Die in der Verlesung dieser Aussage eines Mitbeschuldigten gelegene Formverletzung konnte daher unzweifelhaft keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben (§ 281 Abs 3 StPO), zumal sich auch die Feststellungen zur Einbindung der Angeklagten in die kriminelle Vereinigung nicht auf diese Aussage, sondern ausschließlich auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung und die äußeren Umstände der Kurierfahren stützen (US 65 f), jene zu den Fakten A./II./2./ und B./ auf die mit Zustimmung der Angeklagten (ON 362 S 6) verlesene Aussage der Ganimete Az***** (ON 335 S 13 ff; US 41 und 61 f), die Ergebnisse der Telefonüberwachung, Überweisungen an den Erstangeklagten und bei Elvin D***** sichergestellte Unterlagen (US 37 ff).
Der - neuerlich ohne Angabe von Fundstellen (RIS-Justiz RS0124172) vorgebrachten - Beschwerde-behauptung zuwider sind Protokolle über die Vernehmung der Suchtgiftkurierinnen Yasmin M***** und Rosita Me***** (A./I./3./) nicht Bestandteil des Akts und waren daher nicht Gegenstand der Verlesung. Folglich wurde die Feststellung, dass das zu A./I./3./ tatverfangene Suchtgift für Österreich bestimmt war, nämlich in Wien abgeliefert werden sollte (US 57), entgegen dem weiteren Vorbringen nicht auf Aussagen dieser Komplizinnen, sondern vielmehr auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung und auf „im deutschen Verfahren sichergestellte Unterlagen“ (US 27 f), nämlich auf einen in dem von den beiden für die Schmuggelfahrt benutzten Fahrzeug sichergestellten Zettel mit vermutlicher Lieferanschrift samt Kontakttelefonnummer in Wien (ON 58 S 7 f; ON 119 S 169 und 183), mithin auf gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesende Schriftstücke gestützt.
Mit der im Übrigen nur pauschalen Behauptung einer in der Verlesung von „im gesamten Akteninhalt enthaltenen Niederschriften, Aussagen von Mitbeschuldigten und Zeugen“, „von sämtlichen anderen nicht in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen“ sowie „von nicht unmittelbar betroffenen Verdächtigen bzw Zeugen“ oder von nicht näher bezeichneten „Gutachten zum Reinheitsgehalt“ gelegenen Verletzung des § 252 Abs 1 StPO werden den behaupteten Nichtigkeitsgrund bildende Tatumstände entgegen § 285a Z 2 StPO nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl auch RIS-Justiz RS0124172).
Die mit Verfahrensrüge (Z 4) behauptete Verletzung des Fairnessgebots (Art 6 Abs 1 MRK) durch die gegen den Widerspruch der Angeklagten (ON 362 S 81 ff) erfolgte Verlesung (auch) „der Anzeigen und Telefonabhörprotokolle“ (ON 362 S 85 und 89) liegt nicht vor, weil von den Beschwerdeführern im Zuge dieses Widerspruchs konkret überhaupt keine in „Anzeigen“ enthaltenen Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten oder Gutachten von Sachverständigen (§ 252 Abs 1 StPO) angesprochen wurden und im Übrigen Anzeigen wie auch Nachrichtenüberwachungsprotokolle - ungeachtet der kein Beweisverbot ansprechenden Bestreitung deren konkreten Beweiswerts durch die Verteidigerin (vgl Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 103 ff; § 252 Rz 124) - dem Verlesungsgebot gemäß § 252 Abs 2 StPO unterlagen.
Zu Unrecht kritisieren die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsrechte durch die Abweisung (ON 362 S 46, 84 f) nachstehender Beweisanträge (Z 4):
1./ Einholung eines „weiteren Stimmgutachtens zum Beweis dafür, dass die Aussage der Sachverständigen, wonach man ausschließen könne, dass beim Nachsprechen eines Textes sich infolge Nervosität Fehler in der Form unbewusst einschleichen, dass eigene Dialektformen, wie zB im gegenständlichen Fall die Ersetzung durch 'Ibe' (phonetisch) bzw umgekehrt können“. Weiters Einholung eines „Gutachtens eines klinischen Psychologen bzw eines Psychiaters zur Frage des möglichen Verstellens der Angeklagten bei der Gesprächsanalyse“ (ON 362 S 32 ff).
2./ Anfrage im Krankenhaus „Liebe Frau G*****“/Holland zum Beweis dafür, dass „sich die Angeklagte im Tatzeitraum zu Faktum A./I./3./ (Februar 2008) im Krankenhaus auf der Intensivstation befand, wo keine Handys zugelassen waren“ (ON 362 S 34 f und 79 f).
3./ Einholung einer „DNA-Analyse der zu ON 159 in Verwahrung genommenen Beweisgegenstände, insbesondere Postzahl Nr 3 (ein Starterset) und Postzahl Nr 1, (Notizbücher) zum Beweis dafür, dass der Angeklagte dieses Starterset niemals besessen hat, es daher mit ihm in keinem Zusammenhang steht“ (ON 362 S 36 f).
4./ Beischaffung „der Heiratsurkunde vom 3. Mai 2004 betreffend die beiden Angeklagten sowie der Heiratsurkunde hinsichtlich der kirchlichen Hochzeit derselben am 13. Februar 2005 in der von der Angeklagten genannten Kirche zum Beweis dafür, dass die Angeklagten zum Zeitpunkt des überwachten Telefongesprächs vom 9. November 2007 (ON 312) bereits verheiratet waren“ (ON 362 S 38 f, 41).
5./ Beischaffung „des gesamten Gerichtsakts des Amtsgerichts Kleve, Deutschland betreffend Ganimete Az***** zum Beweis dafür, dass diese erstmals am 1. April 2009, also fünf Monate nach ihrer Festnahme, den Angeklagten identifiziert hat, wobei ihr hinsichtlich des Kontaktmannes in Amsterdam ausschließlich das Foto des Angeklagten, also mit keinerlei Wahlmöglichkeit zur Identifikation vorgelegt wurde, sodass der Identifikation auf diesem Foto nicht die für ein Gerichtsverfahren im Sinn eines fair trial nach den Erfordernissen des Art 6 Abs 1 MRK notwendige Beweiskraft zukommt“ (ON 362 S 41 f).
6./ „Ausforschung der holländischen Telefonnummer *****, welche sich auf einem handschriftlichen Zettel bei der im November 2008 festgenommenen Ganimete Az*****, versehen mit dem Namen „Nadi“ befand, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nicht mit jener Person ident ist, die Ganimete Az***** am 8. November 2008 bzw am Tag danach oder davor in Amsterdam im Hotel O***** getroffen hat“ (ON 362 S 44 f).
7./ Anfrage „bei den holländischen Behörden hinsichtlich der exakten Gefängnisaufenthalte des Angeklagten zum Beweis dafür, dass die ihm zugeordneten [zwischen November 2007 und 25. Februar 2008 geführten] Gespräche mit der Nummer *****, bei der es sich unbestritten um eine Festnetznummer handelt, nicht von ihm geführt worden sein können, weil der Angeklagte zumindest jeweils nach zwei Monaten in ein anderes Gefängnis transferiert wurde“ (ON 362 S 80).
Zu 1./: Ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht in Betreff erstatteter Sachverständigengutachten hat ein Beschwerdeführer nur dann, wenn er in der Lage ist, einen in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351 mwN). Abgesehen davon, dass der Beweisantrag in Ansehung des wegen Undeutlichkeit und Unvollständigkeit nicht näher nachvollziehbaren Beweisthemas den formellen Antragserfordernissen nicht genügt (§ 55 Abs 1 zweiter Satz StPO), wird mit der Behauptung einer „Unschlüssigkeit“ der Gutachtensausführungen (ON 362 S 33) gänzlich vernachlässigt, dass die vom zum Sachverständigen bestellten Vorstand des Instituts für Schallforschung (ON 215) beigezogene Sachverständige Dr. Mo***** das Kalkül bewusster Artikulationsverstellungen der Angeklagten entscheidend auf die Befundung inkonsistenter phonemischer und phonologischer Ersetzungen im Zuge mehrerer Nachsprech-Durchgänge stützte, die sich nicht mit mit Nervosität oder mangelnder Aufmerksamkeit (typischerweise) einhergehenden Veränderungen in der Stimme vergleichen lassen (ON 362 S 27 f). Das auf die Behauptung mangelnder Fachkenntnisse im Fachgebiet der Psychologie gestützte weitere Gutachtensbegehren vernachlässigt schließlich den expliziten Hinweis des als Institutsvorstand für den Inhalt des Gutachtens verantwortlichen Sachverständigen Dr. De***** darauf, dass er an der Universität Wien in Psychologie „revidiert“ ist und daher in diesem Fachgebiet (ausreichende) Fachkenntnisse aufweist (ON 362 S 34).
Zu 2./, 4./ und 6./: Diese Beweisanträge waren nicht auf den Nachweis von für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidenden oder erheblichen Tatsachen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 29 f, 332) gerichtet.
Denn ein bloßes Verbot der Benützung von Mobiltelefonen auf Intensivstationen (Beweisantrag 2./) zieht keineswegs zwangsläufig auch die - allein entscheidungs-relevante - tatsächliche Unmöglichkeit von Telefongesprächen nach sich. Die begehrte Beweisaufnahme war somit von vornherein nicht geeignet, die Führung von Telefonaten durch die Zweitangeklagte auszuschließen.
Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche Gesprächsinhalte des (nach der Verdachtslage eine wechselseitige Namensnennung der beiden Angeklagten enthaltenden) überwachten Telefonats ON 312 vom 9. November 2007 (Beweisantrag 4./), so auch jene betreffend Schuldgeld für einen Michael, das Versprechen, die Gesprächspartnerin mit Zwillingen zu schwängern und sie zu „heiraten“ oder die Erwähnung von Schwestern - der Behauptung im Beweisantrag zuwider übrigens nicht der weiblichen Sprecherin, sondern des männlichen Sprechers - in einem Dorf der Realität entsprechen, liegen weder nach der Aktenlage vor, noch wurde dies vom Erstgericht angenommen. Der unter Beweis gestellte Umstand einer bereits vor diesem Telefongespräch stattgefundenen Eheschließung der beiden Angeklagten betrifft daher keine entscheidenden oder erheblichen Tatsachen.
Dies trifft auch auf den Antrag 6./ zu, weil der damit unter Beweis zu stellende Umstand, dass der Angeklagte - im Zuge von Kontakten der Ganimete Az***** mit mehreren Personen der in Amsterdam agierenden Tätergruppe - nicht die im Beweisantrag genannte Kontaktperson dieser Suchtgiftkurierin (A./II./2./) war, keineswegs ausschließt, dass er ihr - nach den Urteilsannahmen zudem nur im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter (US 43) - das Suchtgift übergeben hat (B./). Hinzu kommt, dass die bloße Kenntnis der Person des Anschlussinhabers eines Telefons per se keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Benützer desselben zulässt und daher auch dieser Beweisantrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtet war.
Zu 3./ und 7./: Die unter diesen Punkten angeführten Beweisanträge waren mangels Angaben von Gründen, weshalb die beantragten Beweisaufnahmen das von den Antragstellern jeweils behauptete Ergebnis erwarten ließen, gleichfalls auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (§ 55 Abs 1 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).
Denn das Vorhandensein von verwertbaren, eine DNA-Analyse ermöglichenden biologischen Spuren auf benutzten Gegenständen (Beweisantrag 3./) ist - dem Antragsvorbringen (ON 362 S 36 f) zuwider - nach empirischen Erfahrungssätzen keineswegs „selbstverständlich“. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, weshalb das Fehlen von dem Angeklagten zuordenbarer DNA auf dem bei einer Hausdurchsuchung in seiner Wohnung aufgefundenem „Starter-Set“ (ON 142) beweisen könnte, dass er dieses niemals „besessen und benutzt“ (im Ergebnis gemeint: die entsprechende Rufnummer nicht verwendet) habe.
Auch zum Beweisantrag 7./ hätte es, um diesem den Charakter eines Erkundungsbeweises zu nehmen, eines konkreten Vorbringens dazu bedurft, weshalb trotz der Erhebungsergebnisse, wonach die in Rede stehende Telefonnummer in den Datensystemen der holländischen Polizei nicht (mehr) bekannt ist und Standortdaten rückwirkend nur 6 Monate lang erhoben werden können (ON 316, 320, 334, 344), ein Abgleich der Aufenthaltsorte des Angeklagten mit den Standortdaten dieser Rufnummer möglich sein soll und weshalb es sich dabei um eine ihm gerade zum Zeitpunkt der einzelnen unter dieser Nummer geführten Telefonate nicht zugängliche Telefonnummer gehandelt haben soll, zumal auch in der Hauptverhandlung im Zuge der Befragung des ermittelnden Beamten CI H***** (ON 362 S 63 f und 65 f) nicht geklärt werden konnte (vgl US 63 [„angebliche Festnetznummer“]), ob diese, wie in Berichten des Landeskriminalamts Wien ohne Beleg über Stamm- oder Standortdaten behauptet (ON 58 S 3 f und ON 316), als Festnetznummer einer Haftanstalt anzusehen war (vgl ON 344 S 3).
Zu 5./: Der das Strafverfahren gegen Ganimete Az***** betreffende Gerichtsakt des Amtsgerichts Kleve war in Betreff der im Beweisantrag angesprochenen Verfahrensvorgänge bereits Aktenbestandteil (ON 134; vgl auch US 41, 61), sodass auch der solcherart gegenstandslose Beweisantrag auf Aktenbeischaffung sanktionslos der Abweisung verfiel.
Soweit sich die Beschwerdeführer auf „in früheren Hauptverhandlungen“ gestellte Beweisanträge beziehen, sind sie darauf zu verweisen, dass die bloße Verlesung des Protokolls über die vertagte Hauptverhandlung eine solche Antragstellung nicht ersetzt (RIS-Justiz RS0098869).
Auch die Mängelrüge (Z 5 erster, zweiter und vierter Fall) verfehlt ihr Ziel.
Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) liegt vor, wenn mit Blick auf die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis nicht unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende - also eine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage maßgebliche - Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde oder aus welchen Gründen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erfolgte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 419, 394; RIS-Justiz RS0117995).
Solches zeigt die Beschwerde nicht auf:
Aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe ist klar ersichtlich, dass das Erstgericht die festgestellte Zuordnung der einzelnen überwachten Telefongespräche zu den beiden Angeklagten in einer Gesamtbetrachtung auf die (jeweils vom Zeugen CI Wolfgang H***** resümierend referierten; ON 362 S 46 ff) Ergebnisse der durchgeführten Nachrichtenüberwachungen und der (von konkret bezeichneten Behörden) geführten Polizeierhebungen sowie auf beim Erstangeklagten und bei anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung sichergestellte (US 37 und 47) und durch Kontoöffnungen erlangte Unterlagen (US 37 f und 47) im Zusammenhalt mit den Ergebnissen des Schallgutachtens betreffend die Zweitangeklagte (US 47 ff, 53) und weiters die (mängelfrei in die Begründungserwägungen einbezogenen [vgl RIS-Justiz RS0120769]) „nicht logisch nachvollziehbare“ Verweigerung von Vergleichsaufnahmen durch den Angeklagten (US 51) gestützt hat (US 57 iVm 17).
Entgegen dem (auf die Feststellungsebene bezogenen) weiteren Beschwerdeeinwand fehlender Angaben dazu, „welche konkrete Tathandlung aus welchem Telefonat abgeleitet wird“, hat das Erstgericht ebenso klar ersichtlich konstatiert, dass die beiden Angeklagten durch die hinsichtlich der einzelnen Faktengruppen detailliert und konkret angeführten Telefongespräche mit dem weiteren Mitglied der kriminellen Vereinigung Elvin D***** (vgl US 17) in Anbetracht der darin getroffenen, die mitbeteiligten Personen koordinierenden Informationserteilungen und Anweisungen an der Organisation der im Einzelnen bezeichneten „Schmuggelfahrten“ mitwirkten, sohin zur Ausführung der inkriminierten Suchtgifttransfers beitrugen (US 19 f, 23 ff).
Die Behauptung einer undeutlichen Bezeichnung der Zuordnung bestimmter Geldüberweisungen zu bestimmten Fakten vernachlässigt die gerade darauf bezogenen, auf konkrete Beweismittel verweisenden Urteilspassagen zu Faktum A./II./2./ (US 37 f iVm 47). Im Übrigen spricht die Beschwerde bloß eine weitere Komponente der Beteiligung (§ 12 dritter Fall StGB) an, die nach den Urteilsannahmen (US 21) den für die jeweilige Tatausführung kausalen Beitrag bereits durch organisatorische Informationserteilungen und Anweisungen nicht berührt und solcherart keine entscheidenden Tatsachen betrifft.
Der Vorwurf einer - mangels Bezeichnung von konkreten Beweisgrundlagen - undeutlichen Begründung der konstatierten Beteiligung mit der isolierten Bezugnahme auf Ausführungen zu einzelnen Tatmodalitäten (US 65) unter gänzlicher Außerachtlassung der - wie bereits erwähnt - auf konkrete Ergebnisse der durchgeführten Nachrichtenüberwachung (ON 58) verweisenden Begründungserwägungen nimmt prozessordnungswidrig nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).
Den Beschwerdeeinwänden einer unvollständigen Entscheidungsbegründung (Z 5 zweiter Fall) ist vorweg zu erwidern, dass das Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dem Anspruch entgegensteht, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen wie überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, sowie sich ohne konkrete Veranlassung generell mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinanderzusetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428 mwN).
Im Übrigen kommt im Einzelnen hinzu:
Die im Telefonat laut ON 312 enthaltenen, in der Beschwerde relevierten Kommunikationsinhalte betrafen aus den bereits zu Z 4 (Abweisung des Beweisantrags 4./) angeführten Erwägungen keine entscheidenden oder erheblichen Tatsachen und bedurften daher auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5 zweiter Fall keiner Auseinandersetzung im Ersturteil. Im Übrigen wird in diesem Gespräch - dem Beschwerdevorbringen zuwider - weder jener „Michael“, für den „Schuldgeld“ zu bezahlen sei, als leibliches Kind eines der Beteiligten bezeichnet (ON 312 S 29 und 37 f), noch ist darin von Schwestern der weiblichen Sprecherin im Dorf, sondern umgekehrt, von Schwestern des männlichen Sprechers die Rede (ON 312 S 49). Dessen Äußerung, er werde seine Gesprächspartnerin mit Zwillingen schwängern (ON 312 S 37), wurde von dieser sogleich als „sinnlos“ bezeichnet, weshalb auch die - neuerlich nicht durch eine konkrete Fundstelle im Akt bezeichnete (RIS-Justiz RS0124172) - Behauptung der Zweitangeklagten in der Hauptverhandlung vom 22. Dezember 2011, sie könne seit einer „Totaloperation“ im Jahr 2007 „keine Kinder mehr bekommen“, nicht geeignet war, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen.
Erhebungsergebnisse dazu, dass eine dem Angeklagten zugeordnete Telefonnummer in den Datensystemen der holländischen Polizei nicht (mehr) bekannt ist, wurden vom Erstgericht ausdrücklich berücksichtigt (US 63). Im Übrigen geht die Beschwerde von der nicht durch Stamm- oder Standortdaten belegten (ON 58 S 3 f und ON 316), auch urteilsfremden (vgl US 63: „angebliche Festnetznummer“ und „ein Abgleich der Aufenthaltsorte des Erstangeklagten mit den Standortdaten dieser Rufnummer … nicht möglich“) Prämisse aus, dass es sich dabei um die Festnetznummer einer niederländischen Haftanstalt gehandelt haben soll.
Bei der von der Beschwerde unter dem Aspekt eines möglichen Namensmissbrauchs durch unbekannte Täter angesprochenen W*****-Überweisung mit angeblicher Auszahlung an den Erstangeklagten am „11. 5. 2008“ handelt es sich dem Vorbringen zuwider um eine Auszahlung vom 5. November 2008 zu einer Einzahlung des Clement I***** A***** vom 4. November 2008 (vgl US 37 zu A./II./2./ iVm ON 140 S 19: „Einzahlungsdatum 11/04/08“ [was der etwa in amerikanischem Englisch gebräuchlichen Datumsschreibweise entspricht], „Auszahlungsdatum 11/05/08“, sowie „Sender Compliance Date … 2008-11-04“ [vgl Internationale Schreibweise nach ISO 8601] und „Payee Compliance … Date 2008-11-05“), weshalb die in diesem Zusammenhang geforderte Erörterung des entsprechenden „Transaktionsnachweises der W*****“ sowie des Umstands, dass sich der Erstangeklagte (richtig:) zwischen 24. Oktober 2007 und 9. Juni 2008 (also auch am 11. Mai 2008) in Haft befand (US 19 iVm ON 344), nicht geboten war.
Die Rüge unterbliebener Erörterung von vermeintlich die missbräuchliche Verwendung des Namens des Angeklagten indizierenden Verfahrensergebnissen entbehrt zudem eines zur gesetzmäßigen Ausführung einer aus Z 5 zweiter Fall erhobenen Mängelrüge erforderlichen Vorbringens, weshalb die unterlassene Erörterung einer für den Prozessstandpunkt der Beschwerdeführer günstigeren Feststellung über entscheidende Tatsachen im Wege stand (RIS-Justiz RS0116767). Denn mit der von den Beschwerdeführern aus den relevierten Verfahrensergebnissen gezogenen Schlussfolgerung, dass sich demnach „die Tätergruppierung um Elvin D***** offenbar zur Tarnung und zum Schutz vor Verfolgung sowohl am Telefon als auch bei Überweisungen falscher Namen bediente“ (vgl demgegenüber die sehr wohl [auch] unter dem Namen Elvin D***** getätigten Überweisungen; ON 140), wird die konstatierte Täterschaft und Beteiligung der Angeklagten nicht in Frage gestellt.
Eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der zu A./II./2./ und B./ durch Abstellen auf das Gewicht der Suchtgiftbase (§ 2 SGV) festgestellten Suchtgiftreinsubstanzmenge (43,9 Gramm Heroinbase, US 35, 43) wird mit dem Hinweis auf das diesen Feststellungen zu Grunde gelegte (US 43 f), demgegenüber aber den Wirkstoffgehalt und die Wirkstoffmenge auf der Grundlage des Heroinhydrochlorid-Werts (US 39 f) bezeichnende kriminaltechnische Gutachten des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen (ON 134 S 417) nicht aufgezeigt:
Denn ein Verstoß gegen das aus dem Fair-Trial-Gebot des Art 6 Abs 1 MRK abzuleitende Recht eines Angeklagten, nicht von ihm unbekannten Beurteilungsgrundlagen des erkennenden Gerichts im Tatsachenbereich überrascht zu werden, liegt entgegen dem Beschwerdestandpunkt hier nicht vor, weil der Staatsanwalt die Anklageschrift (ON 160 S 5 f) in Richtung des sich durch die erforderliche Umrechnung ergebenden Reinsubstanzgewichts der Heroinbase in der Hauptverhandlung explizit modifizierte (vgl RIS-Justiz RS0119094 [T1, T7]), wozu die Angeklagten angehört wurden (ON 362 S 87 ff).
Auch bieten die Ergebnisse des in Rede stehenden kriminaltechnischen Gutachtens - ungeachtet des Umstands, dass Beweisergebnisse zu einem Umrechnungsfaktor der Salz- und Basenwerte in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs 1 StPO) und in den Entscheidungsgründen des Ersturteils nicht auf eine entsprechende Gerichtsnotorietät abgestellt wurde - für die hier allein entscheidende Feststellung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) - mithin 3 Gramm Reinsubstanz Heroinbase - übersteigenden Menge (vgl den nicht mengenqualifizierten Schuldspruch [§ 260 Abs 1 Z 2 StPO] B./ [US 9] sowie die Verwirklichung des Verbrechens nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG bereits in Ansehung der zu A./I./4./ tatverfangenen Suchtgiftreinsubstanzmengen von 207 Gramm Heroinbase und 313 Gramm Kokain [US 31; vgl 14 Os 190/08k, Schwaighofer in WK² SMG § 28a Rz 49]) eine empirisch einwandfreie Beurteilungsgrundlage. Dies nicht allein mit Blick auf das Gutachtensergebnis einer Heroinbasezubereitung mit einem Fremdsubstanz-Anteil an Paracetamol von rund 53 % und Coffein von rund 45 % (ON 134 S 417), sondern auch aus der Erwägung, dass die Annahme eines aus der untersuchten tatverfangenen Bruttosubstanzmenge von 2.962 Gramm resultierenden 3 Gramm Heroinbase nicht übersteigenden Reinsubstanzgewichts - solcherart nämlich eines Wirkstoffgehalts von bloß rund 1 ‰ - nach empirischen Erfahrungssätzen geradezu absurd wäre.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt den in der Gesamtheit der - in den Entscheidungsgründen getroffenen - Feststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit, zu deren Verdeutlichung das Erkenntnis herangezogenen werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584). Insoweit die Rüge somit kritisiert, „der im Schuldspruch angeführte Tatbeitrag der Organisation der Schmuggelfahrten“ stelle kein hinreichend konkretisiertes Sachverhaltssubstrat für einen Schuldspruch dar, vernachlässigt sie prozessordnungswidrig die in den Feststellungen zu den einzelnen Schuldspruchfakten dargelegten Beitragshandlungen der Angeklagten (zu A./I./3./ und 4./ und des Angeklagten A***** auch zu A./II./2./), die in - die Vorbereitung und Durchführung der grenzüberschreitenden Suchtgiftlieferungen begleitenden und fördernden - Koordinierungshandlungen, Anweisungen und (zumindest beim Erstangeklagten auch bestimmt bezeichneten Annahme von) „Geldüberweisungen“ bestehen (US 19, 23 ff, 31 ff und 35 ff). Die von den Beschwerdeführern befürchtete Gefahr einer neuerlichen Verurteilung wegen desselben Lebenssachverhalts (der Sache nach Z 3) ist trotz fehlender Spezifizierung ihrer organisatorischen Beiträge im Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266 und 278) schon deshalb nicht gegeben, weil der Urteilstenor im Einzelnen auch die konkret geförderten Ein- und Ausfuhrhandlungen der jeweiligen Suchtgiftkuriere individualisiert und damit eine sichere Grundlage für die Abgrenzung von anderen Taten bietet (RIS-Justiz RS0120226 und RS0116587).
Weiters vermisst die Rüge (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 9 lit a; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 634) Feststellungen zur Beurteilung des Geltungsbereichs der österreichischen Strafgesetze für die im Ausland begangenen Tathandlungen der ausländischen Angeklagten, leitet jedoch nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), weshalb - entgegen ständiger Rechtssprechung (RIS-Justiz RS0092207 und RS0092209) - österreichische Interessen (§ 64 Abs 1 Z 4 StGB) nicht betroffen sein sollen, wenn die Suchtgiftlieferung - wie hier (US 5 ff, 19, 23, 31, 35 und 43) - jeweils für die Einfuhr nach Österreich bestimmt (A./I./3./ und 4./, A./II./2./ sowie B./) ist. Sie legt auch nicht dar, weshalb die Beteiligung an einer strafbaren Handlung, die bereits der unmittelbare Täter im Inland begangen hat (§ 62 StGB), sobald das Suchgift bestimmungsgemäß nach Österreich gelangt ist (A./I./4./), nicht schon aus diesem Grund der österreichischen Gerichtsbarkeit (§ 64 Abs 1 Z 8 StGB) unterfällt. Gleichfalls führt die Beschwerde nicht aus, aus welchem Grund eine allfällige Möglichkeit der Verfolgung der Täter im Ausland (Transitstaat) oder einer Auslieferung dorthin für die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 StGB von Bedeutung sein soll.
Weshalb „einerseits die Organisation des Suchtgifts zu A./II./2./ und dann noch einmal die Übergabe desselben Suchtgifts zu B./ eine Doppelbestrafung darstellen“ soll, mithin die - wenn auch auf dieselbe Substanz bezogenen - Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG sowie § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG nicht in echter Konkurrenz zueinander stehen sollen (vgl aber eingehend RIS-Justiz RS0118871), legt die Beschwerde (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 10) nicht dar (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588).
Der Vollständigkeit halber (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) bleibt anzumerken, dass die unterbliebene Feststellung einer Kokainbasen-Reinsubstanzmenge zu A./I./3./ (bloße Annahme eines Kokainhydrochlorid-Gewichts, US 7 und 27) im Hinblick auf die Verwirklichung des Verbrechens nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG bereits in Anbetracht der zu A./I./4./ tatverfangenen Suchtgifte (siehe bereits die Ausführungen zu Z 5 vierter Fall) keine für Schuldspruch oder Subsumtion entscheidenden Tatsachen betrifft und daher keine Nichtigkeit begründet.
Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführten, im Übrigen unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390 Abs 1 StPO.
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