Rechtssatz
Die beweiswürdigende Verwertung der Weigerung des Angeklagten, sich zum Zweck der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seines für die Sanktionsbefugnisgrenze relevanten Alters (§ 5 JGG, § 36 StGB) einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen, ist zulässig, wenn sie weder ausschließlich noch hauptsächlich als Begründung für die Altersannahme herangezogen wird, sondern Verfahrensergebnissse (im konkreten Fall insbesondere das Aussehen des Angeklagten, vor allem sein fortgeschrittener Haarausfall und tiefe Stirnfalten, sowie das Fehlen jeglicher Personaldokumente) vorliegen, die danach rufen, dass der Angeklagte einer Röntgenuntersuchung zur Überprüfung seiner Altersbehauptung zustimmt. Diesfalls sind die Tatrichter berechtigt, die Weigerung einer beweiswürdigenden Erörterung zu unterziehen und dabei zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis zu kommen, auch wenn der Schluss auf die Intention des Angeklagten, sein wahres Alter zu verschleiern, nicht der einzig mögliche ist.
14 Os 99/12h | OGH | 29.01.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat die „nicht logisch nachvollziehbare“ Verweigerung von Vergleichsaufnahmen für ein Schallgutachten durch den Angeklagten mängelfrei in die Begründungserwägungen einbezogen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20060419_OGH0002_0150OS00018_06W0000_003
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