OGH 15Os18/06w (RS0120769)

OGH15Os18/06w29.1.2013

Rechtssatz

Die beweiswürdigende Verwertung der Weigerung des Angeklagten, sich zum Zweck der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage seines für die Sanktionsbefugnisgrenze relevanten Alters (§ 5 JGG, § 36 StGB) einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen, ist zulässig, wenn sie weder ausschließlich noch hauptsächlich als Begründung für die Altersannahme herangezogen wird, sondern Verfahrensergebnissse (im konkreten Fall insbesondere das Aussehen des Angeklagten, vor allem sein fortgeschrittener Haarausfall und tiefe Stirnfalten, sowie das Fehlen jeglicher Personaldokumente) vorliegen, die danach rufen, dass der Angeklagte einer Röntgenuntersuchung zur Überprüfung seiner Altersbehauptung zustimmt. Diesfalls sind die Tatrichter berechtigt, die Weigerung einer beweiswürdigenden Erörterung zu unterziehen und dabei zu einem für den Angeklagten nachteiligen Ergebnis zu kommen, auch wenn der Schluss auf die Intention des Angeklagten, sein wahres Alter zu verschleiern, nicht der einzig mögliche ist.

Normen

JGG §5
StGB §36
StPO §245 Abs2
StPO §258 Abs2
StPO §281 Abs1 Z5
StPO §281 Abs1 Z11
MRK Art6 Abs2 III

15 Os 18/06wOGH19.04.2006
14 Os 99/12hOGH29.01.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat die „nicht logisch nachvollziehbare“ Verweigerung von Vergleichsaufnahmen für ein Schallgutachten durch den Angeklagten mängelfrei in die Begründungserwägungen einbezogen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20060419_OGH0002_0150OS00018_06W0000_003

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