OGH 11Os33/02

OGH11Os33/0223.4.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes F***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 17. Jänner 2002, GZ 7 Hv 1068/01y-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johannes F***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG (1) und der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu 1: vom Frühjahr 2001 bis 2. August 2001 in Maria Schmolln Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 44+/-4,2 Gramm Delta 9 THC durch Anbau von Cannabispflanzen erzeugt sowie

zu 2: bis 2.August 2001 in Maria Schmolln und andernorts Suchtgift, nämlich insgesamt 235,3 Gramm Cannabiskraut (Marihuana) und 0,7 Gramm Amphetamin (zu ergänzen: erworben und) besessen.

Die inhaltlich nur gegen den Schuldspruch 1 gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht die Beilage 5 der Anzeige, nämlich das Untersuchungsergebnis mit Beurteilung der kriminaltechnischen Zentralstelle über den Reinheitsgehalt der übermittelten Suchtgiftproben gegen den Widerspruch der Verteidigerin verlesen hat. Der Beschwerde zuwider handelt es sich bei diesem Schriftstück um kein Gutachten eines Sachverständigen, sondern um eine Befundung des Untersuchungsmaterials durch eine chemische Analyse (vgl Mayerhofer StPO4 § 252 E 21), weshalb der behauptete Verstoß gegen das nichtigkeitsbegründende Verlesungsverbot nach § 252 Abs 1 StPO nicht vorliegt.

Mit Verfahrensrüge (Z 4) moniert der Nichtigkeitswerber die mit Zwischenerkenntnis erfolgte Abweisung des Beweisantrages auf Erstattung von Befund und Gutachten (eines Sachverständigen) aus Chemie und Toxikologie unter Einbeziehung der noch vorhandenen und sichergestellten Menge zum Beweis dafür, dass "bei den vom Angeklagten gezogenen Cannabispflanzen die große Menge im Sinn der Grenzmengenverordnung nicht erreicht wurde, die von ihm besessene Marihuanamenge im Ausmaß von ca 300 Gramm ....... und das gesamte aufgefundene Marihuana die Grenzmenge im Sinn der Grenzmengenverordnung nicht überschritt" (S 114). Durch die unterbliebene Beweisaufnahme wurden aber Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt; legt doch der Antrag nicht dar, inwiefern der mit 44+/-4,2 Gramm ermittelte THC-Gehalt der ausschließlich aus den vom Angeklagten aufgezogenen reifen Hanfpflanzen (PZ 1) - ohne Berücksichtigung des sonst aufgefundenen Marihuanas (PZ 2 und 3) - die mit 20 Gramm festgelegte Grenzmenge nicht überschreiten soll. Dem Beweisthema mangelt es somit an der erforderlichen Erheblichkeit für die Lösung der Schuldfrage.

Der Beschwerdeeinwand (Z 5), das Erstgericht habe auf US 3 lediglich die "wissentliche und willentliche" Erzeugung von insgesamt 453,7 Gramm Cannabiskraut angeführt, aber den bloßen Besitz von weiterem Marihuana völlig unerwähnt gelassen, ist nicht verständlich, weil gerade im selben Satz auch der Besitz weiteren Cannabiskrautes festgestellt wurde.

Soweit die Mängelrüge auf Aussageteile des Zeugen Alois F***** zu den verschiedenen Aufgriffsmengen und des Angeklagten über seine fehlende Erfahrung mit Cannabispflanzen Bezug nimmt, bekämpft sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Behauptung, bei der Formulierung "wissentlich und willentlich" handle es sich um eine Scheinbegründung, übersieht, dass diese Worte Teile der Urteilskonstatierungen darstellen, die erst in den nachfolgenden Beweiserwägungen begründet werden (US 4). Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5a) wiederum vermag mit spekulativen Hinweisen auf Möglichkeiten anderer Probenbezeichnungen aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit schuldspruchrelevanter Feststellungen zu erwecken.

In der Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst der Beschwerdeführer weitere Konstatierungen zur subjektiven Tatseite. Inwiefern es jedoch bei dem angenommenen Urteilssachverhalt, nämlich dem Erzeugen von Cannabiskraut mit einem gleichzeitig sichergestellten Quantum, das bereits allein etwa das Doppelte der Grenzmenge erreicht, einer zusätzlichen Feststellung eines den "Additionseffekt" mitumfassenden Vorsatzes bedurft hätte, legt die Beschwerde nicht dar, weshalb darauf nicht sachlich einzugehen war (§ 285a Z 2 StPO). Soweit die weiteren Beschwerdeeinwände das Erzeugen einer großen Suchtgiftmenge in Frage stellen und das Einbeziehen von nicht erntereifen Pflanzen relevieren, gehen sie nicht von den erstgerichtlichen Konstatierungen aus und verfehlen somit eine prozessordnungskonforme Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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