Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Nachdem der Kläger bereits eine Information erhalten hatte, wonach ua er wegen des fehlenden Auftragsstandes ab 19. 12. 2002 frei gestellt werden müsse, kam ihm am 18. 12. 2002 ein Kündigungsschreiben zu, wonach sein Arbeitsverhältnis mit 18. 12. 2002 aufgelöst werde. An diesem Tag meldete er sich im Rahmen einer Betriebsversammlung zu Wort und erklärte, dass er sich als Familienvater außerstande sehe, seine Verpflichtungen mit dem Bezug aus dem Arbeitslosengeld abzudecken. Daraufhin erklärte die Geschäftsführung, dass man andere Lösungsmöglichkeiten suchen werde. In einem Telefonat wurde dann dem Kläger mitgeteilt, dass der Kläger die Kündigung als gegenstandslos betrachten könne und ihm ein Vorgriff auf nicht entstandene Urlaubsansprüche zur Überbrückung gewährt werde. Der Kläger erwiderte, dass er dies zur Kenntnis nehme; nicht festgestellt werden konnte, dass er sich zur Kündigungsrückziehung äußerte. Am 23. 12. 2002 schrieb er aber, dass er mit einer Zurückziehung der Kündigung nicht einverstanden sei. Darauf antwortete die Beklagte, dass entsprechend dem Telefonat der Kläger mit 19. 12. 2002 seinen Urlaub angetreten habe und mit 13. 1. 2003 wieder den Dienst anzutreten habe. Dem kam der Kläger auch nach. Am 14. 2. 2003 übergab er der Beklagten jedoch ein Schreiben, wonach es bei der Dienstgeberkündigung vom 18. 12. 2002 bleibe und sein Dienstverhältnis unter Einhaltung der kollektivvertraglichen Kündigungsfrist mit 14. 2. 2003 ende. Danach erschien er nicht mehr zum Dienst.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Revision nunmehr gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wendet, dass der Kläger jedenfalls durch den Arbeitsantritt am 13. 1. 2003 dem Anbot der Beklagten auf einvernehmlicher Rücknahme der am 18. 12. 2002 erklärten Kündigung zugestimmt habe, vermag sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Hängt doch die Beurteilung solcher Willenserklärungen regelmäßig von den konkreten Umständen im Einzelfall ab und vermag deshalb nur wenig zur Rechtsfortentwicklung oder Rechtseinheit beizutragen (vgl in diesem Zusammenhang Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3, vgl allgemein auch RIS-Justiz RS0043253 mwN; RIS-Justiz RS0044298; RIS-Justiz RS0042776 jeweils mwN). Eine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen.
Das Berufungsgericht ist mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine wirksam erklärte und dem anderen Teil zugegangene Kündigung - unbeschadet der Frage eines allfälligen unverzüglichen Widerrufs - grundsätzlich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0028708; RIS-Justiz RS0028298 jeweils mwN). Dies gilt grundsätzlich auch, wenn bei der Kündigung die vorgesehene Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (RIS-Justiz RS0028298).
Vorweg stellt sich damit die Frage, mit welchem Termin hier das Dienstverhältnis beendet werden sollte. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass das Wesen der Kündigung ja grundsätzlich darin liegt, dass die Erklärung nicht auf eine sofortige Beendigung, sondern darauf gerichtet ist, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf einer Kündigungsfrist allenfalls auch unter Beachtung eines Kündigungstermines beendet werden soll. Im Zweifel wird dabei von einer rechtmäßigen Kündigung unter Einhaltung von Kündigungsterminen und -fristen auszugehen sein, wenn sich aus der konkreten Willenserklärung nichts anderes ergibt (vgl in diesem Zusammenhang auch Kerschner in seiner Entscheidungsbesprechung zu 9 ObA 38/02g, DRdA 2003/30). Wenn aber die konkrete Kündigung auf eine davor liegende Beendigung gerichtet ist, so ist auch diese wirksam und führt nur zu allfälligen Schadenersatzansprüchen (vgl allgemein etwa Krejci in Rummel ABGB3 §§ 1158 bis 1159c Rz 95 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Kündigungserklärung ist dabei so zu beurteilen, wie sie der Erklärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck bei objektiver Betrachtung verstehen konnte (vgl RIS-Justiz RS0028622 mwN; zuletzt etwa 8 ObA 57/04x). Hier ging es schon auf Grund der Vorverständigung offensichtlich darum, dass das Dienstverhältnis bereits am 18. 12. 2001 beendet sein sollte.
Vor diesem Hintergrund ist nun das Verhalten des Klägers zu interpretieren. Es geht dabei darum, ob sein Verhalten insgesamt als konkludente Willenserklärung dahin beurteilt werden kann, der Rücknahme der Kündigung durch die Beklagte zuzustimmen. Es muss also ein Verhalten sein, das aus der Sicht des Erklärungsempfängers (der Beklagten) keinen vernünftigen Zweifel daran über lässt, dass ein Rechtsfolgewille in einer bestimmten Richtung vorliegt (vgl allgemein RIS-Justiz RS0014150; RIS-Justiz RS0014158 und RIS-Justiz RS0109021). Die einvernehmliche Fortsetzung eines durch Kündigung aufgelösten Dienstverhältnisses setzt ein Verhalten voraus, aus dem sich der beiderseitige Wille zur Fortsetzung erschließen lässt, was insbesondere bei einer längeren Dauer der nachträglich erbrachten Dienstleistungen angenommen wird (vgl RIS-Justiz RS0016091 mwN; RIS-Justiz RS0028315 und RS0031188 jeweils mwN).
Wenn das Berufungsgericht die Sache dahin beurteilt hat, dass nach der ausdrücklichen Erklärung der beklagten Arbeitgeberin, dass sie von der wirksamen Rücknahme der Kündigung ausgehe und der Kläger daher sein Dienstverhältnis wieder antreten solle, in der ohne irgendeinen Vorbehalt oder eine Aufklärung erfolgten Wiederaufnahme der Tätigkeit eine solche konkludente Erklärung des Klägers liege, so kann darin gerade vor dem Hintergrund, dass bei Wirksamkeit der Kündigung bereits seit längerer Zeit gar kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden hätte, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden.
Insgesamt vermag es der Kläger jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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