Rechtssatz
Der beiderseitige Wille, ein durch Kündigung aufgelöstes Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzuführen, wird entweder ausdrücklich erklärt oder setzt ein Verhalten der Parteien voraus, aus dem sich dieser Wille erschließen läßt. Ein solcher Schluß wäre im Falle von Arbeitsleistungen, welche nach Ablauf der Kündigungsfrist längere Zeit hindurch erbracht wurden, oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Erklärung einer der Parteien gerechtfertigt.
SW: Angestellte — unbefristetes Arbeitsverhältnis — Fortführung — konkludent — schlüssig — Schlüssigkeit — Auflösung
4 Ob 113/65 | OGH | 19.10.1965 |
Veröff: DRdA 1967,300 (mit Kritik von Kuderna) |
4 Ob 135/77 | OGH | 24.01.1978 |
Auch; Beisatz: Unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses. (T1) Veröff: Arb 9663 = IndS 1978,1106 |
Dokumentnummer
JJR_19651019_OGH0002_0040OB00113_6500000_002
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