OGH 4Ob113/65 (RS0016091)

OGH4Ob113/6519.10.1965

Rechtssatz

Die einvernehmliche Fortsetzung eines durch Kündigung aufgelösten Dienstverhältnisses setzt ein Verhalten voraus, aus dem sich der beiderseitige Wille zur Fortsetzung erschließen läßt. Dieser Wille liegt bei einer längeren Dauer der nachträglich erbrachten Dienstleistung, nicht aber bei einer nur vorübergehenden, wenn auch tatsächlich für einen Tag erbrachten Dienstleistung vor.

Normen

ABGB §863 GI

4 Ob 113/65OGH19.10.1965

Veröff: SozM IA/d,707

8 ObA 40/98kOGH25.06.1998

nur: Die einvernehmliche Fortsetzung eines durch Kündigung aufgelösten Dienstverhältnisses setzt ein Verhalten voraus, aus dem sich der beiderseitige Wille zur Fortsetzung erschließen läßt. (T1); Beisatz: Hier: Selbst wenn die Krankmeldung des Arbeitnehmers den Eindruck erwecken konnte, er fühle sich an das - durch Erklärung des Arbeitgebers bereits beendete - Arbeitsverhältnis weiter gebunden, konnte diese Tatsache allein mangels erkennbarer Willensäußerung des Arbeitgebers eine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers nicht begründen. Es mangelte daher auch der Entlassungserklärung an einer tragfähigen Grundlage. (T2)

8 ObA 106/04bOGH11.11.2004

Dokumentnummer

JJR_19651019_OGH0002_0040OB00113_6500000_001

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