OGH 4Ob63/69 (RS0028298)

OGH4Ob63/6921.10.1969

Rechtssatz

Die dem anderen Teil erklärte und diesem zugekommene Kündigung kann einseitig nicht mehr widerrufen werden. Ebensowenig kann der Dienstgeber, der irrtümlich mit einer zu kurzen Frist gekündigt hat, nach der Erkenntnis seines Irrtums erklären, die Kündigung gelte für den nächsten zulässigen Termin, und bis dahin dauere auch das Dienstverhältnis fort.

Arbeitgeber — Angestellte — Auflösung — Kündigungsfrist — Kündigungstermin — Willensmangel — Irrtum — Widerruf — Rechtsfolgen — Rücknahme — fristwidrig — Wirksamkeit

 

Normen

ABGB §871 D
ABGB §1158 IV
ABGB §1159
AngG §20 VI

4 Ob 63/69OGH21.10.1969

Veröff: SZ 42/155 = IndS 1970 3-4,755 = EvBl 1970/82 S 128 = SozM IA/d,883 = Arb 8669 = JBl 1970,536 (mit kritischer Stellungnahme von Spielbüchler) = DRdA 1970,288 (Dirschmied) = ZAS 1971,13 (kritisch Mayer - Maly)

4 Ob 82/71OGH28.09.1971

nur: Die dem anderen Teil erklärte und diesem zugekommene Kündigung kann einseitig nicht mehr widerrufen werden. (T1) Veröff: SozM IA/d,963 = Arb 8904

4 Ob 137/79OGH25.03.1980

Veröff: ZAS 1982,140

4 Ob 165/82OGH09.11.1982

Veröff: Arb 10155 = JBl 1983,559

4 Ob 153/82OGH06.09.1983

nur T1

4 Ob 142/83OGH29.11.1983

Ähnlich; nur: Ebensowenig kann der Dienstgeber, der irrtümlich mit einer zu kurzen Frist gekündigt hat, nach der Erkenntnis seines Irrtums erklären, die Kündigung gelte für den nächsten zulässigen Termin, und bis dahin dauere auch das Dienstverhältnis fort. (T2) Veröff: RdW 1984,149 = SZ 56/176 = JBl 1985,120; hiezu Holzer JBl 1985,82

4 Ob 20/84OGH26.02.1985

Auch; Veröff: Arb 10409 = JBl 1986,64

9 ObA 199/87OGH13.01.1988

nur T1

9 ObA 184/88OGH14.09.1988

Vgl; nur T2; Beisatz: Selbst eine zeitwidrig zu einem früheren als dem vertragsgemäßen oder gesetzlichen Kündigungstermin ausgesprochene Kündigung löst das Arbeitsverhältnis erst zum nächsten zulässigen - vertraglichen oder gesetzlichen - Termin auf, wenn der Gekündigte zweifelsfrei erkennen konnte, daß sein Vertragspartner unter Einhaltung dieses zulässigen Termins kündigen wollte. (T3)

9 ObA 166/93OGH08.07.1993

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObS 222/98zOGH11.02.1999

Auch; Beisatz: Hier: Austritt eines Dienstnehmers. (T4)

9 ObA 115/01dOGH19.09.2001

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 38/02gOGH20.02.2002
9 ObA 253/02zOGH23.04.2003

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Im beiderseitigen Einvernehmen ist die Rücknahme der Kündigung jedoch zulässig. (T5)

8 ObA 62/04gOGH24.06.2004

nur T1; Beisatz: Sie kann auch nicht - etwa in Ansehung des Beendigungszeitpunktes- abgeändert werden. (T6)

9 ObA 18/20tOGH29.04.2020

Vgl; nur T1; Beisatz: Eine einvernehmliche Verkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist und eine damit verbundene Verschiebung des Kündigungstermins ist aber auch nach Ausspruch der Kündigung grundsätzlich zulässig. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19691021_OGH0002_0040OB00063_6900000_003

Stichworte