VwGH Ro 2017/04/0001

VwGHRo 2017/04/00013.3.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der Landesinnung Bau der Wirtschaftskammer Steiermark, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. September 2016, Zl. LVwG 43.25-2053/2016-18, betreffend Feststellung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung gemäß § 349 GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: (nunmehr) Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort; mitbeteiligte Partei:

Fachgruppe Ingenieurbüros der Wirtschaftskammer Steiermark, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 1b/17), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §134
GewO 1994 §134 Abs1
GewO 1994 §134 Abs2
GewO 1994 §134 Abs3
GewO 1994 §29
GewO 1994 §29 idF 2002/I/111
GewO 1994 §339
GewO 1994 §340 Abs2
GewO 1994 §349
GewO 1994 §349 Abs1 Z1
GewO 1994 §94 Z69
GewO 1994 §99
GewO 1994 §99 Abs1
GewO 1994 §99 Abs4
ZugangsvoraussetzungV Ingenieurbüros 2003 §1 Abs1 Z1 idF 2008/II/399

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2017040001.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 9. Juni 2016 wurde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) festgestellt, dass

"die Planung und Bauüberwachung eines Dachbodenausbaues in einem mehrstöckigen Wohnhaus nicht allein dem Baumeistergewerbe und - bei Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, - auch dem Holzbaumeistergewerbe vorbehalten sind.

Im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur dürfen im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich Gaupen, Terrassen und Balkone geplant und die Bauüberwachung übernommen werden, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden."

2 2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde der revisionswerbenden Partei gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. September 2016 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der zweite Absatz des Spruches wie folgt zu lauten habe:

"Im Rahmen einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur dürfen im Zusammenhang mit einem Dachbodenausbau die im Inneren gelegenen Räume einschließlich die mit der Innenraumgestaltung in Zusammenhang stehendenGaupen, Terrassen und Balkone geplant und die Bauüberwachung übernommen werden, wenn die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung der statisch relevanten Bauteile durch befugte Dritte vorgenommen werden."

3 Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.

4 2.2. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Begriff der "Innenarchitektur" zwar das Planen und Gestalten des "Inneren" eines Gebäudes indiziere. Es sei jedoch der Gewerbewortlaut nicht alleine maßgeblich, vielmehr müsse die Beurteilung "in Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften", die über den Umfang des Rechts zur Gewerbeausübung eine Aussage treffen würden, erfolgen. 5 Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) dürften die in § 134 Abs. 1 GewO 1994 - erschöpfend - aufgezählten Tätigkeiten auf allen einschlägigen Fachgebieten, die in Hinblick auf die Bezeichnung des Gewerbes als "Ingenieurbüro" technischer Natur seien, ausüben. Diese Fachgebiete nenne die GewO 1994 nicht. Es sei vielmehr zu Gunsten höherer Beweglichkeit von einer Aufzählung der Fachgebiete Abstand genommen worden.

6 Eine Änderung oder Hinzunahme neuer, der technischen Entwicklung angepasster Fachgebiete sei immer dann - ohne Gesetzesänderung - möglich, sobald sie mit entsprechendem Curriculum als Fachrichtung an einer der im Gesetz genannten Bildungseinrichtungen angeboten würden. Durch diese "dynamische Regelungstechnik" werde deutlich, dass sich "der Umfang eines Fachgebietes (...) auch aus den die Fachrichtung bzw. die Ausbildung im Rahmen derselben näher charakterisierenden Regelungen" ergebe. Die Abgrenzung im Rahmen des Fachgebietes - gegenständlich der "Innenarchitektur" - sei daher für den Gewerbeumfang eines solchen technischen Büros von maßgeblicher Bedeutung.

7 Bei den Vorschriften betreffend die Fachrichtung und die Ausbildung innerhalb derselben müsse es sich daher um einschlägige Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 erster Satz GewO 1994 handeln. Ein Größenschluss von Prüfungsvorschriften, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine einschlägigen Rechtsvorschriften seien, auf Studiengesetze und Lehrpläne, komme nicht in Betracht.

8 Nach näherer Auseinandersetzung mit den Lehrplänen der Höheren Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (Anlagen 1 und 1.12 der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2015) und einer dazu eingeholten Stellungnahme der Bundesministerin für Bildung kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das Fachgebiet der Innenarchitektur nicht nur auf Innenräume und das Innere von Gebäuden beschränke, sondern sich - wie die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff eines näher bezeichneten Pflichtgegenstandes zeige - auch auf die mit dem Innenausbau funktional im Zusammenhang stehenden Außenbereiche eines Gebäudes beziehe. Der angesprochene Pflichtgegenstand sei außerdem so umfangreich, dass nicht von einem "bloßen Nebenbereich" bzw. "die Ausbildung abrundenden Nebenfach", in dem lediglich Grundbegriffe vermittelt würden, ausgegangen werden könne.

9 Dem Vorbringen, dass sich die Innenarchitektur als Teilbereich der Architektur auf das Innere eines Gebäudes zu beschränken habe und die "Außenhaut" nicht erfasse, könne daher nicht gefolgt werden. Die sich auf Außenbereiche beziehende Planungs- und Überwachungstätigkeit habe jedoch in Zusammenhang mit einer relevanten Innenraumgestaltung zu stehen. Eine isolierte Übernahme solcher Tätigkeiten komme folglich nicht in Betracht. 10 Berühre die Tätigkeit statisch relevante Bauteile, wie beim Dachbodenausbau etwa den Dachstuhl, so habe sich der Gewerbeinhaber in Bezug auf die konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung eines "hiezu Befugten" hinsichtlich Planung, Bauüberwachung und dergleichen zu bedienen. Vor dem Hintergrund des genannten Lehrplanes könnten die Bedenken der revisionswerbenden Partei, wonach die Inhaber der Gewerbeberechtigung "Ingenieurbüros für Innenarchitektur" nicht erkennen könnten, wann ein statisch relevanter Bauteil vorliege, nicht geteilt werden.

11 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme und zu denen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

12 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die - auf § 349 Abs. 6 GewO 1994 gestützte - vorliegende ordentliche Revision. Darin wird unter anderem vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung zu § 134 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 vor, wonach der im ersten Satz dieser Bestimmung normierte Baumeistervorbehalt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur gelte. 13 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 1. Die Revision ist aus den angeführten Gründen zulässig. Sie erweist sich jedoch aus den folgenden Erwägungen als nicht berechtigt:

15 2. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 (§ 29), BGBl. I Nr. 18/2015 (§ 99), BGBl. I Nr. 85/2012 (§ 134), und BGBl. I Nr. 85/2013 (§ 349), lauten wie folgt:

"6. Umfang der Gewerbeberechtigung

§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen."

"Baumeister

§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,

1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,

2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten,

3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,

4. Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,

5. zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,

6. im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.

(...)

(4) Die Berechtigung anderer Gewerbetreibender, die im Zusammenhang mit der Planung technischer Anlagen und Einrichtungen erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues zu verfassen, bleibt unberührt.

(...)"

"Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

§ 134. (1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.

(2) Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.

(3) Ingenieurbüros dürfen nicht auf Fachgebieten begründet werden, die den Baumeistern, Brunnenmeistern, den Holzbau-Meistern oder den Steinmetzmeistern einschließlich der Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt nicht für Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2 und für Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft im Rahmen ihres Fachgebietes.

(...)"

"g) Verfahren über den Umfang von Gewerbeberechtigungen und

die Einreihung von Gewerben

§ 349. (1) Zur Entscheidung

1. über den Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung und

2. (...)

ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit berufen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung gemäß Abs. 1 kann

1. vom Gewerbeinhaber oder einer Person, die eine Gewerbeanmeldung erstattet, und

2. von einer berührten Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.

(3) (...)

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann den Antrag zurückweisen oder von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 von Amts wegen absehen, wenn ein ernst zu nehmender Zweifel über die zur Entscheidung gestellte Frage nicht besteht oder wenn über die Frage in den letzten fünf Jahren vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend rechtskräftig entschieden oder vom Verwaltungsgericht des Landes erkannt oder vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden worden ist.

(5) Andernfalls hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten schriftliche Stellungnahmen der im Abs. 2 genannten Parteien und der sonst sachlich beteiligten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen.

(6) Im Verfahren sind die im Abs. 2 Z 1 genannten Personen und die im Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 genannten Gliederungen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft Parteien und es steht ihnen das Recht der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes und der Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu."

16 3.1. Ausgangspunkt eines Verfahrens nach § 349 GewO 1994 ist das Vorliegen eines entsprechenden Antrages, wodurch sich auch der Gegenstand dieses Verfahrens, der sich im Rahmen eines derartigen Antrages zu halten hat, ergibt (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/04/0230, mwN). Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand.

Durch die Wortfolge "im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung" sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen werden, dass darüber entschieden werden könne, ob einem nicht unter die GewO 1994 fallenden Berufszweig das Recht zu einer bestimmten Tätigkeit zusteht oder nicht (vgl. VwGH 25.3.2014, 2013/04/0168).

Der Klammerverweis in § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 macht wiederum deutlich, dass dieses Verfahren der allfälligen Feststellung des in § 29 GewO 1994 definierten Umfangs einer Gewerbeberechtigung dient und zur Beurteilung die dort genannten Kriterien heranzuziehen sind. § 29 GewO 1994 nennt als maßgebend für den Umfang der Gewerbeberechtigung "den Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides nach § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften" (vgl. VwGH 26.9.2017, Ro 2015/04/0022, mwN). Ergibt sich daraus kein klarer Aufschluss über den Umfang des Gewerbes, sind die weiteren Kriterien gemäß § 29 zweiter Satz GewO 1994 heranzuziehen (vgl. Grabler/Stolzlechne r/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 29 Rz. 3, und Wallner, in:

Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur GewO I (2015) § 29 Rz. 3).

17 3.2. Im vorliegenden Fall hat der auf § 349 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 GewO 1994 gestützte Antrag der mitbeteiligten Partei die Frage nach dem Umfang des Gewerbes "Ingenieurbüros für Innenarchitektur" im Verhältnis zum Baumeistergewerbe zum Gegenstand.

18 Die einschlägigen Rechtsvorschriften im Sinn des § 29 GewO 1994 für die hier vorzunehmende Abgrenzung sind § 99 und § 134 GewO 1994:

19 § 134 GewO 1994 umschreibt in Abs. 1 den Gewerbeumfang der in § 94 Z 69 GewO 1994 genannten Ingenieurbüros. Demnach umfasst das Gewerbe "Ingenieuerbüros" näher bezeichnete Tätigkeiten auf einschlägigen Fachgebieten, die einer Studienrichtung bzw. einem Aufbaustudium oder einer einschlägigen Schulart entsprechen. Eine Aufzählung der Fachgebiete und damit eine Einschränkung auf bestimmte Fachgebiete nimmt das Gesetz nicht vor (vgl. schon ErlRV 395 BlgNR 13. GP  181 zur GewO 1973, die darauf hinweisen, dass die im damaligen § 103 Abs. 1 Z 8 leg. cit enthaltene Aufzählung von Fachgebieten "bloß demonstrativ" sei). Die technischen Fachgebiete, in denen Ingenieurbüros begründet werden können, ergeben sich aus einer Anknüpfung an die an bestimmten Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen und Schulen angebotenen Studien- bzw. Fachrichtungen (vgl. Grabler/Stolzlechner /Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 134 Rz 10, und Wallner, in:

Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur GewO II (2015) § 134 Rz. 3).

20 Eine inhaltliche Einschränkung erfährt § 134 Abs. 1 GewO 1994 dadurch, dass § 134 Abs. 3 leg. cit. die Begründung von Ingenieurbüros auf Fachgebieten untersagt, die den (näher genannten) Baugewerben vorbehaltene Tätigkeiten umfassen. Dies gilt jedoch nicht - so ausdrücklich § 134 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. - für "Ingenieurbüros für Innenarchitektur im Rahmen des Abs. 2" (und für die hier nicht relevanten Ingenieurbüros für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft). 21 Ingenieurbüros für Innenarchitektur verfügen gemäß § 134 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 über sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinn des § 134 Abs. 1 leg. cit. Berührt ihre Tätigkeit jedoch statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten auszuüben (§ 134 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994). 22 Aus § 134 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit § 134 Abs. 1 GewO 1994 ergibt sich, dass der Tätigkeitsbereich der Ingenieurbüros für Innenarchitektur unter anderem die Verfassung von Plänen und Berechnungen und näher umschriebene Aufgaben in Zusammenhang mit Projekten umfasst. Beschränkt auf ihr Fachgebiet - und unter Berücksichtigung der Ausnahme des § 134 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1994 hinsichtlich statisch relevanter Bauteile - stehen ihnen daher Tätigkeiten zu, die - siehe § 99 Abs. 1 GewO 1994 - einen Teil des Berechtigungsumfanges der Baumeister ausmachen.

23 § 99 Abs. 4 GewO 1994 steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung bloß normiert, dass die Berechtigung anderer Gewerbebetreibender zur Verfassung von Vorentwürfen "unberührt bleibt"; eine Einschränkung der in § 134 leg. cit. normierten Befugnisse der Ingenieurbüros für Innenarchitektur kann darin somit nicht erblickt werden.

24 4. Die Revisionswerberin bringt vor, das Verwaltungsgericht habe das in § 29 GewO 1994 vorgesehene zweistufige System bei der Ermittlung des Gewerbeumfanges nicht hinreichend berücksichtigt. So stellten Prüfvorschriften nach der (näher bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine einschlägigen Rechtsvorschriften dar, die im Rahmen des ersten Prüfschritts (§ 29 erster Satz GewO 1994) im Zusammenhalt mit dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung heranzuziehen seien. Prüfvorschriften könnten allenfalls für die Beurteilung nach § 29 zweiter Satz GewO 1994 von Bedeutung sein. Die vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung herangezogenen Lehrpläne seien schon aus kompetenzrechtlichen Erwägungen nicht einschlägig. Dies würde im Ergebnis nämlich dazu führen, dass der Gewerbeumfang des Ingenieurbüros mittels Änderung der Lehrpläne durch die Bundesministerin für Bildung ohne Beiziehung des Wirtschaftsministers beliebig ausgedehnt und einschränkt werden könnte.

25 Schon im Rahmen der ersten Prüfstufe spreche der Wortlaut (arg: "Innenarchitektur") dafür, dass sich der Tätigkeitsbereich und auch der Gewerbeumfang bloß auf den Bereich des Inneren eines Gebäudes beziehen könnten. Innenarchitektur sei nicht darauf ausgelegt, "die Einhüllende eines Raumes zu verändern", sondern bloß - mit der Vorgabe der Einhüllenden - die Gestaltung des (bestehenden) Gebäudeinneren vorzunehmen.

26 Als einschlägige Rechtsvorschriften seien die speziellen Umfangbestimmungen für die Gewerbeberechtigungen "Baumeister" sowie "Ingenieurbüro (beratende Ingenieure) auf dem Fachgebiet der Innenarchitektur" heranzuziehen. Die in der Literatur vertretene weite Auslegung des § 134 Abs. 3 GewO 1994 erweise sich als unzutreffend, weil sie auf eine Gleichstellung der Befugnisse des Innenarchitekten mit jenen der Architekten, die vom Anwendungsbereich der GewO 1994 ausgenommen seien, hinauslaufe. Es müsse eine Unterscheidung geben, die wohl nur in der konstruktiven Bearbeitung und statischen Berechnung liegen könne. Ähnliche Bedenken bestünden in der Abgrenzung zu den Tätigkeitsbereichen des Baumeisters. Durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, sei bloß die Grundlage geschaffen worden, dass Innenarchitekten im Gebäudeinneren auch jene Tätigkeiten vornehmen dürften, die ansonsten den Bau- und Zimmermeistern vorbehalten gewesen seien.

27 Zu den Befugnissen im Sinn des § 134 Abs. 1 GewO 1994 zähle etwa die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien. Dies könne sich einzig auf das einschlägige Fachgebiet beziehen. Im Fall der Innenarchitektur seien zu diesen Tätigkeiten allerdings auch Baumeister berechtigt. § 134 Abs. 2 GewO 1994 enthalte nur insoweit (also in Hinblick auf das jeweilige Fachgebiet) die Befugnis der Ingenieurbüros für Innenarchitektur, Tätigkeiten aus dem Vorbehaltsbereich des Baumeisters durchzuführen. § 134 Abs. 2 GewO 1994 sei darüber hinaus zwingend in Verbindung mit § 99 Abs. 4 GewO 1994 zu betrachten. Ein Ingenieurbüro für Innenarchitektur dürfe somit die Innenarchitektur eines Bauwerks innenarchitektonisch planen und hiefür die erforderlichen Vorentwürfe auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaues verfassen. Ob diese Entwürfe tatsächlich realisierbar seien, werde durch einen hiezu Berechtigten (zB einen Baumeister) festgestellt. § 134 GewO 1994 diene einzig der dahingehenden Klarstellung. 28 Diese Umstände seien auch in Zusammenhang mit der grundsätzlich möglichen Übernahme von Gesamtaufträgen im Sinn des § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 beachtlich. Dabei werde dem Gewerbetreibenden lediglich ermöglicht, sich als Generalunternehmer vertraglich zur Herstellung eines Gesamtwerkes zu verpflichten. Der Gewerbetreibende dürfe hier Fremdarbeiten aber nur im Umfang von "Vollendungsarbeiten" selbst ausführen. Darüber hinausgehende Arbeiten würden nur von befugten Gewerbetreibenden - etwa von einem Baumeister - ausgeführt werden. Daraus könne aber keinesfalls abgeleitet werden, dass der Inhaber eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur berechtigt sei, eine Gesamtleistung im Rahmen eines Fachgebiets - wie vorliegend: die Planung eines Dachbodenausbaues einschließlich die in Zusammenhang mit der Innenraumgestaltung stehenden Balkone und Terrassen - anzubieten. Auch im Fall der Übernahme eines Gesamtauftrages sei der Inhaber eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur weiterhin auf die innenarchitektonische Planung der Innenarchitektur eines Bauwerks beschränkt, die Balkone, Gaupen und Terrassen bereits begrifflich nicht umfasse.

29 Schließlich handle es sich beim Gewerbe des Baumeisters um ein sensibles Gewerbe im Sinn des § 95 GewO 1994, an dessen Ausübung der Nachweis besonderer Voraussetzungen geknüpft sei. Zweck dieses erhöhten Maßstabes in Zusammenhang mit der Ausübung des Baumeistergewerbes sei die Wahrung qualifizierter öffentlicher Interessen wie etwa die öffentliche Sicherheit oder des Schutzes des Lebens und der Gesundheit Dritter. Insbesondere stelle auch die Zuverlässigkeit selbst hinsichtlich der in § 95 GewO 1994 verwiesenen Gewerbe eine besondere Antritts- und Ausübungsvoraussetzung dar. Zudem werde die Diskrepanz der Ausbildungsniveaus dadurch deutlich, dass die Befähigung für Tätigkeiten der Baumeister im Weg eines Befähigungsnachweises erbracht werden müsse. Dieser könne - anders als bei den Ingenieurbüros für Innenarchitektur - nicht durch eine individuelle Befähigung substituiert werden. Dass mit der Ausübung des Baumeistergewerbes erhebliche Gefahren verbunden sein könnten, stelle auch einen der entscheidenden Unterschiede zum Ingenieurbüro für Innenarchitektur dar. Wären Gaupen, Terrassen und Balkone vom Berechtigungsumfang des Ingenieurbüros umfasst, würde der dargelegte Schutz erheblich untergraben bzw. wirkungslos werden. Von (außen befindlichen) Gaupen, Terrassen und Balkonen gehe eine weitaus höhere Gefährdung für Dritte aus, als dies bei Tätigkeiten eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur der Fall sei.

30 5.1. Die Revisionswerberin stützt ihr Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe für die Auslegung des Gewerbeumfanges zu Unrecht auch Prüfungsvorschriften bzw. Lehrpläne herangezogen, auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1994, 93/04/0224. 31 Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass als Rechtsvorschrift im Sinn des § 29 erster Satz GewO 1973 nicht auch die Prüfvorschriften zur Erlangung des jeweiligen Befähigungsnachweises heranzuziehen sind. Der Inhalt dieser Prüfvorschriften kann demnach allenfalls für die Beurteilung nach dem zweiten Satz des § 29 GewO 1973 bedeutsam sein (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 29 Rz 3). 32 Dieser Rechtssatz ist im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen nicht einschlägig:

33 In einem Verfahren gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 sind zwar die in § 29 GewO 1994 genannten Kriterien heranzuziehen (vgl. oben Rn. 16). Damit erweisen sich die "einschlägigen Rechtsvorschriften" (in Zusammenhalt mit dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung oder) für die Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung als maßgebend. Das sind im vorliegenden Fall - wie auch die Revision vorbringt - § 134 und § 99 GewO 1994. Wie schon dargelegt (vgl. Rn. 19), nimmt § 134 GewO 1994 jedoch keine Aufzählung der technischen Fachgebiete, in denen Ingenieurbüros begründet werden können, vor, sondern knüpft an die Studienbzw. Fachrichtungen an, die an bestimmten Universitäten, Fachhochschulen, Hochschulen und Schulen angeboten werden. Dadurch werden die Fachgebiete der Ingenieurbüros durch einzelne Studienrichtungen und durch einschlägige berufsbildende höhere Schulen insofern konstituiert, als die Bezeichnung des Fachgebietes mit der Bezeichnung der betreffenden Studienrichtung oder der Fachrichtung der betreffenden Schule übereinstimmen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) § 134 Rz. 15). Die Fachgebiete einer dem jeweiligen Ingenieurbüro entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule ergeben sich aus den schulorganisationsrechtlichen Vorschriften. Dabei genügt es nicht, wenn nur einzelne Fachgegenstände dem Fachgebiet entsprechen. Vielmehr muss die Fachrichtung der an der Schule angebotenen Ausbildung dem Fachgebiet adäquat sein (vgl. Wallner, in: Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zur GewO II (2015) § 134 Rz. 3).

34 Die Lehrinhalte der jeweils einschlägigen Studienrichtung bzw. Schulart stecken somit auch den Rahmen des jeweiligen Fachgebietes des Ingenieurbüros ab. Folglich sind zur Beurteilung der Frage, ob ein Fachgebiet eine bestimmte Tätigkeit umfasst, die für den betreffenden Ausbildungsgang geltenden Rechtsvorschriften, also insbesondere Studien- und Lehrpläne, heranzuziehen (vgl. VwGH 18.3.2009, 2004/04/0202, sowie Stolzlechner/Seider/Vogel sang, Kurzkommentar zur GewO2 (2018) § 134 Rz. 7). 35 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Umfanges des Fachgebietes der "Innenarchitektur" zu Recht auf den hierfür einschlägigen Lehrplan einer inländischen berufsbildenden höheren Schule abgestellt.

36 Dem steht auch nicht entgegen, dass in § 134 Abs. 2 und 3 GewO 1994 mit der Innenarchitektur (neben der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) ein Fachgebiet ausdrücklich bezeichnet wird. Der Gesetzgeber nimmt hier lediglich eine Abgrenzung der Rechte der Ingenieurbüros für Innenarchitektur zu den Rechten der Baumeister (und anderer Baugewerben) vor (vgl. ErlRV 635 BlgNR 18. GP  99 zur Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993). Derart wird das grundsätzliche Verbot der Begründung von Ingenieurbüros auf den den Baugewerben vorbehaltenen Fachgebieten zugunsten der Ingenieurbüros für Innenarchitektur (und jener für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft) durchbrochen (vgl. Oppel, Ausgewählte Befugnisfragen für den Dienstleistungsbereich, in ZVG 2016, 263 (267)). Dies gilt nicht für statisch relevante Bauteile, deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung von einem hiezu Befugten vorgenommen werden muss. Hinsichtlich des Berechtigungsumfangs der Ingenieurbüros für Innenarchitektur wird keine Aussage getroffen, sondern auf die in § 134 Abs. 1 GewO 1994 genannten Befugnisse des Ingenieurbüros verwiesen.

37 Es ist daher davon auszugehen, dass auch für die Beurteilung des Umfangs des Fachgebietes Innenarchitektur - neben der in § 134 Abs. 2 GewO 1994 ausdrücklich normierten Vorgabe betreffend statisch relevante Bauteile - das dargelegte Konzept des § 134 Abs. 1 leg. cit. gilt und damit die für den Ausbildungsgang geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen sind (siehe auch § 1 Abs. 1 Z 1 Ingenieurbüro-Verordnung, BGBl. II Nr. 89/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 399/2008, wonach Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der betreffenden Studienrichtung bzw. den erfolgreichen Besuch der betreffenden berufsbildenden höheren Schule Belege für die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Ingenieurbüros darstellen).

38 5.2. Das Verwaltungsgericht gelangte gestützt auf den näher bezeichneten Lehrplan und unter Berücksichtigung einer dazu eingeholten Stellungnahme der Bundesministerin für Bildung zum Ergebnis, dass das Fachgebiet der "Innenarchitektur" - unter den im Spruch definierten Voraussetzungen - auch bestimmte Tätigkeiten in Zusammenhang mit Gaupen, Terrassen und Balkonen umfasse. Dieser Auslegung des Lehrplanes tritt auch die Revision nicht entgegen. 39 Die in der Revision in Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 vorgebrachten Bedenken erweisen sich schon deshalb als unbegründet, weil das Verwaltungsgericht davon ausging, dass das mit dem Ingenieurbüro für Innenarchitektur verbundene Recht, auch einen diesbezüglichen Gesamtauftrag hinsichtlich Planung und Überwachung zu übernehmen, dem eigenen Gewerbe vorbehalten und nicht auf die nebenrechtlichen Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Z 1 und 9 GewO 1994 zu stützen sei.

40 5.3. Wenn in der Revision vorgebracht wird, dass kompetenzrechtliche Erwägungen gegen die Heranziehung von Lehrplänen sprechen würden, kann dem nicht gefolgt werden. Kompetenzrechtlichen Erwägungen käme im vorliegenden Zusammenhang nur dann Relevanz zu, wenn es sich um eine verfassungswidrige dynamische Verweisung handeln würde (vgl. VfSlg. 19.645/2012). Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht, weil der Bundesgesetzgeber in § 134 GewO 1994 seine Normsetzungsbefugnis nicht einem anderen Gesetzgeber (Landesgesetzgeber) überlässt und damit auch nicht dessen zukünftige Regelungen als seine eigenen erklärt.

41 5.4. Soweit die Revision ins Treffen führt, dass in Zusammenhang mit der Ausübung des Baumeistergewerbes ein erhöhter Schutzmaßstab gelte und von (außen befindlichen) Gaupen, Terrassen und Balkonen eine weitaus höhere Gefährdung für Dritte ausginge, als dies bei Tätigkeiten eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur der Fall sei, ist dem entgegenzuhalten, dass "statisch relevante Bauteile" von den Befugnissen eines Ingenieurbüros für Innenarchitektur nicht umfasst sind; deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung ist gemäß § 134 Abs. 2 GewO 1994 ohnehin durch einen hiezu Befugten (zB einen Baumeister) durchzuführen.

42 5. Die Revision bringt schließlich vor, dass im Unterbleiben der mündlichen Verhandlung ein Verfahrensfehler zu erblicken sei. Das Verwaltungsgericht konnte im vorliegenden Fall deshalb von der Durchführung einer Verhandlung absehen (vgl. § 24 Abs. 4 VwGVG), weil der vorliegend maßgebende Sachverhalt (nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens) ohnehin feststand und kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wurde. Zudem ist auf Basis der angefochtenen Entscheidung und des Revisionsvorbringens nicht ersichtlich, dass vor dem Verwaltungsgericht Rechtsfragen aufgeworfen wurden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich gewesen wäre (vgl. idZ etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, und VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066).

43 6. Die Revision war somit gemäß § 47 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

44 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 3. März 2020

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