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BGBl II 262/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

262. Verordnung: Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 sowie Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

262. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der eine Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015 erlassen wird sowie die Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten und die Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011) geändert werden (Lehrplanpaket der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten 2015

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Höhere Lehranstalt für Art and Design (Anlagen 1 und 1.1)
  2. 2. Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.2)
  3. 3. Höhere Lehranstalt für Biomedizin und Gesundheitstechnik (Anlagen 1 und 1.3)
  4. 4. Höhere Lehranstalt für Chemieingenieure (Anlagen 1 und 1.4)
  5. 5. Höhere Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.5)
  6. 6. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.6)
  7. 7. Höhere Lehranstalt für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.7)
  8. 8. Höhere Lehranstalt für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.8)
  9. 9. Höhere Lehranstalt für Grafik- und Kommunikationsdesign (Anlagen 1 und 1.9)
  10. 10. Höhere Lehranstalt für Informatik (Anlagen 1 und 1.10)
  11. 11. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie (Anlagen 1 und 1.11)
  12. 12. Höhere Lehranstalt für Innenarchitektur und Holztechnologien (Anlagen 1 und 1.12)
  13. 13. Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlagen 1 und 1.13)
  14. 14. Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie - Getreide- und Biotechnologie (Anlagen 1 und 1.14)
  15. 15. Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie - Lebensmittelsicherheit (Anlagen 1 und 1.15)
  16. 16. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.16)
  17. 17. Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.17)
  18. 18. Höhere Lehranstalt für Medien (Anlagen 1 und 1.18)
  19. 19. Höhere Lehranstalt für Medieningenieure und Printmanagement (Anlagen 1 und 1.19)
  20. 20. Höhere Lehranstalt für Metallische Werkstofftechnik (Anlagen 1 und 1.20)
  21. 21. Höhere Lehranstalt für Metallurgie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.21)
  22. 23. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Bekleidungstechnik (Anlagen 1 und 1.23)
  23. 24. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Betriebsinformation (Anlagen 1 und 1.24)
  24. 25. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Holztechnik (Anlagen 1 und 1.25)
  25. 26. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Logistik (Anlagen 1 und 1.26)
  26. 27. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Maschinenbau (Anlagen 1 und 1.27)
  27. 28. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Technisches Management (Anlagen 1 und 1.28)
  28. 29. Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieure - Textiltechnik (Anlagen 1 und 1.29)

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 3. Diese Verordnung samt Anlagen tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2016 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 36/2012, bekannt gemacht.

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 302/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:

Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

    wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011), BGBl. II Nr. 300/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 284/2014, wird wie folgt geändert:

Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt:

§ 5. Diese Verordnung sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.“

Heinisch-Hosek

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