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BGBl II 263/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

263. Verordnung: Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

263. Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2015, wird verordnet:

Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit

§ 1. Zeiten, in denen Studierende als Studierendenvertreterinnen bzw. Studierendenvertreter gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 (HSG 2014), BGBl. I Nr. 45/2014, oder als Vorsitzende oder Sprecherinnen bzw. Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, tätig waren, sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 bei der Gewährung der Familienbeihilfe nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967, einzurechnen.

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2. Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit ist die Ausübung einer der in § 1 genannten Funktionen für die Dauer von mindestens einem Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.

Ausmaß der Verlängerung

§ 3. (1) Die höchstzulässige Studienzeit wird um die vollen Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:

  1. 1. Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
  2. 2. Referentin bzw. Referent der Bundesvertretung oder einer Universitäts- oder Hochschulvertretung.

(2) Die höchstzulässige Studienzeit wird um drei Viertel der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:

  1. 1. stellvertretende Vorsitzende bzw. stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung,
  2. 2. stellvertretende Wirtschaftsreferentin bzw. stellvertretender Wirtschaftsreferent,
  3. 3. Vorsitzende bzw. Vorsitzender eines Organs gemäß § 15 Abs. 2 HSG 2014 oder
  4. 4. Vorsitzende bzw. Vorsitzender einer Studienvertretung.

(3) Die höchstzulässige Studienzeit wird um die Hälfte der Semester, in denen eine der folgenden Funktionen ausgeübt wurde, verlängert:

  1. 1. Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter der Bundesvertretung,
  2. 2. Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter einer Universitäts- oder Hochschulvertretung der Studierenden,
  3. 3. Mandatarin bzw. Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschulvertretung.

(4) Für alle anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem HSG 2014 sowie für die Vorsitzenden und Sprecherinnen und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.

Dauer der Verlängerung

§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen gemäß § 3 in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf.

(2) Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte Zeit, in der eine Funktion gemäß § 3 ausgeübt wurde, und um nicht mehr als insgesamt vier Semester verlängert werden.

(3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.

Nachweise

§ 5. (1) Die Dauer der Funktion der bzw. des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen sowie die Dauer der Funktion der Mandatarinnen und Mandatare ist von der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission zu bestätigen.

(2) Die Art und die Dauer der Funktion der anderen Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften bzw. der Hochschulvertretungen zu bestätigen. Bei den Vorsitzenden und Sprecherinnen bzw. Sprechern der Heimvertretungen erfolgt diese Bestätigung durch den jeweiligen Heimträger.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Wintersemester 2015/2016 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 7. Die Verordnung BGBl. II Nr. 83/1999 tritt mit Ablauf des Sommersemesters 2015 außer Kraft.

Karmasin

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