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BGBl I 50/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

50. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(NR: GP XXV RV 479 AB 519 S. 64 . BR: AB 9341 S. 840 .)

50. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.“

2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a. (1) Anlässlich der Geburt eines Kindes kann das Finanzamt die Familienbeihilfe automationsunterstützt ohne Antrag gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe sowie die maßgeblichen Personenstandsdaten gemäß § 48 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, vorliegen.

(2) Zur Feststellung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wird der nach § 46a vorgesehene automationsunterstützte Datenverkehr unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Bundesabgabenordnung herangezogen.“

3. § 39g wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Kosten für die technische Umsetzung der automationsunterstützten Auszahlung der Familienbeihilfe nach § 10a werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 784.540 € getragen. Die Auszahlung dieses Pauschalbetrages hat direkt an den vom Bundesministerium für Finanzen beauftragten IT-Dienstleister, nach Prüfung der Rechnung des IT-Dienstleisters durch das Bundesministerium für Finanzen, zu erfolgen.“

4. § 55 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) §§ 10 Abs. 1 und 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2015 treten mit 1. Mai 2015 in Kraft und sind in Bezug auf Kinder anzuwenden, die nach dem 30. April 2015 geboren werden. § 39g Abs. 4 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Fischer

Faymann

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