261. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen, mit der die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, die Bildungsdokumentationsverordnung sowie die Zeugnisformularverordnung geändert werden
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden |
Artikel 2 | Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung |
Artikel 3 | Änderung der Zeugnisformularverordnung |
Artikel 1
Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, insbesondere dessen §§ 6 und 23, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im Art. I § 3 Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.
2. Dem Art. I § 5 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) Artikel I § 3 Abs. 1 Z 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
3. In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) wird in der Überschrift die Wendung „schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.
4. In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) entfällt im ersten Absatz der Z 1 (Art und Gliederung des Lehrplans) der letzte Satz.
5. In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) wird im ersten Satz der Z 7 (Behindertenspezifische Erfordernisse im Unterricht) die Wendung „Schwerstbehinderte Schüler bzw. Schüler“ durch die Wendung „Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.
6. In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) entfällt im ersten Satz der Z 8 (Personelle, bauliche und materielle Voraussetzungen) das Wort „Schwerstbehinderte“.
7. In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) wird im dritten Absatz der Z 8 (Personelle, bauliche und materielle Voraussetzungen) die Wendung „schwerstbehinderter Kinder“ durch die Wendung „von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.
8. In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) lautet die Z 13 samt Überschrift:
„13. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule
Schülerinnen und Schüler der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lernzieles erwartet werden kann. Damit soll der Auftrag, eine bestmögliche Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers zu erreichen, auch lehrplanmäßig berücksichtigt werden können.“
9. In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Zweiter Teil (Allgemeines Bildungsziel) entfällt im ersten Absatz die Wendung „schwerstbehinderten Kindern bzw.“.
10. In Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder) Siebenter Teil (Unverbindliche Übungen) wird in Z 1 (Erweiterter Unterricht in den Kulturtechniken [Sprache - Lesen - Schreiben, Mathematik]), in Z 2 (Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt:) und in Z 4 (Freizeiterziehung) jeweils in der den Lehrstoff (Lerninhalte/Lernziele) betreffenden Zeile die Wendung „schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:
Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 232/2014, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 24 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
2. In Anlage 1 Z 7 wird im Attribut „jahreserfolg“ in der Zeile mit dem Wert „m“ die Wendung „für schwerst- bzw. mehrfach behinderte Kinder,“ durch die Wendung „für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf bzw. mehrfach behinderte Kinder“ ersetzt.
2. In Anlage 1 Z 8a wird im Attribut „anz-verletzungen“ die Wendung „gemäß § 24a Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985“ durch die Wendung „gemäß § 25 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Zeugnisformularverordnung
Auf Grund des § 22 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird verordnet:
Die Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 6 wird die Wendung „Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.
2. Dem § 12 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 3 Abs. 6 und die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 2a außer Kraft.“
3. Anlage 2a entfällt.
4. In Anlage 4 wird in der Überschrift die Wendung „der Sonderschule für mehrfach behinderte/schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder/Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.
Heinisch-Hosek
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