vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 232/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

232. Verordnung: Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung

232. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen sowie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Bildungsdokumentationsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 Abs. 3 und des § 6 Abs. 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird verordnet:

Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 1 wird im Klammerausdruck die Wendung „sowie der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“]“ durch die Wendung „der Z 11 [Element „schulveranstaltungen“] sowie der Z 8a [Element „schulpflichtverletzung“]“ ersetzt.

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 20 Abs. 1 sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

3. In Anlage 1 entfallen der Fußnotenhinweis „1)“ und die Fußnote 1.

4. Anlage 1 Z 1 lautet:

„1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen:

1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF-8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge <?xml version=“1.0" encoding=“UTF-8"?>.

1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften beziehen sich auf die Fassung des der Kundmachung der letzten Novelle zu dieser Verordnung vorangegangenen Tages und sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997.

1.3 Die „Neue Oberstufe“ umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sowie Schulversuche nach § 78c SchUG, § 132 SchOG und § 38 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966.“

5. In Anlage 1 Z 5 werden im Attribut „stand“ in der Zeile mit dem Wert „bu“, der Zeile mit dem Wert „bw“, der Zeile mit dem Wert „fm“ und der Zeile mit dem Wert „nm“ die Wendungen „SchUG-B“ jeweils durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

6. In Anlage 1 Z 6 wird im Attribut „organisation“ in der Zeile mit dem Wert „m“ die Wendung „SchUG-B“ durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

7. In Anlage 1 Z 6 wird im Attribut „organisation“ nach der Zeile mit dem Wert „m“ folgende Zeile eingefügt:

„o“

für Neue Oberstufe“

8. In Anlage 1 Z 7 wird im Attribut „organisation“ in der Zeile mit dem Wert „m“ die Wendung „SchUG-B“ durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

9. In Anlage 1 Z 7 wird im Attribut „organisation“ nach der Zeile mit dem Wert „m“ folgende Zeile eingefügt:

„o“

für Neue Oberstufe“

10. In Anlage 1 Z 7 lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Klammerausdruck in der Zeile mit dem Wert „a“: „(SchUG § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8)“

11. In Anlage 1 Z 7 werden im Attribut „jahreserfolg“ in der Zeile mit dem Wert „b“ und der Zeile mit dem Wert „z“ die Wendungen „SchUG-B“ jeweils durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

12. In Anlage 1 Z 7 lautet im Attribut „jahreserfolg“ der Klammerausdruck in der Zeile mit dem Wert „g“: „(SchUG § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9)“

13. In Anlage 1 Z 7 wird die Zeile im Attribut „jahreserfolg“ mit dem Wert „k“ durch folgende Zeile ersetzt:

„k“

für berechtigt zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ (SchUG § 25 Abs. 2 - „Konferenzbeschluss“) bzw. mit einem „Nicht genügend“ oder einer Nichtbeurteilung in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10)“

14. In Anlage 1 Z 7 werden im Attribut „jahreserfolg“ nach der Zeile mit dem Wert „w“ folgende Zeilen eingefügt:

„x“

für berechtigt zum Aufsteigen mit zwei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10 erster und zweiter Satz)

 

„y“

für berechtigt zum Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ oder Nichtbeurteilungen in der „Neuen Oberstufe“ (SchUG § 25 Abs. 10 dritter Satz)“

15. In Anlage 1 Z 7 wird im Attribut „wiederholung“ die Wendung „SchUG-B“ durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

16. In Anlage 1 wird nach Z 8 folgende Z 8a angefügt:

„8a. Das Element schulpflichtverletzung ist ein Kind-Element von „schulerfolg“, muss für jeden Schüler, der im abgelaufenen Schuljahr die allgemeine Schulpflicht noch nicht erfüllt bzw. für den Berufsschulpflicht bestanden hatte, einmal vorhanden sein und weist folgende Attribute auf:

Attribut

Wert

anz-verletzungen

mit der Angabe der Anzahl der Situationen gemäß § 24a Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985, aufgrund derer im abgelaufenen Schuljahr Maßnahmen gemäß dem „Fünf-Stufen-Plan“ getroffen werden mussten („0“ für keine, „1“ für eine, „2“ für zwei, „3“ für drei oder mehr)

max-stufe

mit der Angabe, bis zu welcher (höchsten) Stufe des „Fünf-Stufen-Plans“ Maßnahmen getroffen wurden, in folgender Differenzierung:

 

„0“

keine Maßnahmen des „Fünf-Stufen-Plans“ getroffen

 

„1“

Maßnahmen auf Stufe I getroffen

 

„2“

Maßnahmen auf Stufe II getroffen

 

„3“

Maßnahmen auf Stufe III getroffen

 

„4“

Maßnahmen auf Stufe IV getroffen

 

„5“

Maßnahmen auf Stufe V getroffen

unentschuldigt

mit der Anzahl der unentschuldigten Fehlstunden im abgelaufenen Schuljahr (wurden keine Maßnahmen des „Fünf-Stufen-Plans“ getroffen, so ist hier „0“ anzugeben)“

17. In Anlage 1 Z 9 werden im Attribut „ergebnis“ in der Zeile mit dem Wert „a“, der Zeile mit dem Wert „b“, der Zeile mit dem Wert „d“, der Zeile mit dem Wert „e“, der Zeile mit dem Wert „g“, der Zeile mit dem Wert „l“, der Zeile mit dem Wert „t“, der Zeile mit dem Wert „v“ und der Zeile mit dem Wert „z“ die Wendungen „SchUG-B“ jeweils durch die Wendung „SchUG-BKV“ ersetzt.

Heinisch-Hosek Rupprechter

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)