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BGBl I 104/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulzeitgesetzes 1985, des Schulpflichtgesetzes 1985, des Schülerbeihilfengesetzes 1983 und des Bildungsdokumentationsgesetzes
(NR: GP XXV RV 681 AB 746 S. 86 . BR: AB 9445 S. 844 .)

104. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schülerbeihilfengesetz 1983 und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 5

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Artikel 6

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 2 lit. i lautet:

  1. „i) Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf;“

2. (Grundsatzbestimmung) In § 27 Abs. 1 wird die Wendung „Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder“ durch die Wendung „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.

3. Dem § 131 wird folgender Abs. 33 angefügt:

„(33) (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 2 lit. i und § 27 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.“

Art. 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und § 25 Abs. 6 werden die Wendungen „Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder“ jeweils durch die Wendung „Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ ersetzt.

2. § 22 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließende Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a Abs. 2 bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen; hinsichtlich der Schulart Sonderschule hat dieses gegebenenfalls einen Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe zu enthalten.“

3. In § 59 Abs. 4 wird das Wort „Abteilungsleiter“ durch das Wort „Abteilungsvorstand“ ersetzt.

4. Dem § 82 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und 8, § 25 Abs. 6, § 59 Abs. 4 und § 82c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.“

6. In § 82c entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Artikel 3

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Das Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 3 wird die Wendung „Schulen für Fremdenverkehrsberufe“ durch die Wendung „Schulen für Tourismus“ ersetzt.

2. In § 5 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Durch Verordnung kann im Rahmen der Ermächtigungen gemäß Abs. 1 bis 3 im Sinne der Subsidiarität auch die Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Landesschulrates festgelegt werden, wenn und soweit als dies im Hinblick auf die regionalen und infrastrukturellen Gegebenheiten sowie die branchenspezifische Arbeitsmarktsituation zweckmäßig erscheint.“

3. Dem § 16a wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.“

2. Dem § 30 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2013 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die Wendung „oder eingetragenen Partners“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 1a entfällt.

3. Dem § 26 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1a außer Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) Pädagogische Hochschulen (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote) gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,“

2. § 7a samt Überschrift lautet:

„Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems sowie der Pädagogischen Hochschulen wird ein Datenverbund zur Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat das Datenverbundsystem als Dienstleister zu betreiben.

(3) Der Datenverbund dient folgenden Zwecken:

  1. 1. Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern,
  2. 2. Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,
  3. 3. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten,
  4. 4. Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
    1. a) Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 - HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    2. b) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
    3. c) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung und
    4. d) Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und
  5. 5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages.

(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems und jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbundsystem studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.

(5) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung

  1. 1. des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen Pädagogischen Hochschule bzw. Universität angehören, und
  2. 2. des Abs. 3 Z 1 und 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.

(6) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:

  1. 1. die Studienbeihilfebehörde,
  2. 2. die Finanzämter und
  3. 3. die Schülerbeihilfenbehörden.

(7) Abfrageberechtigt bezüglich der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen sind:

  1. 1. die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a,
  2. 2. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b,
  3. 3. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c und
  4. 4. die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.

(8) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Studienangeboten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familien- bzw. Nachname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.

(9) Der Datenverbund hat die letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:

  1. 1. Matrikelnummer;
  2. 2. Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);
  3. 3. Geburtsdatum;
  4. 4. Geschlecht;
  5. 5. Staatsangehörigkeit;
  6. 6. Datum der allgemeinen Universitätsreife;
  7. 7. Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;
  8. 8. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

    § 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.

(10) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes (§ 50 Abs. 1 DSG 2000) den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 DSG 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 6 bis 8 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(11) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.“

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 7a samt Überschrift und Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.“

4. Anlage 3 wird durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage ersetzt.

Fischer

Faymann

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