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BGBl II 300/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

300. Verordnung: Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

300. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011); Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Lehrplan 2011)

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2011, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009,

    wird verordnet:

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

  1. 1. Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1)
  2. 2. Höhere Lehranstalt für Elektronik und Technische Informatik (Anlagen 1 und 1.2)
  3. 3. Höhere Lehranstalt für Biomedizin- und Gesundheitstechnik (Anlagen 1 und 1.3)
  4. 4. Höhere Lehranstalt für Informatik (Anlagen 1 und 1.4)
  5. 5. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie (Anlagen 1 und 1.5)
  6. 6. Höhere Lehranstalt für Gebäudetechnik (Anlagen 1 und 1.6)

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese durch die Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1, § 2, § 3 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 treten, sofern Z 2 nicht anderes anordnet, hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
  2. 2. § 1, § 2, § 3 sowie die Anlagen 1, 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 treten hinsichtlich jener Höheren technischen Lehranstalten, an denen im Schuljahr 2010/2011 im I. Jahrgang nach den genannten Anlagen schulversuchsweise unterrichtet wurde, hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gemacht.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Anlage 4

Anlage 4 

Anlage 5

Anlage 5 

Anlage 6

Anlage 6 

Anlage 7

Anlage 7 

Schmied

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