Normen
AVG §59 Abs1 impl;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VVG §1 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2;
VVG §10;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;
VVG §5;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §50;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070459.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (BH) vom 11. März 2014 wurde gegenüber dem Revisionswerber als Wasserbenutzungsberechtigtem an einer Wasserkraftanlage ein auf §§ 50 und 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützter wasserpolizeilicher Auftrag erlassen, in dem dem Revisionswerber Folgendes aufgetragen wurde:
"Instandsetzung des rechtsufrigen Uferbereiches des (P.- kanales) von ca. km 1,91 entlang des Grst 45/1 (KG Th.) auf einer Länge von ca 180 m, sowie des linksufrigen Uferbereiches des (P.- kanales) im Bereich der Grst 96 (je KG Th.) das direkt an das Grst 1128/4 (KG Th.) angrenzt, von ca. km 1,0 auf einer Länge von ca 126 m, insbesondere durch Errichtung der fehlenden Holzverbauungen bzw Erneuerung der schadhaften Teile, um eine Beeinträchtigung fremder Rechte durch Uferanrisse und Erodierungen hintanzuhalten, bis spätestens zur nächsten Bachabkehr (voraussichtlich im Herbst 2015).
Folgende Auflagen sind einzuhalten:
1. Rechtzeitig vor der Umsetzung mindestens aber 6 Monate vorher ist ein von einem befugten Fachmann erstelltes Sanierungskonzept der Behörde vorzulegen.
2. Für die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen ist ein
befugter Fachmann beizuziehen, insbesondere muss sichergestellt
sein, dass das Abflussquerprofil des (P.-kanales) nicht
eingeschränkt wird.
3. Über die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist
eine Fotodokumentation anzulegen und der Behörde vorzulegen
4. Rechtzeitig vor Ausführung der Maßnahmen ist das
Einvernehmen mit den Grundeigentümern, der Fischereiberechtigten und dem Mühlbachkonsortium herzustellen."
2 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 20. Jänner 2015 (Spruchpunkt B. dieser Entscheidung) wurde die vom Revisionswerber gegen den Bescheid der BH vom 11. März 2014 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid "mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt lautet:". Es folgte eine "Neuformulierung" des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, mit der jedoch - abgesehen von der Änderung der im
ersten Absatz des Spruches festgelegten Leistungsfrist (" ... bis
zur nächsten Bachabkehr, welche zwischen 26.10. bis 02.11.2015 stattfinden wird."; Hervorhebung im Original) und einer, jedoch nicht sinnverändernden zusätzlichen Interpunktion - der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wortident wiedergegeben wurde.
3 Mit an den Revisionswerber sowie an dessen Rechtsvertretung gerichtetem Schreiben der BH vom 1. Oktober 2015 erfolgte gemäß § 4 VVG die Androhung der Ersatzvornahme in der Form, dass zunächst der Spruch des Bescheides der BH vom 11.3.2014 ohne Auflagen - hinsichtlich der Leistungsfrist in der ursprünglichen Fassung ("(voraussichtlich im Herbst 2015)" - zitiert und danach festgehalten wurde, dass der Revisionswerber dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen sei. Es wurde für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis spätestens 30. Oktober 2015 gesetzt und darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung der Verpflichtung veranlasst werde, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten des Revisionswerbers von jemand anderem erbracht werde.
4 Mit Bescheid der BH vom 9. April 2018 erging die Anordnung einer Ersatzvornahme und der Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme. Einleitend hielt die BH fest, der Revisionswerber habe die ihm "mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.03.2014 (...) auferlegte Verpflichtung zur Instandsetzung (...)" - es erfolgte in weiterer Folge die Wiedergabe des wasserpolizeilichen Auftrages (ohne Auflagen) vom 11. März 2014 - nicht erfüllt. Es werde daher "die mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 (...) angedrohte Ersatzvornahme angeordnet."
Gleichzeitig wurde dem Revisionswerber der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von zwölf Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von EUR 41.420,16 zu überweisen.
5 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom
6 24. August 2018 abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nach dessen ersten Absatz ("Sie haben
die Ihnen ... nicht erfüllt.") wie folgt formuliert:
"1. Es wird daher die mit Schreiben vom 01.10.2015 (...)
angedrohte Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 1 VVG angeordnet."
Ein zweiter Punkt betrifft die Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme.
7 Das Verwaltungsgericht ließ die ordentliche Revision gegen sein Erkenntnis nicht zu.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, das angefochtene Erkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu das Erkenntnis aufzuheben und die Rechtssache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
9 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 2.1. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, der im Vollstreckungsbescheid vom 9. April 2018 angegebene Titelbescheid vom 11. März 2014 sei nicht vollstreckbar, weil er gar nicht fortbestehe. Das die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11. März 2014 abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2015 sei nämlich an die Stelle des Bescheides der BH vom 11. März 2014 getreten und habe den Spruch sogar vollständig abgeändert. Der Bescheid vom 11. März 2014 sei dadurch aus dem Rechtsbestand entfernt worden. Der Vollstreckungsbescheid hätte deshalb aufgehoben werden müssen.
13 Es trifft zu, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jede Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides tritt (VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwN).
14 Demzufolge wäre im vorliegenden Fall das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2015 (bzw. dessen Spruchpunkt B.) mit der hinsichtlich der Leistungsfrist erfolgten Korrektur des Spruches des Bescheides der BH vom 11. März 2014 als Titelbescheid der Vollstreckung zugrunde zu legen gewesen (vgl. dazu VwGH 29.9.2016, 2013/07/0296, und VwGH 29.9.2016, Ra 2014/07/0092, 0093, jeweils zu Titelbescheiden, die - auch in der Berufungsinstanz - vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergingen).
15 Allerdings zeigt der Revisionswerber mit seinem hier gegenständlichen (formellen) Einwand keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
16 Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid der BH vom 11. März 2014 in dem - mit Ausnahme der geänderten, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses jedoch bereits längst abgelaufenen und daher hier nicht mehr maßgeblichen Leistungsfrist - vollständig bestätigenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2015 aufgegangen ist, vermag die Bezugnahme lediglich auf den Bescheid der BH vom 11. März 2014 nämlich nichts daran zu ändern, dass der Revisionswerber aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheides der BH bzw. des diesen bestätigenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zur Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages verpflichtet wurde.
17 Da mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2015 und der dortigen wörtlichen Wiedergabe (Wiederholung) des Spruches des Bescheides der BH vom 11. März 2014 (abgesehen von der hier nicht relevanten Leistungsfrist) der Titelbescheid der BH vollständig bestätigt wurde, sind weder Umfang noch Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages verändert worden. Es trifft somit das Vorbringen des Revisionswerbers, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2015 "vollständig abgeändert" worden, nicht zu. Die zu erbringende Leistung war daher auch für den Revisionswerber klar erkennbar.
18 Dass im Vollstreckungsverfahren nur der Bescheid der BH vom 11. März 2014 (der die Verpflichtung umschreibt) genannt wurde und nicht auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mag im Revisionsfall als verbale Unschärfe anzusehen sein, vermag aber an der Vollstreckbarkeit des ausgesprochenen wasserpolizeilichen Auftrages nichts zu ändern (vgl. dazu auch die zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen Erkenntnisse VwGH 13.10.2010, 2010/06/0188, 24.1.2013, 2011/06/0184, und 27.8.2013, 2011/06/0026).
19 Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang daher nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
20 2.2. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei der Titelbescheid vom 11. März 2014 zu unbestimmt, um eine ausreichende Grundlage für den Vollstreckungsbescheid darzustellen, zumal Ort, Art und Umfang bestimmter durchzuführender Arbeiten nicht genannt würden.
21 Ein verwaltungspolizeilicher Auftrag bedarf einer hinreichenden Konkretisierung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann. Gleichzeitig bleibt nach der ständigen Judikatur bei mehreren wirksamen Arten der Herstellung des geforderten Zustandes grundsätzlich dem Bescheidadressaten die Wahl der Mittel überlassen (VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0141, mwN).
22 Nach der hg. Judikatur ist die Vollstreckung unter anderem dann unzulässig, wenn die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung zu unbestimmt ist (VwGH 26.9.2017, Fe 2016/05/0001, mwN). Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es jedoch aus, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten - bestimmbar ist (VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247, mwN).
23 Die hier gegenständliche Frage, ob der - rechtskräftige - Titelbescheid zu unbestimmt ist, stellt grundsätzlich eine als Einzelfallbeurteilung zu wertende Rechtsfrage dar. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach dem Revisionsmodell jedoch nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern; diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0006, mwN).
24 Das Verwaltungsgericht hielt im angefochtenen Erkenntnis dazu fest, dass der Revisionswerber mit dem Titelbescheid zur Instandsetzung von bestimmten Uferbereichen verpflichtet worden sei. Es seien die konkret betroffenen Grundstücke im rechts- und linksufrigen Uferbereich des P.-Kanales benannt, die Längen der zu sanierenden Abschnitte (ca. 180 m bzw. ca. 126 m) und auch die konkret zu erbringende Leistung vorgeschrieben worden und zwar die Errichtung fehlender Holzverbauungen bzw. die Erneuerung von schadhaften Teilen. Diese seien in der Natur vom Revisionswerber bzw. von einem Fachmann jedenfalls objektiv erkennbar.
25 Dass das Verwaltungsgericht damit vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vorgenommen hätte, ist nicht zu erkennen und wird mit dem Revisionsvorbringen nicht dargelegt.
26 Ferner führen der Verweis des Revisionswerbers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 1990, 89/07/0079, 0069, und sein Vorbringen, wonach ein Instandhaltungsauftrag gemäß § 50 Abs. 1 WRG 1959 mit dem (bloßen) Wortlaut, "die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen am X-Bachgerinne im Ort Y vorzunehmen", nicht dem Bestimmtheitsgebot entspreche, schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil gegenständlich kein wasserpolizeilicher Auftrag mit einem vergleichbaren unklaren Inhalt als Titelbescheid vorliegt.
27 2.3. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird weiters vorgebracht, dass der Vollstreckungsbescheid vom 9. April 2018 in seinem Spruch auf ein anderes Schriftstück, nämlich auf "die mit Schreiben vom 01.10.2015 (...) angedrohte Ersatzvornahme" verweise. Diese Anordnung sei aufgrund der Eigenheit des Vollstreckungsbescheides schon deshalb zu unbestimmt und es sei der Vollstreckungsbescheid rechtswidrig, weil weder der wesentliche Inhalt des anderen Schreibens beschrieben noch das Schreiben dem Vollstreckungsbescheid beigeschlossen worden sei. Es sei sogar darauf verzichtet worden, das Schreiben bzw. zumindest den gemeinten Teil desselben zu einem integrierenden Teil des Vollstreckungsbescheides zu erklären.
28 Das in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber zitierte hg. Erkenntnis vom 27. April 2017, Ra 2015/07/0067, erging in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und hob das damals angefochtene Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichts mit der Begründung auf, dass in dem vom Verwaltungsgericht bestätigten Bescheid der belangten Behörde die Pläne und Einreichunterlagen sprachlich nicht konkretisiert worden seien, auch eine mechanische Verbindung nicht vorliege, lediglich einzelne Projektunterlagen einen Vermerk und Stempel "Hierauf bezieht sich der Bescheid ..."
aufwiesen, in den Projekthüllen die Inhaltsangaben nicht mit den darin enthaltenen Unterlagen und Plänen übereinstimmten, einzelne Einreichunterlagen gänzlich fehlten, einige Beilagen bzw. Ergänzungen nicht in den Inhaltsangaben aufgelistet und zudem Beilagen enthalten gewesen seien, die sich nicht auf das Projekt bezogen hätten.
29 Daraus ist für das vorliegende Verfahren nicht abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
30 Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG (VwGH 27.4.2017, Ro 2015/07/0037, mwN). Verweist die Vollstreckungsverfügung auf den Titelbescheid, so ist sie eindeutig. Einer weiteren Konkretisierung bedarf es nicht, wenn der Titelbescheid so bestimmt ist, dass sein Spruch Titel einer Vollstreckung sein kann (VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0022, mwN).
31 Der Spruch des Bescheides über die Anordnung der Ersatzvornahme in der Fassung des angefochtenen Erkenntnisses enthält einleitend die Ausführungen, dass der Revisionswerber die ihm mit Bescheid der BH vom 11. März 2014 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe, wobei diese Verpflichtung aus dem Titelbescheid nochmals wörtlich wiedergegeben wird. Im zweiten Absatz wird dargelegt, dass "daher" (somit wegen der Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages) die Ersatzvornahme angeordnet werde.
32 Damit wurde der zitierten hg. Judikatur entsprochen. Dass keine Bedenken gegen die ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides bestehen, wurde bereits dargelegt.
33 Die Bezugnahme im einzigen Satz des zweiten Absatzes des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem die angedrohte Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG angeordnet wird, auf das Schreiben vom 1. Oktober 2015, beinhaltet lediglich den Hinweis, dass die hier gegenständliche Ersatzvornahme mit dem genannten Schreiben angedroht worden sei, und erweist sich als unbedenklich. Dass der Titelbescheid, die erfolgte Androhung der Ersatzvornahme sowie die hier gegenständliche Anordnung der Ersatzvornahme inhaltlich nicht übereinstimmen würden, ist nicht zu erkennen und wird auch vom Revisionswerber nicht behauptet.
34 2.4. Nach dem Vorgesagten stellt - entgegen dem weiteren Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision - das Schreiben der BH vom 1. Oktober 2015 auch nicht die "Grundlage" für die Anordnung der Ersatzvornahme dar. Die Grundlage für die Anordnung der Ersatzvornahme bildet - entsprechend dem eindeutigen Spruch des angefochtenen Erkenntnisses - vielmehr der erwähnte Titelbescheid. Mit dem Schreiben der BH vom 1. Oktober 2015 wurde hingegen dem Gebot der vorherigen Androhung der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG entsprochen.
35 Auch das Vorbringen, es sei eine Anordnung einer mit bloßem Schreiben angedrohten Ersatzvornahme gesetzlich nicht vorgesehen und es gebe noch keine Rechtsprechung zu dieser Frage, zeigt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
36 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. November 2018
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