VwGH 2011/06/0184

VwGH2011/06/018424.1.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie den Hofrat Dr. Waldstätten und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des H E und

2. der E E, beide in S, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Brüggl & Harasser Partnerschaft in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. September 2011, Zl. RoBau-8-2/77/1-2011, betreffend Kostenvorauszahlungsauftrag und Anordnung der Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
MRK Art6;
VVG §11 Abs1;
VVG §4;
VVG §5;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles kann auf das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl. 2008/06/0232, verwiesen werden.

Mit Bescheiden jeweils vom 11. Oktober 2007 hat der Bürgermeister der Marktgemeinde S. den beschwerdeführenden Parteien aufgetragen, ihr ohne Baubewilligung auf der Grundparzelle Nr. 3466, KG S., errichtetes Gartenhaus bis 30. November 2007 zu beseitigen.

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. vom 14. Juli 2008 abgewiesen und die Frist für die Beseitigung bis 30. September 2008 erstreckt. Die Tiroler Landesregierung hat die dagegen erhobene Vorstellung mit Bescheid vom 28. August 2008 als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 27. September 2010 hat die Marktgemeinde S. die zuständige Bezirkshauptmannschaft (BH) um Vollstreckung des Beseitigungsauftrages ersucht.

Nachdem den beschwerdeführenden Parteien mit Schreiben der BH vom 4. November 2010 die Ersatzvornahme angedroht und nochmals eine Frist zur Erbringung der Leistung bis Ende des Jahres 2010 gesetzt worden war, hat die BH einen amtlichen Kostenvoranschlag für die Entfernung des konsenswidrig errichteten Gartenhauses eingeholt. Mit Gutachten vom 15. Februar 2011 hat der technische Amtssachverständige der BH Kosten für die Abbruchmaßnahmen in Höhe von insgesamt EUR 4.315,20 kalkuliert.

Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien hat am 28. Februar 2011 eine schriftliche Stellungnahme zur vorliegenden Kostenschätzung erstattet, wonach diese unvollständig, unschlüssig und ohne vorhergehende Besichtigung erfolgt sei. Erst durch eine Besichtigung könne abgeklärt werden, welche Gegenstände beispielsweise ausgeräumt werden müssten und ob die für den Abbruch erforderlichen LKW überhaupt zufahren könnten. Auch Ansätze über die Kosten der Abtrennung der Heizungsanschlüsse fehlten.

Unter Bezugnahme auf den "Bescheid der Marktgemeinde S. … vom 11.10.2007" wurde den beschwerdeführenden Parteien mit Bescheiden der BH vom 4. März 2011 jeweils die Vorauszahlung der Kosten der mit Schreiben vom 4. November 2010 angedrohten Ersatzvornahme in Höhe von EUR 4.315,20 aufgetragen. Ebenfalls unter Bezugnahme auf den "Bescheid der Marktgemeinde S. … vom 11.10.2007" hat die BH mit Bescheiden vom 8. März 2011 die angedrohte Ersatzvornahme sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Baurestmassen angeordnet.

Die beschwerdeführenden Parteien haben sowohl gegen die Bescheide vom 4. März 2011 als auch gegen jene vom 8. März 2011 berufen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme unter Spruchpunkt 1. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass a) die Summe für die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme auf EUR 3.535,20 zu lauten habe und b) der bezogene Titelbescheid auf "die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. … vom 14. Juli 2008, …" berichtigt werde. Unter Spruchpunkt 2. hat die belangte Behörde die Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass a) die im Spruch aufgetragene Anordnung der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Baurestmassen zu entfallen habe und b) der bezogene Titelbescheid auf "die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. … vom 14. Juli 2008, …" berichtigt werde.

In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde ausgeführt, im gegenständlichen Fall seien die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. vom 14. Juli 2008 die Exekutionstitel (Titelbescheide), mit welchen die Berufungen gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 11. Oktober 2007 als unbegründet abgewiesen worden seien und die Leistungsfrist zur Vornahme der auferlegten Verbindlichkeiten auf den 30. September 2008 erstreckt worden sei. Die Entscheidungen der Berufungsbehörde träten an die Stelle der Entscheidungen des Bürgermeisters als Baubehörde erster Instanz, wobei hinsichtlich des abweisenden Teiles des Spruches mit den erstinstanzlichen Bescheiden übereinstimmende Bescheide ergangen seien; lediglich die Leistungsfrist sei verlängert worden. Die Bezeichnung des Titelbescheides in den Bescheiden der BH vom 4. März 2011 und vom 8. März 2011 sei insofern fehlerhaft, als die Marktgemeinde S. keine Behörde darstelle und die erstinstanzlichen Bescheide des Bürgermeisters vom 11. Oktober 2007, welche durch die Berufungsentscheidungen des Gemeindevorstandes vom 14. Juli 2008 ersetzt worden seien, keine Grundlage für die Anordnung der Ersatzvornahme sowie der Kostenvorauszahlungsaufträge sein könnten. Bei dieser fehlerhaften Benennung der Titelbescheide handle es sich jedoch um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG und damit dem Grunde nach um einen berichtigungsfähigen Fehler. Die Berichtigung eines Bescheides könne in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde selbst vorgenommen werden, wobei die Richtigstellung bereits im Spruch vorgenommen werden könne und ein gesonderter Berichtigungsbescheid nicht ergehen müsse. Aus den die Ersatzvornahme anordnenden sowie die Vorauszahlung vorschreibenden Bescheiden der BH sowie dem gesamten Akteninhalt gehe zweifelsfrei hervor, dass die Erstbehörde die Vollstreckungsmaßnahmen auf die Bescheide des Gemeindevorstandes der Markgemeinde S. habe stützen wollen, mit denen die Entfernung des konsenslos errichteten Gartenhauses auf dem Gst. 3466, KG S., aufgetragen worden seien. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Verpflichtung bestehe zwischen den Bescheiden des Bürgermeisters und jenen des Gemeindevorstandes in der Sache selbst kein Unterschied. Lediglich die Leistungsfrist sei verlängert worden. Den beschwerdeführenden Parteien sei klar gewesen, wofür die Kostenvorschreibung erfolgt sei, und worin die Anordnung der Ersatzvornahme infolge Nichterfüllung ihrer Leistungsverpflichtung zum Abbruch des gegenständlichen Gartenhauses bestanden habe. Durch die vorgenommene Berichtigung würden der Inhalt der Vollstreckungsverfügung sowie der Kostenvorauszahlungsauftrag nicht verändert. Der berichtigungsfähige Fehler sei daher spruchgemäß zu korrigieren gewesen.

Auch die in den Titelbescheiden sowie in den Androhungen zur Ersatzvornahme festgelegten Fristen von zehn bzw. acht Wochen wurden von der belangten Behörde als ausreichend und angemessen angesehen.

Dem Einwand, dass für die im Spruch der Erstbehörde angeordnete Verpflichtung, "die anfallenden Baurestmassen ordnungsgemäß zu entsorgen", keine rechtliche Grundlage vorhanden sei, komme Berechtigung zu. Mit den Titelbescheiden sei lediglich die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage aufgetragen, nicht jedoch eine Anordnung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung verfügt worden. Bei der von der Erstbehörde angeordneten Verpflichtung handle es sich somit um eine Leistung, die in den Titelbescheiden keine Deckung finde, weshalb diese im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen habe und die Bruttosumme des Kostenvoranschlages entsprechend anzupassen gewesen sei.

Zum Kostenvorauszahlungsauftrag führte die belangte Behörde u. a. aus, eine amtliche Kostenschätzung müsse so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt werde. Im vorliegenden Fall sei ein Kostenvoranschlag für die Durchführung der Abbrucharbeiten vom technischen Amtssachverständigen der BH eingeholt worden, in welchem die veranschlagten Beträge einzeln aufgelistet seien und eine Überprüfung der Preisangemessenheit der einzelnen Posten möglich sei. Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde in den Kostenvorauszahlungsbescheiden vom 4. März 2011 habe der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme zur amtlichen Kostenschätzung abgegeben. Darin sei die Durchführung eines Lokalaugenscheines zur konkreten Schätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten, insbesondere zur Ausräumung des Gartenhauses sowie zum Abtransport des Abbruchmaterials infolge eingeschränkter Zufahrtsmöglichkeiten für einen LKW zum Vollzugsort begehrt worden. Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise zur Ermittlung der Grundlagen für die Schätzung bleibe jedoch ausschließlich der Behörde überlassen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Durchführung eines Lokalaugenscheins obliege der Behörde. Im vorliegenden Falle habe diese eine Besichtigung nicht für notwendig erachtet, worin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden könne. Demgegenüber lege der amtliche Sachverständige in der Befundaufnahme seines Gutachtens detailliert dar, welche Grundlagen er seiner Bewertung zugrunde gelegt habe. Das Gesetz verlange keine exakte Bestimmung der anfallenden Kosten, sondern lediglich eine Schätzung. Bei einer Kostenschätzung würde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Vollstreckung im Sinne des § 2 VVG nur dann verletzt, wenn den Verpflichteten ein wesentlich höherer Kostenvorschuss auferlegt würde als zur Bestreitung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich sei. Durch die Vorschreibung geringerer Kosten durch Nichtberücksichtigung der Kosten der Abtrennung der Heizungsanschlüsse, des erschwerten Abtransportes des Abbruchmaterials sowie der Kosten für die Ausräumung des Gartenhauses würden die beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten jedenfalls nicht verletzt, sodass keine Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben sei. Zudem erfolge die Kostenvorauszahlung nur gegen nachträgliche Verrechnung. Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfalte keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs. 1 VVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich zunächst gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Berichtigung der Titelbescheide. Sowohl die Bescheide der BH vom 4. März 2011 über die Kostenvorauszahlung als auch die Bescheide vom 8. März 2011 über die Anordnung der Ersatzvornahme führten als Titelbescheid jeweils den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 11. Oktober 2007 an. Auch die Androhung der Ersatzvornahme der BH vom 4. November 2011 nehme ausdrücklich auf diesen Bezug. Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 11. Oktober 2007 gehöre jedoch nicht mehr dem Rechtsbestand an, zumal der Gemeindevorstand der Marktgemeinde S. diesen abgeändert habe. Die BH habe ihren Bescheiden vom 4. und vom 8. März 2011 jeweils einen falschen Titelbescheid zugrunde gelegt. Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil sie den "Titelbescheid" auf den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. vom 14. August 2008 berichtigt habe. Zum einen könne nicht von einer "auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG" ausgegangen werden, weil eine falsche rechtliche Beurteilung vorliege. Zum anderen hätte die Berichtigung von der BH selbst vorgenommen werden müssen. Die belangte Behörde sei hierfür unzuständig gewesen.

Dazu ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Berichtigung eines Bescheides nicht nur von jener Behörde vorgenommen werden kann, die ihn erlassen hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Berufungsbehörde die Richtigstellung in ihrem Abspruch und nicht durch einen gesonderten Berichtigungsbescheid vornimmt (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Abs. 4 Rz 54 zitierte hg. Judikatur). Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Parteien war die belangte Behörde somit grundsätzlich zur Berichtigung befugt.

Auch das Vorbringen hinsichtlich der fehlenden Berichtigungsfähigkeit geht ins Leere. Bei der Bezugnahme auf den "Bescheid der Marktgemeinde S. (…) vom 11.10. 2007" handelt es sich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und somit um einen berichtigungsfähigen Fehler iSd § 62 Abs. 4 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Abs. 4 Rz. 46). Es ist klar erkennbar, was die BH mit den Bescheiden aussprechen wollte, nämlich eine Kostenvorauszahlung für die bevorstehende Ersatzvornahme sowie die Durchführung der Ersatzvornahme in Vollstreckung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich des ohne Baubewilligung errichteten näher bezeichneten Gartenhauses. Da die Bescheide des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde S. vom 14. Juli 2008 - die Titelbescheide - die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde S. vom 11. Oktober 2007 vollinhaltlich bestätigt haben und lediglich die Frist zur Erbringung der Leistung erstreckt worden ist, sind weder Umfang noch Gegenstand des Beseitigungsauftrages verändert worden. Die zu erbringende Leistung war somit auch für die beschwerdeführenden Parteien klar erkennbar (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. 2010/06/0188); Gegenteiliges wurde auch nicht behauptet. Bei der falschen Bezeichnung der Titelbescheide handelt es sich daher um einen berichtigungsfähigen Fehler iSd § 62 Abs. 4 AVG, der von der belangten Behörde in zulässiger Weise korrigiert wurde.

Hinsichtlich des Kostenvorauszahlungsauftrages machen die beschwerdeführenden Parteien als Verfahrensmangel eine Verletzung des Schonungsprinzips geltend, weil sich aus der Kostenschätzung nicht die konkret vorzunehmenden Maßnahmen ergäben; so sei unklar, welche Gegenstände ausgeräumt werden müssten, ob die erforderlichen LKW überhaupt zufahren könnten und welche Kosten für das Abtrennen der Heizungsanschlüsse anfielen. Darüber hinaus seien der beantragte Ortsaugenschein und eine entsprechende Gutachtensergänzung unterblieben.

Damit behaupten die beschwerdeführenden Parteien jedoch nicht, die vom Amtssachverständigen geschätzten Kosten für die Position 1 (diverse Abbrucharbeiten, ausräumen des Objektes mit seitlicher Lagerung der Gegenstände sowie händischer Quertransport des Abbruchmaterials und Schutz Bestand) von etwa EUR 2.000 excl. Mehrwertsteuer wären unzutreffend. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde somit in diesem Punkt nicht dargetan. Im Übrigen könnte das Schonungsprinzip im Zusammenhang mit einem Kostenvorauszahlungsauftrag grundsätzlich nur dann verletzt werden, wenn vom Verpflichteten ein höherer Kostenvorschuss verlangt wird als zur Beseitigung der Kosten der Ersatzvornahme erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2012, Zl. 2009/05/0056, mwH). Dies wurde jedoch weder in der abgegebenen Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien zur Kostenschätzung des Amtssachverständigen, noch in den Berufungen und auch nicht in der nunmehr vorliegenden Beschwerde behauptet.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es den Verpflichteten freisteht, die in den rechtskräftigen Titelbescheiden vorgeschriebene Leistung vor Beginn der Ersatzvornahme durch das von der Behörde beauftragte Unternehmen selbst zu erbringen und so die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0119 ).

Sofern die beschwerdeführenden Parteien rügen, die BH habe die von ihnen abgegebene Stellungnahme übersehen und ihrer Begründung nicht zugrunde gelegt, ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde auf den Verfahrensfehler der Erstbehörde hinsichtlich der Nichtbeachtung der abgegebenen Stellungnahme hingewiesen, diese Stellungnahme in ihre Erwägungen mit einbezogen, die unter Punkt 4 "Deponie" veranschlagten Kosten gestrichen und somit die diesbezügliche Mangelhaftigkeit der erstinstanzlichen Bescheide saniert hat. Eine Ergänzung des Gutachtens vom 15. Februar 2011 und dafür die neuerliche Durchführung eines Ortsaugenscheines waren nicht erforderlich, weil die belangte Behörde die für Punkt 4 "Deponie" kalkulierten Kosten aus dem detailliert aufgeschlüsselten Gutachten ohne neuerliche Befassung des Sachverständigen ermitteln und vom Gesamtbetrag abziehen konnte.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG idF BGBl. I Nr. 111/2010 ungeachtet eines Parteienantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) mwN, klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. März 2012, Zl. 2010/05/0090, mwN). Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. Jänner 2013

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