Normen
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 25. April 2012 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (BH) (als vom Landeshauptmann von Tirol zur Entscheidung ermächtigte Behörde) gemäß § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die endgültige Schließung der Deponie H (Spruchpunkt I.) und trug der beschwerdeführenden Partei sowie der mitbeteiligten Partei folgende unverzüglich durchzuführende und spätestens bis 15. Juli 2012 abzuschließende Maßnahmen im Zusammenhang mit der endgültigen Deponieschließung auf (Spruchpunkt II.):
"1. auf der gesamten Deponiefläche - mit Ausnahme jener Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie laut beiliegendem Lageplan - ist der Urzustand wiederherzustellen, das heißt sämtliches angeliefertes Bodenaushubmaterial ist bis auf das ursprüngliche Gelände zu entfernen. Der abgeschobene Humus ist wieder aufzubringen;
2. die gesamte Deponiefläche - einschließlich jener Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie laut beiliegendem Lageplan, auf der der abgelagerte Bodenaushub belassen werden kann - ist wie folgt aufzuforsten:
- 1.500 Stück Fichte (Alter 2/3)
- 500 Stück Tanne (Alter 2/3)
- 800 Stück Rotbuche (Alter; Größe 50/80)
- 700 Stück Bergahorn (Alter 1/1; Größe 60/100)
- 200 Stück Stieleiche (Alter 1/2; Größe 50/80)
- 50 Stück Vogelkirsche (Alter 1/1; Größe 50/80)
Die Bepflanzung hat gruppenweise zu erfolgen, das heißt Pflanzen der gleichen Baumart sind in Gruppen zu 5 - 15 Stück zu pflanzen und nicht einzeln zu mischen. Der Pflanzenverband wird mit 2 m x 2 m festgesetzt. Es ist weiters dafür zu sorgen, dass die Vogelkirsche lichtgünstige Plätze (wie z.B. Böschungskante, Waldrand) erhält. Die Stempel für die Verpflockung des Laubholzes müssen eine Länge von 1,2 bis 1,5 m haben und 5 cm stark sein."
2 Mit Berufungsbescheid vom 13. Juni 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (UVS) die Berufungen der beschwerdeführenden Partei sowie der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 8 und Abs. 6b AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass
1. Spruchpunkt II.1. wie folgt zu lauten hat:
"Auf der nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibenden Deponiefläche - mit Ausnahme der Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie gemäß dem Lageplan, der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 15.04.2012, Zahl 3- 10944/AW/170-2012 angeschlossen wurde - ist eine bombierte Oberfläche herzustellen, damit anfallende Wässer möglichst gleichmäßig abfließen können und sich dauerhaft kein stehendes Wasser ansammeln kann. Dafür kann das im Rahmen des Deponiebetriebes angelieferte Material verwendet werden. Der höchste Punkt der Bombierung ist in der Mitte der Deponiefläche zu platzieren. Die Fläche ist vom Scheitelpunkt weg jeweils in einem Gefälle von 3 Grad herzustellen, wobei die Achse des Scheitels von Nordosten nach Südwesten zu verlaufen hat. Bei der Herstellung der Fläche darf der vor der Deponierung vorhandene Untergrund nicht weiter abgegraben werden. Eine Verdichtung des Erdreiches zusätzlich zu jener, die sich aus der Verwendung von Baggern zur Herstellung der Bombierung ergibt, ist nicht zulässig. Mit den Arbeiten ist im Nordosten zu beginnen. Für die Bombierung ist nur das unbedingt erforderliche Material zu verwenden. Das nach der Herstellung der bombierten Oberfläche verbleibende Material ist von der Deponiefläche zu entfernen.
Nach der Herstellung der bombierten Fläche ist eine Humusschicht im Ausmaß von 15 bis 20 cm aufzubringen. Dazu kann der vor der Deponierung abgezogene Boden verwendet werden und ist dieser soweit erforderlich mit weiterem lockerem Erdreich zu vermischen, wobei der Mindestanteil an Humus 70% zu betragen hat. Nach Abschluss der Humusierung ist der Boden mit Grassamen einzusähen, soweit nicht unmittelbar daran anschließend die Wiederaufforstung nach Spruchpunkt II.2 erfolgt.
Die Maßnahmen sind von einem befugten Erdbauunternehmen durchzuführen.
DI Dr. Jörg H wird als Aufsichtsorgan für die Umsetzung der Maßnahme bestellt."
2. In Spruchpunkt II.2. der Ausdruck "die gesamte Deponiefläche" durch "die nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche" ersetzt wird und die Aufzählung der aufzuforstenden Pflanzen wie folgt abgeändert wird:
"1.200 Stück Fichte, 400 Stück Tanne, 650 Stück Rotbuche, 550 Stück Bergahorn, 150 Stück Stieleiche, 30 Stück Vogelkirsche", wobei die den jeweiligen Pflanzenarten nachgestellten Alters- und Größenbezeichnungen von dieser Abänderung genauso unberührt blieben wie die Anordnung der Art der Bepflanzung. Die Arbeiten seien von einem befugten Unternehmen durchzuführen.
3. Spruchpunkt II.3. wie folgt zu lauten hat:
"Die in Spruchpunkt II.1 angeordnete Maßnahme ist umgehend in Angriff zu nehmen und binnen 4 Wochen abzuschließen. Die in Spruchpunkt II.2 angeordnete Maßnahme ist unmittelbar daran anschließend, frühestens jedoch ab dem 01.09.2013 in Angriff zu nehmen und binnen einer Woche, spätestens aber bis zum 15.10.2013, abzuschließen."
3 Mit Verfahrensanordnung vom 18. Juli 2013 teilte die BH unter anderem der beschwerdeführenden Partei mit, dass die laut Bescheid vom 13. Juni 2013 vorgeschriebenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung der Bodenaushubdeponie H noch nicht umgesetzt seien, ja mit diesen noch nicht einmal begonnen worden sei, und setzte für die Durchführung der Schließungsmaßnahmen gemäß Punkt 1. des Berufungsbescheides des UVS vom 13. Juni 2013 eine Frist von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens (welche am 19. Juli 2013 erfolgte).
4 Mit Bescheid vom 29. August 2013 ordnete die BH gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 - VVG die mit Verfahrensanordnung vom 18. Juli 2013 angedrohte Ersatzvornahme gegenüber der beschwerdeführenden Partei sowie der mitbeteiligten Partei an.
5 Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. November 2013 wies die belangte Behörde sowohl die Berufung der beschwerdeführenden Partei als auch der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 VVG als unbegründet ab.
6 Begründend führte die belangte Behörde in Bezug auf die Berufung der beschwerdeführenden Partei aus, dass der Berufungsbescheid des UVS vom 13. Juni 2013, womit die Berufungen abgewiesen worden seien, unter Berücksichtigung der vorgenommenen Spruchkorrekturen den gleichen Inhalt aufweise wie der erstinstanzliche Bescheid der BH vom 25. April 2012. Rechtsgrundlage für die daraus resultierenden Verpflichtungen sei daher der Berufungsbescheid, nicht jedoch der erstinstanzliche Bescheid.
7 Der wesentliche Auftrag, der Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sei, sei wortwörtlich wiedergegeben worden, während die im Vollstreckungsverfahren nicht gegenständlichen Aufforstungsmaßnahmen nicht erwähnt seien. Ebenso wenig sei dem Einwand zu folgen, die Vollstreckung sei mangels einer ausreichend bestimmten Formulierung der Verpflichtung unzulässig. Der Einwand beschränke sich auf Unklarheiten, die für die Herstellung des vorgeschriebenen Zustandes und damit für die Entsprechung des Leistungsauftrages unwesentlich seien. Im Hinblick auf den Aspekt des Bestimmtheitsgebotes ergäben sich betreffend den erteilten Auftrag keine Bedenken.
8 Da es sich konkret um nicht allzu umfangreiche Maßnahmen handle, für deren Umsetzung bereits der UVS in seinem Bescheid vom 13. Juni 2013 eine vierwöchige Frist für ausreichend befunden habe, sei die gesetzte Nachfrist im Ausmaß von vier Wochen als angemessen anzusehen. Überdies sei innerhalb der Leistungsfrist nicht einmal mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden. Eine längere Leistungsfrist hätte demzufolge nichts am Erfordernis der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme geändert.
9 Die Erhebung einer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid des UVS vom 13. Juni 2013 ändere nichts an der rechtskräftigen Vorschreibung der gegenständlichen Maßnahmen gegenüber den Verpflichteten und stehe daher der Vollstreckung nicht entgegen.
10 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
11 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Tirol legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
12 Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift, im Falle einer Bescheidbehebung die alleinige Betreibereigenschaft der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Deponie H nach den Bestimmungen des AWG 2002 rechtlich festzustellen sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der Kosten der Gegenschrift zu verpflichten.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
15 Die beschwerdeführende Partei wendet zunächst ein, dass sich sowohl die Androhung der Ersatzvornahme als auch deren Anordnung auf die Durchsetzung der mit Bescheid des UVS vom 13. Juni 2013 auferlegten Verpflichtungen beziehe, dieser Bescheid jedoch keinen tauglichen Titel zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bilden könne, weil mit diesem Bescheid nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides überprüft worden sei.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt der Berufungsbescheid in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, letzterer verliert durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbstständige rechtliche Wirkung nach außen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Mai 2008, 2007/07/0040, sowie vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101). Entgegen der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei hat der Berufungsbescheid des UVS vom 13. Juni 2013 nicht nur die Berufungen der beschwerdeführenden Partei sowie der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der BH vom 25. April 2012 unter Vornahme gewisser Spruchkorrekturen als unbegründet abgewiesen, sondern ist an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten.
17 Die Behörden im Vollstreckungsverfahren haben daher zu Recht den Berufungsbescheid des UVS vom 13. Juni 2013 mit der Korrektur des Spruchpunktes II.1. des Bescheides der BH vom 25. April 2012 als Titelbescheid der Vollstreckung zugrunde gelegt.
18 Die beschwerdeführende Partei meint überdies, der Titelbescheid sei für eine Vollstreckung infolge Unbestimmtheit nicht geeignet. Die nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche sei ebenso unzureichend beschrieben wie der vor der Deponierung vorhandene Untergrund. Es werde zwar ausgeführt, dass mit den Arbeiten im Nordosten zu beginnen sei, nicht jedoch, in welche Richtung sodann die Arbeiten fortzusetzen seien. Ebenso sei nicht näher bestimmt, was darunter zu verstehen sei, dass für die Bombierung nur das unbedingt notwendige Material zu verwenden sei.
19 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2015, 2011/07/0155). Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. April 2014, 2011/07/0236).
20 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Titelbescheid des UVS vom 13. Juni 2013 die Fläche, auf die sich der Auftrag zur Herstellung einer bombierten Oberfläche bezieht, als die "nach der bereits abgeschlossenen Hangsanierung verbleibende Deponiefläche mit Ausnahme der Fläche in der Süd-West-Ecke der Deponie gemäß dem Lageplan, der dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 25.04.2012, ..., angeschlossen wurde", hinreichend bestimmt dargestellt. Dies gilt ebenso für den vor der Deponierung vorhandenen Untergrund, zumal nach den auf Basis des Sachverständigen für Bodenmechanik, Felsmechanik und Grundbau, DI Dr. Jörg H getroffenen Feststellungen des UVS im Titelbescheid eindeutig nachvollziehbar ist, welches Material nachträglich zugeliefert wurde und welches sich bereits ursprünglich an Ort und Stelle befunden hat.
Ebenso wenig bedurfte es für die ausreichende Bestimmtheit des Auftrags einer weiteren Darstellung dazu, wo die im Nordosten zu beginnenden Arbeiten fortzusetzen sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Darstellung des weiteren Arbeitsablaufes für die Herstellung der bombierten Oberfläche erforderlich sein soll. Die beschwerdeführende Partei legt ihrerseits die Notwendigkeit einer näheren Beschreibung der durchzuführenden Arbeitsschritte nicht dar. Schließlich ist im Titelbescheid hinreichend beschrieben, wie die bombierte Oberfläche auszuführen ist, in dem der höchste Punkt der Bombierung in der Mitte der Deponiefläche zu platzieren ist, die Fläche vom Scheitelpunkt weg jeweils in einem Gefälle von 3 Grad herzustellen ist, wobei die Achse des Scheitels von Nordosten nach Südwesten zu verlaufen hat und bei der Herstellung der Fläche der vor der Deponierung vorhandene Untergrund nicht weiter abgegraben werden darf. Insofern ist die Ausführung der herzustellenden bombierten Oberfläche hinreichend bestimmt. Die Formulierung, wonach für die Bombierung "nur das unbedingt erforderliche Material zu verwenden" ist, steht im Zusammenhang damit, dass für die Herstellung der Bombierung das im Rahmen des Deponiebetriebes angelieferte Material verwendet werden darf und bringt somit zum Ausdruck, dass das angelieferte Deponiematerial nur in dem diesem Zweck entsprechenden Umfang am ehemaligen Deponiegrundstück verbleiben darf.
21 Die beschwerdeführende Partei vermag somit keine unzureichende Bestimmtheit des Titelbescheides aufzuzeigen.
22 Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat, sind nur die in Spruchpunkt II.1. des Bescheides der BH vom 25. April 2012 in der Fassung des Berufungsbescheides des UVS vom 13. Juni 2013 aufgetragenen Maßnahmen Gegenstand des konkreten Vollstreckungsverfahrens nicht jedoch die in Spruchpunkt II.2. angeführten Aufforstungsmaßnahmen. Letztere waren daher entgegen dem Beschwerdevorbringen weder in der Androhung der Ersatzvornahme noch in deren Anordnung aufzunehmen.
23 Entgegen der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei begründet allein die Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen den Berufungsbescheid des UVS vom 13. Juni 2013 keine Rechtswidrigkeit des Vollstreckungsverfahrens. Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen den Titelbescheid ebenso wie jene der mitbeteiligten Partei mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0143, 0226, als unbegründet abgewiesen. Es erübrigt sich daher, auf das Beschwerdevorbringen zur Notwendigkeit der Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerden gegen den Titelbescheid einzugehen.
24 Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455 (vgl. § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr. 518/2013 idF BGBl II Nr. 8/2014).
26 Die mitbeteiligte Partei bekämpfte in ihrer Gegenschrift inhaltlich lediglich den im Beschwerdevorbringen nicht näher ausgeführten und für das konkrete Beschwerdeverfahren rechtlich nicht wesentlichen Standpunkt, dass der beschwerdeführenden Partei nicht die Eigenschaft als Deponiebetreiberin zukomme. Im Übrigen trat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdevorbringen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entgegen. Es kann somit nicht vom Vorliegen einer ausgeführten Gegenschrift ausgegangen werden.
27 Wien, am 29. September 2016
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