VwGH 2011/07/0155

VwGH2011/07/015526.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 7. April 2011, Zl. RU4-B-146/001-2006, betreffend Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme in einer Angelegenheit des AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §11;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §11;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (im Folgenden: BH) vom 21. Juli 2003 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der näher bezeichneten Lagerhalle in S. direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500 m3 (ca. 300 t) Feinfraktionen aus Kunststoffen bis längstens 30. September 2003 zu entfernen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung der BH einen Nachweis vorzulegen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Jänner 2004 keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, dass die Fristen für die Entsorgung und den Nachweis bis 29. Februar 2004 verlängert wurden.

In der an die Beschwerdeführerin gerichteten Erledigung der BH vom 20. Jänner 2006 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den genannten Verpflichtungen bis 1. Dezember 2005 insofern nicht nachgekommen sei, als anlässlich einer Überprüfung durch das technische Gewässeraufsichtsorgan festgestellt worden sei, dass in der näher bezeichneten Lagerhalle nach wie vor Feinfraktionen aus Kunststoffen gelagert seien. Die Lagerung erfolge in ca. 32 Stück Großgebinden wie Kartonagen und sogenannten "Big Packs" mit ca. je 1 m3 Volumen, wobei sich ein Gesamtvolumen von ca. 32 m3 ergebe. Ferner habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bereits entfernten Kunststoffabfälle in der Lagerhalle keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorgelegt.

Es wurde der Beschwerdeführerin daher einerseits mittels Androhung der Ersatzvornahme bezüglich der noch zu entfernenden Abfälle sowie andererseits in Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 700,00 hinsichtlich der Vorlage des Nachweises der ordnungsgemäßen Entsorgung der bereits entfernten Kunststoffabfälle (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0056) nochmals eine Frist bis jeweils 20. Februar 2006 gesetzt.

Mit Bescheid der BH vom 24. Mai 2006 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 4 VVG nach amtlicher Kostenschätzung verpflichtet, EUR 5.333,90 als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 angedrohten Ersatzvornahme bei der BH zu hinterlegen.

Eine weitere Überprüfung durch die technische Gewässeraufsicht vom 4. Mai 2006 habe ergeben, dass auch die mit Erledigung vom 20. Jänner 2006 gesetzte Frist zur Entfernung der 32 m3 Kunststoffe nicht eingehalten worden sei. Es seien daher von der Behörde die Kosten für die Erbringung der Leistungen unter Berücksichtigung näher genannter Rahmenbedingungen eruiert worden.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, aus der Begründung des Titelbescheides müssten sich schon wegen der nachprüfenden Kostenschätzung ganz konkret die vorzunehmenden Maßnahmen ergeben; das bedeute, dass die zu setzenden Maßnahmen individualisiert sein müssten. Zweck dieser Individualisierung sei es unter anderem, dem Verpflichteten vor Augen zu führen, welche Leistungen er im speziellen Fall durchzuführen habe. Im Titelbescheid fehle jeglicher Hinweis auf die Einstufung des Materials in eine Müll- oder sonstige Kategorie, sodass für den Verpflichteten nicht einmal die Möglichkeit bestehe festzustellen, welche Entsorgungsmethode im speziellen Fall für welche Materialien der Ablagerung zu wählen sei, welche Entsorgungsmittel, welche Art von Transport und schließlich welche Art der Entsorgung selbst zulässig sei, und schließlich, ob es überhaupt möglich sei, diese Materialien oder auch nur Teile derselben in Österreich zu entsorgen.

Darüber hinaus müsse es sich bei der aufgetragenen Leistung um eine vertretbare handeln, die Leistung müsse auch von anderen Personen als der Verpflichteten erbracht werden können. Die Entsorgung in Österreich sei auf absehbare Zeit, keinesfalls aber in der im Titelbescheid und in der Androhung der Ersatzvornahme vorgeschriebenen Frist möglich. Die Entsorgung in das Ausland werde von der Behörde nicht beachtet. Sei eine Entsorgung aber schon objektiv auch durch andere Personen als den Verpflichteten nicht möglich, so sei die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages unabhängig von der fehlenden Individualisierung der aufgetragenen Maßnahme unzulässig.

Weiters werde auch das aus § 2 Abs. 1 VVG abgeleitete Schonungsprinzip verletzt, weil die Behörde nicht darlege, wie sie zum Betrag des Kostenvorschusses komme, und daher die Gefahr bestehe, dass ein viel zu hoher Betrag abverlangt werde.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Beischaffung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen zur Frage, welche Entsorgungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin überhaupt offen stünden und welche Möglichkeiten in Österreich für eine Entsorgung existierten.

Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 2011 keine Folge gegeben.

In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, ein spruchgemäßer Auftrag, bestimmte "Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen", könne nur so verstanden werden, dass die "Entsorgung" durch Übergabe dieser Abfälle an einen nach dem AWG zu deren Sammlung oder Behandlung Befugten zu erfolgen habe. In Österreich gebe es eine Mehrzahl derartiger Befugter, deren Feststellung der Beschwerdeführerin etwa durch Nachfragen bei der BH oder beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, durch Nachschlagen im Branchenverzeichnis des Telefonbuches oder durch Suchabfragen im Internet zumutbar sei. Die Vorschreibung einer konkreten Entsorgungsart würde die Freiheit der Beschwerdeführerin einschränken, weil sie grundsätzlich jede ordnungsgemäße Entsorgung im Sinne des AWG wählen könne.

Es seien der dem angefochtenen Bescheid der Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme zugrunde liegende Titelbescheid ausreichend konkretisiert und die ordnungsgemäße Entsorgung von lediglich ca. 32 m3 Kunststofffraktionen in Österreich möglich. Die BH habe in ihrem Bescheid die Rahmenbedingungen, von denen bei der Kostenschätzung ausgegangen worden sei, festgelegt und die Gesamtkosten gegliedert nach Räumungs-, Transport- und Entsorgungskosten berechnet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien die Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgelegt werden müssten. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass der Verpflichtete den Beweis für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten einer Ersatzvornahme zu erbringen habe, wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt würden. Die Beschwerdeführerin wende sich zwar gegen die Höhe der Kosten, begründe aber nicht näher, warum diese überhöht sein sollten. Damit sei sie ihrer Beweispflicht nicht ausreichend nachgekommen. Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Schonungsprinzip des § 2 VVG bedeute, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden dürfe, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich wäre. Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die Beschwerdeführerin so kostengünstig wie möglich zu gestalten, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs zur amtlichen Kostenschätzung sei jedenfalls als saniert anzusehen, wenn die Partei die Möglichkeit gehabt habe, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung zu bekämpfen und dazu Stellung zu nehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Kunststofffraktionen sei in Österreich nicht auf absehbare Zeit, keinesfalls aber in der im Titelbescheid und in der Anordnung der Ersatzvornahme vorgeschriebenen Paritionsfrist möglich. Sei aber eine Entsorgung schon objektiv auch durch andere Personen als den Verpflichteten nicht möglich, so sei die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages unabhängig von der fehlenden Individualisierung der aufgetragenen Maßnahme unzulässig.

Ungeachtet dessen habe für die Beschwerdeführerin ab dem 5. Oktober 2005 auch keine Möglichkeit mehr bestanden, über die Fahrnisse rechtlich und faktisch zu verfügen. Mit Erlassung und Durchführung der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt zur GZ 11 E 2130/05v habe die A GmbH Besitzschutz über noch auf der gegenständlichen Liegenschaft verbliebene Fahrnisse erlangt. Diese Gesellschaft verfüge über die alleinige Verfügungsmacht über sämtliche Fahrnisse, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, die von der Behörde begehrten Entsorgungsleistungen zu erbringen und darüber einen Entsorgungsnachweis vorzulegen.

Gemäß dem die Ersatzvornahme regelnden § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

Die Beschwerdeführerin ist durch den eingangs angeführten, im Instanzenzug ergangenen Titelbescheid zu bestimmten Leistungen verpflichtet worden. Sie behauptet nicht, diesen im Titelbescheid enthaltenen Aufträgen vollständig und fristgerecht nachgekommen zu sein. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG behördlich unter Setzung einer bestimmten Nachfrist angedroht wurde.

Zum Beschwerdevorbringen, dass eine Leistungserbringung durch Dritte, d.h. die Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Gegenstände durch jemand anderen als die Beschwerdeführerin, ebenfalls nicht möglich wäre, verweist die Beschwerdeführerin auf eine E-Mail der E GmbH vom 2. Juni 2005.

Aus dieser E-mail geht zwar hervor, dass die österreichischen Anlagen in Vollauslastung wären und nur äußerst begrenzte Kapazitäten hätten. Festgestellt wurde aber lediglich, dass es derzeit nicht möglich sei, "größere Mengen kurzfristig zu disponieren, d.h. Mengen über 500 to sind in die Kapazitätsplanung zur Verwertung 2006 aufzunehmen". Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass eine Entsorgung der gegenständlichen Kunststofffraktionen in Österreich nicht möglich ist und die kurzfristige Verwertung geringerer Mengen, wie etwa der Menge von ca. 32 m3 Kunststofffraktionen (ca. 26 Tonnen), ausgeschlossen wäre.

Es gelingt der Beschwerdeführerin auch nicht darzutun, dass die im Titelbescheid und in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Nachfristen unangemessen kurz gewesen wären. Zwar ist die Behörde auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme verpflichtet, gemäß § 4 VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) eine Paritionsfrist (Leistungsfrist) zu setzen, die so zu bemessen ist, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. März 1973, Zl. 1538/72, Slg. 8378/A, und vom 26. Mai 2009, Zl. 2007/06/0090, jeweils mwN). Mit der bloßen Behauptung, die von der Behörde gesetzte Nachfrist zur Entsorgung von 32 m3 Kunststofffraktionen sei nicht erfüllbar gewesen, und der Vorlage der erwähnten E-Mail-Korrespondenz mit der E GmbH wird indes die Unangemessenheit dieser Frist nicht dargetan.

Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen bezüglich der erwähnten Exekutionsbewilligung und der behaupteten Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch die Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit der Ersatzvornahme und des Kostenvorauszahlungsauftrages behauptet, ist ihr zu entgegnen, das eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme bewirkt. Diese Vollstreckungsform dient nämlich der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstelligende Leistung zu erbringen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1973, Zl. 1623/72, VwSlg. 8416/A, und vom 2. Februar 1993, Zl. 92/05/0307, jeweils mwN).

Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, mangels Bestimmtheit des Titelbescheides und der als Voraussetzung für die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages erforderlichen Androhung der Ersatzvornahme sei die Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrages unzulässig und ersatzlos zu beheben. Es fehle jegliche Ermittlungstätigkeit der Behörde zur Feststellung der Höhe des Kostenvorschusses bzw. sei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt bekannt gegeben worden, sodass das Parteiengehör verletzt worden sei.

Es fehle ferner eine Begründung, auf welcher Basis die Höhe des Kostenvorschusses ermittelt bzw. geschätzt worden sei. Damit werde auch das aus § 2 Abs. 1 VVG abgeleitete Schonungsprinzip verletzt, weil die Gefahr bestehe, dass ein viel zu hoher Betrag, der mit einer hohen Zinsbelastung des Verpflichteten einhergehe, abverlangt werde.

Eine Vollstreckung ist unzulässig, wenn der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung zu unbestimmt sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsumfang zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2004/05/0132, mwN).

Für die Vollstreckungstauglichkeit eines Titelbescheides reicht es aus, dass Art und Umfang einer Leistung von einem Fachkundigen (Sachverständigen) festgestellt werden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. März 1992, Zl. 91/10/0102, und vom 27. April 2006, Zl. 2005/07/0137, jeweils mwN).

Dass der im Titelbescheid enthaltene Auftrag, auf der näher bezeichneten Liegenschaft sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der Lagerhalle im näher bestimmten Ausmaß zu entfernen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung einen Nachweis vorzulegen, zu unbestimmt ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war es auch nicht erforderlich, das Material in eine Müll- oder sonstige Kategorie einzustufen. Aus dem Wesen der Ersatzvornahme - der Bewerkstellung einer mangelnden Leistung durch die Behörde auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten - ergibt sich, dass der Behörde bei der Anordnung der zur Durchführung der Ersatzvornahme erforderlichen Maßnahmen freie Hand gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/10/0003, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. das Erkenntnis vom 22. März 1990, Zl. 90/06/0032, mwN). Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. erneut das Erkenntnis, Zl. 2004/05/0132, mwN). Nun liegt es aber geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelte Größe das tatsächliche Erfordernis nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen kann (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis, Zl. 90/06/0032).

Werden die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme wie verfahrensgegenständlich im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt, dann muss die verpflichtete Partei konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben und es trifft den Verpflichteten die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme. Die amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit gegeben ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1995, Zl. 95/05/0013, mwN).

Den dargestellten Erfordernissen wird im gegenständlichen Fall die von der BH durchgeführte Kosteneruierung für die Erbringung der in Rede stehenden Leistung gerecht. Es wurden von der BH sowohl die der Berechnung zugrunde gelegten Rahmenbedingungen im Einzelnen aufgeschlüsselt als auch der Rechenvorgang dargelegt. Der Darstellung ist die Gliederung der berechneten Gesamtkosten in Räumungs-, Transport- und Entsorgungskosten unter Anführung unter anderem des Abfallvolumens, des Gewichts und der Einheitspreise inklusive der Umsatzsteuer zu entnehmen.

Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zusammengefasst vor, dass der Kostenvorschuss wesentlich zu hoch angesetzt worden sei, und bemängelt die Nichtnachvollziehbarkeit der von der BH angegebenen Berechnungsgrundlagen für Räumungs-, Transport- und Entsorgungskosten. Es sei nicht angeführt worden, wie sich die angenommenen Einheitspreise berechneten. Die Behörde habe auch keine Kostenvoranschläge eingeholt.

Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerdeführerin zwar gegen die Höhe der Kosten, sie begründet aber, wie bereits im Verwaltungsverfahren, nicht näher, warum diese überhöht sein sollten. Die Beschwerdeführerin, die - wie dargelegt - die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme trifft, erstattet insbesondere kein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, die Annahme der BH und der belangten Behörde betreffend die Kostenhöhe derart in Zweifel zu ziehen, dass sie den in der hg. Judikatur dargestellten Anforderungen nicht mehr entspräche. Angesichts dessen war die Behörde auch nicht gehalten, zusätzlich Kostenvoranschläge einzuholen.

Die Kostenberechnung mit dem dargestellten Inhalt war im erstinstanzlichen Bescheid der BH wiedergegeben worden. Die Beschwerdeführerin hatte daher die - von ihr auch wahrgenommene - Möglichkeit, in ihrer Berufung die Höhe der von der BH angenommenen Kosten zu bekämpfen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern der fehlende Vorhalt der Kostenschätzung in erster Instanz zu einem anderen Bescheid geführt hätte.

Schließlich blieb die Behauptung der Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid würde eine Verletzung des in § 2 VVG festgehaltenen Schonungsprinzips verursacht, unsubstantiiert; sie vermochte schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Februar 2015

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