European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:2013100247.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juli 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf (nachträgliche) naturschutzbehördliche Bewilligung der Vornahme einer Anschüttung und Errichtung einer Uferbefestigung u.a. auf den Grundstücken Nr. 5757/114 und 5757/115 der KG N. abgewiesen und dem Beschwerdeführer aufgetragen, die bereits vorgenommene Anschüttung auf den beiden genannten Grundstücken innerhalb von vier Wochen zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand (Wasserfläche mit Schilfbestand) wiederherzustellen, indem das auf diesen Grundstücken aufgebrachte Erdreich auf einer Länge von 25 m und einer Breite von 7 m bis auf den natürlichen Seeboden entfernt werde.
Von den in diesem Bescheid wiedergegebenen Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen sei Folgendes hervorgehoben:
"Diese weiter geplanten Aufschüttungen in den See (östliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 5757/115, Großteile des Grundstückes Nr. 5757/114, sowie die daran angrenzenden nördlichen Teile des Grundstückes Nr. 5757/183) für Freizeit- und Wohnzwecke ist auf Grund der nachhaltig nachteiligen Wirkung des Eingriffs in den betroffenen Naturhaushalt (Zerstörung einer Teilfläche des Lebensraumes am Übergang der inneren Verlandungszone zum freien See) mit den für das besondere Schutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen nicht vereinbar."
Soweit sich eine vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde gegen die wiedergegebenen Spruchteile richtete, wurde sie mit hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 99/10/0193, abgewiesen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See (der Behörde erster Instanz) vom 16. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der - wörtlich wiedergegebenen - Wiederherstellungsverpflichtung gemäß dem rechtskräftigen Bescheid vom 6. Juli 1999 binnen vier Wochen nachzukommen, widrigenfalls veranlasst werde, dass die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von jemand anderem erbracht werde.
Am 18. März 2004 führte die belangte Behörde in den Räumlichkeiten der biologischen Station Illmitz eine Verhandlung durch. Gegenstand war u.a. die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes auf den Grundstücken Nr. 5757/114 und 5757/115. Dazu erörterte der Verhandlungsleiter zunächst, dass sich der Wiederherstellungsauftrag vom 6. Juli 1999 nicht auf bereits früher bestehende Ablagerungen oder Schüttbereiche beziehe, sondern auf jene Anschüttungen, die im Jahr 1999 durch den Beschwerdeführer vorgenommen worden seien. Unter Bezugnahme auf eine Besprechung vor Ort am 10. März 2003 führte der wasserfachliche Sachverständige dazu Folgendes aus:
"Stellungnahme aus wasserfachlicher Sicht (zur Klärung der Frage 'natürlicher Seeboden'): Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass in diesem Bereich des Erholungsgebietes kein natürlicher Seeboden auf Grund von Anschüttungen aus den letzten Jahrzehnten vorzufinden ist. Im konkreten Fall kann davon ausgegangen werden, dass das am südöstlichen Ende der bestehenden Schüttung vorhandene niedrigere Niveau (der Teil des seinerzeitigen Schüttkörpers wurde in diesem Bereich bereits entfernt) dem ursprünglichen Niveau entspricht. Es ist durchaus denkbar, dass bei höheren Wasserständen im Neusiedlersee diese Fläche von Wasser überflutet ist (derzeit aktueller Wasserstand ist 115,30 m ü.A). Bei Vornahme der Anschüttungen im Jahre 1999 betrug der Wasserstand ca. 115,70 m ü.A. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Restfläche der seinerzeitigen (bestehenden) Anschüttung (Höhe ca. 1,00 m) im Sinne des Wiederherstellungsauftrages zu entfernen bzw. auf dieses Niveau anzupassen ist."
Diesen Ausführungen schlossen sich der Amtssachverständige für Naturschutz und der Landesumweltanwalt an.
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 21. März 2005 wurde die angedrohte Ersatzvornahme der mit Bescheid vom 6. Juli 1999 aufgetragenen Wiederherstellung angeordnet.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2006, mit dem die dagegen gerichtete Berufung abgewiesen worden war, wurde mit hg. Erkenntnis vom 12. August 2010, Zl. 2006/10/0158, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu u.a. aus, dass im Vollstreckungsverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides nicht mehr aufgerollt werden könne, weshalb insbesondere das Beschwerdevorbringen, wonach sich der verfahrensgegenständliche Schüttkörper entgegen dem Titelbescheid im Festlandbereich befinde und vor 1999 bereits eine die Ausmaße von 7 x 25 m übersteigende Schüttung vorhanden gewesen sei, als nicht zielführend erweise. Die belangte Behörde habe sich jedoch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei dem Wiederherstellungsauftrag ohnehin bereits nachgekommen, nicht auseinandergesetzt. Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof aus, die belangte Behörde werde sich im fortgesetzten Verfahren auch mit der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für das Burgenland vom 25. August 2006, Zl. E010/13/2005.012/018, auseinanderzusetzen haben, in der die Feststellung enthalten sei, dass die auch hier in Rede stehende Anschüttung "spätestens zum 19.10.2004 entfernt worden" sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. September 2013 hat die Burgenländische Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Ersatzvornahme neuerlich als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 11. März 2013 eine mündliche Verhandlung mit einem Lokalaugenschein durchgeführt worden sei. Dabei habe der Sachverständige Dr. K. über telefonische Befragung ausgeführt, dass im Bereich der gegenständlichen Grundstücke am seeseitigen Schilfgürtelrand des Neusiedlersees der natürliche Seeboden bei Mittelwasserstand etwa 90 bis 100 cm unter der Wasseroberfläche liege. Am Tag des Lokalaugenscheins habe der Wasserstand 115,80 m ü.A. betragen.
Der hochbautechnische Sachverständige habe den nach wie vor vorhandenen Schüttkörper im gegenständlichen Bereich vermessen und dabei folgende Feststellungen getroffen:
"1. An der südlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 5757/114 zum offenen See hin beträgt die Schüttkörperbreite gemessen von der bestehenden Stahlspundwand bis zum Schnittpunkt Schüttkörper-Wasseroberfläche 8,50 m.
2. An der nördlichen Grundgrenze zum angrenzenden Grundstück Nr. 5757/115 beträgt die Schüttkörperbreite gemessen von der bestehenden Stahlspundwand bis zum Gebäudeeck 11,50 m.
3. Die Länge des Schüttkörpers gemessen von nördlicher Grundgrenze Grundstück Nr. 5757/115 bis zur südlichen Grundgrenze Grundstück Nr. 5757/114 beträgt 25,00 m.
4. Die Schüttkörperhöhe beträgt an der nördlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 5757/115 ca. 35 cm und an der südlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 5757/114 ca. 30 cm gemessen über der bestehenden Seewasseroberfläche.
5. Der beschriebene Schüttkörper wird als Wiese genutzt. Im Randbereich sind Sträucher gepflanzt und es wurden Sandsteine randlich als gärtnerische Gestaltung verlegt."
Zu diesen Ausmaßen des Schüttkörpers werde zunächst angemerkt, dass durch die Erdarbeiten - Abtragung von Erdmaterial -
und das Befahren mit schweren Fahrzeugen der Schüttkörper "in die Breite gerutscht sein dürfte". Da der rechtskräftige Wiederherstellungsauftrag eine Anschüttung mit einer Breite von nur 7 m umfasse, sei nur eine Fläche mit dieser Breite zu entfernen. Der zu entfernende Schüttkörper beginne auf dem Grundstück Nr. 5757/114 im Anschluss an den bestehenden Bootssteg bzw. Badesteg und verlaufe in nördlicher Richtung entlang des östlich angrenzenden Bootkanals mit Ufersicherung bis auf das Grundstück Nr. 5757/115. Diese Lage ergebe sich aus dem Ermittlungsverfahren, das zur Erlassung des Titelbescheides vom 6. Juli 1999 geführt habe.
In der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 25. August 2006 sei festgestellt worden, dass der Schüttkörper entfernt worden sei, weshalb das Strafverfahren eingestellt worden sei. Demgegenüber habe jedoch das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass der Schüttkörper nicht zur Gänze entfernt worden sei. Es sei lediglich eine Verringerung der Höhe auf etwa 30 bis 35 cm erfolgt. Die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates entfalte keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren.
Im Bescheid vom 6. Juli 1999 werde ausdrücklich ausgeführt, dass das Erdreich auf einer genau bezeichneten Fläche bis auf den natürlichen Seeboden zu entfernen sei. Die dem Beschwerdeführer erteilten Bewilligungen zur Errichtung eines Holzhauses auf dem Grundstück Nr. 5757/114 und eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 5757/115 beträfen jeweils andere Grundstücksteile und stünden somit der Beseitigung der Anschüttung nicht entgegen. Der zu vollstreckende Bescheid und die Vollstreckungsverfügung stimmten überein; in beiden Bescheiden werde dieselbe Leistung gefordert. Die bestehende und genehmigte Ufersicherung werde vom erteilten Wiederherstellungsauftrag nicht berührt.
Die der Verhandlung vom 11. März 2013 an Ort und Stelle beigezogenen Personen, insbesondere der hochbautechnische Sachverständige, seien auf Grund ihrer Kompetenz und Befähigung in der Lage gewesen festzustellen, ob die Anschüttung entfernt worden sei oder noch bestehe. Die Beiziehung der vom Beschwerdeführer beantragten Personen sei nicht erforderlich gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß §79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG, BGBl. Nr. 53/1991 in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn (Z. 1) die Vollstreckung unzulässig ist oder (Z. 2) die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder (Z. 3) die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
Nach der hg. Judikatur ist die Vollstreckung etwa dann unzulässig, wenn die aufgetragene Verpflichtung bereits erfüllt wurde (vgl. insbesondere das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis vom 12. August 2010, Zl. 2006/10/0158, mwN), oder wenn der Titelbescheid zu unbestimmt ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. August 2012, Zl. 2012/05/0111), wobei es für die Bestimmtheit einer Verpflichtung ausreicht, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten - bestimmbar ist (vgl. dazu die ständige Judikatur zur Bestimmtheit von Auflagen, etwa das Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2006/07/0049). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits im ersten Rechtsgang ausgeführt hat, ist eine Vollstreckung auch dann unzulässig, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte; die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides kann jedoch im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1999 aufgetragen, "die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung vorgenommene Anschüttung mit Erdmaterial auf den Grundstücken Nr. 5757/114 und 5757/115, KG. (N.) innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand (Wasserfläche mit Schilfbestand) wiederherzustellen, indem das auf den Grundstücken Nr. 5757/114 und 5757/115 aufgebrachte Erdreich auf einer Länge von 25 m und einer Breite von 7 m bis auf den natürlichen Seeboden entfernt wird".
Somit wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die von ihm vorgenommene Anschüttung auf einer bestimmten Fläche zu entfernen, wobei das Ausmaß der zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu entfernenden Anschüttung dadurch näher umschrieben wurde, dass das Erdreich bis auf den natürlichen Seeboden zu entfernen ist, sodass eine Wasserfläche mit (sich im Lauf der Zeit einstellenden) Schilfbestand entsteht. Der Beschwerdeführer ist daher rechtskräftig verpflichtet, die - nach Ansicht der Behörde von ihm stammende - Anschüttung im Ausmaß von 7 x 25 m bis auf den natürlichen Seeboden zu entfernen.
Beim Lokalaugenschein der belangten Behörde am 11. März 2013 wurde im verfahrensgegenständlichen Bereich eine Anschüttung mit derselben Länge und einer deutlich größeren Breite als die vom gegenständlichen Auftrag umfasste Fläche festgestellt. Diese Anschüttung ragte bei einem Wasserstand von 115,80 m ü.A. (10 cm höher als bei Vornahme der Anschüttungen im Jahr 1999) 30 cm bis 35 cm über die Wasserfläche. Das Vorhandensein dieser Schüttung wird vom Beschwerdeführer - der in der Beschwerde sogar ein noch größeres Ausmaß des Schüttkörpers behauptet - nicht bestritten. Schon auf Grund des Vorhandenseins dieser Schüttung ist evident, dass der Beschwerdeführer dem Entfernungsauftrag - der die Wiederherstellung einer Wasserfläche umfasst - jedenfalls nicht zur Gänze nachgekommen ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Verpflichtung zur Abgrabung bis zum natürlichen Seeboden unbestimmt - und daher nicht vollstreckbar - sei. Er beruft sich dazu insbesondere auf die Aussage des wasserfachlichen Sachverständigen bei der Verhandlung vom 18. März 2004, wonach im gegenständlichen Bereich auf Grund von Anschüttungen aus den letzten Jahrzehnten kein natürlicher Seeboden vorzufinden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass mit dem Ausdruck "bis auf den natürlichen Seeboden" nach dem eindeutigen Wortlaut nicht ein durch eine Aufschüttung entstandenes Niveau gemeint ist, sondern jener Bereich, auf dem sich der - auf Grund von Aufschüttungen naturgemäß nicht mehr vorhandene - Seeboden in seinem natürlichen Zustand befunden hat. Nach der Aussage des beim Lokalaugenschein vom 11. März 2013 kontaktierten Sachverständigen Dr. K. befindet sich dieses Niveau im gegenständlichen Bereich bei mittlerem Wasserstand 90 bis 100 cm unter der Wasseroberfläche. Somit ist der Begriff "natürlicher Seeboden" bestimmbar. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht mit konkretem Vorbringen dagegen.
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass im gegenständlichen Bereich bereits seit den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts Anschüttungen vorgenommen worden seien und ihm nicht aufgetragen werden dürfe, auch diese Anschüttungen zu entfernen, wendet er sich gegen den Titelbescheid, was im Vollstreckungsverfahren - wie dargestellt - nicht zulässig ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seit der Erlassung des Titelbescheides wesentliche Änderungen eingetreten seien, wobei er sich in weiten Teilen der Beschwerde gegen die - nicht verfahrensgegenständliche - Zurückweisung seines Antrages auf "nachträgliche Bewilligung der durchgeführten Grundstückshebungen/- senkungen und Niveauangleichungen" im gegenständlichen Bereich wendet (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, Zl. 2007/10/0041).
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass verschiedenen naturschutzbehördlich bewilligten Projekten Pläne zu Grunde gelegen seien, auf denen ein mit dem Wiederherstellungsauftrag nicht im Einklang stehendes Niveau im gegenständlichen Bereich eingezeichnet gewesen sei. Die Grundfläche eines naturschutzbehördlich genehmigten Hauses überschneide sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde (geringfügig) mit der nach dem Wiederherstellungsauftrag zu entfernenden Landfläche.
Damit macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass ihm die naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Anschüttung im gegenständlichen Bereich erteilt worden sei.
Im Hinblick darauf macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe die von ihm beantragten Personen (Teilnehmer an früheren Verhandlungen) dem Verfahren nicht beigezogen bzw. nicht als Zeugen vernommen, keinen relevanten Verfahrensmangel geltend.
Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. Dezember 2014
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