VwGH Ra 2016/07/0006

VwGHRa 2016/07/000624.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. der Gemeindegutsagrargemeinschaft M, 2. des M E, 3. des R E,

  1. 4. des A F, 5. des J F, 6. des B F, 7. des J F, 8. der C H,
  2. 9. des A J, 10. der F J, 11. des G J, 12. des J J, 13. des J J, alle in M, 14. des M K in N, 15. des J K, 16. des F M, 17. des

    G M, alle in M, 18. des J P in N, 19. des E P, 20. des J P,

    21. des T R, alle in M, 22. der C S in I, und 23. des J W in M, alle vertreten durch Mag. Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 4/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20. November 2015, Zl. LVwG- 2015/37/1480-9, betreffend Feststellung über die Verteilung der Holznutzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei:

    Gemeinde M, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 3), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1451;
ABGB §1452;
FlVfGG §15;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31;
FlVfGG §33;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
VwRallg;
ABGB §1451;
ABGB §1452;
FlVfGG §15;
FlVfGG §21;
FlVfGG §31;
FlVfGG §33;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben dem Land Tirol insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2011, 2010/07/0140, 2011/07/0041, und vom 28. Mai 2014, 2012/07/0160, verwiesen. Demnach besteht die erstrevisionswerbende Agrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften der GB M auf Gemeindegut; sie ist eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die 2.- bis 23.- revisionswerbenden Parteien sind Mitglieder dieser Gemeindegutsagrargemeinschaft.

2 Der Regelungsplan mit überprüfter Haupturkunde dieser Agrargemeinschaft (in weiterer Folge: Regulierungsplan) stammt vom 10. Oktober 1945.

3 Mit Bescheid vom 31. Juli 2012 änderte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz im Sinne eines Antrags der mitbeteiligten Gemeinde diesen Plan durch einen Anhang I ab und verankerte damit den Substanzwertanspruch der Gemeinde an den Grundstücken des Gemeindegutes im Regulierungsplan.

4 Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen der revisionswerbenden Parteien sowie der mitbeteiligten Partei wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 2014 im Wesentlichen als unbegründet ab.

5 Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof blieb erfolglos (vgl. dessen Beschluss vom 19. September 2014, E 1036/2014-4).

6 Mit Schriftsatz vom 11. März 2015 wandten sich die revisionswerbenden Parteien an die Agrarbehörde mit dem Antrag festzustellen, dass auf Grund des Regulierungsplans die gesamte Holznutzung unter den einzelnen Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft entsprechend ihrem Anteilsrechtsverhältnis zu verteilen sei.

7 Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2015 als unbegründet ab.

8 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wurde nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis des LVwG vom 20. November 2015 als unbegründet abgewiesen.

Die ordentliche Revision wurde nicht als zulässig erklärt. 9 Das LVwG ging davon aus, dass das Gemeindegut auf Grund

alter Übung unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften genutzt werde. Die Nutzungsrechte bestünden ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Zum Haus- und Gutsbedarf gehörten nicht Nutzungen, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollten, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthielten. Das Nutzungsrecht am Gemeindegut bestehe nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft (so auch § 70 Abs. 2 erster Satz Tiroler Gemeindeordnung 2011). Der Gemeinde stehe der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und fortwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechts zu (vgl. VfGH vom 2. Oktober 2013, Zlen. B 550/2012, ua).

10 Der Umfang des Haus- und Gutsbedarfes am Gemeindegut werde daher durch § 70 Abs. 1 und 2 TGO 2011 und somit das Gemeinderecht definiert. Ihrem Inhalt nach entspreche diese Bestimmung früheren gemeinderechtlichen Vorschriften zur Nutzung des Gemeindegutes zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes. So stimme die in § 70 Abs. 1 und 2 TGO 2011 vorgesehene "doppelte Beschränkung" der Nutzungsrechte im Gemeindegut weitgehend mit § 63 TGO 1866, aber auch mit den am 10. Oktober 1945 geltenden §§ 114 und 115 der TGO 1935 überein. Überschreite der aktuelle Bedarf das historische Maß, dürfe dennoch nur das historische Maß bezogen werden; sei der aktuelle Bedarf geringer als das historische Maß, dann bestehe nur ein darauf - also ein auf den aktuellen Bedarf - eingeschränkter Anspruch auf Nutzung des Gemeindegutes.

11 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei die Gemeinde an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt und ihr Anteil sei der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes. Das Nutzungsrecht der übrigen Mitglieder am Gemeindegut bestehe somit nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft. Der Gemeinde stünden der Substanzwert und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit aus dem Titel des Eigentumsrechts zu (vgl. § 33 Abs. 5 lit. b TFLG 1996).

12 Die von den revisionswerbenden Parteien mehrfach zitierte Passage des Punktes IV des Regulierungsplanes vermöge den von ihnen behaupteten anteilsmäßigen Anspruch am Überling nicht zu begründen. Durch die Bewirtschaftung der Waldflächen des Regulierungsgebietes würden geldwerte Erlöse erzielt, die eindeutig als Überling im Sinne des § 33 Abs. 5 lit. b TFLG 1996 zu qualifizieren seien.

13 Stünden Bestimmungen des Regulierungsplanes, der Satzung oder des Wirtschaftsplanes einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer auf der Grundlage des TFLG 1996 erlassenen Verordnung, so seien nach dem eindeutigen Wortlaut des § 87 Abs. 2 leg. cit die einschlägigen Bestimmungen des zitierten Gesetzes oder der betreffenden Verordnung anzuwenden. Die von den revisionswerbenden Parteien herangezogene Bestimmung des Punktes IV des Regulierungsplanes widerspreche im Hinblick auf einen allenfalls erwirtschafteten Holzüberling aus atypischen Gemeindegutsgrundstücken der Regelung des § 33 Abs. 5 lit. b TFLG 1996 und dem mit dieser Regelung eigens geschaffenen Anspruch der jeweiligen Gemeinde auf den Substanzwert. Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien sei der Widerspruch zwischen der von ihnen mehrfach zitierten Bestimmung des Regulierungsplanes und § 33 Abs. 5 TFLG 1996 offenkundig.

14 Das LVwG erachtete die ordentliche Revision nicht als zulässig, weil es sich bei den zu klärenden Rechtsfragen - Substanzanspruch der Gemeinde, Umfang der am Gemeindegut bestehenden Nutzungsrechte etc. - an der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und auch am Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2013, 2012/07/0029, orientiert habe. Die ordentliche Revision werde daher für unzulässig erklärt.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien.

16 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung vom 12. Februar 2016, in der sie die Zurückweisung oder Abweisung der Revision unter Kostenersatz beantragten.

17 Auch die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung vom 11. Februar 2016 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision.

18 Parallel hatten die revisionswerbenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser lehnte mit Beschluss vom 12. Oktober 2016, E 43/2016-13, die Behandlung der Beschwerde ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

22 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0114, mwN).

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den VwGH erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm).

23 Der Revision gelingt es nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

24 Im vorliegenden Fall liegt eine auf Grundlage des § 37 Abs. 7 TFLG 1996 getroffene Streitentscheidung in einem agrargemeinschaftlichen Rechtsverhältnis vor. Der normative Gehalt der Abweisung des verfahrensauslösenden Antrages liegt darin, dass keine Feststellung getroffen wurde, dass auf Grund des Regulierungsplans die gesamte Holznutzung (also auch der Überling) unter den einzelnen Mitgliedern der Gemeindegutsagrargemeinschaft entsprechend ihrem Anteilsrechtsverhältnis zu verteilen sei. Dies deshalb, weil nach dem - teilweise nach § 87 Abs. 2 TFLG 1996 derogierten - Inhalt des Regulierungsplanes der Überling der Gemeinde zukomme.

25 Die revisionswerbenden Parteien stützen ihr Zulässigkeitsvorbringen darauf, dass die vom LVwG ins Treffen geführte Rechtsprechung einen Fall wie den vorliegenden noch nie entschieden habe. Im Unterschied zu den zitierten Fällen (auch zu dem vom LVwG genannten hg. Erkenntnis 2012/07/0029), in denen bereits im Regulierungsplan das Holznutzungsrecht der Mitglieder auf den Haus- und Gutsbedarf eingeschränkt worden sei, sei im Regulierungsplan von der gesamten Holznutzung die Rede, was auch in der Vergangenheit auf Grund alter Übung so gehandhabt worden sei. Ein "Überling" sei daher denkunmöglich, weil dieser voraussetze, dass über einzelne Erträgnisse keinerlei Verfügung getroffen worden sei.

Die Revision sei daher zulässig, weil es keine Rechtsprechung zur Frage gebe, ob auf Grund der neuen Rechtslage (ab der TFLG-Novelle 2010) rückwirkend zum Nachteil der Nutzungsberechtigten trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Regulierungsplans in die wohlerworbenen Rechte der Mitglieder eingegriffen werden dürfe.

26 Damit sprechen die revisionswerbenden Parteien in erster Linie das Verständnis des nur für die erstrevisionswerbende Agrargemeinschaft und deren Mitglieder geltenden Regulierungsplans und damit einen Einzelfall an.

27 Zur Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit ist der Verwaltungsgerichtshof aber nach dem Revisionsmodell nicht berufen; dies ist Sache der Verwaltungsgerichte (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, und vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0109, uvm).

28 Dass das Erkenntnis des LVwG in seine Einzelfallbeurteilung Aspekte einbezogen hätte, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutungslos wären, oder dass es die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der in Rede stehenden Rechtsfrage entwickelten Grundsätze verkannt hätte, ist aus nachfolgenden Gründen nicht erkennbar:

29 Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien konnte das LVwG nämlich die bisher zum Überling ergangene Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwenden.

30 Die revisionswerbenden Parteien übersehen, dass der Regulierungsplan in seinem (ersten) Punkt IV in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG vom 23. Juni 2014 bereits eine klare Festlegung dahingehend enthält, dass der Gemeinde der Substanzwert zukommt (S. 9, dritter Absatz des Regulierungsplanes). Diese tritt zur allgemeinen Bestimmung, wonach "die jeweils sich ergebende Holznutzung auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft nach dem Anteilsverhältnis verteilt wird" (Seite 9, erster Absatz), hinzu.

31 Der Substanzwert - der das Anteilsrecht der Gemeinde als Mitglied der Agrargemeinschaft darstellt - umfasst auch den Überling und damit die über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Erträge (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2013, B 550/2012, ua, VfSlg 19.802).

Wenn im Regulierungsplan wiederholt (vgl. dazu auch dessen Punkt III und (ersten) Punkt IV, erster Absatz) von den "Substanznutzungen" im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 die Rede ist, so fällt darunter auch der Überling, ohne dass dies sprachlich gesondert zum Ausdruck kommen müsste (vgl. zu ähnlichen Formulierungen das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2016, Ro 2015/07/0031). Auf der Grundlage des gültigen Regulierungsplanes selbst kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass der Überling als Teil des Anteilsrechts "Substanzwert" der Gemeinde zusteht.

Für die Anwendung des § 87 Abs. 2 TFLG 1996 bestand im vorliegenden Fall daher gar keine Notwendigkeit.

32 Das LVwG verwies zutreffend darauf, dass Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft weder verjähren noch ersessen werden können (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. November 2014, 2012/07/0256, und vom 30. Juni 2011, 2010/07/0090, uvm); dies gilt auch für das Anteilsrecht "Substanzwert" (inklusive Substanzerlöse und Überling).

33 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

34 Gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

35 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 24. November 2016

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