Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits angeführt - gemäß § 34 Abs 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg Beschlüsse vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0137, vom 13. September 2016, Ra 2016/01/0041, und vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0083).
5 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird auch dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan. Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl etwa die hg Beschlüsse vom 19. April 2016, Ra 2016/02/0062, und vom 29. Jänner 2016, Ra 2015/06/0128).
6 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl das hg Erkenntnis vom 11. März 2016, Ra 2015/06/0043). Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist (vgl den hg Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2014/06/0050; vgl weiters zu allem den hg Beschluss vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0300, mwN).
7 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im Abschnitt "Zur Zulässigkeit und rechtlichen Begründung" wird die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses abgehandelt. Damit wird die Revision den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl die hg Beschlüsse vom 16. Mai 2017, Ra 2017/01/0069, und vom 18. Mai 2016, Ra 2016/17/0053, jeweils mwN).
8 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, sowie der daran anschließenden hg Judikatur Rechtsprechung zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vorliegt. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen; weiters sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl EuGH vom 15. September 2011, C-347/09 , Dickinger und Ömer, Rn 83 f, vom 30. April 2014, C-390/12 , Pfleger, Rn 47 ff, sowie vom 30. Juni 2016, C-464/15 , Admiral Casinos & Entertainment, Rn 31 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16. März 2016 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen (vgl VwGH vom 14. Februar 2017, Ra 2017/17/0010).
9 Schließlich wird mit dem bloßen Hinweis auf den "Grundsatz der Unmöglichkeit der Doppelbestrafung" und diesbezüglich behauptete mangelnde Feststellungen durch das Verwaltungsgericht - ohne konkrete Bezugnahme darauf, worin eine etwaige Doppelbestrafung gelegen sein könnte - eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt: Wie dargelegt, stützt sich die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung für eine außerordentliche Revision auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision. Angesichts der von Art 133 Abs 4 B-VG vorgesehenen Begrenzung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und der danach für außerordentliche Revisionen bestehenden Darlegungsverpflichtung ist von einer revisionswerbenden Partei bezüglich jeder von ihr als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Juni 2017, Ro 2016/03/0011, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (so etwa der hg Beschluss vom 19. Juli 2017, Ra 2017/01/0182, mwN).
10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
11 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Wien, am 30. August 2017
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