VwGH Ra 2016/01/0041

VwGHRa 2016/01/004113.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des A K in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2016, Zl. L508 1433021- /46E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 13. September 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.

2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab, wies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Das BVwG begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können bzw. auch bei Wahrunterstellung seines Vorbringens vom Bestehen staatlichen Schutzes bzw. vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens könne zudem nicht angenommen werden, dass der Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr einer existentiellen Gefährdung oder einer sonstigen Bedrohung ausgesetzt sein könne und seien keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers erkennbar.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber pakistanischer Staatsangehöriger sei, obwohl dieser einen afghanischen Identitätsnachweis ("Tazkira") vorgelegt habe. Daher hätten aktuelle Länderberichte über die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Revisionswerbers in Afghanistan eingeholt werden müssen und habe sich das BVwG fälschlicherweise allein mit Länderfeststellungen aus Pakistan auseinandergesetzt. Zudem habe das BVwG nicht beachtet, dass für Personen, die von den Taliban verfolgt werden, keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan und/oder Pakistan vorhanden sei.

Nach Dafürhalten des Revisionswerbers stelle sich eine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dahingehend, inwieweit eine erhebliche Intensität der Furcht beim Revisionswerber vorliege und inwieweit die belangte Behörde eine Hintergrundmitteilung zur Durchführung einer Plausibilitätskontrolle hätte durchführen müssen.

6 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist in den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Ra 2014/01/0172, mwN).

7 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

Das Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Revisionswerber pakistanischer Staatsangehöriger sei, richtet sich lediglich gegen den von diesem - nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung - festgestellten Sachverhalt und die zu diesem Sachverhalt führende Beweiswürdigung.

Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0187).

Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0013, mwN). Dass dem BVwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Revisionswerber selbst in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausführte, er sei pakistanischer Staatsangehöriger.

Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen, das BVwG hätte aktuelle Länderberichte über die Sicherheitslage in der angeblichen Heimatprovinz des Revisionswerbers in Afghanistan einholen müssen und habe sich zu Unrecht allein mit Länderfeststellungen aus Pakistan auseinandergesetzt, ins Leere.

8 In der Revision werden sohin insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. September 2016

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