VwGH Ra 2014/01/0172

VwGHRa 2014/01/017217.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des I A in G, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Schlegl, Rechtsanwalt in 8054 Graz, Simonygasse 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2014, Zl. L502 1418741-1/46E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litb;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litc;
62009CJ0057 B und D VORAB;
62013CJ0542 M'Bodj VORAB;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litb;
32004L0083 IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art12 Abs2 litc;
62009CJ0057 B und D VORAB;
62013CJ0542 M'Bodj VORAB;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die zur Zulässigkeit der Revision behauptete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die bloße Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation ohne Beteiligung an terroristischen Akten einen Asylausschlussgrund darstelle oder nicht, ist bereits durch Rechtsprechung des EuGH beantwortet.

So führt der EuGH im Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 , Bundesrepublik Deutschland gegen B und D, aus:

"Folglich kann erstens, auch wenn die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter einen der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie vorgesehenen Ausschlussgründe fallen können, allein der Umstand, dass die betreffende Person einer solchen Organisation angehört hat, nicht automatisch zur Folge haben, dass sie nach diesen Bestimmungen von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen ist. " (Rn. 88)

Art. 12 Abs. 2 lit. b und c der Statusrichtlinie 2004/83/EG ist nach dieser Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen,

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