VwGH Ra 2016/17/0053

VwGHRa 2016/17/005318.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der C V-V GmbH in W, vertreten durch Dr. Christophe Braun, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ginzkeyplatz 10/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 18. Dezember 2015, LVwG- 10/24/19-2015, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5 Der gemäß § 28 Abs 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0005, vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, vom 22. Mai 2014, Ra 2014/01/0030, vom 28. Mai 2014, Ra 2014/07/0014, und vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025).

6 Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Vielmehr wird unter Punkt "3. Zulässigkeit der außerordentlichen Revision sowie Revisionsgründe" die Darlegung der Zulässigkeit gemeinsam mit den näheren Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses abgehandelt. Damit wird sie den genannten Anforderungen an eine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht gerecht (vgl VwGH vom 30. September 2015, Ra 2015/06/0092).

7 Selbst wenn man die die Revision einleitenden, allgemein gehaltenen Ausführungen, wonach die außerordentliche Revision zulässig sei, weil das Landesverwaltungsgericht Salzburg "insbesondere falsche Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes getroffen" habe, als gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision verstehen wollte, zeigt die revisionswerbende Partei damit nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen. Die Erstattung allgemeinen Vorbringens sowie das Aufstellen abstrakter Behauptungen ohne jede weitere Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung abweicht bzw einer Rechtsfrage, zu der Rechtsprechung fehlt, grundsätzliche Bedeutung zukommt, reicht nicht aus (vgl VwGH vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144).

8 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 18. Mai 2016

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