VwGH Ra 2014/06/0050

VwGHRa 2014/06/005027.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Parteien *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 10. Juli 2014, Zl. KLVwG-238-239/12/2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. B G und 2. DI M L, beide in G; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeindevorstand der Gemeinde P; weitere Partei:

Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im angefochtenen Erkenntnis wurden lediglich weitere Ermittlungen zu den geplanten Änderungen sowohl in der Baubeschreibung als auch im Einreichplan aufgetragen und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde im Zusammenhang mit der möglichen Überschreitung der Baulinie durch das geplante Vorhaben auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0155, hingewiesen, wonach die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan eine abstandsrelevante Festlegung im Sinne des § 4 Abs. 2 K-BV darstellt. Es wurde hingegen nicht darüber abgesprochen, ob und dass im vorliegenden Fall eine gesetzmäßig festgelegte sogenannte qualifizierte Baulinie vorliegt und die Abstandsflächen gültig festgelegt worden sind. Die Revision war daher zurückzuweisen. Bemerkt wird, dass auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht einzugehen ist, auch wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist.

Wien, am 27. Februar 2015

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