VwGH Ra 2016/19/0300

VwGHRa 2016/19/030014.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des F A in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. September 2016, L521 2117336- 1/9E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190300.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits angeführt - gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß beispielsweise die aus jüngerer Zeit stammenden hg. Beschlüsse vom 7. September 2016, Ra 2016/19/0137, vom 13. September 2016, Ra 2016/01/0041, und vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0083).

5 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird auch dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan. Enthält eine Revision die Ausführungen zu ihrer Begründetheit wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, wird damit dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. April 2016, Ra 2016/02/0062, und vom 29. Jänner 2016, Ra 2015/06/0128).

6 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Auch wird der Darstellung von Revisionsgründen nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 2016, Ra 2015/06/0043). Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2014/06/0050).

7 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik "Revisionsgründe" vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift "Revisionsgründe" inhaltlich bloß als Verweis auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" darstellen.

8 Mit dem Vorbringen, es hätte der Bruder des Revisionswerbers vernommen werden müssen, wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weil die Revision keine Ausführungen dazu enthält, welche Angaben der Bruder im Rahmen einer Vernehmung als Zeuge hätte machen können und weshalb das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieser Angaben zu anderen entscheidungswesentlichen Feststellungen hätte kommen können. Im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel kann aber nur dann davon ausgegangen werden, dass die Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, wenn auch die Relevanz des behaupteten Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einem anderen - für den Revisionswerber günstigeren -

Ergebnis zu führen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 9. November 2016, Ra 2016/19/0198, und Ra 2016/19/0296, jeweils mwN). Der bloße Hinweis darauf, dass dem Bruder des Revisionswerbers infolge eines gleichartigen Vorbringens der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, reicht für die Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aus.

9 Soweit die Revision geltend macht, der Aspekt der Clanbzw. Stammeszugehörigkeit bei Irakern sei vom Bundesverwaltungsgericht völlig außer Acht gelassen worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber im bisherigen Verfahren das Bestehen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan oder Stamm nicht behauptet hat. Somit kann dieses gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) verstoßende Vorbringen im Revisionsverfahren keine Beachtung finden. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann aber nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das Neuerungsverbot fällt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. September 2016, Ra 2016/18/0222).

10 Ferner geht das Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht hätte für die Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers auch näher angeführte aktuellere Berichte einbeziehen müssen, aus denen sich ergebe, dass Personen wie der Revisionswerber dem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt seien, am Thema des Revisionsverfahrens vorbei. Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis wurde vom Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen jenen Spruchteil des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Oktober 2015, mit dem die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgelehnt wurde, entschieden. Der - mit Blick auf die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgebliche - Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) wurde ihm hingegen bereits von der Verwaltungsbehörde (unangefochten) zuerkannt.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2016

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